Der Tod eines Familienmitglieds ist ein großer Verlust. Für viele ist der Einschnitt darüber hinaus mit finanziellen Einbußen verbunden. Renten für Witwen, Witwer, Waisen und Geschiedene mit Kindern sollen die Existenz der Hinterbliebenen sichern. Doch wann besteht Anspruch auf welche Rente und wie hoch fällt diese aus? Was sind die Unterschiede zwischen „kleiner Witwenrente“ und „großer Witwenrente“? In diesem Artikel finden Sie die Antworten.

Witwenrente und Absicherung für Hinterbliebene: Wer bekommt welche Rente?
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Anspruchsberechtigte für die Witwenrente
Die Witwenrente bzw. Witwerrente erhalten in der Regel hinterbliebene Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, unter bestimmten Voraussetzungen auch frühere Ehepartner.
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Wie wird die Witwenrente berechnet?
Die Höhe der Witwenrente hängt unter anderem vom Rentenanspruch des Verstorbenen und dem eigenen Einkommen des Hinterbliebenen ab.
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Schutz vor finanziellen Lücken durch private Absicherung
Die Witwenrente allein ist keine Garantie, nach dem Tod des Partners den gewohnten Lebensstandard halten zu können. Daher ist eine zusätzliche Absicherung wie z. B. eine Risikolebensversicherung empfehlenswert.
Der Verlust des Partners oder eines Elternteils ist ein schwerer Schicksalsschlag.
In dieser schmerzlichen Zeit hilft die Deutsche Rentenversicherung, zumindest die wirtschaftliche Existenz der Hinterbliebenen zu sichern – mit unterschiedlichen Leistungen der sogenannten Hinterbliebenenrente. Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet verschiedene Formen der Hinterbliebenenrente:
Hinterbliebene Ehepartner haben Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente. Sie wird gezahlt, wenn ein verheirateter oder eingetragener Partner stirbt. Die Leistung richtet sich nach den Rentenansprüchen des oder der Verstorbenen.
Weitere Formen der gesetzlichen Hinterbliebenenrente sind die Waisenrente und die Erziehungsrente.
Neben diesen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es weitere betriebliche oder private Formen der Hinterbliebenenabsicherung.
Der hinterbliebene Ehepartner hat grundsätzlich Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. In den ersten 3 Monaten nach dem Tod des Partners (dem sogenannten Sterbevierteljahr) erhält er oder sie die volle gesetzliche Rente des Verstorbenen weiter. Eingetragene Lebenspartner haben Anspruch auf die gleichen Leistungen wie Ehepartner.
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Der verstorbene Ehepartner hat die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen.
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Sie waren bis zum Tod des Partners mit diesem verheiratet oder führten mit ihm eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Ob Sie dabei zusammen oder getrennt lebten, spielt keine Rolle. Wenn Sie nur religiös getraut wurden, haben Sie keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.
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Ehen, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, müssen mindestens 1 Jahr lang vor dem Tod des Partners bestanden haben.
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Sie haben nicht wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet.
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Sie und Ihr Partner haben kein Rentensplitting vereinbart.
Was gilt, wenn der Verstorbene noch keine Rente bezogen hat?
Auch wenn der Verstorbene noch keine Rente bezogen hat, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Im Sterbevierteljahr erhalten sie von der Rentenversicherung dann eine Hinterbliebenenrente in Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte.
Die Rentenreform von 2001 brachte auch einige Änderungen für die Hinterbliebenenrente. Die Regelungen nach altem Recht sind in den meisten Fällen für die Betroffenen vorteilhafter. So fällt die große Witwenrente höher aus. Die kleine Witwenrente wird nach altem Recht unbefristet gezahlt, nach neuem Recht dagegen nur 24 Monate. Dafür sind nach neuem Recht Kinderzuschläge möglich, die es nach altem Recht noch nicht gab.
Tipp: Betroffene sollten zuerst prüfen, ob hinsichtlich der Hinterbliebenenrente für sie das alte oder neue Recht gilt.
Das alte Recht greift nur, wenn
- der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder
- die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
In allen anderen Fällen gilt das neue Recht.

Große Witwenrente bzw. Witwerrente

Kleine Witwenrente bzw. Witwerrente
Für Todesfälle ab 2012 gilt: Die Hinterbliebenenrente wird um einen Rentenabschlag gekürzt, wenn der Partner vor dem 65. Lebensjahr gestorben ist. Für jeden Monat, den die Rente vor der jeweils gültigen Altersgrenze beginnt, gibt es einen Rentenabschlag von 0,3 %. Dabei gilt eine Obergrenze: Maximal werden 10,8 % von der vollen Erwerbsminderungsrente abgezogen. Wenn die Rente des Verstorbenen bereits durch Abschläge gemindert war, bleibt dieser Abschlag auch bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente bestehen.
Wer ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erzieht oder erzogen hat, erhält einen Kinderzuschlag zur Hinterbliebenenrente. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur nach neuem Recht.
Monatlicher Kinderzuschlag bei großer Witwenrente | Monatlicher Kinderzuschlag bei kleiner Witwenrente | ||
erstes Kind | jedes weitere Kind | erstes Kind | jedes weitere Kind |
78,63 EUR | 39,32 EUR | 35,74 EUR | 17,87 EUR |
Wie lange erhält der Hinterbliebene Witwen- bzw. Witwerrente?
Wenn der Hinterbliebene wieder heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet, endet der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente. Die Ansprüche für die Waisenrenten für Kinder aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft bleiben bestehen.
Die kleine Witwenrente wird nach neuem Recht grundsätzlich nur 24 Monate gezahlt.
Wenn Hinterbliebene neben der Hinterbliebenenrente weitere Einkünfte haben, werden diese bis zu einem bestimmten Freibetrag angerechnet. Ausnahmen sind das Sterbevierteljahr, in dem immer die volle Rente ausgezahlt wird, und Waisenrenten, die seit 1. Juli 2015 nicht mehr gekürzt werden.
Auf Witwen- und Witwerrenten sowie Erziehungsrenten werden 40 % des ermittelten Nettoeinkommens angerechnet.

