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    Wissenswertes

    Schwanger in der Ausbildung: Was nun?

    Inhalt:

    Ein Baby bekommen, und das mitten in der Berufsausbildung: Ist jetzt der Ausbildungsplatz in Gefahr? Im Gegenteil, denn auch bei schwangeren Auszubildenden greift das Mutterschutzrecht, das unter anderem vor Kündigung schützt. Wir geben einen Überblick, was schwangere Auszubildende zu beachten haben, um ihre Ausbildung erfolgreich abzuschließen.

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    Schwanger vor der Ausbildung

    Erfährt eine junge Frau noch während der Lehrstellensuche, dass sie schwanger ist, stellt sich ihr zunächst die Frage: Muss ich dem Betrieb, bei dem ich mich bewerbe, davon erzählen? Die Antwort lautet Nein. Selbst wenn der Ausbilder die Jugendliche beim Bewerbungsgespräch direkt fragt, ob sie einen Kinderwunsch hat oder gar ob sie schwanger ist, ist sie nicht zur Wahrheit verpflichtet. Fragen zu privaten Plänen sind nämlich generell unzulässig.

    Eine Ausnahme ergibt sich jedoch, wenn ein Ausbildungsberuf für Schwangere gefährlich oder ungeeignet ist. Bewirbt sich die junge Frau zum Beispiel um eine Stellung in der Produktion, die mit körperlich schwerer Arbeit verbunden ist, dann läuft sie Gefahr, dass der Ausbildungsbetrieb erfolgreich gegen den Vertrag vorgeht.

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    Schwanger während der Ausbildung

    Wird die Auszubildende im Laufe der Ausbildung schwanger, sollte sie die Ausbildungsstelle möglichst frühzeitig über die Schwangerschaft informieren. Das ist auch die Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber alle Schutzvorschriften für Schwangere einhalten kann. Der Betrieb kann als Beleg für den voraussichtlichen Geburtstermin ein ärztliches Attest verlangen. Die Kosten dafür muss allerdings er tragen. Über die Schwangerschaft darf der Ausbilder den Betriebsrat, den Werkschutz und die Gewerbeaufsicht informieren. Ist die Schwangere minderjährig, darf er es auch den Eltern sagen. Ansonsten ist der Ausbilder zur Verschwiegenheit verpflichtet.

    Schutz für Sie und Ihr Kind

    Spätestens mit der Geburt Ihres Kindes sollten Sie sich Gedanken über Ihren Versicherungsschutz machen. Dazu zählt zum Beispiel auch eine private Haftpflichtversicherung. Praktisch: Bei der R+V-Privathaftpflichtversicherung sind im Familientarif Ihre minderjährigen Kinder mitversichert.

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    Mutterschutz gilt auch für Auszubildende

    Ziel des Mutterschutzrechtes ist es, für schwangere und stillende Frauen den besten Gesundheitsschutz im Job sicherzustellen. Das gilt für fest angestellte Schwangere ebenso wie für Auszubildende.

    Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das heißt auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftigte, weibliche Auszubildende und unter bestimmten Voraussetzungen auch für Schülerinnen und Studentinnen.

    Das Gesetz behandelt alle Themen rund um die Schwangerschaft, die Arbeitnehmerinnen betreffen. Dazu gehören unter anderem Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbote, Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz, Pflichten der Arbeitgeber und viel mehr. Einen umfassenden Überblick über das Mutterschutzrecht finden Arbeitnehmerinnen im Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

    Auch Azubis sind durch das Mutterschutzgesetz geschützt

    Beratung bei Schwangerschaft

    Ein Kind ist unterwegs. Das wirft viele Fragen auf, vor allem in der Ausbildung. Eine Beratungsstelle unterstützt werdende Eltern in ihrer neuen Lebenssituation.

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    Rechte von Schwangeren in der Ausbildung

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    Was ändert sich für Auszubildende im Arbeitsalltag, wenn der Ausbilder von der Schwangerschaft erfährt? Das Mutterschutzgesetz wurde zum Jahr 2018 umfangreich überarbeitet. Unter anderem haben Schwangere mehr Einfluss darauf, in welchem Umfang sie arbeiten möchten. Eine Änderung ist, dass Schwangere auch an Sonn- und Feiertagen sowie zwischen 20 und 22 Uhr arbeiten können, wenn sie dazu die Genehmigung der entsprechenden Behörde einholen. Für Schichten ab 22 Uhr dürfen sie allerdings nicht eingeteilt werden.

    Auch die tägliche Arbeitszeit ist klar geregelt: Mehr als acht Stunden und 30 Minuten täglich dürfen volljährige Schwangere nicht arbeiten. Minderjährige Schwangere dürfen nur acht Stunden am Tag arbeiten. Außerdem muss der Arbeitgeber einer schwangeren Auszubildenden eine ununterbrochene Ruhezeit nach Feierabend von mindestens elf Stunden gewähren. Für Arztbesuche oder das Stillen des Kindes ist die Auszubildende freigestellt, ohne diese Zeit nacharbeiten zu müssen.

