Wenn Sie ein Kind erziehen, bekommen Sie dafür in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge gutgeschrieben und erhalten für diese Zeit später mehr Rente. Vor ein paar Jahren wurde diese Rente noch salopp als „Mütterrente“ bezeichnet. Diese schafft einen Ausgleich dafür, dass Mütter und Väter in dieser Zeit nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten können – und bietet die wichtige Möglichkeit, für das Alter vorzusorgen. Wir geben einen Überblick, was dabei zu beachten ist.

Kindererziehungszeit und Rente: Das sind Ihre Ansprüche
Die Erziehungszeit beginnt mit dem Monat nach der Geburt des Kindes und endet 36 Monate später (bei Kindern, die vor 1992 geboren wurden bereits nach 30 Monaten). Wenn Sie gleichzeitig mehrere Kinder erziehen, verlängert sie sich genau um den Zeitraum, in dem die Kinder gleichzeitig erzogen werden. Das gilt beispielsweise, wenn während der Erziehungszeit ein zweites Kind geboren oder ein Kind adoptiert wird oder bei Mehrlingsgeburten.
Während der Erziehungszeit zahlt der Bund die Rentenbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung.
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Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden: Für alle vor 1992 geborenen Kinder rechnet die Deutsche Rentenkasse durch die so genannte „Mütterrente“ 30 Monate Erziehungszeit an.
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Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden: Hier werden 36 Monate (drei Jahre) Kindererziehungszeit angerechnet.
Rechenbeispiel 1: Alexander und Lara, beide nach 1992 geboren
Rechenbeispiel 2: Henry, vor 1992 geboren

Wer für die Kindererziehung zuhause bleibt, darf nicht benachteiligt werden. Deshalb bringt Kindererziehungszeit für jedes Kind Entgeltpunkte auf das Rentenkonto – so als hätten Sie in dieser Zeit weiter gearbeitet. Als gemeinsame Basis für alle Mütter und Väter gilt: Bewertet wird die Erziehungszeit anhand des Durchschnittsverdienstes aller gesetzlich Versicherten in Deutschland in dem jeweiligen Jahr. Hiervon abgeleitet wird dem Rentenkonto für jedes anrechenbare Jahr der Erziehung ein Entgeltpunkt gutgeschrieben.
Ein Jahr Kindererziehungszeit erhöht Ihre spätere Rente im Durchschnitt um rund 37 Euro pro Monat. Aber reicht das aus, um später, wenn Sie in Rente gehen, sorgenfrei zu leben?

Wieso heißt es eigentlich Mütterrente?

Das hat sich seit 2014 geändert
Spürbare Auswirkungen der Mütterrente
Seit Einführung der Mütterrente im Jahr 2014 sind nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung die Rentenansprüche von Frauen um 12 Prozent gestiegen.
Seit 2014 wird rund 9,5 Millionen Frauen mit vor 1992 geborenen Kindern bei der Rente ein zusätzliches Jahr Erziehungszeit angerechnet.
Nur ein Elternteil kann sich die Erziehungszeit anrechnen lassen: nämlich die Person, die hauptsächlich für die Erziehung zuständig ist. Das können neben den leiblichen Eltern unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise auch Verwandte, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern sein. Ausnahme in Sachen Anrechnung der Erziehungszeit: Ihnen werden keine Kindererziehungszeiten angerechnet, wenn Sie während der Kindererziehung bereits eine Altersvollrente beziehen.
Wenn Mutter und Vater ihren Nachwuchs gemeinsam erziehen, fällt der Anspruch auf Erziehungszeit automatisch der Mutter zu. Möchten die Eltern dies anders verteilen, ist das möglich. Dabei gelten zwei Voraussetzungen:
- Beide Elternteile müssen dies gegenüber der Rentenversicherung übereinstimmend erklären.
- Die Erklärung muss für die Zukunft gelten. Rückwirkend können Eltern lediglich für höchstens zwei Monate den Anspruch anders verteilen.
Auch Lebenspartner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften können profitieren. Hier ist jeder Fall anders zu bewerten. Informieren Sie sich daher über die Besonderheiten direkt bei der Deutschen Rentenversicherung.

