Die Zeit rund um die Geburt bringt viele Veränderungen mit sich – auch finanziell. Damit Sie sich ganz auf Ihr Kind konzentrieren können, sichert das Mutterschaftsgeld Ihr Einkommen während der Mutterschutzfrist ab. Das Mutterschaftsgeld zahlen die gesetzlichen Krankenkassen oder das BAS (Bundesamt für Soziale Sicherung). In diesem Ratgeber zeigen wir Ihnen, wer Anspruch auf diese Leistung hat, wie hoch die Zahlung ausfällt und wie Sie den Antrag richtig stellen. So behalten Sie Ihre Finanzen im Blick und sind bestens vorbereitet.
Mutterschaftsgeld: So sichern Sie Ihr Einkommen rund um die Geburt
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Anspruch und Voraussetzungen prüfen
Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Arbeitnehmerinnen während der gesetzlichen Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt. Auch Minijobberinnen und arbeitslose Frauen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I können Mutterschaftsgeld erhalten.
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Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss einplanen
Die Krankenkasse oder das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) zahlt das Mutterschaftsgeld. Liegt Ihr durchschnittlicher Nettolohn über 13 EUR pro Tag, gleicht Ihr Arbeitgeber die Differenz mit einem Zuschuss aus. So bleibt Ihr bisheriges Einkommen während der Mutterschutzfrist weitgehend erhalten.
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Antrag und Auszahlung
Mutterschaftsgeld beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse oder als privat bzw. familienversicherte Frau beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Die Leistungen gelten für die gesamte Mutterschutzfrist vor und nach der Geburt. Stellen Sie den Antrag frühzeitig, damit Sie Ihre Mutterschaftsleistungen rechtzeitig erhalten.
Was ist Mutterschaftsgeld?
Mutterschaftsgeld ist eine finanzielle Leistung für Arbeitnehmerinnen, die während der Mutterschutzfrist nicht arbeiten: Diese beginnt 6 Wochen vor der Geburt und endet 8 Wochen danach (bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich der Mutterschutz). Je nach Krankenversicherung erhalten Sie Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse oder vom Staat, gegebenenfalls ergänzt durch einen Arbeitgeberzuschuss.
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Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Zusätzlich erhalten diese einen Zuschuss vom Arbeitgeber.
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Privat oder familienversicherte Frauen bekommen einmalig bis zu 210 EUR vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).
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Minijobberinnen haben ebenfalls Anspruch, abhängig von ihrem Versicherungsstatus.
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Arbeitslose erhalten Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse, wenn sie zu Beginn der Schutzfrist Arbeitslosengeld I beziehen.
Wie hoch Ihr Mutterschaftsgeld ausfällt, hängt von Ihrem bisherigen Einkommen ab. Grundlage ist Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten 3 Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Während des Mutterschutzes bekommen Sie als Arbeitnehmerin weiterhin Geld in Höhe Ihres bisherigen Einkommens. Je nach Höhe Ihres Verdienstes setzt sich die Zahlung aus Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einem möglichen Arbeitgeberzuschuss zusammen.
Wenn Sie gesetzlich versichert sind, zahlt Ihre Krankenkasse maximal 13 EUR pro Tag. Die genaue Höhe richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 3 Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Liegt Ihr Einkommen darüber, gleicht Ihr Arbeitgeber die Differenz aus.
Sie erhalten einen Arbeitgeberzuschuss, wenn Ihr durchschnittlicher Nettolohn pro Tag über 13 EUR liegt. Für die Berechnung wird Ihr monatliches Nettoeinkommen durch 30 Kalendertage geteilt, unabhängig davon, an wie vielen Tagen Sie tatsächlich arbeiten.
Ihr Arbeitgeber gleicht dann die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und Ihrem bisherigen Einkommen aus. Auch hier dient das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist als Berechnungsgrundlage.
So kann das in der Praxis aussehen:
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Durchschnittliches monatliches Netto: 2.700 EUR
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Tägliches Netto: 90 EUR
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Krankenkasse: 13 EUR pro Tag
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Arbeitgeberzuschuss: 77 EUR pro Tag
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Gesamtleistung: 90 EUR pro Tag
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Reguläre Schutzfrist
6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt.