    Was ist für Schwangere in der Ausbildung verboten?

    Diese Beschäftigungen sind für schwangere Azubis generell verboten:

    • Arbeiten, bei denen sie sich oft strecken, bücken oder in die Hocke gehen müssen.

    • Das Bedienen von Geräten und Maschinen mit den Füßen.

    • Arbeiten, bei denen Auszubildende mit schädlichen Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen in Berührung kommen.

    • Arbeiten, durch die Auszubildende Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.

    • Nach dem fünften Monat dürfen Auszubildende nicht mehr als vier Stunden täglich stehen.

    • Akkord- und Fließbandarbeit dürfen weder Schwangere noch stillende Mütter ausführen.

    Ist der Arbeitsplatz nicht für Schwangere geeignet und gefährdet dieser die Gesundheit von Mutter und Kind, kann der Arzt ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverbot aussprechen. Das Ausbildungsgehalt wird weiter vom Arbeitgeber bezahlt.

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    Schwanger in der Ausbildung: Job in Gefahr?

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    Einer schwangeren Auszubildenden darf ab dem ersten Tag der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt des Kindes nicht gekündigt werden. Weiß die Auszubildende noch nichts von ihrer Schwangerschaft, gilt die Frist ab dem Tag, an dem der Arzt die Schwangerschaft festgestellt hat.

    Wusste der Ausbilder nichts von der Schwangerschaft und kündigt er der Auszubildenden, muss diese ihn innerhalb von zwei Wochen darüber informieren, am besten schriftlich. Hält er trotz Schwangerschaft an der Kündigung fest, sollte sich die Auszubildende an die zuständige Aufsichtsstelle wenden. Welche das ist, steht auf dem Stempel des Ausbildungsvertrages.

    Der Kündigungsschutz gilt auch in der Probezeit. Allerdings darf Schwangeren gekündigt werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht wegen der Schwangerschaft beendet wird, sondern zum Beispiel aus verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen.

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    Bis wann dürfen Auszubildende in der Schwangerschaft arbeiten?

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    In der Mutterschutzfrist ist die Schwangere ganz von der Ausbildung befreit. Die Frist beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet frühestens acht Wochen nach der Entbindung. In den sechs Wochen vor der Geburt darf die Auszubildende weiterarbeiten, wenn sie es möchte. Das kann sinnvoll sein, um mögliche Fehlzeiten auszugleichen und die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht zu gefährden.

    Nach der Geburt besteht kein Wahlrecht. Die junge Mutter muss acht Wochen lang mit der Ausbildung aussetzen. Bei medizinischen Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und auf Antrag auch bei der Geburt eines Kindes mit einer Behinderung muss sie zwölf Wochen lang nach der Entbindung pausieren. Eine Ausnahme besteht bei den Zwischen- oder Abschlussprüfungen. Da sie nicht Teil des Arbeitsverhältnisses sind, darf die junge Mutter auch innerhalb dieser Schutzfristen ihre Prüfungen absolvieren.

     

    Grundsätzlich dürfen Auszubildende also auch während der Beschäftigungsverbotszeiten an der Abschlussprüfung teilnehmen, wenn sie sich dazu gesundheitlich in der Lage fühlen. Ist abzusehen, dass die Auszubildende durch die Schwangerschaft häufiger fehlen und dadurch die Abschlussprüfungen nicht schaffen wird, kann sie bei der jeweils zuständigen Behörde einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit stellen.

    Einen gesetzlichen Anspruch auf die Verlängerung der Ausbildungszeit gibt es allerdings nicht. Wird der Antrag aber bewilligt, kann sie ihren Abschluss zu einem späteren Zeitpunkt machen. Die Prüfungen finden alle sechs Monate statt. Alle Informationen und den Antrag finden Azubis auf den Seiten der IHK.

    Steht die Abschlussprüfung kurz vor der Entbindung an, kann es auch sinnvoll sein, die Ausbildungszeit zu verkürzen. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

    • Teilzeitausbildung:
      In besonderen Fällen ist es möglich, eine Teilzeitausbildung zu vereinbaren. Dazu zählt auch eine Schwangerschaft oder wenn sich junge Eltern um ihr Kind kümmern müssen. Dabei wird die wöchentliche Ausbildungszeit auf 25 bis 30 Stunden gekürzt. Die reguläre Ausbildungsdauer kann beibehalten werden. Es ist aber auch möglich, eine Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche zu vereinbaren. Dabei verlängert sich die Ausbildungszeit um ein halbes Jahr. Weitere Informationen bieten die zuständige IHK oder Handwerkskammer.
    • Verkürzung durch vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung:
      Diese Möglichkeit bietet sich erst gegen Mitte der Ausbildungszeit. Wenn die Leistungen des Azubis überdurchschnittlich sind, kann die Auszubildende einen Antrag auf die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung stellen. Der Ausbildungsbetrieb muss zustimmen. Diese Option eignet sich insbesondere dann, wenn der errechnete Entbindungstermin auf das Prüfungsdatum fällt.

