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Eine junge Frau hält einen Schwangerschaftstest in der Hand.
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Schwanger in der Ausbildung: Rechte, Mutterschutz und Vergütung

Inhalt:

Ein Kind zu bekommen, während Sie noch in der Ausbildung sind, wirft viele Fragen auf: Ist jetzt Ihr Ausbildungsverhältnis in Gefahr?  Welche finanziellen Hilfen erhalten Sie und welche Rechte haben Sie? Wir erklären Ihnen alles Wichtige für Ihre Situation als Schwangere in der Ausbildung. Außerdem erfahren Sie, wie Sie Ihre Ausbildung trotz Schwangerschaft erfolgreich abschließen. 

Auf einen Blick

Das Wichtigste zum Thema „Schwanger in der Ausbildung“

  • Mutterschutz in der Ausbildung: Diese Regeln gelten

    Wenn Sie während Ihrer Ausbildung schwanger werden, greift automatisch der Mutterschutz. Dieser regelt Schutzfristen, Arbeitszeiten und mögliche Beschäftigungsverbote, um Sie und Ihr Kind abzusichern. 

  • Kündigungsschutz und Rechte während Ihrer Schwangerschaft

    Während der Schwangerschaft sind Auszubildende durch das Mutterschutzgesetz geschützt. Außerdem muss Ihr Ausbildungsbetrieb Ihren Arbeitsplatz so gestalten, dass keine Gefährdung für Sie oder Ihr Kind besteht, etwa durch angepasste Arbeitszeiten oder den Ausschluss bestimmter Tätigkeiten. 

  • Ihre Ausbildung während der Schwangerschaft

    Ihre Ausbildung können Sie meist fortsetzen. Je nach Situation wird sie angepasst, unterbrochen oder verlängert, damit Sie sie erfolgreich abschließen können. 

Schwanger vor der Ausbildung

Wenn Sie bereits vor Beginn Ihrer Ausbildung schwanger sind, müssen Sie das im Bewerbungsprozess nicht angeben. Fragen zur Familienplanung sind unzulässig, selbst wenn Arbeitgeber sie im Gespräch direkt stellen.

Ausnahmen gelten für Ausbildungsberufe, die für Schwangere ungeeignet sind, etwa Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Infektionsrisiken. In solchen Fällen kann der Ausbildungsbetrieb unter Umständen den Vertrag anfechten oder ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn eine Schwangere diese Tätigkeit absolut nicht ausüben darf.

Schwanger während der Ausbildung

Informieren Sie Ihren Ausbildungsbetrieb möglichst frühzeitig, wenn Sie während Ihrer Ausbildung schwanger werden. Nur so kann Ihr Arbeitgeber die gesetzlichen Schutzvorschriften für Schwangere vollständig umsetzen.

Ihr Arbeitgeber darf eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin verlangen und übernimmt die Kosten dafür. Ihr Ausbildungsbetrieb darf Ihre Schwangerschaft nur an bestimmte Stellen weitergeben. Dazu gehören die zuständige Aufsichtsbehörden (z. B. das Gewerbeaufsichtsamt) oder bei Minderjährigen die Eltern. Ansonsten gilt Vertraulichkeit. 

Mutterschutz in der Ausbildung einfach erklärt

Wenn Sie schwanger in der Ausbildung sind, gilt für Sie automatisch der gesetzliche Mutterschutz. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes. Es regelt klar, wie Ihre Ausbildung während dieser Zeit abläuft. Der Mutterschutz gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern ausdrücklich auch für Auszubildende. Er umfasst unter anderem Kündigungsschutz, Arbeitszeit, Beschäftigungsverbote und Rechte im Ausbildungsverhältnis.

Wichtige Fakten zum Mutterschutz in der Ausbildung:

  • Mutterschutzfristen

    6 Wochen vor der Geburt dürfen Sie nur arbeiten, wenn Sie es ausdrücklich möchten. Nach der Entbindung gilt ein Beschäftigungsverbot von 8 Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sind es 12 Wochen (§ 3 MuSchG). 

  • Individuelles Beschäftigungsverbot 

    Bei gesundheitlichen Risiken kann ein Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen – auch schon vor Beginn der Mutterschutzfrist (§ 16 MuSchG). 

  • Arbeitsbedingungen 

    Ihr Ausbildungsbetrieb muss Ihre Tätigkeit so anpassen, dass keine Gefährdung für Sie oder Ihr Kind besteht (§ 9 bis 13 MuSchG). 

