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Prävention + Vorsorge

Arbeiten in der Schwangerschaft: Was sich jetzt ändert

INHALT

Eine Schwangerschaft verändert nicht nur das Leben auf einen Schlag, sondern auch den Berufsalltag. Wie können Familie und Job miteinander vereinbart werden? Damit schwangere Arbeitnehmerinnen keine Nachteile im Job erfahren, gibt es das Mutterschutzrecht und die Elternzeit. Doch welche Rechte und Pflichten haben Schwangere?

Schwanger? Arbeitgeber zeitnah informieren

Wenn Sie als Arbeitnehmerin schwanger werden, sollten Sie Ihren Arbeitgeber möglichst zeitnah über die Schwangerschaft informieren. Denn erst dann greifen die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.

Der Arbeitgeber darf verlangen, dass werdende Mütter ihre Schwangerschaft per Attest nachweisen. Die Kosten dafür muss er selbst tragen.

Was Ihr Arbeitgeber jetzt wissen möchte

  • Wann ist der errechnete Geburtstermin?

  • Zu welchem Datum beginnt die Mutterschutzfrist?

  • Haben Sie noch Resturlaub hat (und wenn ja, wie viel)?

  • Welche Projekte und Aufgaben können Sie bis zu Ihrem Mutterschutz abschließen?

Im Laufe der Schwangerschaft wird Ihr Arbeitgeber Sie auch nach der Dauer der Elternzeit fragen und ob Sie danach in Teil- oder Vollzeit wieder einsteigen möchte. Eine endgültige Entscheidung müssen Sie als werdende Mutter dabei nicht treffen – vielmehr geht es um eine grobe Planung.

Arbeiten in der Schwangerschaft: das Mutterschutzgesetz

schwangere Frau telefoniert

Ziel des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist es, Schwangeren und stillenden Müttern den besten Gesundheitsschutz im Job zu gewährleisten. Es gilt für alle Mütter und werdenden Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das heißt auch für geringfügig Beschäftigte, Auszubildende oder Heimarbeiterinnen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob sie befristet oder unbefristet beschäftigt sind, ob sie in einem handwerklichen Betrieb oder im öffentlichen Dienst arbeiten.

Das Mutterschutzgesetz räumt schwangeren Arbeitnehmerinnen besondere Schutzrechte ein. Es behandelt alle Themen, die Arbeitnehmerinnen in der Schwangerschaft beschäftigen. Dazu gehören unter anderem Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbote, Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz, Pflichten der Arbeitgeber und vieles mehr. Einen umfassenden Überblick über das Mutterschutzrecht bietet der Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Sie sind schwanger und in der Ausbildung?

Ein Baby bekommen, und das mitten in der Berufsausbildung: Ist jetzt der Ausbildungsplatz in Gefahr? Ganz und gar nicht, denn auch bei schwangeren Auszubildenden greift das Mutterschutzrecht, das auch vor Kündigungen schützt. Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte als schwangere Auszubildende und lesen Sie dazu unseren Artikel „Schwanger in der Ausbildung: Was nun?“

Mutterschutz nach einer Fehlgeburt

Seit dem 1. Januar 2025 haben Frauen auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Mutterschutz. Die Schutzfrist beträgt: 

  • Ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen
  • Ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen
  • Ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen

Während dieser Zeit besteht ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Arbeiten in der Schwangerschaft: die wichtigsten Regelungen

Arbeiten in der Schwangerschaft: Arbeitszeiten klar geregelt

Im Arbeitsalltag haben Schwangere besondere Rechte, die sie und das ungeborene Kind schützen. Nach dem Mutterschutzgesetz haben Schwangere unter anderem mehr Einfluss darauf, in welchem Umfang sie arbeiten möchten: 

Schwangere Arbeitnehmerinnen können laut Gesetz auch an Sonn- und Feiertagen sowie zwischen 20 und 22 Uhr arbeiten, wenn sie dazu die Genehmigung der entsprechenden Behörde einholen. Für Schichten ab 22 Uhr dürfen sie allerdings nicht eingeteilt werden.

Auch die tägliche Arbeitszeit ist klar geregelt: Mehr als 8 Stunden und 30 Minuten täglich dürfen volljährige Schwangere nicht arbeiten. Minderjährige Schwangere dürfen nur 8 Stunden am Tag arbeiten. Außerdem muss der Arbeitgeber eine ununterbrochene Ruhezeit nach Feierabend von mindestens 11 Stunden gewährleisten. Für Arztbesuche oder das Stillen des Kindes ist die Arbeitnehmerin freigestellt, ohne diese Zeit nacharbeiten zu müssen.

schwangere Frau hält ihren Bauch

Wann beginnt der Mutterschutz?

Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit muss eine schwangere Arbeitnehmerin nicht mehr arbeiten.

