Ein unaufmerksamer Moment genügt – und schon ist beim Einparken oder Rangieren ein anderes Fahrzeug gestreift. Wer jetzt einfach davonfährt, begeht Fahrerflucht. Auch dann, wenn er am Unfallort seine Kontaktdaten hinterlässt. Das kann teuer werden. Laut Gesetz handelt es sich schon bei kleinen Kratzern und Beulen um einen Schaden.
Rund ums Fahren
Fahrerflucht: Strafe auch bei Bagatellschäden
Wer sich vom Unfallort entfernt und den Unfall nicht gleich bei der Polizei meldet, begeht immer Fahrerflucht. Dabei spielt es keine Rolle, wie schwer der Schaden ist. Anders als viele Autofahrer glauben, reicht es nicht aus, einen Zettel mit der Telefonnummer an der Windschutzscheibe zu befestigen. Das gilt auch dann, wenn es sich scheinbar nur um einen Bagatellschaden handelt. Dieser Irrtum kann weitreichende und teure Folgen haben.
Es genügt auch nicht, die Kontaktdaten bei einem Anwohner oder anderen Zeugen zu hinterlegen. Selbst dann nicht, wenn der Unfallfahrer sein eigenes Auto am gleichen Ort stehen lässt.
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Passiert der Unfall während der Fahrt, muss der Verursacher sofort anhalten und aussteigen – nicht erst auf dem nächstgelegenen Parkplatz.
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Befindet sich der geschädigte Autobesitzer nicht im Fahrzeug, sollte der Unfallverursacher mindestens 15 bis 30 Minuten am Unfallort ausharren oder sich direkt bei der Polizei melden.
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Taucht der Fahrzeughalter nicht auf, muss der Unfallfahrer auf jeden Fall die Polizei informieren. Die Polizei fragt meistens nach dem Kennzeichen, der Marke, dem Typ und der Farbe des geschädigten Autos.
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Viele Autofahrer glauben, dass es reicht, sich bei einem Bagatellschaden innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei zu melden. Doch auch wer sich nachträglich meldet, hat Fahrerflucht begangen.
Fahrerflucht: Bußgeld oder Geldstrafe?
Im Zusammenhang mit Fahrerflucht ist häufig von Bußgeldern die Rede. Bußgeld wird aber nur bei einer Ordnungswidrigkeit verhängt. Bei Fahrerflucht handelt es sich dagegen gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) immer um eine Straftat.
Die Strafen für Fahrerflucht reichen von Geldstrafen bis zu Punkten in Flensburg, Fahrverbot oder einer Freiheitsstrafe. Generell gilt: Je größer der Schaden, umso drastischer die Folgen. Die Gerichte entscheiden jedoch nicht einheitlich. Betroffene können sich aufgrund der Rechtsprechung an den folgenden Richtwerten orientieren:
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Schaden bis etwa 600 Euro
Bei einem Schaden bis etwa 600 Euro wird das Verfahren häufig gegen eine geringe Geldstrafe eingestellt.
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Schaden bis etwa 1.300 Euro
Bei einem Schaden bis etwa 1.300 Euro drohen eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen (ein Monatsgehalt), zwei Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei und ein bis zu dreimonatiges Fahrverbot.
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Schaden über 1.300 Euro
Bei einem Schaden über 1.300 Euro geht das Gericht meistens von einem „bedeutenden Schaden“ aus. Dann verliert der Unfallfahrer die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate. Dazu kommen drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe.
Noch dramatischer als die Geldstrafe sind für den Unfallverursacher oft die versicherungsrechtlichen Folgen. Mit der Fahrerflucht begeht er eine vorsätzliche Straftat. Und damit kann er – allein durch die Fahrerflucht – den Versicherungsschutz verlieren.
Die möglichen Folgen sind:
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Die Kfz-Vollkaskoversicherung zahlt den entstandenen Schaden am eigenen Pkw nicht.
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Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten nicht oder sie fordert nachträglich Kosten von bis zu 5.000 Euro beim Versicherten wieder ein.
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Möglich ist auch die Kündigung des Versicherungsschutzes.
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Der Unfallverursacher darf sich vom Unfallort entfernen, um den Schaden bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden.
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Wenn der Unfallverursacher verletzt ist, darf er sich selbstverständlich Hilfe holen. Wenn sich ein unverletzter Unfallverursacher um einen Verletzten kümmert, zählt das ebenfalls nicht als Fahrerflucht.
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Auch um eine Gefahrenquelle zu beseitigen, kann der Unfallfahrer sich entfernen.