Ihre Rechte als Schwangere in der Ausbildung

Das Mutterschutzgesetz enthält Regelungen, die Ihren Alltag als Schwangere im Ausbildungsbetrieb schützen. Diese Regelungen gelten unabhängig davon, in welchem Beruf Sie ausgebildet werden. Ihr Ausbildungsbetrieb muss Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes während der Schwangerschaft schützen und Ihre Ausbildung anpassen.

Zu Ihren Rechten zählen:

  • Angepasster Arbeitsplatz

    Ihr Ausbildungsbetrieb muss Ihre Tätigkeit so gestalten, dass keine Gefährdung für Sie oder Ihr Kind entsteht. Falls das nicht möglich ist, muss er Ihnen eine alternative Tätigkeit anbieten oder Sie freistellen. 

  • Freistellung für Untersuchungen

    Für notwendige ärztliche Untersuchungen stellt Ihr Betrieb Sie bezahlt frei (§ 7 MuSchG). 

  • Stillzeiten nach der Geburt

    Nach der Entbindung haben Sie Anspruch auf bezahlte Stillzeiten während der Arbeitszeit (§ 7 MuSchG). 

  • Vergütung trotz Einschränkungen

    Wenn Sie aufgrund von Schutzvorschriften oder eines Beschäftigungsverbots nicht arbeiten können, erhalten Sie weiterhin Ihre volle Ausbildungsvergütung. 

  • Schutz vor Benachteiligung

    Ihnen dürfen durch Ihre Schwangerschaft keine Nachteile im Ausbildungsbetrieb entstehen, etwa bei Aufgabenverteilung oder Beurteilungen. 

Verbotene Tätigkeiten für Schwangere in der Ausbildung

Bestimmte Tätigkeiten dürfen Sie nicht ausüben, wenn Sie in der Ausbildung schwanger sind. Das Mutterschutzgesetz (§ 11 MuSchG) schützt Sie vor Tätigkeiten, durch die eine Gefahr für Sie oder Ihr Kind entstehen kann. Ihr Arbeitgeber muss Ihre Aufgaben während der Ausbildungszeit entsprechend anpassen oder Sie von bestimmten Tätigkeiten freistellen. 

Diese Tätigkeiten sind in der Schwangerschaft unzulässig:

  • Körperlich belastende Arbeiten

    Tätigkeiten mit häufigem Strecken, Bücken, Hocken oder schwerem Heben sind nicht erlaubt. 

  • Arbeiten mit Gefahrstoffen 

    Der Kontakt mit schädlichen Stoffen wie Staub, Gasen, Dämpfen oder Chemikalien ist verboten. 

  • Einwirkungen durch Umweltfaktoren

    Tätigkeiten mit starker Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm sind ebenso unzulässig. 

  • Langes Stehen

    Nach 5 Monaten Schwangerschaft ist Stehen über 4 Stunden täglich verboten (§ 11 MuSchG). 

  • Gefährliche Maschinenarbeit

    Tätigkeiten, bei denen Maschinen mit den Füßen bedient werden oder ein erhöhtes Unfallrisiko besteht, sind nicht erlaubt. 

  • Akkord- und Fließbandarbeit 

    Arbeiten mit festem Takt oder erhöhtem Arbeitstempo sind verboten. 

Schwanger in der Ausbildung: Ist Ihr Ausbildungsplatz gefährdet?

Eine Kündigung ist während der Schwangerschaft grundsätzlich unzulässig. Das Gesetz (§ 17 MuSchG) schützt Sie ab Beginn der Schwangerschaft bis mindestens 4 Monate nach der Entbindung vor einer Kündigung. Dieser Schutz gilt auch während der Probezeit. 

Voraussetzung ist, dass Ihr Ausbildungsbetrieb von der Schwangerschaft weiß. Falls Sie zum Zeitpunkt einer Kündigung noch nicht wussten, dass Sie schwanger sind, können Sie das innerhalb von 2 Wochen nachmelden. Das gilt auch, wenn Sie bereits von Ihrer Schwangerschaft wussten, Ihren Ausbildungsbetrieb aber noch nicht informiert hatten. In diesem Fall bleibt der Kündigungsschutz bestehen und die Kündigung ist in der Regel unwirksam. 

