Private Krankenversicherer, die die private Pflegepflichtversicherung anbieten, sind verpflichtet, zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres, eine Statistik über die Einhaltung von Fristen bei Pflegebedürftigkeit zu veröffentlichen. Im folgenden Abschnitt finden Sie hierzu nähere Informationen:
Statistik über die Einhaltung von Begutachtungsfristen gemäß §18 (3) SGB XI
Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen benötigen neben einer frühzeitigen Beratung, insbesondere zeitnahe Entscheidungen hinsichtlich der von ihnen im Rahmen der privaten Pflegepflichtversicherung beantragten Leistungen.
In §18 SGB XI - Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit - ist hierzu folgendes geregelt:
Die Pflegekasse leitet die Anträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit unverzüglich an Medicproof weiter. Dem Antragsteller ist spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrages bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung schriftlich mitzuteilen.
Ausnahmen:
Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung und
- liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist, oder
- wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder
- wurde mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart,
ist die Begutachtung dort unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse, durchzuführen.
Ist für den Antragsteller häusliche Pflege vorgesehen ohne palliativ versorgt zu werden und
- wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder
- wurde mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart,
ist die Begutachtung spätestens innerhalb zweier Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen.
Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder wird eine der verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 EUR an den Antragsteller zu zahlen.
Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller in stationärer Pflege befindet und bereits als mindestens erheblich pflegebedürftig anerkannt ist. Entsprechendes gilt für die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen.