Ein Kind zu bekommen, während Sie noch in der Ausbildung sind, wirft viele Fragen auf: Ist jetzt Ihr Ausbildungsverhältnis in Gefahr? Welche finanziellen Hilfen erhalten Sie und welche Rechte haben Sie? Wir erklären Ihnen alles Wichtige für Ihre Situation als Schwangere in der Ausbildung. Außerdem erfahren Sie, wie Sie Ihre Ausbildung trotz Schwangerschaft erfolgreich abschließen.
Schwanger in der Ausbildung: Rechte, Mutterschutz und Vergütung
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Mutterschutz in der Ausbildung: Diese Regeln gelten
Wenn Sie während Ihrer Ausbildung schwanger werden, greift automatisch der Mutterschutz. Dieser regelt Schutzfristen, Arbeitszeiten und mögliche Beschäftigungsverbote, um Sie und Ihr Kind abzusichern.
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Kündigungsschutz und Rechte während Ihrer Schwangerschaft
Während der Schwangerschaft sind Auszubildende durch das Mutterschutzgesetz geschützt. Außerdem muss Ihr Ausbildungsbetrieb Ihren Arbeitsplatz so gestalten, dass keine Gefährdung für Sie oder Ihr Kind besteht, etwa durch angepasste Arbeitszeiten oder den Ausschluss bestimmter Tätigkeiten.
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Ihre Ausbildung während der Schwangerschaft
Ihre Ausbildung können Sie meist fortsetzen. Je nach Situation wird sie angepasst, unterbrochen oder verlängert, damit Sie sie erfolgreich abschließen können.
Wenn Sie bereits vor Beginn Ihrer Ausbildung schwanger sind, müssen Sie das im Bewerbungsprozess nicht angeben. Fragen zur Familienplanung sind unzulässig, selbst wenn Arbeitgeber sie im Gespräch direkt stellen.
Ausnahmen gelten für Ausbildungsberufe, die für Schwangere ungeeignet sind, etwa Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Infektionsrisiken. In solchen Fällen kann der Ausbildungsbetrieb unter Umständen den Vertrag anfechten oder ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn eine Schwangere diese Tätigkeit absolut nicht ausüben darf.
Informieren Sie Ihren Ausbildungsbetrieb möglichst frühzeitig, wenn Sie während Ihrer Ausbildung schwanger werden. Nur so kann Ihr Arbeitgeber die gesetzlichen Schutzvorschriften für Schwangere vollständig umsetzen.
Ihr Arbeitgeber darf eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin verlangen und übernimmt die Kosten dafür. Ihr Ausbildungsbetrieb darf Ihre Schwangerschaft nur an bestimmte Stellen weitergeben. Dazu gehören die zuständige Aufsichtsbehörden (z. B. das Gewerbeaufsichtsamt) oder bei Minderjährigen die Eltern. Ansonsten gilt Vertraulichkeit.
Wenn Sie schwanger in der Ausbildung sind, gilt für Sie automatisch der gesetzliche Mutterschutz. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes. Es regelt klar, wie Ihre Ausbildung während dieser Zeit abläuft. Der Mutterschutz gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern ausdrücklich auch für Auszubildende. Er umfasst unter anderem Kündigungsschutz, Arbeitszeit, Beschäftigungsverbote und Rechte im Ausbildungsverhältnis.
Wichtige Fakten zum Mutterschutz in der Ausbildung:
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Mutterschutzfristen
6 Wochen vor der Geburt dürfen Sie nur arbeiten, wenn Sie es ausdrücklich möchten. Nach der Entbindung gilt ein Beschäftigungsverbot von 8 Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sind es 12 Wochen (§ 3 MuSchG).
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Individuelles Beschäftigungsverbot
Bei gesundheitlichen Risiken kann ein Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen – auch schon vor Beginn der Mutterschutzfrist (§ 16 MuSchG).
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Arbeitsbedingungen
Ihr Ausbildungsbetrieb muss Ihre Tätigkeit so anpassen, dass keine Gefährdung für Sie oder Ihr Kind besteht (§ 9 bis 13 MuSchG).