Nur in seltenen Ausnahmefällen kann eine Kündigung erfolgen, wenn Sie in der Ausbildung schwanger sind. Das kann zum Beispiel bei schweren Pflichtverletzungen wie Diebstahl möglich sein. Für eine solche Kündigung benötigt der Ausbildungsbetrieb jedoch die Zustimmung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde, etwa des Gewerbeaufsichtsamts oder der Bezirksregierung. 

Bis wann dürfen Auszubildende in der Schwangerschaft arbeiten?

Die gesetzlichen Mutterschutzfristen und Arbeitszeitregeln legen fest, wie lange Sie während Ihrer Schwangerschaft arbeiten dürfen. Maßgeblich sind dabei vor allem die zulässigen Arbeitszeiten und individuellen Schutzvorgaben. Grundsätzlich können Sie Ihre Ausbildung bis zum Beginn der Mutterschutzfrist fortsetzen, wenn keine gesundheitlichen Gründe dagegensprechen. 

Das Mutterschutzgesetz regelt außerdem, unter welchen Bedingungen Sie während der Schwangerschaft arbeiten dürfen (§ 4 bis 7 MuSchG). Hier ein Überblick: 

  • Tägliche Arbeitszeit

    Schwangere Auszubildende ab 18 Jahren dürfen maximal 8,5 Stunden täglich arbeiten. Insgesamt sind höchstens 90 Stunden innerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Wochen erlaubt. Für Minderjährige gelten maximal 8 Stunden täglich und 80 Stunden in 2 Wochen. 

  • Ruhezeiten 

    Nach Feierabend steht Ihnen eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu. 

  • Arbeit in den Abendstunden

    Beschäftigungen zwischen 20 und 22 Uhr sind mit Ihrer Zustimmung möglich, wenn der Arbeitgeber dies der zuständigen Arbeitsschutzbehörde angezeigt hat. 

  • Nachtarbeit 

    Tätigkeiten zwischen 22 und 6 Uhr sind grundsätzlich verboten. 

  • Sonn- und Feiertagsarbeit

    Diese Arbeitszeiten sind nur erlaubt, wenn Sie ausdrücklich zustimmen, die Tätigkeit zulässig ist, der Betrieb einen Ersatzruhetag gewährt und keine Gefährdung für Sie oder Ihr Kind besteht. 

  • Arzttermine 

    Für notwendige Untersuchungen während der Schwangerschaft werden Sie freigestellt, ohne die Zeit nacharbeiten zu müssen. 

Ausbildung während der Schwangerschaft und Elternzeit anpassen

Fehlzeiten, Mutterschutzfristen oder ein ungünstiger Prüfungstermin können dazu führen, dass sich der Ablauf Ihrer Ausbildung verändert. Je nach Situation besteht die Möglichkeit, Ihre Ausbildung zu verlängern, zu verkürzen oder in Teilzeit fortzuführen.

Ausbildung in der Schwangerschaft verlängern: So geht's

Wenn Sie aufgrund Ihrer Schwangerschaft Fehlzeiten haben und die Abschlussprüfung nicht wie geplant absolvieren können, ist eine Verlängerung der Ausbildung möglich

Die Ausbildungszeit verlängert sich jedoch nicht automatisch. Dafür müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle, etwa der IHK oder Handwerkskammer, stellen. Ob die zuständige Stelle die Verlängerung bewilligt, hängt davon ab, wie viele Ausbildungsinhalte noch fehlen und wie Ihre bisherige Ausbildung verlaufen ist. Ihr Ausbildungsbetrieb ist meistens an der Entscheidung beteiligt. 

Ausbildung verkürzen: 2 Optionen

Wenn Ihre Abschlussprüfung zeitlich ungünstig liegt, etwa kurz vor dem Entbindungstermin, können Sie Ihre Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen auch verkürzen. 

Diese Optionen haben Sie: 

  • Teilzeitausbildung: Sie können Ihre Ausbildung in Teilzeit fortführen, um Familie und Ausbildung besser zu vereinbaren. Die wöchentliche Ausbildungszeit reduziert sich, die Gesamtdauer kann sich entsprechend verlängern. 
  • Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung: Bei guten Leistungen und geringen Fehlzeiten können Sie einen Antrag auf eine frühere Prüfung stellen. Ihr Ausbildungsbetrieb muss dem zustimmen. 

