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    Prävention + Vorsorge

    Arbeiten in der Schwangerschaft: Was sich jetzt ändert

    Eine Schwangerschaft verändert nicht nur das Leben auf einen Schlag, sondern auch den Berufsalltag. Wie können Familie und Job miteinander vereinbart werden? Damit schwangere Arbeitnehmerinnen keine Nachteile im Job erfahren, gibt es das Mutterschutzrecht und die Elternzeit. Doch welche Rechte und Pflichten haben Schwangere?

    Schwanger? Arbeitgeber zeitnah informieren

    Wenn Sie als Arbeitnehmerin schwanger werden, sollten Sie Ihren Arbeitgeber möglichst zeitnah über die Schwangerschaft informieren. Denn erst dann greifen die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.

    Der Arbeitgeber darf verlangen, dass werdende Mütter ihre Schwangerschaft per Attest nachweisen. Die Kosten dafür muss er selbst tragen.

    Was der Arbeitgeber jetzt wissen möchte

    • Wann der errechnete Geburtstermin ist.

    • Zu welchem Datum die Mutterschutzfrist beginnt.

    • Ob die schwangere Arbeitnehmerin noch Resturlaub hat (und wenn ja, wie viel).

    • Welche Projekte und Aufgaben die Schwangere bis zu ihrem Mutterschutz abschließen kann.

    Im Laufe der Schwangerschaft wird der Arbeitgeber auch nach der Dauer der Elternzeit fragen und ob die Schwangere danach in Teil- oder Vollzeit wieder einsteigen möchte. Eine endgültige Entscheidung muss die werdende Mutter dabei nicht treffen – vielmehr geht es um eine grobe Planung.

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    Lesen Sie dazu auch unseren Artikel „Kinder lieben Abenteuer – schützen Sie Ihr Kind“.

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    Arbeiten in der Schwangerschaft: Das Mutterschutzgesetz

    Ziel des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist es, Schwangeren und stillenden Müttern den besten Gesundheitsschutz im Job zu gewährleisten. Es gilt für alle Mütter und werdenden Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das heißt auch für geringfügig Beschäftigte, Auszubildende oder Heimarbeiterinnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie befristet oder unbefristet beschäftigt sind, ob sie in einem handwerklichen Betrieb oder im öffentlichen Dienst arbeiten.

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    Besondere Schutzrechte

    Das Mutterschutzgesetz räumt schwangeren Arbeitnehmerinnen besondere Schutzrechte ein. Es behandelt alle Themen, die Arbeitnehmerinnen in der Schwangerschaft beschäftigen. Dazu gehören unter anderem Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbote, Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz, Pflichten der Arbeitgeber und vieles mehr. Einen umfassenden Überblick über das Mutterschutzrecht bietet der Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

    Sie sind schwanger und in der Ausbildung?

    Ein Baby bekommen, und das mitten in der Berufsausbildung: Ist jetzt der Ausbildungsplatz in Gefahr? Ganz und gar nicht, denn auch bei schwangeren Auszubildenden greift das Mutterschutzrecht, welches auch vor Kündigung schützt. Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte als schwangere Auszubildende und lesen Sie dazu unseren Artikel „Schwanger in der Ausbildung – was nun?“.

    Unterstützung werdender Eltern: Beratungsstelle finden

    Ein Kind ist unterwegs. Da stellen sich viele Fragen, vor allem im Hinblick auf den Job. Eine Beratungsstelle unterstützt werdende Eltern in ihrer neuen Lebenssituation.

    Mehr Informationen? 
    Hier können Sie eine Schwangerschaftsberatungsstelle in Ihrer Nähe finden. Geben Sie dazu einfach eine Postleitzahl oder einen Ort ein.
    Beratungsstelle finden ►

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    Arbeiten in der Schwangerschaft: Arbeitszeiten klar geregelt

    Im Arbeitsalltag haben Schwangere besondere Rechte, die sie und das ungeborene Kind schützen. Dazu wurde das Mutterschutzgesetz zum Jahr 2018 umfangreich überarbeitet. Nach dem neuen Gesetz haben Schwangere unter anderem mehr Einfluss darauf, in welchem Umfang sie arbeiten möchten. Eine Änderung ist, dass schwangere Arbeitnehmerinnen auch an Sonn- und Feiertagen sowie zwischen 20 und 22 Uhr arbeiten können, wenn sie dazu die Genehmigung der entsprechenden Behörde einholen. Für Schichten ab 22 Uhr dürfen sie allerdings nach wie vor nicht eingeteilt werden.

    Auch die tägliche Arbeitszeit ist klar geregelt: Mehr als acht Stunden und 30 Minuten täglich dürfen volljährige Schwangere nicht arbeiten. Minderjährige Schwangere dürfen nur acht Stunden am Tag arbeiten. Außerdem muss der Arbeitgeber eine ununterbrochene Ruhezeit nach Feierabend von mindestens elf Stunden gewährleisten. Für Arztbesuche oder das Stillen des Kindes ist die Arbeitnehmerin freigestellt, ohne diese Zeit nacharbeiten zu müssen.