Das Mutterschutzgesetz enthält Regelungen, die Ihren Alltag als Schwangere im Ausbildungsbetrieb schützen. Diese Regelungen gelten unabhängig davon, in welchem Beruf Sie ausgebildet werden. Ihr Ausbildungsbetrieb muss Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes während der Schwangerschaft schützen und Ihre Ausbildung anpassen.
Zu Ihren Rechten zählen:
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Angepasster Arbeitsplatz
Ihr Ausbildungsbetrieb muss Ihre Tätigkeit so gestalten, dass keine Gefährdung für Sie oder Ihr Kind entsteht. Falls das nicht möglich ist, muss er Ihnen eine alternative Tätigkeit anbieten oder Sie freistellen.
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Freistellung für Untersuchungen
Für notwendige ärztliche Untersuchungen stellt Ihr Betrieb Sie bezahlt frei (§ 7 MuSchG).
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Stillzeiten nach der Geburt
Nach der Entbindung haben Sie Anspruch auf bezahlte Stillzeiten während der Arbeitszeit (§ 7 MuSchG).
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Vergütung trotz Einschränkungen
Wenn Sie aufgrund von Schutzvorschriften oder eines Beschäftigungsverbots nicht arbeiten können, erhalten Sie weiterhin Ihre volle Ausbildungsvergütung.
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Schutz vor Benachteiligung
Ihnen dürfen durch Ihre Schwangerschaft keine Nachteile im Ausbildungsbetrieb entstehen, etwa bei Aufgabenverteilung oder Beurteilungen.
Bestimmte Tätigkeiten dürfen Sie nicht ausüben, wenn Sie in der Ausbildung schwanger sind. Das Mutterschutzgesetz (§ 11 MuSchG) schützt Sie vor Tätigkeiten, durch die eine Gefahr für Sie oder Ihr Kind entstehen kann. Ihr Arbeitgeber muss Ihre Aufgaben während der Ausbildungszeit entsprechend anpassen oder Sie von bestimmten Tätigkeiten freistellen.
Diese Tätigkeiten sind in der Schwangerschaft unzulässig:
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Körperlich belastende Arbeiten
Tätigkeiten mit häufigem Strecken, Bücken, Hocken oder schwerem Heben sind nicht erlaubt.
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Arbeiten mit Gefahrstoffen
Der Kontakt mit schädlichen Stoffen wie Staub, Gasen, Dämpfen oder Chemikalien ist verboten.
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Einwirkungen durch Umweltfaktoren
Tätigkeiten mit starker Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm sind ebenso unzulässig.
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Langes Stehen
Nach 5 Monaten Schwangerschaft ist Stehen über 4 Stunden täglich verboten (§ 11 MuSchG).
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Gefährliche Maschinenarbeit
Tätigkeiten, bei denen Maschinen mit den Füßen bedient werden oder ein erhöhtes Unfallrisiko besteht, sind nicht erlaubt.
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Akkord- und Fließbandarbeit
Arbeiten mit festem Takt oder erhöhtem Arbeitstempo sind verboten.
Eine Kündigung ist während der Schwangerschaft grundsätzlich unzulässig. Das Gesetz (§ 17 MuSchG) schützt Sie ab Beginn der Schwangerschaft bis mindestens 4 Monate nach der Entbindung vor einer Kündigung. Dieser Schutz gilt auch während der Probezeit.
Voraussetzung ist, dass Ihr Ausbildungsbetrieb von der Schwangerschaft weiß. Falls Sie zum Zeitpunkt einer Kündigung noch nicht wussten, dass Sie schwanger sind, können Sie das innerhalb von 2 Wochen nachmelden. Das gilt auch, wenn Sie bereits von Ihrer Schwangerschaft wussten, Ihren Ausbildungsbetrieb aber noch nicht informiert hatten. In diesem Fall bleibt der Kündigungsschutz bestehen und die Kündigung ist in der Regel unwirksam.
Nur in seltenen Ausnahmefällen kann eine Kündigung erfolgen, wenn Sie in der Ausbildung schwanger sind. Das kann zum Beispiel bei schweren Pflichtverletzungen wie Diebstahl möglich sein. Für eine solche Kündigung benötigt der Ausbildungsbetrieb jedoch die Zustimmung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde, etwa des Gewerbeaufsichtsamts oder der Bezirksregierung.
