Ein Kind verändert Ihren Alltag von heute auf morgen. Plötzlich rückt die gemeinsame Zeit als Familie in den Mittelpunkt und Ihr Job tritt erst einmal in den Hintergrund. Genau dafür gibt es die Elternzeit. Sie nehmen sich bewusst eine Auszeit für Ihr Kind und Ihr Arbeitsverhältnis bleibt erhalten. Doch was ist Elternzeit genau, wie lange dauert sie und welche Rechte haben Sie als Mutter oder Vater? Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Elternzeit sinnvoll planen, welche Fristen gelten und wie Sie diese besondere Zeit entspannt gestalten.
Elternzeit: So planen Sie die Auszeit mit Ihrem Kind
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Anspruch und Voraussetzungen klären
Die Elternzeit ist Ihr gesetzlich verankertes Recht als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Deutschland. Anspruch auf Elternzeit haben Sie, wenn Sie Ihr Kind selbst betreuen und mit ihm in einem Haushalt leben. Die Grundlage bildet das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
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Dauer der Elternzeit festlegen und sinnvoll planen
Wie lange Ihre Elternzeit dauert, können Sie flexibel entscheiden. Insgesamt stehen Ihnen bis zu 36 Monate pro Kind zu. Diese können Sie vollständig am Stück bis zum 3. Geburtstag Ihres Kindes oder in mehrere Phasen aufgeteilt bis zum 8. Lebensjahr nehmen.
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Fristen einhalten und Elternzeit korrekt beantragen
Ihre Elternzeit müssen Sie rechtzeitig bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Für die ersten 3 Lebensjahre Ihres Kindes gilt eine Frist von 7 Wochen vor geplantem Beginn. Reichen Sie die Anmeldung schriftlich ein. Das schafft Planungssicherheit auf beiden Seiten.
Die Elternzeit ist eine gesetzlich geschützte Phase, in der Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren oder ganz pausieren. In dieser Zeit können sich Eltern auf die Betreuung und Erziehung ihres Kindes konzentrieren. Als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer haben Sie in Deutschland einen Anspruch auf Elternzeit.
Pro Kind können Sie als Elternteil jeweils bis zu 36 Monate pausieren. Ihr Arbeitsverhältnis bleibt dabei erhalten. Während der Elternzeit erhalten Sie grundsätzlich kein Gehalt, können aber Elterngeld beziehen. Wenn Sie in dieser Zeit in Teilzeit arbeiten, erhalten Sie dafür weiterhin ein entsprechendes Einkommen.
Anspruch haben Sie als Arbeitnehmer, wenn Sie Ihr Kind selbst betreuen und mit ihm zusammenleben. Das Recht auf Elternzeit gilt in Deutschland für viele Beschäftigungsformen. Das BEEG regelt die genauen Voraussetzungen für die Elternzeit:
- Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis (auch in Teilzeit oder bei einem Minijob).
- Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
- Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
- Sie arbeiten während der Elternzeit höchstens 32 Stunden pro Woche.
Elternzeit steht Müttern und Vätern zu, unabhängig davon, ob Ihr Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet ist.
Die maximale Dauer der Elternzeit beträgt pro Kind und pro Elternteil 36 Monate. Diese können Sie ab der Geburt Ihres Kindes starten und flexibel planen. Ein Teil der Elternzeit kann auch später genommen werden, spätestens bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes.
Wenn Sie als Mutter und Arbeitnehmerin Elternzeit nehmen, beginnt sie in der Regel nach der Mutterschutzfrist. Diese Zeit zählt zu Ihren 36 Monaten Elternzeit. Als Vater können Sie die Elternzeit direkt ab der Geburt nutzen und ebenfalls bis zu 3 Jahre in Anspruch nehmen.
Sie können Ihre Elternzeit flexibel gestalten und an Ihre Lebenssituation anpassen. Dabei haben Sie die Möglichkeit, die Elternzeit vollständig als Auszeit zu nutzen oder in Teilzeit zu arbeiten. Wie Sie die Zeit nutzen, entscheiden Sie selbst. Beachten Sie dabei die gesetzlichen Fristen:
- Sie können Ihre Elternzeit am Stück nehmen oder in bis zu 3 Zeitabschnitte aufteilen.
- Sie entscheiden selbst, wie viel Elternzeit Sie in den ersten 3 Lebensjahren Ihres Kindes nutzen.
- Bis zu 24 Monate können Sie zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr nehmen.
Wenn Sie Elternzeit in den ersten 3 Lebensjahren anmelden, legen Sie sich für die nächsten 2 Jahre fest. In diesem Zeitraum können Sie die Planung nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers ändern. Danach können Sie die verbleibende Elternzeit freier planen.