Elternzeit während der Ausbildung: Das sollten Sie wissen

Wenn Ihr Kind zur Welt kommt, können Sie Elternzeit nehmen. Während dieser Zeit ruht Ihr Ausbildungsverhältnis und verlängert sich anschließend entsprechend. Insgesamt stehen Ihnen bis zu 36 Monate Elternzeit zu, die Sie frei aufteilen können. Sie müssen die Elternzeit nicht am Stück nehmen und können sie in mehrere Abschnitte unterteilen. 

So funktioniert Elternzeit in der Ausbildung laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

  • Elternzeit anmelden

    Melden Sie Ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen vor Beginn bei Ihrem Ausbildungsbetrieb an. 

  • Ausbildung wird unterbrochen

    Während der Elternzeit ruht Ihr Ausbildungsverhältnis und zählt nicht zur Ausbildungszeit. 

  • Automatische Verlängerung

    Die Ausbildungsdauer verlängert sich um die Zeit der Elternzeit. 

  • Kündigungsschutz 

    Während der Elternzeit ist eine Kündigung in der Regel nicht zulässig und nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. 

  • Finanzielle Unterstützung

    Innerhalb der Elternzeit erhalten Sie keine Ausbildungsvergütung, können aber staatliche Leistungen wie Elterngeld beziehen. 

Schwanger in der Ausbildung: Was steht mir finanziell zu?

Auch wenn Ihre Ausbildungsvergütung zeitweise entfällt oder sinkt, haben Sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Das gilt sowohl während der Schwangerschaft als auch nach der Geburt. Welche Leistungen Ihnen zustehen, hängt davon ab, ob Sie die Ausbildung fortsetzen, Elternzeit nehmen oder staatliche Unterstützung beantragen.

Diese finanziellen Leistungen stehen Ihnen zu: 

  • Mutterschaftsgeld 

    Während der Mutterschutzfrist erhalten Sie Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse. Dieses beträgt bis zu 13 EUR pro Tag. Liegt Ihre Ausbildungsvergütung darüber, zahlt Ihr Ausbildungsbetrieb einen Zuschuss (§ 19 MuSchG). 

  • Elterngeld 

    Nach der Geburt können Sie Elterngeld beziehen. Sie erhalten es in der Regel für bis zu 12 Monate, bei Alleinerziehenden bis zu 14 Monate. Wenn Sie Ihre Ausbildung fortsetzen, erhalten Sie mindestens den Grundbetrag. 

  • Kindergeld 

    Für Ihr Kind bekommen Sie monatlich Kindergeld. Dieses wird unabhängig von Ihrer Ausbildung gezahlt. 

  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) 

    Wenn Sie bereits BAB erhalten, zahlt die Bundesagentur für Arbeit die BAB während des Mutterschutzes und der Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen weiter.

  • Weitere finanzielle Hilfen für Familien 

    Neben Elterngeld, Kindergeld und Mutterschaftsgeld können weitere Unterstützungen infrage kommen, etwa Kinderzuschlag oder staatliche Zuschüsse für Familien. Einen Überblick finden Sie im Ratgeber „Finanzielle Unterstützung für Familien mit Kindern“. 

Finden Sie den passenden Schutz für Ihre Familie mit dem R+V-Vorsorge-Check

Ob vor, nach oder in der Ausbildung: Wenn Sie schwanger sind, verändert sich Vieles auf einmal – auch finanziell und organisatorisch. Gerade in dieser Phase lohnt es sich, einen Überblick über Ihre Absicherung zu bekommen. Mit dem R+V-Vorsorge-Check sehen Sie schnell, welche Themen für Sie und Ihre Familie wichtig sind – einfach, schnell und ohne Verpflichtung. 

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Wenn Sie in der Ausbildung schwanger werden: Beispiele

Jede Schwangerschaft in der Ausbildung ist anders. Je nach Beruf und Zeitpunkt ergeben sich verschiedene Fragen. Unsere Beispiele zeigen Ihnen, wie der Alltag mit Babybauch aussehen kann und welche Lösungen es für Sie gibt.

Beschäftigungsverbot in der Ausbildung

Tanja macht eine Ausbildung zur Erzieherin und arbeitet täglich mit Kindern. Da sie weder gegen Windpocken geimpft ist noch die Krankheit bereits hatte, besteht ein gesundheitliches Risiko für ihr ungeborenes Kind. Ihr Arzt spricht deshalb ein individuelles Beschäftigungsverbot aus.

Tanja wird für die Dauer der Schwangerschaft von der Arbeit freigestellt. Das Ausbildungsverhältnis läuft trotzdem weiter und bleibt rechtlich bestehen. 

