Ein Baby bekommen, und das mitten in der Berufsausbildung: Ist jetzt der Ausbildungsplatz in Gefahr? Im Gegenteil, denn auch bei schwangeren Auszubildenden greift das Mutterschutzrecht, das unter anderem vor Kündigung schützt. Wir geben einen Überblick, was schwangere Auszubildende zu beachten haben, um ihre Ausbildung erfolgreich abzuschließen.

Wissenswertes
Schwanger in der Ausbildung – was nun?

Schwanger vor der Ausbildung

Schwanger während der Ausbildung
Ziel des Mutterschutzrechtes ist es, für schwangere und stillende Frauen den besten Gesundheitsschutz im Job sicherzustellen. Das gilt für fest angestellte Schwangere ebenso wie für Auszubildende.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das heißt auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftigte, weibliche Auszubildende und unter bestimmten Voraussetzungen auch für Schülerinnen und Studentinnen.
Das Gesetz behandelt alle Themen rund um die Schwangerschaft, die Arbeitnehmerinnen betreffen. Dazu gehören unter anderem Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbote, Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz, Pflichten der Arbeitgeber und viel mehr. Einen umfassenden Überblick über das Mutterschutzrecht finden Arbeitnehmerinnen im Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Beratung bei Schwangerschaft
Ein Kind ist unterwegs. Das wirft viele Fragen auf, vor allem in der Ausbildung. Eine Beratungsstelle unterstützt werdende Eltern in ihrer neuen Lebenssituation.
Folgende Beschäftigungen sind für schwangere Azubis generell verboten:
-
Arbeiten, bei denen sie sich oft strecken, bücken oder in die Hocke gehen müssen.
-
Das Bedienen von Geräten und Maschinen mit den Füßen.
-
Arbeiten, bei denen Auszubildende mit schädlichen Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen in Berührung kommen.
-
Arbeiten, durch die Auszubildende Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
-
Nach dem fünften Monat dürfen Auszubildende nicht mehr als vier Stunden täglich stehen.
-
Akkord- und Fließbandarbeit dürfen weder Schwangere noch stillende Mütter ausführen.

Einer schwangeren Auszubildenden darf ab dem ersten Tag der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt des Kindes nicht gekündigt werden. Weiß die Auszubildende noch nichts von ihrer Schwangerschaft, gilt die Frist ab dem Tag, an dem der Arzt die Schwangerschaft festgestellt hat.
Wusste der Ausbilder nichts von der Schwangerschaft und kündigt er der Auszubildenden, muss diese ihn innerhalb von zwei Wochen darüber informieren, am besten schriftlich. Hält er trotz Schwangerschaft an der Kündigung fest, sollte sich die Auszubildende an die zuständige Aufsichtsstelle wenden. Welche das ist, steht auf dem Stempel des Ausbildungsvertrages.
Der Kündigungsschutz gilt auch in der Probezeit. Allerdings darf Schwangeren gekündigt werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht wegen der Schwangerschaft beendet wird, sondern zum Beispiel aus verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen.