Beispiel 1: Elternzeit vollständig am Stück nehmen
Beispiel 2: Elternzeit flexibel auf mehrere Lebensphasen verteilen
Beispiel 3: Elternzeit mit Teilzeit kombinieren
Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre geplante Elternzeit rechtzeitig mit. Achten Sie dabei vor allem auf die geltenden Fristen:
- Möchten Sie Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen, müssen Sie Ihren Arbeitgeber spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit darüber informieren.
- Planen Sie Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr, beträgt die Frist 13 Wochen.
So melden Sie Ihre Elternzeit korrekt an:
- Informieren Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich, zum Beispiel per E-Mail oder Brief.
- Geben Sie den genauen Zeitraum Ihrer Elternzeit mit Start- und Enddatum an.
- Sie können dafür ein Musterformular des Familienportals des Bundes nutzen.
- Bitten Sie Ihren Arbeitgeber um eine schriftliche Bestätigung.
Wenn Ihre Elternzeit direkt nach der Geburt beginnen soll, orientiert sich die Frist am voraussichtlichen Geburtstermin. In besonderen Situationen, etwa bei einer Frühgeburt, können auch kürzere Fristen gelten.
Kann ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?
Ja, Sie können während der Elternzeit arbeiten. Elternzeit bedeutet keine Auszeit vom Job. So bleiben Sie beruflich aktiv und haben trotzdem Zeit für Ihr Kind. Das Gesetz legt fest, wie viele Stunden Sie arbeiten dürfen:
- Bei Geburten ab September 2021 sind bis zu 32 Stunden pro Woche möglich.
- Bei Geburten vor September 2021 liegt die Grenze bei 30 Stunden pro Woche.
- Diese Stundenangaben gelten für den Monatsdurchschnitt, nicht für die einzelne Woche.
Die Teilzeit stimmen Sie mit Ihrem Arbeitgeber ab. In vielen Fällen haben Sie sogar ein Recht auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Voraussetzungen für diesen Anspruch sind:
- Sie sind seit mindestens 6 Monaten im Unternehmen beschäftigt.
- Ihr Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer (Auszubildende werden dabei nicht mitgezählt).
- Sie möchten mindestens 2 Monate zwischen 15 und 32 Stunden pro Woche arbeiten. Bei einer geringeren Arbeitszeit besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit.
Erfüllen Sie diese Bedingungen, kann Ihr Arbeitgeber Ihren Wunsch nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Beantragen Sie die Teilzeit rechtzeitig in schriftlicher Form und legen Sie fest, wann Sie starten und wie viele Stunden Sie arbeiten möchten.
Für jedes Elternteil gilt ein gesetzlicher Kündigungsschutz, der bereits vor Beginn Ihrer Elternzeit beginnt. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen in dieser Zeit nur in wenigen Ausnahmefällen kündigen. Dafür benötigt er die Zustimmung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde.
Die folgenden Regelungen gelten für den Kündigungsschutz während der Elternzeit:
- Der Kündigungsschutz beginnt 8 Wochen vor dem Start Ihrer Elternzeit. Nehmen Sie Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag Ihres Kindes, beginnt er bereits 14 Wochen vorher.
- Der Kündigungsschutz gilt sowohl für die Mutter als auch für den Vater und auch bei Teilzeit während der Elternzeit.
Nach der Elternzeit kehren Sie in Ihr Arbeitsverhältnis zurück. Sie haben Anspruch auf eine gleichwertige Position, die Ihrer bisherigen Tätigkeit entspricht. Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht schlechter stellen als vor Ihrer Auszeit.
Das gilt für Ihre Rückkehr in den Job:
- Ihre Aufgaben sollen Ihrer Qualifikation und bisherigen Rolle entsprechen.
- Gehalt, Arbeitszeit und vertragliche Bedingungen bleiben grundsätzlich erhalten.
- Ihr Arbeitsverhältnis ruht während der Elternzeit und setzt danach wieder vollständig ein.
- Bereits bestehender Resturlaub bleibt erhalten und kann nach Ihrer Rückkehr in den Job genutzt werden.
Die Elternzeit hat Auswirkungen auf Ihre Kranken- und Pflegeversicherung.