Prüfung verschieben und Ausbildung verlängern

Melanie befindet sich im 3. Ausbildungsjahr zur Pflegefachkraft und ist schwanger. Ihre Abschlussprüfung liegt nur wenige Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Zwar könnte sie trotz Mutterschutz an der Prüfung teilnehmen, entscheidet sich aber bewusst dagegen.

Stattdessen verlängert Melanie ihre Ausbildung und legt die Prüfung nach der Elternzeit ab. 

Bewerbung und Schwangerschaft

Eva steht kurz vor dem Start ins Berufsleben und bewirbt sich um einen Ausbildungsplatz. Vor Beginn erfährt sie, dass sie schwanger ist. Da sie noch vor dem Start in das 1. Lehrjahr der Ausbildung schwanger wird, muss sie die Schwangerschaft im Bewerbungsprozess nicht angeben. Fragen dazu sind unzulässig, eine Antwort nicht verpflichtend. Eva sollte ihren Ausbildungsbetrieb lediglich frühzeitig informieren. So kann ihr Arbeitgeber die notwendigen Schutzmaßnahmen für sie und ihr Kind umsetzen. 

FAQs

Häufige Fragen und Antworten zum Thema „Schwanger in der Ausbildung“

Auch kurz vor dem Ausbildungsende können Sie Ihre Ausbildung grundsätzlich fortsetzen. Maßgeblich ist, ob Sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Abschlussprüfung teilzunehmen. 

Fällt der Prüfungstermin in die Mutterschutzfrist, dürfen Sie dennoch freiwillig teilnehmen. Alternativ können Sie Ihre Ausbildung verlängern und die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt ablegen. 

Die Ausbildung endet, sobald die werdende oder junge Mutter ihre Abschlussprüfungen bestanden hat. Einen Anspruch auf Übernahme in den Betrieb hat sie nicht, da der Ausbildungsvertrag von Anfang an befristet war. Hat die Auszubildende mit ihrem Ausbilder allerdings vereinbart, dass der Betrieb sie fest übernimmt, ändert auch die Schwangerschaft an dieser Vereinbarung nichts. Sie behält ihren Anspruch auf die Stelle. 

Eine Unterbrechung der Ausbildung ist möglich, etwa durch ein Beschäftigungsverbot oder während der Elternzeit. In diesen Fällen ruht das Ausbildungsverhältnis vorübergehend. Nach der Pause setzen Sie Ihre Ausbildung fort. Die Ausbildungszeit verlängert sich entsprechend um die Zeit der Unterbrechung. 

Fehlzeiten können sich auf Ihre Zulassung zur Abschlussprüfung auswirken, wenn Sie dabei wichtige Ausbildungsinhalte verpasst haben. In diesem Fall können Sie bei der zuständigen Stelle eine Verlängerung der Ausbildungszeit beantragen. Die zuständige Stelle prüft jeden Fall individuell. Eine Verlängerung erfolgt nicht automatisch. 

Eine Schwangerschaft führt nicht automatisch dazu, dass Sie Ihre Ausbildung abbrechen müssen. In vielen Fällen können Sie Ihre Ausbildung regulär fortsetzen. Ihr Ausbildungsbetrieb passt Ihre Tätigkeiten an oder stellt Sie bei Bedarf frei, etwa bei gesundheitlichen Risiken oder einem Beschäftigungsverbot. 

Auch während der Mutterschutzfristen können Sie an Zwischen- oder Abschlussprüfungen teilnehmen. Diese gelten rechtlich nicht als Arbeitszeit und sind daher auch während Ihrer Schwangerschaft in der Ausbildung möglich, wenn Sie sich dazu in der Lage fühlen. 

Während eines Beschäftigungsverbots oder im Mutterschutz erhalten Sie weiterhin finanzielle Leistungen. Während der Mutterschutzfristen erhalten Sie Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sowie gegebenenfalls einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Während eines Beschäftigungsverbots erhalten Sie Mutterschutzlohn vom Betrieb. Während der Elternzeit entfällt die Vergütung durch den Ausbildungsbetrieb, stattdessen können Sie Elterngeld beziehen.

Auch als Auszubildende haben Sie Anspruch auf Elterngeld. Es beträgt in der Regel 67 % Ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens. Wenn Sie während der Ausbildung kein oder nur ein geringes Einkommen haben, erhalten Sie mindestens 300 EUR pro Monat (§ 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). 

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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026