Für die Kindererziehung bekommen Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung Erziehungszeiten gutgeschrieben. Das schafft einen Ausgleich dafür, dass Mütter oder Väter oft nur in Teilzeit oder gar nicht arbeiten können, während sie sich um die Erziehung ihrer Kinder kümmern. Im Folgenden erläutern wir, wie sich Kindererziehungszeiten auf die Rente auswirken und warum es so wichtig ist, zusätzlich privat vorzusorgen.

Kindererziehungszeit und Rente: Das sind Ihre Ansprüche
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Erziehungszeiten für jedes Kind
Die Deutsche Rentenversicherung gewährt Eltern für jedes Kind Erziehungszeiten, die sich positiv auf die Rentenansprüche auswirken. Sie werden immer nur einem Elternteil zur selben Zeit zugerechnet – entweder der Mutter oder dem Vater.
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Anrechnung nur auf Antrag
Um von der Kindererziehungszeit bei der Rentenberechnung zu profitieren, müssen Sie diese bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen.
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Rentenlücke prüfen
Trotz Zuschlag der Rentenversicherung kann sich durch Erziehungszeiten Ihre Rentenlücke vergrößern. Nutzen Sie diesen Anlass, um Ihre Altersvorsorge zu optimieren.
Auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung sind Kindererziehungszeiten wie folgt definiert: „Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeiträge, die sich direkt auf Ihre Rentenhöhe auswirken. Für die Zeit der Kindererziehung werden Sie in etwa so gestellt, als hätten Sie Beiträge aufgrund des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten gezahlt. Umgerechnet bringt Ihnen ein Jahr Kindererziehungszeit (aktuell) 40,79 EUR Rente pro Monat.“
Die Erziehungszeit beginnt mit dem Monat nach der Geburt des Kindes. Die Dauer der anrechenbaren Erziehungszeit hängt vom Geburtsjahr des Kindes ab:
- Kinder, die vor 1992 geboren wurden: Für Kinder, die vor 1992 geboren sind, werden bis zu 30 Monate (2,5 Jahre) Kindererziehungszeit für die Rente angerechnet.
- Kinder, die 1992 oder später geboren wurden: Für Kinder, die 1992 oder später geboren sind, werden bis zu 36 Monate (3 Jahre) Kindererziehungszeit für die Rente angerechnet.
Wenn Sie gleichzeitig mehrere Kinder erziehen, verlängert sich die angerechnete Kindererziehungszeit um den Zeitraum, in dem die Kinder gleichzeitig erzogen werden. Das ist relevant, wenn während der Erziehungszeit ein zweites Kind geboren oder ein Kind adoptiert wird oder bei Mehrlingsgeburten.
Beispiel 1: Alexander und Lara, beide nach 1992 geboren
Beispiel 2: Henry, vor 1992 geboren
Beispiel 3: Luise und Rosa (Zwillinge), beide nach 1992 geboren
Nur eine Person kann sich zur selben Zeit die Erziehungszeit für ein Kind bei der Rente anrechnen lassen: Das ist die Person, die hauptsächlich für die Erziehung zuständig ist. Wenn beide Eltern – also Mutter und Vater – das Kind gemeinsam erziehen, hat grundsätzlich die Mutter Anspruch auf die Kindererziehungszeit. Wenn sie dem Vater angerechnet werden soll, müssen beide Eltern hierfür eine gemeinsame Erklärung gegenüber der Rentenversicherung abgeben.
Auch andere Personen können sich unter bestimmten Voraussetzungen die Kinderziehung auf die Rente anrechnen lassen. Das sind zum Beispiel:
- Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeltern
- Großeltern oder andere Verwandte, wenn das Kind dauerhaft bei ihnen lebt
Anspruch auf die Rentenpunkte für die Erziehungszeit hat immer diejenige Person, die das Kind nach objektiven Kriterien überwiegend erzogen hat. Im Regelfall ist dies aus der Perspektive der Deutschen Rentenversicherung die Mutter.
Wenn Eltern das anders handhaben möchten, weil der Vater oder eine andere Person die Erziehungsarbeit überwiegend geleistet hat, gelten 2 Voraussetzungen:
- Beide Elternteile müssen gegenüber der Rentenversicherung mit dem Formular V0820 eine gemeinsame und übereinstimmende Erklärung abgeben.
