Im öffentlichen Raum sind Strafzettel von privaten Dienstleistern ungültig. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am 20. Januar 2020. Hintergrund der Gerichtsverhandlung war ein Autofahrer, der gegen ein Bußgeld von 15 Euro wegen unerlaubten Parkens geklagt hatte. Da der Strafzettel jedoch von einer Privatfirma und nicht von der Stadt selbst ausgestellt wurde, bekam der Frankfurter Kläger Recht. Wie es dazu kam und wo Strafzettel von Privatfirmen erlaubt sind, erfahren Sie hier.
Sind Strafzettel einer Privatfirma erlaubt oder nicht?
Alle Strafzettel, die seit dem Jahr 2018 von privaten Dienstleistern im öffentlichen Raum der Stadt Frankfurt verteilt wurden, sind ungültig. Geklagt hatte ein Autofahrer, der sich gegen einen Strafzettel der Privatfirma Securitas zur Wehr setzte. Zwar seien die Leiharbeiter als Hilfspolizeibeamten von der Stadt Frankfurt beauftragt worden, doch das Gericht entschied, dass „private Personen“ nicht als „Hilfspolizeibeamte der Ortspolizeibehörden“ agieren dürfen. Hinzukommt, dass die Mitarbeiter mit einer irreführenden Uniform unterwegs waren. Mit der Aufschrift „Stadtpolizei“ ist laut OLG Frankfurt der „täuschende Schein der Rechtsstaatlichkeit“ erweckt worden.
Nein. Laut der Gerichtsentscheidung ist lediglich die Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister gesetzeswidrig. Konkret bedeutet dies, dass Verstöße, wie etwa Falschparken im öffentlichen Raum, ausschließlich von der Polizei geahndet werden dürfen. Laut dem neuen Bußgeldkatalog ist dies übrigens um einiges teurer geworden. Handelt es sich allerdings um unberechtigtes Parken auf einem Privatgrundstück, darf die Polizei kein Bußgeld verhängen.
Supermarktparkplätze sind normalerweise Privatgrund. Daher kann jeder Supermarkt selbst bestimmen, ob seine Stellplätze ausschließlich von eigenen Kunden oder auch von anderen Personen genutzt werden dürfen. Da Parkplätze vor allem in Innenstädten knapp sind, geben immer mehr Geschäfte ihre Stellplätze in die Hände privater Firmen. Diese sind für die Parkraumüberwachung zuständig – sozusagen eine private Parkplatzkontrolle. Hier kann es leicht passieren, dass selbst Kunden des Supermarktes nach ihrem Einkauf ein Knöllchen hinter dem Scheibenwischer vorfinden. Wenn Sie sich fragen „Wieso das denn?“, dann lautet die Antwort: Vermutlich haben sie das Schild an der Einfahrt zum Parkplatz übersehen. Hier steht, ob der Kunde eine Parkscheibe verwenden oder gar ein Parkticket lösen muss. Haben wir es mit einem Supermarkt zu tun, auf dem die Parkplätze knapp sind, häufen sich meist auch die Strafzettel.
Den Begriff Strafzettel bei einer Zahlungsaufforderung zu verwenden, die Sie auf dem Privatparkplatz eines Supermarktes erhalten haben, ist falsch. Korrekt ausgedrückt handelt es sich um einen legalen „Hinweis auf eine Vertragsstrafe“. Der Streit um die richtige Ausdrucksweise bringt Ihnen jedoch wenig, wenn Sie laut den Parkregeln des Supermarktparkplatzes ein Parkverstoß begangen haben. Zahlen müssen Sie so oder so, es sei denn:
- Sie bitten mit Nachweis Ihres Kassenbons um Kulanz
- die Höhe der Vertragsstrafe liegt über 30 Euro und ist damit unangemessen
- Sie legen Widerspruch gegen die fälschlicherweise als Strafzettel bezeichnete Zahlungsaufforderung der Privatfirma ein
Unabhängig davon, ob Sie eine Vorlage für den Widerspruch gegen einen Strafzettel, bzw. eine Vertragsstrafe der privaten Parkplatzkontrolle verwenden, oder, ob Sie diesen selbst verfassen.
Worauf es ankommt, sind folgende Daten, die nicht fehlen dürfen:
- Ihr Name und Ihre Adresse
- Datum und Uhrzeit, wann die Vertragsstrafe ausgestellt wurde
- Begründung, warum Sie Widerspruch einlegen
- Ihre Unterschrift
Tipp
Dem Widerspruch wird in der Regel nur stattgegeben, wenn Sie nachweisen können, dass die Parkplatzbeschilderung schlecht lesbar war. Ein Beispiel hierfür könnte sein, dass das Schild mit den Parkregeln von Schnee bedeckt war.
Zuletzt aktualisiert: Dezember 2020
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