Ausnahme: In den 6 Wochen vor der Geburt darf sie weiterarbeiten, wenn sie es möchte. Nach der Geburt muss eine Mutter 8 Wochen lang im Job aussetzen. Bei medizinischen Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und auf Antrag auch bei der Geburt eines Kindes mit einer Behinderung sind es 12 Wochen nach der Entbindung.

Gut zu wissen

Gefährdet der Arbeitsplatz die Gesundheit von Mutter und Kind, kann der Arzt schon vor Beginn des Mutterschutzes ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverbot aussprechen.

Unzulässige Tätigkeiten für schwangere Frauen

Bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter hat der Arbeitgeber unabhängig von der Beschäftigung das Mutterschutzrecht zu beachten. Das gilt auch für handwerkliche Berufe, wie beispielsweise im Garten- und Landschaftsbau.

Diese Arbeiten in der Schwangerschaft sind generell verboten:

  • Arbeiten, bei denen sie sich oft strecken, bücken oder in die Hocke gehen müssen.

  • Das Bedienen von Geräten und Maschinen mit den Füßen.

  • Arbeiten, bei denen die Schwangere mit Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen in Berührung kommt.

  • Arbeiten, durch die Arbeitnehmerinnen Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.

  • Nach dem 5. Monat darf die werdende Mutter nicht mehr als 4 Stunden täglich stehen.

  • Akkord- und Fließbandarbeit dürfen weder Schwangere noch stillende Mütter übernehmen.

Schutz für Sie und Ihr Kind

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Besonderer Kündigungsschutz während und nach der Schwangerschaft

Ab dem ersten Tag der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen nicht gekündigt werden. Sie haben Kündigungsschutz.

Wusste die Arbeitnehmerin nichts von ihrer Schwangerschaft und ihr wird gekündigt, muss sie ihren Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen über die Schwangerschaft informieren. Dann greift auch in dieser Situation der Kündigungsschutz und die Kündigung ist nicht rechtmäßig.

Ausnahmen vom Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen

Nur in besonderen Ausnahmefällen darf Schwangeren gekündigt werden. Das geht jedoch nur, wenn das Arbeitsverhältnis nicht wegen der Schwangerschaft beendet wird, zum Beispiel aus verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen. Dafür brauchen Arbeitgeber jedoch die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

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Finanzielle Hilfen während und nach der Schwangerschaft

  • Mutterschaftsgeld

    Während der Mutterschutzfrist (siehe oben) haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und gegebenenfalls einen Arbeitgeberzuschuss. Das Mutterschaftsgeld ist so hoch wie der durchschnittliche Nettoverdienst der letzten 3 Arbeitsmonate und wird von der Krankenkasse ausgezahlt. Die Krankenkasse übernimmt 13 EUR pro Tag. Den Differenzbetrag zum Nettoeinkommen zahlt der Arbeitgeber, wobei es Höchstsätze gibt.

  • Elterngeld

    Während der Elternzeit gibt es das Elterngeld. Elterngeld können alle Berufstätigen beantragen, egal ob sie angestellt, beamtet oder selbstständig sind. Auch erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende haben ein Anrecht darauf. Adoptiveltern und – in Ausnahmefällen Verwandte zweiten und dritten Grades – können ebenfalls Elterngeld erhalten.

    Ab der Geburt eines Kindes gibt es bis zu 14 Monate Basiselterngeld. Dieses liegt zwischen 65 % und 100 % des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens vor der Geburt des Kindes. Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 EUR und maximal 1.800 EUR pro Monat. Für Geringverdiener gibt es bestimmte Zuschläge.

    Für Geburten ab dem 1. Januar 2026 gillt eine einheitliche Einkommensgrenze von 175.000 EUR zu versteuerndem Jahreseinkommen. Liegt das Einkommen darüber, besteht kein Anspruch auf Elterngeld.

    Das ElterngeldPlus ermöglicht es den Eltern, bis zu 28 Monate Elterngeld zu beziehen, allerdings in halbierter Höhe. Vorraussetzung ist, dass mindestens ein Elternteil währenddessen in Teilzeit arbeitet. 

  • Kindergeld

    Für ihre Kinder erhalten Eltern ein monatliches Kindergeld. Kindergeld gibt es grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, für Kinder in der Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr.

  • Weitere Infos

    Lesen Sie mehr über die finanziellen Hilfen für Familien in unserem Ratgeber zu finanzieller Unterstützung für Familien mit Kindern.

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Anspruch auf Elternzeit

Jedes Elternteil kann sich eine Auszeit vom Job nehmen, um sich um die Betreuung und Erziehung seines Kindes zu kümmern: Eltern haben einen Anspruch auf Elternzeit, bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat, also 36 Monate lang.

Noch dazu können Mütter und Väter 24 Monate Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres verteilen. Die Anmeldefrist beträgt hier 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Während der Gesamtdauer der Elternzeit genießen Eltern Kündigungsschutz.