- Die Erklärung gilt nur für die Zukunft. Rückwirkend können Eltern lediglich für höchstens 2 Monate den Anspruch ändern.
Wieso heißt es eigentlich Mütterrente?
Die Mütterrente ist keine eigene Rentenart, sondern vielmehr ein Relikt aus dem Bundestagswahlkampf 2013. Hier spielte die gesetzliche Neuregelung der Kindererziehungszeit eine wichtige Rolle – die so genannte Mütterrente wurde schnell zum geläufigen Begriff. Mit Mütterrente ist also keine eigene Rentenart gemeint, sondern eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden – durch Aufschläge auf die gesetzliche Rente.
Dieser Ausgleich bei der gesetzlichen Rente steht immer der Person zu, die den Hauptanteil der Erziehungsarbeit leistet: Es kann also z. B. auch eine Vaterrente oder eine Lebenspartner-Rente sein. Wenn eine andere Person als die Mutter die Aufschläge für die Erziehungszeit erhalten soll, müssen Sie das gegenüber der Rentenversicherung erklären.
Mehr Infos dazu in unserem Ratgeberartikel „Mütterrente beantragen: So sichern sich Eltern ihre Ansprüche“
Wer für die Kindererziehung zu Hause bleibt, soll bei der Rente nicht benachteiligt werden. Deshalb bringt die anerkannte Kindererziehungszeit für jedes Kind Entgeltpunkte auf das Rentenkonto (so genannte Rentenpunkte) – so, als hätten Sie in dieser Zeit weitergearbeitet.
Bewertet wird die Erziehungszeit anhand des Durchschnittsverdienstes aller gesetzlich Versicherten in Deutschland im jeweiligen Jahr. Hiervon abgeleitet wird dem Rentenkonto für jedes anrechenbare Jahr der Erziehung ein Rentenpunkt gutgeschrieben.
Der Wert eines Rentenpunktes wird jährlich zum 1. Juli anhand der aktuellen bundesweiten Durchschnittseinkünfte neu festgelegt. Eine Unterscheidung zwischen Ost und West findet nicht mehr statt. Der aktuelle Wert eines Rentenpunktes beträgt seit dem 1. Juli 2025 40,79 EUR und wird am 1. Juli 2026 neu festgelegt. Das bedeutet: Für jedes Jahr der anerkannten Kindererziehung erhalten Sie einen Rentenpunkt – das entspricht später einer monatlichen Rente von 40,79 EUR.
Kindererziehungszeiten werden Ihnen nicht automatisch gutgeschrieben. Als Elternteil müssen Sie diese Zeiten beantragen, damit sie in Ihrem Rentenkonto erfasst werden. Das kann über ein elektronisches Formular direkt online oder per Post mit dem jeweiligen Vordruck erfolgen.
Schritt 1
Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit
Schritt 2
Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten
2024 arbeiteten 7 von 10 erwerbstätigen Müttern (68 %) in Deutschland mit Kindern unter 18 Jahren in Teilzeit, bei den Müttern mit Kindern unter 3 Jahren waren es sogar 73 % (Quelle: Statistisches Bundesamt).
Erwerbstätigenquote 2005
Erwerbstätigenquote 2005
Erwerbstätigenquote 2024
Erwerbstätigenquote 2024
Teilzeitquote Erwerbstätiger 2005
Teilzeitquote Erwerbstätiger 2005
Teilzeitquote Erwerbstätiger 2024
Teilzeitquote Erwerbstätiger 2024
Zwar ist die Teilzeitquote bei Vätern in den vergangenen Jahren tendenziell gestiegen, sie fällt aber immer noch gering aus, wie die Statistik zeigt. Nach wie vor übernehmen Mütter den Hauptanteil der Erziehungsarbeit und sonstigen Care-Arbeit und tragen die damit einhergehenden Einkommensverluste. Daher ist es für Mütter besonders wichtig, sich um ihre private Altersvorsorge zu kümmern.
Mehr Infos zu dem Thema finden Sie im Ratgeberartikel Gender Pension Gap: Wie können Frauen die Rentenlücke schließen?