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    Wann beginnt der Mutterschutz?

    Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit muss eine schwangere Arbeitnehmerin nicht mehr arbeiten.

    Ausnahme: In den sechs Wochen vor der Geburt darf sie weiterarbeiten, wenn sie es möchte. Nach der Geburt muss eine Mutter acht Wochen lang im Job aussetzen. Bei medizinischen Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und auf Antrag auch bei der Geburt eines Kindes mit einer Behinderung sind es zwölf Wochen nach der Entbindung.

    Gut zu wissen

    Gefährdet der Arbeitsplatz die Gesundheit von Mutter und Kind, kann der Arzt schon vor Beginn des Mutterschutzes ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverbot aussprechen.

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    Mutterschutzrecht gilt für schwangere Arbeitnehmerinnen auch im Handwerk

    Bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter hat der Arbeitgeber unabhängig von der Beschäftigung das Mutterschutzrecht zu beachten. Das gilt auch für handwerkliche Berufe, wie beispielsweise im Garten- und Landschaftsbau.

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    Folgende Arbeiten in der Schwangerschaft sind generell verboten

    • Arbeiten, bei denen sie sich oft strecken, bücken oder in die Hocke gehen müssen.
    • Das Bedienen von Geräten und Maschinen mit den Füßen.
    • Arbeiten, bei denen die Schwangere mit Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen in Berührung kommt.
    • Arbeiten, durch die Arbeitnehmerinnen Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
    • Nach dem fünften Monat darf die werdende Mutter nicht mehr als vier Stunden täglich stehen.
    • Akkord- und Fließbandarbeit dürfen weder Schwangere noch stillende Mütter übernehmen.

    R+V als familienfreund­licher Arbeitgeber

    Oft ist es nicht leicht, Beruf und Familie gut miteinander zu vereinbaren. Das wissen wir und bieten deshalb vielfältige Angebote zur Kinderbetreuung an: von Eltern-Kind-Büros bis zu Ferienbetreuungsangeboten.

    Informationen über R+V als Arbeitgeber sowie unsere aktuellen Stellenangebote finden Sie hier:

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    Arbeiten in der Schwangerschaft: Besonderer Kündigungsschutz

    Ab dem ersten Tag der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen nicht gekündigt werden. Sie haben einen Kündigungsschutz. Wusste die Arbeitnehmerin nichts von ihrer Schwangerschaft und ihr wird gekündigt, muss sie ihren Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen über die Schwangerschaft informieren. Dann greift auch in dieser Situation der Kündigungsschutz und die Kündigung ist nicht rechtmäßig.

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    Ausnahmen vom Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen

    Nur in besonderen Ausnahmefällen darf Schwangeren gekündigt werden. Das geht jedoch nur, wenn das Arbeitsverhältnis nicht wegen der Schwangerschaft beendet wird, zum Beispiel aus verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen. Dafür brauchen Arbeitgeber jedoch die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

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    R+V-Family-Coach

    Wenn aus einem Paar eine Familie wird, ist dies eine der schönsten, aber auch herausforderndsten Lebensphasen. Der R+V-Family-Coach begleitet Sie mit passenden Services von der Familienplanung durch die Schwangerschaft bis in die ersten Jahre als Eltern.

    Finanzielle Hilfen während und nach der Schwangerschaft

    • Während der Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach) haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und gegebenenfalls einen Arbeitgeberzuschuss. Das Mutterschaftsgeld ist so hoch wie der durchschnittliche Nettoverdienst der letzten drei Arbeitsmonate und wird von der Krankenkasse ausgezahlt. Die Krankenkasse übernimmt 13 Euro pro Tag. Übersteigt der Nettolohn diesen Betrag, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz zu zahlen.

    • Während der Elternzeit gibt es das Elterngeld. Elterngeld können alle Berufstätigen beantragen, egal ob sie angestellt, beamtet oder selbstständig sind. Auch erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende haben ein Anrecht darauf. Adoptiveltern und – in Ausnahmefällen Verwandte zweiten und dritten Grades – können ebenfalls Elterngeld erhalten. Ab der Geburt eines Kindes gibt es bis zu 14 Monate Basiselterngeld oder darüber hinaus ElterngeldPlus, mit dem Eltern bis zu 24 Monate Elterngeld bekommen. Das Elterngeld richtet sich nach dem Nettoeinkommen, das der betreuende Elternteil vor der Geburt erhalten hat. Berechnungsgrundlage hierfür sind die Einkünfte in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel „Elterngeld – mehr Zeit für die Familie“.