Jobben in der Elternzeit

Maximal 32 Stunden pro Woche

Eltern dürfen während der Elternzeit bis zu 32 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Das gilt auch für das 2. oder 3. Jahr der Elternzeit, wenn je nach Modell kein Elterngeld mehr ausgezahlt wird.

Wollen sie einen Teilzeitjob bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen oder als Selbstständige arbeiten, brauchen Arbeitnehmerinnen dafür die Genehmigung ihres Arbeitgebers. Verweigert er diese, muss er dem Elternteil innerhalb von 4 Wochen ein Ablehnungsschreiben zukommen lassen. In diesem hat der Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe gegen ihre Nebenbeschäftigung zu nennen. Auch wenn der Arbeitgeber zustimmt, darf die Gesamtarbeitszeit aller Tätigkeiten 32 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Auswirkungen auf das Elterngeld

Gehen Mütter oder Väter während der Elternzeit arbeiten, wirkt sich das auf die Höhe des Elterngeldes aus. Und das auch bei Minijobs. Was bedeutet das? Haben sie während der Elternzeit einen Nebenjob, wird dieses Gehalt zur Berechnung des Elterngeldes angerechnet. Die Höhe des Elterngeldes beträgt im Regelfall 65 % des bisherigen Nettogehaltes. Beim Neben- oder Teilzeitjob bis zu 32 Stunden wird dieses Nettogehalt von der Berechnungsgrundlage (dem Nettogehalt vor der Schwangerschaft) des Elterngeldes abgezogen.

Beispielrechnung
Lisa hat vor der Geburt 2.000 EUR netto im Monat verdient. Während der Elternzeit arbeitet sie in Teilzeit für 500 EUR netto pro Monat. Lisa bekommt 65 % von 1.500 EUR (2.000 EUR minus 500 EUR) als Elterngeld. Das sind 975 EUR. Zusammen mit dem Gehalt ihres Teilzeitjobs sind das 1.475 EUR monatlich. Würde sie nicht während der Elternzeit arbeiten gehen, würde ihr ein Elterngeld in Höhe von 1.300 EUR ausgezahlt werden (65 % von 2.000 EUR). Der Höchstbetrag des Elterngeldes liegt bei maximal 1.800 EUR.

Kindererziehungs­zeit: Welche Rentenansprüche habe ich?

Kindererziehung kostet Zeit, auch Arbeitszeit. Viele Mütter und Väter fragen sich daher: Setzen die Rentenbeitragszahlungen in dieser Zeit aus?

Das ist nicht der Fall: Wird ein Kind geboren, erkennt die Deutsche Rentenversicherung die Zeiten für dessen Erziehung in einem gewissen Umfang als Beitragszeiten und Wartezeit für die spätere gesetzliche Rente an. Das nennt sich Kindererziehungszeit.

Mehr Infos finden Sie im Ratgeberartikel Kindererziehungszeit und Rente.

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FAQs

Häufige Fragen und Antworten zum Thema „Arbeiten in der Schwangerschaft“

Nein, es besteht keine gesetzliche Pflicht, die Schwangerschaft sofort mitzuteilen. Aus praktischer Sicht ist es jedoch sinnvoll, den Arbeitgeber möglichst früh zu informieren. Erst ab diesem Zeitpunkt greifen die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes – etwa der besondere Kündigungsschutz oder spezielle Regelungen zu Arbeitszeiten und Tätigkeiten.

Der Arbeitgeber darf einen ärztlichen Nachweis verlangen. Die Kosten hierfür muss er selbst tragen.

Grundsätzlich ja. Schwangere dürfen weiterhin arbeiten, sofern keine gesundheitlichen Risiken für Mutter oder Kind bestehen. Das Mutterschutzgesetz verbietet jedoch bestimmte Tätigkeiten, etwa schwere körperliche Arbeit, Akkord- und Fließbandarbeit, Nachtarbeit nach 22 Uhr oder den Umgang mit gefährlichen Stoffen.

Besteht eine Gefährdung, muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz anpassen. Ist dies nicht möglich, kann ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

 

Ja. Seit dem 1. Juni 2025 besteht auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche ein Anspruch auf Mutterschutz. Die Schutzfrist beträgt – abhängig vom Schwangerschaftszeitpunkt – zwischen 2 und 8 Wochen. Während dieser Zeit besteht ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Diese Regelung gilt auch im Jahr 2026 und soll betroffene Frauen körperlich und psychisch entlasten.

Ja. Während der Elternzeit dürfen Mütter und Väter bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten. Das gilt auch für Minijobs oder selbstständige Tätigkeiten.

Soll die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständig erfolgen, ist die Zustimmung des ursprünglichen Arbeitgebers erforderlich. Das erzielte Einkommen wird auf das Elterngeld angerechnet und kann dessen Höhe entsprechend reduzieren.

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Zuletzt aktualisiert: Februar 2026

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