Folgende Einkommensarten werden zur Ermittlung des Nettoeinkommens nach altem und neuem Recht herangezogen:
- Erwerbseinkommen (zum Beispiel Arbeitseinkommen und Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit)
- Erwerbsersatzeinkommen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld)
- Vergleichbare ausländische Einkommen
Nur nach neuem Recht werden angerechnet:
- Betriebsrenten
- Private Renten
- Einkünfte aus eigenem Vermögen (etwa aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung)
- Elterngeld
Freibeträge für die Einkommensanrechnung
Für das auf die Hinterbliebenenrenten anrechenbare Nettoeinkommen gibt es jährlich angepasste Freibeträge.
Der Freibetrag liegt im Jahr 2024 bei monatlich 1.038,05 EUR. Zum 1. Juli 2025 steigt er auf 1.077 EUR.
Erst vom darüberhinausgehenden Nettoeinkommen werden 40 % auf die Hinterbliebenenrenten angerechnet.
Die Witwenrente bietet eine grundlegende finanzielle Unterstützung für hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner und unter Umständen auch für frühere Ehepartner. Allerdings sind Kürzungen oder Begrenzungen der Witwenrente durch die Deutsche Rentenversicherung möglich.
Um potenzielle Lücken in der Versorgung auszugleichen und finanzielle Sicherheit zu gewährleisten, sollten Sie zusätzlich eine individuelle private Absicherung in Betracht ziehen. Die R+V bietet hierfür maßgeschneiderte Lösungen, um sicherzustellen, dass Ihre Angehörigen im Falle Ihres Todes bestmöglich geschützt sind. Machen Sie jetzt den R+V-Vorsorge-Check.
Voraussetzung für 60 % Witwenrente ist das „alte Recht“. Dieses gilt, wenn Ihr Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder wenn Sie vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
Zusätzlich müssen Sie eines der folgenden Kriterien erfüllen, um die volle 60 % Witwenrente nach dem alten Recht zu bekommen:
- Sie sind mindestens 47 Jahre alt.
- Sie sind erwerbsgemindert.
- Sie erziehen ein minderjähriges Kind.
- Sie erziehen ein behindertes Kind (Alter des Kindes spielt keine Rolle).
Die Witwenrente wird gekürzt, wenn das eigene Einkommen des Hinterbliebenen einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag liegt im Jahr 2024 bei monatlich 1.038,05 EUR. Zum 1. Juli 2025 steigt er auf 1.077 EUR. Wenn das Einkommen des Hinterbliebenen über diesem Freibetrag liegt, wird die Witwenrente um 40 % der Differenz gekürzt.
Ein Beispiel: Sie verdienen 1.500 EUR und damit 461,95 EUR mehr als der Freibetrag 2024. Davon werden 40 % angerechnet, was eine Kürzung der Witwenrente um 184,78 EUR bedeutet.
Der Ehepartner bekommt keine Witwer- oder Witwenrente, wenn er oder sie wieder heiratet. Es gibt jedoch Ausnahmen:
- Gemeinsames Kind: Wenn Sie ein gemeinsames minderjähriges Kind mit Ihrem verstorbenen Partner haben und das Kind versorgen, können Sie weiterhin Witwenrente beziehen.
- Behindertes Kind: Wenn Sie ein behindertes Kind mit Ihrem verstorbenen Partner haben und das Kind dauerhaft außerstande ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, können Sie weiterhin Witwenrente beziehen. In diesem Fall spielt das Alter des Kindes keine Rolle.
Ihr verstorbener Ehepartner oder Lebenspartner muss mindestens 5 Jahre lang Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, damit Sie Anspruch auf Witwer- oder Witwenrente haben.
Ausnahme: Wenn Ihr Partner bereits vor seinem Tod eine Rente bezogen hat oder bei einem Arbeitsunfall ums Leben kommt, kann die Wartezeit verkürzt werden oder ganz entfallen.
Um die große Witwenrente zu bekommen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Entweder müssen Sie mindestens 47 Jahre alt, berufs- oder erwerbsgemindert sein oder ein minderjähriges Kind oder ein behindertes Kind erziehen.
Wenn Sie jünger als 47 Jahre alt sind, kein Kind erziehen und nicht erwerbsgemindert sind, erhalten Sie die kleine Witwenrente. Diese wird nur für 24 Monate gezahlt.
Zuletzt aktualisiert: Juni 2025
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