Effekt der Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf die Renten von Frauen
Laut einer aktuellen Auswertung der Deutschen Rentenversicherung sind die gesetzlichen Renten von Müttern mit einem Kind zwischen 2010 und 2022 von durchschnittlich 582 EUR auf 907 EUR gestiegen. Die Renten von Frauen mit 2 Kindern stiegen im selben Zeitraum von 519 EUR auf 857 EUR. Diese deutliche Steigerung ist im Wesentlichen auf die Anerkennung der Kindererziehungsleistungen zurückzuführen.
Einen vollständigen Ausgleich bedeutet dies nicht: Auszeiten von der Erwerbstätigkeit gehen häufig auch mit einem Karriereknick oder anderen mittel- bis langfristigen Nachteilen bei Gehalt und Beruf einher. Dies wirkt sich wiederum auf die Höhe der gesetzlichen Rente aus. Deswegen ist die individuelle Altersvorsorge so wichtig, um solche Nachteile auszugleichen.
Die Kindererziehungszeiten, die Ihnen die Deutsche Rentenversicherung anrechnet, sind ein Ausgleich dafür, dass Sie Ihre Berufstätigkeit für die Kindererziehung ganz oder teilweise unterbrechen. Sie wirken sich direkt auf die Höhe der Rente aus. Dafür bekommen Sie pro Jahr Kindererziehung einen Rentenpunkt gutgeschrieben.
Erziehungszeiten werden dem Rentenkonto nur gutgeschrieben, wenn dies auch beantragt wird. Dafür legen Sie der Deutschen Rentenversicherung den Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten sowie die Geburtsurkunde des Kindes vor. Den Antrag V800 können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung als Online-Formular direkt einreichen oder als PDF herunterladen und ausfüllen.
Als Mutter können Sie die Kindererziehungszeiten für die Berücksichtigung bei der Rente noch nachträglich beantragen. Dies ist bis zum Renteneintrittsalter möglich.
Achtung: Wenn eine andere Person als die Mutter von der Regelung profitieren soll, z. B. weil der Vater den Großteil der Erziehungsarbeit übernommen hat, müssen Sie das sofort gegenüber der Rentenversicherung erklären. In diesem Fall ist dies also nur für die Zukunft möglich.
Wenn Sie in der Erziehungszeit rentenversicherungspflichtig arbeiten, erwerben Sie dadurch zusätzlich zu den Rentenpunkten für die Erziehungszeit die Rentenansprüche, die sich durch das Erwerbseinkommen ergeben.
Kindererziehungszeit und Erwerbseinkommen aus dem In- oder Ausland können maximal bis zu der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze pro Jahr auf die Rente angerechnet werden.
Wenn Sie während der Kindererziehungszeit eine Reha-Maßnahme in Anspruch nehmen, bleibt Ihr Anspruch auf die rentenrechtliche Anrechnungszeit bestehen. Eine Reha während der Kindererziehungszeit schränkt Ihre Rentenansprüche also nicht ein.
Die Deutsche Rentenversicherung wertet seit 1992 die ersten 10 Jahre nach Geburt eines Kindes als Berücksichtigungszeit: Dieser Zeitraum wird auf die Wartezeit für die Altersrente angerechnet, zusätzlich zu den anerkannten Kindererziehungszeiten. Die Kinderberücksichtigungszeit wirkt sich bei demjenigen Elternteil aus, der das Kind überwiegend erzogen hat. Aber es gibt keine Verlängerung, wenn in diesem Zeitraum weitere Kinder zur Welt kommen.
Ein Beispiel: Bekommt ein Ehepaar im Abstand von 3 Jahren 2 Kinder, beträgt die Berücksichtigungszeit insgesamt 13 Jahre, beginnend von der Geburt des ältesten Kindes, bis das jüngste Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat.
Wenn die Rente für den Lebensunterhalt nicht ausreicht und Sie Anspruch auf Grundsicherung haben, wird die in der Rente enthaltene Kindererziehungszeit auf die Grundsicherung angerechnet. Konkret bedeutet das, dass die Mütterrente mit etwaigen Sozialleistungen verrechnet wird.
Am besten fordern Sie einen Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung an. Dieser enthält den detaillierten Überblick aller Berücksichtigungszeiten. Der Überblick mit den Berücksichtigungszeiten und Informationen zum Versicherungsverlauf wird Ihnen auch regelmäßig automatisch übermittelt. Mehr Infos zu dem Thema finden Sie im Ratgeberartikel Rentenbescheid prüfen: Darauf kommt es an.
Zuletzt aktualisiert: August 2025
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