Ihr Versicherungsschutz bleibt grundsätzlich bestehen, die Beitragszahlung kann sich jedoch ändern. Entscheidend sind unter anderem Ihr Versicherungsstatus und die Frage, ob Sie während der Elternzeit ein Einkommen erzielen.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über typische Konstellationen in der Kranken- und Pflegeversicherung während der Elternzeit:
| Versicherungsstatus | Situation während der Elternzeit | Beiträge |
| Gesetzlich versichert (pflichtversichert) | Keine Erwerbstätigkeit | In der Regel beitragsfrei |
| Gesetzlich versichert (pflichtversichert) | Teilzeit während der Elternzeit | Beiträge auf das Einkommen |
| Gesetzlich versichert (freiwillig) | Kein Anspruch auf Familienversicherung | Beiträge, meist mindestens der Mindestbeitrag |
| Gesetzlich versichert (freiwillig) | Anspruch auf Familienversicherung | Beitragsfrei möglich |
| Privat versichert | Unabhängig von Einkommen | Beiträge müssen selbst gezahlt werden |
Die Familienversicherung gilt, wenn Sie lediglich ein geringes eigenes Einkommen haben. Voraussetzung ist, dass Ihr Partner gesetzlich versichert ist. Der Mindestbeitrag fällt bei freiwillig Versicherten an, wenn keine beitragsfreie Absicherung möglich ist. Die genaue Höhe legt Ihre Krankenkasse fest.
Gleiches gilt in der Regel für Ihre Pflegeversicherung. Arbeiten Sie während der Elternzeit in Teilzeit, zahlen Sie Beiträge auf Ihr Einkommen. Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrer Krankenkasse. So planen Sie Ihren Versicherungsschutz optimal.
Im Leben kann immer mal wieder etwas dazwischenkommen. Deshalb haben Sie die Möglichkeit, Ihre Elternzeit anzupassen. Je nach Fall können Sie diese verlängern oder vorzeitig beenden. Welche Voraussetzungen gelten und wann Sie die Zustimmung Ihres Arbeitgebers benötigen, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.
Elternzeit verlängern
Elternzeit vorzeitig beenden
Die Elternzeit schafft Raum für Ihre Familie und neue Prioritäten. Denken Sie trotzdem auch an Ihre finanzielle Zukunft. Ob finanzielle Unterstützung für Ihre Kinder, Familienvorsorge oder gemeinsame Erlebnisse: Die R+V hat die passende Lösung für Ihre Familie.
Während der Elternzeit verändert sich meistens das Einkommen. Mit dem R+V-VorsorgeKonzept bauen Sie trotzdem langfristig Vermögen auf und gestalten Ihre Altersvorsorge aktiv. Sie investieren flexibel in eine Auswahl von Fonds und passen Ihre Anlagestrategie bei Bedarf an. Sie können Ihre Beiträge jederzeit anpassen oder pausieren. So bleibt Ihre Vorsorge auch in wechselnden Lebensphasen flexibel und planbar.
Gerade in den ersten Lebensjahren möchten Eltern ihr Kind bestmöglich absichern. Der KinderRundumschutz der R+V kombiniert Kapitalaufbau, Gesundheitsschutz und Unfallschutz in einem Paket. So sorgen Sie für die finanzielle Zukunft Ihres Kindes vor und sichern es auch im Alltag und bei gesundheitlichen Risiken ab. Die Bausteine kombinieren Sie flexibel passend zu Ihrer familiären Situation.
Viele junge Eltern reisen in der Elternzeit gemeinsam und schaffen neue Erinnerungen. Die R+V-Auslandsreisekrankenversicherung schützt Sie und Ihr Kind weltweit auf Reisen. Sie übernimmt im Krankheitsfall die Kosten für medizinische Behandlungen und organisiert, wenn notwendig, den Rücktransport nach Deutschland. So genießen Sie Ihre gemeinsame Zeit ohne finanzielle Sorgen.
Nein, Elternzeit und Elterngeld beantragen Sie getrennt. Die Elternzeit melden Sie bei Ihrem Arbeitgeber an, das Elterngeld beantragen Sie nach der Geburt bei der zuständigen Stelle. Elterngeld erhalten Sie auch ohne Elternzeit. Sie dürfen dann aber höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten.
Mehr Informationen zum Thema finden Sie in unserem Ratgeber zum Elterngeld.
Nein, er darf Ihren Antrag auf Elternzeit nicht ablehnen, wenn Sie diesen fristgerecht stellen. Der Anspruch auf Elternzeit gilt für jeden Elternteil gleichermaßen. Ausnahmen gibt es in wenigen Fällen. Zum Beispiel, wenn Sie einen 3. Zeitabschnitt der Elternzeit nach dem 3. Geburtstag planen oder die Zeiten im Bindungszeitraum ändern möchten.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Beachten Sie dabei: Die Elternzeit ist immer an Ihr aktuelles Arbeitsverhältnis gebunden. Endet dieses, endet auch Ihre laufende Elternzeit automatisch.