    • Für ihre Kinder erhalten Eltern ein monatliches Kindergeld. Kindergeld gibt es grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in der Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr.

    Lesen Sie mehr über die finanziellen Hilfen für Familien in der Broschüre „Neue Familienzeit“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

    Neue Familienzeit – Informationen zu Leistungen für Familien ►

    Elternzeit für schwangere Arbeitnehmerinnen

    Jeder Elternteil kann sich eine Auszeit vom Job nehmen, um sich um die Betreuung und Erziehung seines Kindes zu kümmern: Eltern haben einen Anspruch auf Elternzeit, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, also 36 Monate lang. Noch dazu können Mütter und Väter 24 Monate Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres verteilen. Die Anmeldefrist beträgt hier 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Während der Gesamtdauer der Elternzeit genießen Eltern Kündigungsschutz.

    Gut zu wissen: Auf Elterngeld.de finden Sie die Elterngeldstellen nach Bundesländern sortiert.

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    Elternzeit und Elterngeld – was ist der Unterschied?

    Möglichst viel Zeit mit dem Nachwuchs zu verbringen ist für Eltern heutzutage durch Elterngeld und Elternzeit wesentlich leichter. Doch wo genau liegt der Unterschied?

    Erfahren Sie mehr in unserem Ratgeber "Elterngeld – mehr Zeit für die Familie".

     

    Fragen und Antworten rund um Mutterschutz, Elternzeit und mehr

    Wann erhalten Selbstständige Mutterschaftsgeld? Kann die Arbeitgeberseite ein individuelles Beschäftigungsverbot überprüfen lassen? Wo finde ich meine zuständige Elterngeldstelle?

    Jede Schwangerschaft ist individuell und kann vielfältige Fragen aufwerfen. Antworten bietet der Familien-Wegweiser des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

     

    Kindererziehungs­zeit: Welche Rentenansprüche habe ich?

    Kindererziehung kostet Zeit, auch Arbeitszeit. Viele Mütter und Väter fragen sich daher: Setzen die Rentenbeitragszahlungen in dieser Zeit aus?

    Das ist nicht der Fall: Wird ein Kind geboren, erkennt die Deutsche Rentenversicherung die Zeiten für dessen Erziehung in einem gewissen Umfang als Beitragszeiten und Wartezeit für die spätere gesetzliche Rente an. Das nennt sich Kindererziehungszeit.

    Lesen Sie mehr zu diesem Thema in unserem Artikel „Kindererziehungszeit und Rente: Das sind Ihre Ansprüche“.

     

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    Jobben in der Elternzeit

    Eltern dürfen während der Elternzeit bis zu 30 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Das gilt auch für das zweite oder dritte Jahr der Elternzeit, wenn je nach Modell kein Elterngeld mehr ausgezahlt wird.

    Wollen sie einen Teilzeitjob bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen oder als Selbstständige arbeiten, brauchen Arbeitnehmerinnen dafür die Genehmigung ihres Arbeitgebers. Verweigert er diese, muss er dem Elternteil innerhalb von vier Wochen ein Ablehnungsschreiben zukommen lassen. In diesem hat der Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe gegen ihre Nebenbeschäftigung zu nennen. Auch wenn der Arbeitgeber zustimmt, darf die Gesamtarbeitszeit aller Tätigkeiten 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

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    Nebenjob während der Elternzeit

    Gehen Mütter oder Väter während der Elternzeit arbeiten, wirkt sich das auf die Höhe des Elterngeldes aus. Und das auch bei 450-Euro-Jobs. Was bedeutet das? Haben sie während der Elternzeit einen Nebenjob, wird dieses Gehalt zur Berechnung des Elterngeldes angerechnet. Die Höhe des Elterngeldes beträgt im Regelfall 65 Prozent des bisherigen Nettogehaltes. Beim Neben- oder Teilzeitjob bis zu 30 Stunden wird dieses Nettogehalt von der Berechnungsgrundlage (dem Nettogehalt vor der Schwangerschaft) des Elterngeldes abgezogen.

    Beispielrechnung
    Lisa hat vor der Geburt 2.000 Euro netto im Monat verdient. Während der Elternzeit arbeitet sie in Teilzeit für 500 Euro netto pro Monat. Lisa bekommt 65 Prozent von 1.500 Euro (2.000 Euro minus 500 Euro) als Elterngeld. Das sind 975 Euro. Zusammen mit dem Gehalt ihres Teilzeitjobs sind das 1.475 Euro monatlich. Würde sie nicht während der Elternzeit arbeiten gehen, würde ihr ein Elterngeld in Höhe von 1.300 Euro ausgezahlt werden (65 Prozent von 2.000 Euro). Der Höchstbetrag des Elterngeldes liegt bei maximal 1.800 Euro.

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    Zuletzt aktualisiert: Juli 2019

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