In der Mutterschutzfrist ist die Schwangere ganz von der Ausbildung befreit. Die Frist beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet frühestens acht Wochen nach der Entbindung. In den sechs Wochen vor der Geburt darf die Auszubildende weiterarbeiten, wenn sie es möchte. Das kann sinnvoll sein, um mögliche Fehlzeiten auszugleichen und die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht zu gefährden.
Nach der Geburt besteht kein Wahlrecht. Die junge Mutter muss acht Wochen lang mit der Ausbildung aussetzen. Bei medizinischen Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und auf Antrag auch bei der Geburt eines Kindes mit einer Behinderung muss sie zwölf Wochen lang nach der Entbindung pausieren. Eine Ausnahme besteht bei den Zwischen- oder Abschlussprüfungen. Da sie nicht Teil des Arbeitsverhältnisses sind, darf die junge Mutter auch innerhalb dieser Schutzfristen ihre Prüfungen absolvieren.
Grundsätzlich dürfen Auszubildende also auch während der Beschäftigungsverbotszeiten an der Abschlussprüfung teilnehmen, wenn sie sich dazu gesundheitlich in der Lage fühlen. Ist abzusehen, dass die Auszubildende durch die Schwangerschaft häufiger fehlen und dadurch die Abschlussprüfungen nicht schaffen wird, kann sie bei der jeweils zuständigen Behörde einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit stellen.
Einen gesetzlichen Anspruch auf die Verlängerung der Ausbildungszeit gibt es allerdings nicht. Wird der Antrag aber bewilligt, kann sie ihren Abschluss zu einem späteren Zeitpunkt machen. Die Prüfungen finden alle sechs Monate statt. Alle Informationen und den Antrag finden Azubis auf den Seiten der IHK.
Steht die Abschlussprüfung kurz vor der Entbindung an, kann es auch sinnvoll sein, die Ausbildungszeit zu verkürzen. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:
- Teilzeitausbildung:
In besonderen Fällen ist es möglich, eine Teilzeitausbildung zu vereinbaren. Dazu zählt auch eine Schwangerschaft oder wenn sich junge Eltern um ihr Kind kümmern müssen. Dabei wird die wöchentliche Ausbildungszeit auf 25 bis 30 Stunden gekürzt. Die reguläre Ausbildungsdauer kann beibehalten werden. Es ist aber auch möglich, eine Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche zu vereinbaren. Dabei verlängert sich die Ausbildungszeit um ein halbes Jahr. Weitere Informationen bieten die zuständige IHK oder Handwerkskammer. - Verkürzung durch vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung:
Diese Möglichkeit bietet sich erst gegen Mitte der Ausbildungszeit. Wenn die Leistungen des Azubis überdurchschnittlich sind, kann die Auszubildende einen Antrag auf die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung stellen. Der Ausbildungsbetrieb muss zustimmen. Diese Option eignet sich insbesondere dann, wenn der errechnete Entbindungstermin auf das Prüfungsdatum fällt.
Kommt das Kind während der Ausbildung zur Welt, können die Mutter oder der Vater in Elternzeit gehen. In dieser Zeit ruht das Ausbildungsverhältnis und verlängert sich um die Elternzeit. Zusammen stehen Mutter und Vater drei Jahre Elternzeit zu. Sie können selbst entscheiden, wie sie diese 36 Monate untereinander aufteilen und ob sie die Zeit ganz ausschöpfen wollen. Die Elternzeit muss nicht am Stück genommen, sondern kann in bis zu vier Abschnitte aufgeteilt werden.
Während der Elternzeit darf Müttern und Vätern nicht gekündigt werden. Allerdings bekommen sie auch keine Ausbildungsvergütung oder Berufsausbildungsbeihilfe, haben aber Anspruch auf Leistungen wie Elterngeld oder Kindergeld. Ausführliche Informationen zur Elternzeit bei Auszubildenden gibt es bei der DGB-Jugend.
Grundsätzlich sind die Eltern von jugendlichen Auszubildenden verpflichtet, finanziell für ihre Kinder zu sorgen. Das gilt auch dann, wenn diese schwanger werden. Zusätzlich dazu stehen den Auszubildenden staatliche Hilfen zu:
-
Das Mutterschaftsgeld wird während der Mutterschutzfrist gezahlt (sechs Wochen vor der Geburt und mindestens acht Wochen danach). Es ist so hoch wie der durchschnittliche Nettoverdienst der letzten drei Ausbildungsmonate. Die Krankenkasse übernimmt 13 Euro pro Tag, also maximal 403 Euro im Monat. Ist der Nettoverdienst höher, zahlt der Ausbilder einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
-
Bezieht die Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfe, wird diese im Mutterschutz fortgezahlt.
-
Auch Auszubildende können Elterngeld erhalten. Wird eine Ausbildung in vollem Umfang fortgesetzt und die Ausbildungsvergütung unverändert fortgezahlt, erhält die Auszubildende den Mindestbetrag an Elterngeld in Höhe von 300 Euro. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel „Elterngeld – mehr Zeit für die Familie“.
-
Für Ihr Kind erhält eine Auszubildende monatlich Kindergeld. Kindergeld gibt es grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes, für Kinder in der Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
Im „Familien-Wegweiser“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend werden viele Fragen zu finanziellen Leistungen behandelt.

Weil Kinder nicht für sich selbst sorgen können: Kinder brauchen Schutz und Fürsorge, wenn sie klein sind, und Kapital für Wünsche und Pläne, wenn sie groß werden.
Mit dem KinderRundumschutz der R+V haben Sie für Ihr Kind finanzielle Vorsorge, Gesundheits- und Unfallschutz in einem. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel „Kinder lieben Abenteuer – schützen Sie Ihr Kind“.
Wünschen Sie mehr Informationen?
Gerne steht Ihnen unser Ansprechpartner vor Ort in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert: April 2018
R+V-Team
Mehr als nur die Versicherung! Das R+V-Team schreibt über Erfahrungen sowie Kenntnisse rund um die Produktpalette der R+V. So arbeitet ein bunt gemischtes Team daran, die Faszination und das Wissen für alles rund um das Thema Versicherungen zu teilen.