Die gesetzlichen Mutterschutzfristen und Arbeitszeitregeln legen fest, wie lange Sie während Ihrer Schwangerschaft arbeiten dürfen. Maßgeblich sind dabei vor allem die zulässigen Arbeitszeiten und individuellen Schutzvorgaben. Grundsätzlich können Sie Ihre Ausbildung bis zum Beginn der Mutterschutzfrist fortsetzen, wenn keine gesundheitlichen Gründe dagegensprechen.
Das Mutterschutzgesetz regelt außerdem, unter welchen Bedingungen Sie während der Schwangerschaft arbeiten dürfen (§ 4 bis 7 MuSchG). Hier ein Überblick:
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Tägliche Arbeitszeit
Schwangere Auszubildende ab 18 Jahren dürfen maximal 8,5 Stunden täglich arbeiten. Insgesamt sind höchstens 90 Stunden innerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Wochen erlaubt. Für Minderjährige gelten maximal 8 Stunden täglich und 80 Stunden in 2 Wochen.
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Ruhezeiten
Nach Feierabend steht Ihnen eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu.
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Arbeit in den Abendstunden
Beschäftigungen zwischen 20 und 22 Uhr sind mit Ihrer Zustimmung möglich, wenn der Arbeitgeber dies der zuständigen Arbeitsschutzbehörde angezeigt hat.
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Nachtarbeit
Tätigkeiten zwischen 22 und 6 Uhr sind grundsätzlich verboten.
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Sonn- und Feiertagsarbeit
Diese Arbeitszeiten sind nur erlaubt, wenn Sie ausdrücklich zustimmen, die Tätigkeit zulässig ist, der Betrieb einen Ersatzruhetag gewährt und keine Gefährdung für Sie oder Ihr Kind besteht.
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Arzttermine
Für notwendige Untersuchungen während der Schwangerschaft werden Sie freigestellt, ohne die Zeit nacharbeiten zu müssen.
Ausbildung in der Schwangerschaft verlängern: So geht's
Ausbildung verkürzen: 2 Optionen
Wenn Ihr Kind zur Welt kommt, können Sie Elternzeit nehmen. Während dieser Zeit ruht Ihr Ausbildungsverhältnis und verlängert sich anschließend entsprechend. Insgesamt stehen Ihnen bis zu 36 Monate Elternzeit zu, die Sie frei aufteilen können. Sie müssen die Elternzeit nicht am Stück nehmen und können sie in mehrere Abschnitte unterteilen.
So funktioniert Elternzeit in der Ausbildung laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG):
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Elternzeit anmelden
Melden Sie Ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen vor Beginn bei Ihrem Ausbildungsbetrieb an.
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Ausbildung wird unterbrochen
Während der Elternzeit ruht Ihr Ausbildungsverhältnis und zählt nicht zur Ausbildungszeit.
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Automatische Verlängerung
Die Ausbildungsdauer verlängert sich um die Zeit der Elternzeit.
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Kündigungsschutz
Während der Elternzeit ist eine Kündigung in der Regel nicht zulässig und nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.
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Finanzielle Unterstützung
Innerhalb der Elternzeit erhalten Sie keine Ausbildungsvergütung, können aber staatliche Leistungen wie Elterngeld beziehen.
Auch wenn Ihre Ausbildungsvergütung zeitweise entfällt oder sinkt, haben Sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Das gilt sowohl während der Schwangerschaft als auch nach der Geburt. Welche Leistungen Ihnen zustehen, hängt davon ab, ob Sie die Ausbildung fortsetzen, Elternzeit nehmen oder staatliche Unterstützung beantragen.
Diese finanziellen Leistungen stehen Ihnen zu:
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Mutterschaftsgeld
Während der Mutterschutzfrist erhalten Sie Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse. Dieses beträgt bis zu 13 EUR pro Tag. Liegt Ihre Ausbildungsvergütung darüber, zahlt Ihr Ausbildungsbetrieb einen Zuschuss (§ 19 MuSchG).
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Elterngeld
Nach der Geburt können Sie Elterngeld beziehen. Sie erhalten es in der Regel für bis zu 12 Monate, bei Alleinerziehenden bis zu 14 Monate. Wenn Sie Ihre Ausbildung fortsetzen, erhalten Sie mindestens den Grundbetrag.