    Elternzeit nehmen

    Kommt das Kind während der Ausbildung zur Welt, können die Mutter oder der Vater in Elternzeit gehen. In dieser Zeit ruht das Ausbildungsverhältnis und verlängert sich um die Elternzeit. Zusammen stehen Mutter und Vater drei Jahre Elternzeit zu. Sie können selbst entscheiden, wie sie diese 36 Monate untereinander aufteilen und ob sie die Zeit ganz ausschöpfen wollen. Die Elternzeit muss nicht am Stück genommen, sondern kann in bis zu vier Abschnitte aufgeteilt werden.

    Während der Elternzeit darf Müttern und Vätern nicht gekündigt werden. Allerdings bekommen sie auch keine Ausbildungsvergütung oder Berufsausbildungsbeihilfe, haben aber Anspruch auf Leistungen wie Elterngeld oder Kindergeld. Ausführliche Informationen zur Elternzeit bei Auszubildenden gibt es bei der DGB-Jugend.

    Finanzielle Hilfen

    Grundsätzlich sind die Eltern von jugendlichen Auszubildenden verpflichtet, finanziell für ihre Kinder zu sorgen. Das gilt auch dann, wenn diese schwanger werden. Zusätzlich dazu stehen den Auszubildenden staatliche Hilfen zu:
     

    • Das Mutterschaftsgeld wird während der Mutterschutzfrist gezahlt (sechs Wochen vor der Geburt und mindestens acht Wochen danach). Es ist so hoch wie der durchschnittliche Nettoverdienst der letzten drei Ausbildungsmonate. Die Krankenkasse übernimmt 13 Euro pro Tag, also maximal 403 Euro im Monat. Ist der Nettoverdienst höher, zahlt der Ausbilder einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

    • Bezieht die Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfe, wird diese im Mutterschutz fortgezahlt.

    • Auch Auszubildende können Elterngeld erhalten. Wird eine Ausbildung in vollem Umfang fortgesetzt und die Ausbildungsvergütung unverändert fortgezahlt, erhält die Auszubildende den Mindestbetrag an Elterngeld in Höhe von 300 Euro. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel „Elterngeld – mehr Zeit für die Familie“.

    • Für Ihr Kind erhält eine Auszubildende monatlich Kindergeld. Kindergeld gibt es grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes, für Kinder in der Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

    Im „Familien-Wegweiser“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend werden viele Fragen zu finanziellen Leistungen behandelt.

    Schwanger in der Ausbildung: Fallbeispiele

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    Beschäftigungsverbot

    Tanja (19) hat nach dem Abitur keine Lust auf ein Studium. Sie möchte mit Kindern zu tun haben und macht eine Ausbildung zur Erzieherin. Allerdings ist Tanja nicht gegen Windpocken geimpft und war bisher auch nicht daran erkrankt. Da für ihr Baby dadurch ein zu hohes Risiko besteht, erteilt der Arzt ein Beschäftigungsverbot. Sie ist nun während der Schwangerschaft von der Ausbildung freigestellt.

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    Prüfung nach der Elternzeit

    Eine Ausbildung zur Krankenschwester das war schon immer Melanies (17) Traumberuf. Jetzt ist sie im dritten Ausbildungsjahr und schwanger. Die Abschlussprüfung liegt zwei Wochen vor ihrem errechneten Entbindungstermin. Deshalb überlegt Melanie, die Prüfung vor der Entbindung zu absolvieren. Obwohl sie sich zu diesem Zeitpunkt schon im Mutterschutz befindet, könnte sie an Prüfungen teilnehmen. Dann entscheidet sich Melanie schließlich doch dafür, die Ausbildung um ein Jahr zu verlängern und die Prüfung nach ihrer Elternzeit zu machen.

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    Bewerbung trotz Schwangerschaft

    Eva (16) hat ihren Realschulabschluss in der Tasche. Jetzt steht das Bewerbungsgespräch für eine Ausbildung zur Industriekauffrau an. Doch kurz vorher erfährt Eva, dass sie schwanger ist, und fragt sich: Muss ich davon erzählen? Fakt ist: Eva muss keine Auskunft über ihre Schwangerschaft oder Familienplanung geben. Sie darf sogar lügen, wenn sie danach gefragt wird. Auch wenn Eva nach Ablauf der ersten drei Monate ihrem Ausbilder von der Schwangerschaft erzählt, darf er sie nicht in der Probezeit kündigen.

    Haben Schwangere in der Ausbildung Anspruch auf Übernahme?

    Die Ausbildung endet, sobald die werdende oder junge Mutter ihre Abschlussprüfungen bestanden hat. Einen Anspruch auf Übernahme in den Betrieb hat sie nicht, da der Ausbildungsvertrag von Anfang an befristet war. Hat die Jugendliche mit ihrem Ausbilder allerdings vereinbart, dass sie in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen wird, ändert auch die Schwangerschaft an dieser Vereinbarung nichts. Sie behält ihren Anspruch auf die Stelle.

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    Zuletzt aktualisiert: April 2018

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