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Mehrlingsgeburten und Frühgeburten
12 Wochen Schutzfrist nach der Geburt.
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Fehlgeburten
Bis zu 2 Wochen ab der 13. SSW, bis zu 6 Wochen ab der 17. SSW und bis zu 8 Wochen ab der 20. SSW.
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Überschrittener Geburtstermin
Die Zeit nach der Geburt verlängert sich entsprechend.
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Antrag auf Mutterschaftsgeld Ihrer Krankenkasse
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Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin Ihres Arztes oder Ihrer Hebamme
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Nach der Geburt: Geburtsurkunde, damit Sie das Mutterschaftsgeld weiter erhalten
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Gesetzliche Krankenkasse
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfrist. Das sind bis zu 13 EUR pro Tag.
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Arbeitgeber
Ihr Arbeitgeber übernimmt einen Zuschuss, wenn Ihr Einkommen über diesem Betrag liegt, um Ihr Nettogehalt weitgehend auszugleichen.
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Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)
Das BAS zahlt Mutterschaftsgeld an privat oder familienversicherte Frauen. Das sind einmalig höchstens 210 EUR.
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Krankenkasse bei Arbeitslosigkeit
Ihre Krankenkasse übernimmt die Zahlung in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn Sie vor Beginn der Schutzfrist Anspruch darauf haben.
Als Selbstständige erhalten Sie Mutterschaftsgeld nur, wenn Sie entsprechend abgesichert sind. Das hängt davon ab, ob Sie in Ihrer Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankengeld vereinbart haben. Ohne diese Absicherung besteht in der Regel kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Je nach Absicherung gibt es folgende Möglichkeiten:
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Freiwillig gesetzlich krankenversichert: Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes möglich, wenn ein Anspruch auf Krankengeld vereinbart wurde.
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Privat krankenversichert: Absicherung über eine Krankentagegeldversicherung möglich.
Studentin
Als Studentin erhalten Sie Mutterschaftsgeld nur, wenn Sie arbeiten und ein eigenes Einkommen beziehen. Anderenfalls besteht in der Regel kein Anspruch, es sei denn, Sie haben einen Nebenjob. Ob ein Anspruch besteht, hängt von Ihrer individuellen Situation ab:
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Mit Nebenjob: Wenn Sie einen Minijob oder eine Werkstudententätigkeit haben, zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld bis zu 13 EUR pro Tag.
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Ohne Nebenjob (selbst versichert): Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind und neben dem Studium nicht arbeiten,haben Sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
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Hinweis: Unterstützung kann über staatliche Leistungen erfolgen, etwa bei Bedarf während der Schwangerschaft.
Auszubildene
Wenn Sie während Ihrer Ausbildung schwanger sind, gelten zusätzliche Regelungen. Mehr Infos dazu finden Sie in unserem Ratgeber zum Thema „Schwanger in der Ausbildung“.
Auch bei geringfügiger Beschäftigung oder befristeten Verträgen besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Ausschlaggebend ist Ihr Versicherungsstatus und ob Ihr Arbeitsverhältnis zum Beginn der Schutzfrist besteht. Je nach Beschäftigungsform gilt:
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Minijobberinnen: Mutterschaftsgeld über Krankenkasse oder Bundesamt für Soziale Sicherung.
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Befristete Verträge: Anspruch bleibt bestehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis endet.
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Ohne Arbeitsverhältnis: Kein Anspruch auf Zuschuss durch Arbeitgeber.
Wenn Sie vor Beginn der Mutterschutzfrist Arbeitslosengeld beziehen, erhalten Sie Mutterschaftsgeld in entsprechender Höhe. Voraussetzung ist eine bestehende gesetzliche Krankenversicherung. Je nach Leistungsbezug ergeben sich unterschiedliche Regelungen:
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Arbeitslosengeld I: Mutterschaftsgeld in Höhe der bisherigen Leistung.
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Bürgergeld: Kein Mutterschaftsgeld, stattdessen zusätzliche Leistungen während der Schwangerschaft.
Während des Mutterschutzes bleibt Ihre Krankenversicherung bestehen. Wenn Sie gesetzlich versichert sind und Mutterschaftsgeld beziehen, sind Sie in der Regel beitragsfrei in der Krankenversicherung versichert, sofern Sie kein weiteres beitragspflichtiges Einkommen erzielen. Ihr Versicherungsschutz bleibt dabei unverändert bestehen.