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Kindergeld
Für Ihr Kind bekommen Sie monatlich Kindergeld. Dieses wird unabhängig von Ihrer Ausbildung gezahlt.
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Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Wenn Sie bereits BAB erhalten, zahlt die Bundesagentur für Arbeit die BAB während des Mutterschutzes und der Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen weiter.
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Weitere finanzielle Hilfen für Familien
Neben Elterngeld, Kindergeld und Mutterschaftsgeld können weitere Unterstützungen infrage kommen, etwa Kinderzuschlag oder staatliche Zuschüsse für Familien. Einen Überblick finden Sie im Ratgeber „Finanzielle Unterstützung für Familien mit Kindern“.
Ob vor, nach oder in der Ausbildung: Wenn Sie schwanger sind, verändert sich Vieles auf einmal – auch finanziell und organisatorisch. Gerade in dieser Phase lohnt es sich, einen Überblick über Ihre Absicherung zu bekommen. Mit dem R+V-Vorsorge-Check sehen Sie schnell, welche Themen für Sie und Ihre Familie wichtig sind – einfach, schnell und ohne Verpflichtung.
Auch kurz vor dem Ausbildungsende können Sie Ihre Ausbildung grundsätzlich fortsetzen. Maßgeblich ist, ob Sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Abschlussprüfung teilzunehmen.
Fällt der Prüfungstermin in die Mutterschutzfrist, dürfen Sie dennoch freiwillig teilnehmen. Alternativ können Sie Ihre Ausbildung verlängern und die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt ablegen.
Die Ausbildung endet, sobald die werdende oder junge Mutter ihre Abschlussprüfungen bestanden hat. Einen Anspruch auf Übernahme in den Betrieb hat sie nicht, da der Ausbildungsvertrag von Anfang an befristet war. Hat die Auszubildende mit ihrem Ausbilder allerdings vereinbart, dass der Betrieb sie fest übernimmt, ändert auch die Schwangerschaft an dieser Vereinbarung nichts. Sie behält ihren Anspruch auf die Stelle.
Eine Unterbrechung der Ausbildung ist möglich, etwa durch ein Beschäftigungsverbot oder während der Elternzeit. In diesen Fällen ruht das Ausbildungsverhältnis vorübergehend. Nach der Pause setzen Sie Ihre Ausbildung fort. Die Ausbildungszeit verlängert sich entsprechend um die Zeit der Unterbrechung.
Fehlzeiten können sich auf Ihre Zulassung zur Abschlussprüfung auswirken, wenn Sie dabei wichtige Ausbildungsinhalte verpasst haben. In diesem Fall können Sie bei der zuständigen Stelle eine Verlängerung der Ausbildungszeit beantragen. Die zuständige Stelle prüft jeden Fall individuell. Eine Verlängerung erfolgt nicht automatisch.
Eine Schwangerschaft führt nicht automatisch dazu, dass Sie Ihre Ausbildung abbrechen müssen. In vielen Fällen können Sie Ihre Ausbildung regulär fortsetzen. Ihr Ausbildungsbetrieb passt Ihre Tätigkeiten an oder stellt Sie bei Bedarf frei, etwa bei gesundheitlichen Risiken oder einem Beschäftigungsverbot.
Auch während der Mutterschutzfristen können Sie an Zwischen- oder Abschlussprüfungen teilnehmen. Diese gelten rechtlich nicht als Arbeitszeit und sind daher auch während Ihrer Schwangerschaft in der Ausbildung möglich, wenn Sie sich dazu in der Lage fühlen.
Während eines Beschäftigungsverbots oder im Mutterschutz erhalten Sie weiterhin finanzielle Leistungen. Während der Mutterschutzfristen erhalten Sie Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sowie gegebenenfalls einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Während eines Beschäftigungsverbots erhalten Sie Mutterschutzlohn vom Betrieb. Während der Elternzeit entfällt die Vergütung durch den Ausbildungsbetrieb, stattdessen können Sie Elterngeld beziehen.
Auch als Auszubildende haben Sie Anspruch auf Elterngeld. Es beträgt in der Regel 67 % Ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens. Wenn Sie während der Ausbildung kein oder nur ein geringes Einkommen haben, erhalten Sie mindestens 300 EUR pro Monat (§ 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).
Zuletzt aktualisiert: Mai 2026