Im Jahr 2020 waren drei von vier Müttern (74,9 Prozent) in Deutschland mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren erwerbstätig (Quelle: Statistisches Bundesamt). Zwar ist die Quote in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen, trotzdem sind Frauen mit Kindern weiterhin weniger berufstätig als Väter: Der Anteil der erwerbstätigen Väter mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren liegt im selben Zeitraum nahezu konstant bei 90,2 Prozent.
Hinzu kommt: Verglichen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Teilzeitquote in Deutschland besonders hoch: 69,3 Prozent der Frauen mit mindestens einem Kind unter 12 Jahren arbeiteten 2020 in Teilzeit.
Daher ist es für Mütter ganz besonders wichtig, sich um ihre private Altersvorsorge zu kümmern.

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Nein.
Erziehungszeiten werden dem Rentenkonto nur gutgeschrieben, wenn dies auch beantragt wird. Dafür legen Eltern der Deutschen Rentenversicherung eine Erklärung im so genannten Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten sowie die Geburtsurkunde des Kindes vor. Den entsprechenden Antrag bietet die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Internetseite zum Download an.
Eine bestimmte Frist gibt es dafür nicht, spätestens also mit dem Stellen des Rentenantrags. Eine kleine Erinnerungshilfe gibt es schon früher: Ab dem 43. Lebensjahr erhalten Versicherte Informationsschreiben von der Rentenversicherung. Darin fragt der Rentenversicherungsträger unter anderem nach, ob Kindererziehungszeiten angefallen sind.
Es gilt: Arbeiten + Kindererziehungszeit = zusätzliche Rentenansprüche
Wer in der Erziehungszeit auch rentenversicherungspflichtig arbeitet, erwirbt zusätzliche Rentenansprüche. Kindererziehungszeit und Erwerbseinkommen können allerdings nur bis zu der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze pro Jahr auf die Rente angerechnet werden.
Die Deutsche Rentenversicherung wertet die ersten zehn Jahre nach Geburt eines Kindes als Berücksichtigungszeit.
Das bedeutet: Dieser Zeitraum wirkt sich auf die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) aus. Die so genannte Kinderberücksichtigungszeit wirkt sich bei demjenigen Elternteil aus, der das Kind überwiegend erzogen hat. Aber es gibt keine Verlängerung, wenn in diesem Zeitraum weitere Kinder zur Welt kommen.
Ein Beispiel: Bekommt ein Ehepaar im Abstand von drei Jahren zwei Kinder, beträgt die Berücksichtigungszeit insgesamt 13 Jahre von der Geburt des ältesten Kindes bis das jüngste Kind das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
Die Berücksichtigungszeiten ab 1992 wirken sich unter Umständen direkt auf die Höhe der Rente aus.
Ein Beispiel: Eine Mutter hat vom vierten bis zum zehnten Lebensjahr ihres Kindes neben der Erziehung gearbeitet. Sie hat dabei aber ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt. Hat sie mindestens 25 so genannte rentenrechtliche Zeiten auf ihrem Rentenkonto angesammelt, bekommt sie einen Ausgleich für das niedrige Einkommen. Für die Zeit zwischen dem vierten und zehnten Lebensjahr des Kindes werden die Rentenbeiträge um 50 Prozent auf maximal 100 Prozent des Durchschnittseinkommens aufgewertet.
Eltern, die von dieser Regelung profitieren, bekommen so im Höchstfall einen Entgeltpunkt pro Jahr für ihre spätere Rente gutgeschrieben.
Reicht die Rente für den Lebensunterhalt nicht aus und Sie haben Anspruch auf Grundsicherung, wird die in der Rente enthaltene Kindererziehungszeit auf die Grundsicherung angerechnet. Konkret bedeutet dies, dass die Mütterrente mit etwaigen Sozialleistungen verrechnet wird.
Zuletzt aktualisiert: Oktober 2023
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