Auch freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen bleiben während der Schutzfrist weiterhin abgesichert. Eine Beitragsfreiheit ist möglich, wenn keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen vorliegen. In der Pflegeversicherung können weiterhin Beiträge anfallen.
Wenn Sie privat krankenversichert sind, bleibt Ihr Versicherungsschutz ebenfalls bestehen. Die Beiträge müssen Sie jedoch weiterhin selbst zahlen, da Ihr Arbeitgeber während des Mutterschutzes keinen Zuschuss zur Krankenversicherung zahlt.
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Neben dem Mutterschutzlohn kann es sein, dass Sie Anspruch auf Mutterschutzlohn haben. Diesen erhalten Sie bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot vor Beginn oder nach Ende der Mutterschutzfrist. In diesem Fall zahlt Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn weiter, sodass Ihr Einkommen trotz Arbeitsausfall gesichert bleibt.
Die Höhe des Mutterschutzlohns orientiert sich an Ihrem durchschnittlichen Bruttoeinkommen vor der Schwangerschaft. Grundlage sind in der Regel die letzten 3 Monate. Einen gesonderten Antrag müssen Sie nicht stellen. Reichen Sie lediglich das Attest bei Ihrem Arbeitgeber ein. Dieser behandelt den Mutterschutzlohn wie normales Gehalt. Das heißt, für den Mutterschutzlohn werden Steuern und Sozialabgaben fällig.
Nein. Sie müssen den Antrag selbst bei Ihrer Krankenkasse stellen. Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin Ihres Arztes oder Ihrer Hebamme. Reichen Sie diese zusammen mit dem Formular Ihrer Krankenversicherung ein.
Stellen Sie den Antrag etwa 7 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin. Voraussetzung ist eine aktuelle Bescheinigung Ihres Arztes oder Ihrer Hebamme über den Entbindungstermin. Stellen Sie den Antrag am besten direkt nach Erhalt der Bescheinigung, damit Ihre Mutterschaftsleistungen rechtzeitig ausgezahlt werden.
Die Auszahlung erfolgt in der Regel in 2 Schritten direkt auf Ihr Konto. Eine erste Zahlung erhalten Sie nach Einreichen der Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin. Nach der Geburt folgt die zweite Zahlung, sobald Sie die Geburtsurkunde bei Ihrer Krankenkasse eingereicht haben. Den Arbeitgeberzuschuss erhalten Sie über Ihre Gehaltsabrechnung, meist zum regulären Auszahlungstermin.
Eine Fehlgeburt ist für Frauen körperlich und emotional sehr belastend. Seit dem 1. Juni 2025 gelten deshalb gestaffelte Schutzfristen ab der 13. Schwangerschaftswoche.
Betroffene Frauen erhalten in dieser Zeit Mutterschaftsgeld und gegebenenfalls einen Arbeitgeberzuschuss. Die Schutzfrist beträgt bis zu 2 Wochen ab der 13. SSW, bis zu 6 Wochen ab der 17. SSW und bis zu 8 Wochen ab der 20. SSW.
Nein, bei einer Adoption besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, da die Mutterschutzfrist rund um die Geburt entfällt. Stattdessen können Adoptiveltern Elternzeit nehmen und Elterngeld beziehen. Rechtlich gilt die Aufnahme des Kindes als Geburt, sodass Ihnen vergleichbare familienbezogene Leistungen zur Verfügung stehen.
Beamtinnen haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, da für sie besondere Regelungen im Mutterschutz gelten. Während der Schutzfristen erhalten sie weiterhin ihre vollen Dienstbezüge. Damit bleibt ihr Einkommen auch ohne Mutterschaftsgeld während der Schwangerschaft und nach der Geburt normal bestehen.
Während des Mutterschutzes zahlen Sie keine Beiträge in die Rentenversicherung ein. Stattdessen erhalten Sie Anrechnungszeiten für die Rente, die die 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt umfassen. Im Anschluss berücksichtigt die Rentenversicherung Kindererziehungszeiten, die Ihre spätere Rente zusätzlich erhöhen. Auch Leistungen wie die Mütterrente tragen dazu bei, Ihre Familie langfristig abzusichern.
Mehr Infos dazu finden Sie in unserem Ratgeber „Kindererziehungszeit und Rente“.
Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
R+V-Team
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