Der Tod eines Familienmitglieds ist ein großer Verlust. Für viele ist der Einschnitt darüber hinaus mit finanziellen Einbußen verbunden. Renten für Witwen, Witwer, Waisen und Geschiedene mit Kindern sollen die Existenz der Hinterbliebenen sichern. Doch wann besteht Anspruch auf welche Rente und wie hoch fällt diese aus?
Absicherung für Hinterbliebene: Wer bekommt welche Rente?
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Der verstorbene Ehepartner hat die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen.
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Sie waren bis zum Tod des Partners mit diesem verheiratet oder führten mit ihm eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Ob Sie dabei wirklich zusammen oder getrennt lebten, spielt keine Rolle. Wenn Sie nur religiös getraut wurden, haben Sie dagegen keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.
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Ehen, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, müssen mindestens ein Jahr lang vor dem Tod des Partners bestanden haben.
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Sie haben nicht wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet.
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Sie und Ihr Partner haben kein Rentensplitting vereinbart.
Was gilt, wenn der Verstorbene noch keine Rente bezogen hat?
Auch wenn der Verstorbene noch keine Rente bezogen hat, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Im Sterbevierteljahr erhalten sie dann eine Hinterbliebenenrente in Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte.
Große Witwenrente bzw. Witwerrente
Kleine Witwenrente bzw. Witwerrente
Die Hinterbliebenenrente wird auf der Grundlage der vollen Erwerbsminderungsrente und ohne Rentenabschlag gezahlt, wenn der Partner noch keine Altersrente bezogen hat und vor 2012 nach Vollendung seines 63. Lebensjahres verstorben ist.
Rentenabschlag vor dem 65. Lebensjahr
Für Todesfälle ab 2012 gilt: Die Hinterbliebenenrente wird um einen Rentenabschlag gekürzt, wenn der Partner vor dem 65. Lebensjahr gestorben ist. Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie volle Erwerbsminderungsrente wird bis zum 31. Dezember 2023 schrittweise von 63 auf 65 Jahre erhöht. Für jeden Monat, den die Rente vor der jeweils gültigen Altersgrenze beginnt, gibt es einen Rentenabschlag von 0,3 Prozent. Dabei gilt aber eine Obergrenze: Maximal werden 10,8 Prozent von der vollen Erwerbsminderungsrente abgezogen. Wenn die Rente des Verstorbenen bereits durch Abschläge gemindert war, bleibt dieser Abschlag auch bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente bestehen.
Wer ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erzieht oder erzogen hat, erhält einen Kinderzuschlag zur Hinterbliebenenrente. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur nach neuem Recht.
Kinderzuschlag bei großer Witwenrente (in Euro) | Kinderzuschlag bei kleiner Witwenrente (in Euro) | |||
erstes Kind | jedes weitere Kind | erstes Kind | jedes weitere Kind | |
alte Bundesländer | 62,05 | 31,03 | 28,21 | 14,10 |
neue Bundesländer | 59,37 | 29,69 | 26,99 | 13,49 |
Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Stand 2017
Wann endet die Hinterbliebenenabsicherung?
Wenn der Hinterbliebene wieder heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet, endet der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente. Die Ansprüche für die Waisenrenten für Kinder aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft bleiben bestehen.
Die kleine Witwenrente wird nach neuem Recht grundsätzlich nur 24 Monate gezahlt.
Waisenrente: Finanzielle Absicherung für Kinder und Jugendliche
Erziehungsrente: Finanzielle Absicherung für Geschiedene
Haben Hinterbliebene weitere Einkünfte neben der Hinterbliebenenrente, werden diese bis zu einem bestimmten Freibetrag angerechnet. Ausnahmen sind das Sterbevierteljahr, in dem immer die volle Rente ausgezahlt wird, und Waisenrenten, die seit 1. Juli 2015 nicht mehr gekürzt werden.
Auf Witwen- und Witwerrenten sowie Erziehungsrenten werden dagegen 40 Prozent des ermittelten Nettoeinkommens angerechnet.
Freibeträge für die Einkommensanrechnung
Für das auf die Hinterbliebenenrenten anrechenbare Nettoeinkommen gibt es jährlich angepasste Freibeträge.
Die Freibeträge liegen 2019 bei 872,52 Euro in den alten und 841,90 Euro in den neuen Bundesländern.
Erst vom darüberhinausgehenden Nettoeinkommen werden 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrenten angerechnet.
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Zuletzt aktualisiert: Juli 2019
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