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Wenn ein Straßenschild oder eine Leitplanke beschädigt wurde, sollte sich der Unfallverursacher unmittelbar telefonisch bei der Polizei oder der zuständigen Behörde melden.
Ein Unfall ist immer eine unangenehme Erfahrung: Das Auto muss wieder instandgesetzt oder sogar ersetzt werden, und Sie müssen sich darum kümmern, den Schaden zu regulieren. Noch schlimmer wird es, wenn der Unfallverursacher sich unerlaubt vom Unfallort entfernt.
Gut zu wissen: Der Täter oder die Täterin wird bei Unfallflucht strafrechtlich verfolgt. Er oder sie ist gesetzlich verpflichtet, einen Unfall sofort zu melden und am Unfallort zu bleiben, um die notwendigen Angaben zur eigenen Person und zum Fahrzeug zu machen. Fahrerflucht ist somit eine Straftat und kann schwerwiegende Folgen für Täter und Täterinnen haben, darunter Punkte in Flensburg, hohe Geldstrafen oder sogar Freiheitsentzug. Dennoch ist Fahrerflucht leider Alltag in Deutschland. Manchmal werden die Täter danach ermittelt, häufig aber nicht. Welche Versicherung zahlt bei Fahrerflucht den entstandenen Schaden?
Wenn Sie der Geschädigte sind, hängt die Schadenersatzfrage natürlich erst einmal davon ab, ob der Täter im Nachhinein ausfindig gemacht werden kann. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers würde ja normalerweise für die Schäden aufkommen.
Wenn die schuldige Person allerdings nicht ermittelt werden kann, spielt Ihre eigene Versicherung eine entscheidende Rolle. Daher sollten Sie Ihren Versicherungsschutz dahingehend überprüfen. Sonst bleiben Sie im schlimmsten Fall bei Fahrerflucht auf den Kosten sitzen.
Wenn die Geschädigten eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben, ist das eine gute Nachricht. Denn die Vollkasko übernimmt die Kosten für die Reparatur des eigenen Fahrzeugs auch bei Fahrerflucht. Die Vollkaskoversicherung bietet also umfassenden Schutz und hilft in Situationen, in denen der Verursacher oder die Verursacherin nicht gefunden wird.
Bitte beachten Sie: Wie bei allen Schadensfällen erfolgt im Folgejahr die Rückstufung in eine höhere Schadenfreiheitsklasse, was eine Erhöhung Ihres Versicherungsbeitrags bedeutet. Haben Sie einen Tarif mit Selbstbehalt gewählt, so wird dieser auch vom Gesamtschaden abgezogen. Dennoch dürften die Kosten für den verursachten Schaden durch Fahrerflucht in der Regel deutlich über diesen Kosten liegen.
Es lohnt sich also, eine Vollkasko-Versicherung in Betracht zu ziehen, um vor unvorhergesehenen Kosten geschützt zu sein. Dabei sind die Mehrkosten der Versicherungsprämie abzuwägen mit dem Wert des versicherten Fahrzeugs.
Anders verhält es sich nämlich bei der Teilkaskoversicherung. Diese deckt Schäden durch Fahrerflucht nicht ab. Die Geschädigten müssen die Kosten in diesem Fall also selbst tragen, was je nach Schadenshöhe teuer werden kann. Eine Teilkaskoversicherung bietet einen weniger umfassenden Schutz und ist bei Fahrerflucht unzureichend. Sie hat aber auch eine günstigere Versicherungsprämie.
Thomas parkt nach der Arbeit abends sein Auto ordnungsgemäß am Straßenrand. Als er am nächsten Morgen zu seinem Fahrzeug zurückkehrt, der Schock: Er entdeckt einen erheblichen Schaden an der hinteren Stoßstange und dem Kotflügel. Jemand hat offensichtlich sein Auto angefahren und sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernt. Damit liegt eine Unfallflucht vor. Die Unfallverursacher haben keine Kontaktdaten hinterlassenen und es gibt auch keine Zeugen.
Thomas bringt das Auto in die Werkstatt und lässt sich einen Kostenvoranschlag machen: Die Reparatur von Stoßstange und Kotflügel soll kostet 3.500 Euro kosten.
Zum Glück hat Thomas eine Vollkaskoversicherung bei der R+V. Den Schaden meldet er seiner Versicherung, die die Reparaturkosten in Höhe von 3.500 Euro abzüglich der in seinem Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung übernimmt. Ohne die Vollkaskoversicherung hätte er die hohen Reparaturkosten selbst zahlen müssen, weil die Teilkaskoversicherung in Fällen von Fahrerflucht keine Kosten übernimmt.
Zuletzt aktualisiert: September 2024
R+V Team
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