Beginnen Sie ein neues Arbeitsverhältnis, haben Sie dort erneut Anspruch auf Elternzeit. Dafür gelten wieder die gesetzlichen Fristen zur Anmeldung. Kein echter Arbeitgeberwechsel liegt vor, wenn ein anderes Unternehmen Ihren Arbeitgeber übernimmt oder umstrukturiert. In diesem Fall bleiben bestehende Vereinbarungen zur Elternzeit in der Regel bestehen.
Ja. Für jeden vollen Monat Elternzeit darf Ihr Arbeitgeber den Jahresurlaub um ein Zwölftel reduzieren. Nehmen Sie nur einzelne Tage oder Wochen Elternzeit, bleibt Ihr voller Urlaubsanspruch bestehen.
Bereits vorhandener Resturlaub verfällt nicht. Sie können ihn nach der Elternzeit nutzen. Arbeiten Sie in Teilzeit, bleibt Ihr Urlaubsanspruch grundsätzlich erhalten. Er passt sich Ihrer reduzierten Arbeitszeit an.
Eine Krankheit ändert nichts an Ihrer Elternzeit. Beginn und Ende bleiben unverändert. Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben Sie in dieser Zeit in der Regel nicht. Die üblichen 6 Wochen Lohnfortzahlung greifen erst wieder, wenn Sie nach der Elternzeit in Ihren Job zurückkehren.
Arbeiten Sie während der Elternzeit in Teilzeit, gelten andere Regeln. In diesem Fall zahlt Ihr Arbeitgeber Ihr Teilzeitgehalt weiter, wenn Sie krankgeschrieben sind. Für diese Zeit gelten die gleichen Regelungen wie in einem normalen Arbeitsverhältnis.
Gerade in dieser Phase zeigt sich, wie wichtig eine zusätzliche Absicherung ist. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung während der Elternzeit schützt Ihr Einkommen, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen länger nicht arbeiten können.
Während der Elternzeit sammeln Sie weiterhin Rentenansprüche. Die sogenannte Kindererziehungszeit zählt als Pflichtbeitragszeit und erhöht Ihre spätere Rente. Pro Jahr ergibt sich aktuell ein Plus von rund 40,79 EUR monatlicher Rente (Stand: 04.2026). Der Wert entspricht dem aktuellen Rentenpunkt und ändert sich jährlich zum 1. Juli. Mehr dazu erfahren Sie im Ratgeber zur Kindererziehungszeit und Rente. Arbeiten Sie während der Elternzeit zusätzlich in Teilzeit, steigern diese Einzahlungen Ihre Rente weiter. Weitere Informationen zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten finden Sie in unserem Ratgeber zur Mütterrente.
Die Elternzeit kann sich langfristig auf Ihr Einkommen und Ihre finanzielle Situation auswirken. Besonders Frauen verdienen nach der Geburt oft weniger oder arbeiten in Teilzeit. Dadurch entstehen deutliche Unterschiede beim Einkommen zwischen Männern und Frauen. Dieser Effekt zeigt sich auch im sogenannten Gender Pension Gap: Der Begriff bezeichnet die geschlechtsspezifische Rentenlücke zwischen Männern und Frauen ab 65. Er gibt an, wie viel weniger Rente Frauen im Vergleich zu Männern erhalten.
Über das gesamte Berufsleben hinweg wachsen diese Unterschiede deutlich an. Sorgen Sie deshalb frühzeitig vor und treffen Sie finanzielle Entscheidungen bewusst.
Nein, denn Elternzeit ist an ein bestehendes Arbeitsverhältnis gebunden und gilt daher nur für Arbeitnehmer.
In diesem Fall läuft Ihre aktuelle Elternzeit zunächst wie geplant weiter. Sie können für das 2. Kind eine neue Elternzeit nehmen. Wechseln Sie in den Mutterschutz, können Sie die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers früher beenden. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig darüber.
Der Mutterschutz beginnt in der Regel 6 Wochen vor der Geburt und endet 8 Wochen danach. Wie Sie Schwangerschaft und Arbeit konkret verbinden, erfahren Sie im Ratgeber Arbeiten in der Schwangerschaft. Besondere Regelungen gelten, wenn Sie während der Ausbildung schwanger werden.
Bekommen Sie Zwillinge oder weitere Mehrlinge, haben Sie für jedes Kind Anspruch auf Elternzeit. Dadurch können Sie die Elternzeit flexibel kombinieren und insgesamt mehr Zeit mit Ihren Kindern verbringen.
Nicht genutzte Monate können Sie später einsetzen, etwa zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr. Als Mutter profitieren Sie zusätzlich von einer verlängerten Mutterschutzfrist von 12 Wochen, die den Beginn Ihrer Elternzeit beeinflusst.
Zuletzt aktualisiert: Juli 2026
R+V-Team
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