Eine Frage, die beim Abschluss des Mietvertrags immer wieder aufkommt, betrifft die Mietsicherheit und deren Höhe. Grundsätzlich sind Vermieter berechtigt, eine Mietsicherheit zu verlangen. In Deutschland ist die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft oder Barkaution üblich. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist gesetzlich geregelt:
Laut § 551 Absatz 1 BGB darf die Mietsicherheit – und damit auch die Mietkautionsbürgschaft - höchstens drei Monats-Kaltmieten betragen. Das heißt: Dreimal die Grundmiete für die Wohnung ohne Betriebskosten und Abschlagszahlungen für Strom, Wasser usw. Die Sicherheit kann jedoch nur verlangt werden, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
In den meisten Fällen übergeben Mieter die Kaution beim Abschluss des Mietverhältnisses in bar oder überweisen sie auf ein Konto. Der Vermieter zahlt die Kaution dann zinsbringend auf ein eigenständiges Kautionskonto z. B. einem Sparkonto ein, dass als Konto des Mieters gekennzeichnet ist. Der Vermieter darf die hinterlegte Kaution nicht auf sein privates Girokonto einzahlen oder sie in bar aufbewahren. Die Zinsen, die die Mietkaution erbringt, gehören ebenfalls dem Mieter. Eine Kaution ist eine Sicherheit für den Vermieter und keine Einnahmequelle.
Für den Mieter bedeutet dies, dass er – sofern vereinbart - zusätzlich zur ersten Miete noch bis zu drei Monats-Kaltmieten zahlen muss. Eine hohe finanzielle Belastung für den Mieter und ein hoher Verwaltungsaufwand für den Vermieter.
Eine Alternative dazu ist die Mietkautionsbürgschaft. Schnell, günstig und mit vielen Vorteilen für Mieter und Vermieter.