Ein unaufmerksamer Moment genügt – und schon ist beim Einparken oder Rangieren ein anderes Fahrzeug gestreift. Wer jetzt einfach davonfährt, begeht Fahrerflucht. Auch dann, wenn er am Unfallort seine Kontaktdaten hinterlässt. Das kann teuer werden. Laut Gesetz handelt es sich schon bei kleinen Kratzern und Beulen um einen Schaden.

Fahrerflucht: Strafe auch bei Bagatellen

Wer sich vom Unfallort entfernt und den Unfall nicht gleich bei der Polizei meldet, begeht immer Fahrerflucht. Dabei spielt es keine Rolle, wie schwer der Schaden ist. Anders als viele Autofahrer glauben, reicht es nicht aus, einen Zettel mit der Telefonnummer an der Windschutzscheibe zu befestigen. Das gilt auch dann, wenn es sich scheinbar nur um einen Bagatellschaden handelt. Dieser Irrtum kann weitreichende und teure Folgen haben.
Es genügt auch nicht, die Kontaktdaten bei einem Anwohner oder anderen Zeugen zu hinterlegen. Selbst dann nicht, wenn der Unfallfahrer sein eigenes Auto am gleichen Ort stehen lässt.
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Passiert der Unfall während der Fahrt, muss der Verursacher sofort anhalten und aussteigen – nicht erst auf dem nächstgelegenen Parkplatz.
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Befindet sich der geschädigte Autobesitzer nicht im Fahrzeug, sollte der Unfallverursacher mindestens eine halbe Stunde am Unfallort ausharren oder sich direkt bei der Polizei melden.
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Taucht der Fahrzeughalter nicht auf, muss der Unfallfahrer auf jeden Fall die Polizei informieren. Die Polizei fragt meistens nach dem Kennzeichen, der Marke, dem Typ und der Farbe des geschädigten Autos.
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Viele Autofahrer glauben, dass es reicht, sich bei einem Bagatellschaden innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei zu melden. Doch auch wer sich nachträglich meldet, hat Fahrerflucht begangen.
Fahrerflucht: Bußgeld oder Geldstrafe?
Im Zusammenhang mit Fahrerflucht ist häufig von Bußgeldern die Rede. Bußgeld wird aber nur bei einer Ordnungswidrigkeit verhängt. Bei Fahrerflucht handelt es sich dagegen um eine Straftat.

Die Strafen für Fahrerflucht reichen von Geldstrafen bis zu Punkten in Flensburg, Fahrverbot oder Gefängnisstrafen. Generell gilt: Je größer der Schaden, umso drastischer die Folgen. Die Gerichte entscheiden jedoch nicht einheitlich. Betroffene können sich aufgrund der Rechtsprechung zumindest an den folgenden Richtwerten orientieren:
- Bei einem Schaden bis etwa 600 Euro wird das Verfahren häufig gegen eine Geldauflage eingestellt oder es gibt nur eine geringe Geldstrafe.
- Bei einem Schaden bis etwa 1.300 Euro drohen eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen (ein Monatsgehalt), zwei Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei und ein bis zu dreimonatiges Fahrverbot.
- Bei einem Schaden über 1.300 Euro geht das Gericht meistens von einem „bedeutenden Schaden“ aus. Dann verliert der Unfallfahrer die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate. Dazu kommen drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe.
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Der Unfallverursacher darf sich vom Unfallort entfernen, um den Schaden bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden.
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Ist der Unfallverursacher verletzt, darf er nach Hilfe suchen. Wenn sich ein unverletzter Unfallverursacher um einen Verletzten kümmert, zählt das ebenfalls nicht als Fahrerflucht.
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Auch um eine Gefahrenquelle zu beseitigen, kann der Unfallfahrer sich entfernen.
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Hat der Fahrer nur sein eigenes Auto beschädigt, kann er ebenfalls weiterfahren, ohne dass das als Fahrerflucht gilt.
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Wenn ein Straßenschild oder eine Leitplanke beschädigt wurde, sollte sich der Unfallverursacher unmittelbar telefonisch bei der Polizei oder der zuständigen Behörde melden.
Noch dramatischer als die Geldstrafe sind für den Unfallverursacher oft die versicherungsrechtlichen Folgen. Mit der Fahrerflucht begeht er eine vorsätzliche Straftat. Und damit kann er – allein durch die Fahrerflucht – den Versicherungsschutz verlieren. Die möglichen Folgen:
- Die Kfz-Vollkaskoversicherung zahlt den entstandenen Schaden am eigenen Pkw nicht.
- Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten nicht oder sie fordert nachträglich Kosten von bis zu 5.000 Euro beim Versicherten wieder ein.
- Möglich ist auch die Kündigung des Versicherungsschutzes.
Der § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) im Internet:
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
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