Für die Kindererziehung bekommen Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung Erziehungszeiten gutgeschrieben. Das gleicht Zeiten aus, in denen Sie als Mutter oder Vater wegen der Kindererziehung gar nicht oder nur in Teilzeit arbeiten können. In diesem Ratgeber zeigen wir, wie sich Kindererziehungszeiten auf die Rente auswirken und warum es so wichtig ist, zusätzlich privat vorzusorgen.
Kindererziehungszeit und Rente: Das sind Ihre Ansprüche
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Erziehungszeiten für jedes Kind
Die Deutsche Rentenversicherung rechnet Ihnen für jedes Kind Erziehungszeiten an. Diese steigern Ihre Rentenansprüche direkt. Die Gutschrift erhält zur selben Zeit immer nur ein Elternteil – entweder die Mutter oder der Vater.
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Anrechnung nur auf Antrag
Um von der Kindererziehungszeit bei der Rentenberechnung zu profitieren, müssen Sie diese bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen.
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Rentenlücke prüfen
Trotz Zuschlag der Rentenversicherung kann sich durch Erziehungszeiten Ihre Rentenlücke vergrößern. Nutzen Sie diesen Anlass, um Ihre Altersvorsorge zu optimieren.
Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeiträge, die sich direkt auf Ihre Rentenhöhe auswirken. Für die Zeit der Kindererziehung werden Sie in etwa so gestellt, als hätten Sie Beiträge aufgrund des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten gezahlt. 1 Jahr Kindererziehungszeit bringt Ihnen 42,52 EUR Rente pro Monat (Stand: Juli 2026).
Die Erziehungszeit beginnt mit dem Monat nach der Geburt des Kindes. Die Dauer der anrechenbaren Erziehungszeit hängt vom Geburtsjahr des Kindes ab:*
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Kinder mit Geburt vor 1992: Für die Erziehung werden Ihnen 30 Monate (2,5 Jahre) auf Ihrem Rentenkonto angerechnet.
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Kinder mit Geburt ab 1992: Für die Erziehung werden Ihnen 36 Monate (3 Jahre) auf Ihrem Rentenkonto angerechnet.
Wenn Sie gleichzeitig mehrere Kinder erziehen, verlängert sich die angerechnete Kindererziehungszeit um den Zeitraum, in dem die Kinder gleichzeitig erzogen werden. Das ist relevant, wenn während der Erziehungszeit ein 2. Kind geboren oder ein Kind adoptiert wird oder bei Mehrlingsgeburten.
Ausblick: Die Mütterrente III kommt 2027
Am 1. Januar 2027 tritt die Neuregelung der Mütterrente III in Kraft. Mit dieser gesetzlichen Anpassung entfällt die bisherige Unterscheidung nach dem Geburtsjahr des Kindes vollständig.
Das bedeutet für Sie: Auch für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden rückwirkend volle 36 Monate Erziehungszeit anerkannt. Dadurch schließt der Gesetzgeber die Rentenlücke zwischen älteren und jüngeren Jahrgängen komplett. Die finale Auszahlung der angepassten Rentenbeträge erfolgt aus organisatorischen Gründen der Deutschen Rentenversicherung im Laufe des Jahres 2028 inklusive einer entsprechenden Nachzahlung für das Jahr 2027.
Alle detaillierten Informationen zu den Voraussetzungen, Fristen und Anträgen finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber zur Mütterrente.
- Geburtsdatum der Kinder: Alexander, geboren am 12.7.2010; Lara, geboren am 15.05.2012
- Kindererziehungszeiten: Für Alexander: 01.08.2010 – 31.07.2013; für Lara: 01.06.2012 –31.05.2015
- Verlängerungszeit: 01.06.2015 bis 31.07.2016
Erläuterung: Die Rentenversicherung rechnet für jedes Kind 36 Monate an. Da Lara während Alexanders Erziehungszeit geboren wurde, schließt sich der Überschneidungszeitraum von 14 Monaten an Laras Erziehungszeit an.
- Geburtsdatum des Kindes: Henry, geboren am 08.06.1989
- Kindererziehungszeit: Für Henry: 01.07.1989 – 31.12.1991
Erläuterung: Für vor 1992 geborene Kinder erhalten Sie derzeit 30 Monate gutgeschrieben. Ab 2027 erhöht sich dieser Anspruch durch die Mütterrente III auf 36 Monate.
- Geburtsdatum der Kinder: geboren am 28.03.2015
- Kindererziehungszeit: Für Luise und Rosa: 01.04.2015 – 31.03.2021
Erläuterung: Für jedes Kind werden 3 Jahre Erziehungszeit angerechnet. Bei den Zwillingen Luise und Rosa sind es also insgesamt 6 Jahre Kindererziehungszeit.
Nur eine Person kann sich zur selben Zeit die Erziehungszeit für ein Kind bei der Rente anrechnen lassen: Das ist die Person, die hauptsächlich für die Erziehung zuständig ist. Wenn beide Eltern – also Mutter und Vater – das Kind gemeinsam erziehen, hat grundsätzlich die Mutter Anspruch auf die Kindererziehungszeit. Wenn sie dem Vater angerechnet werden soll, müssen beide Eltern hierfür eine gemeinsame Erklärung gegenüber der Rentenversicherung abgeben.
Auch andere Personen können sich unter bestimmten Voraussetzungen die Kindererziehung auf die Rente anrechnen lassen. Das sind zum Beispiel:
- Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern
- Großeltern oder andere Verwandte, wenn das Kind dauerhaft bei ihnen lebt
Anspruch auf die Rentenpunkte für die Erziehungszeit hat immer diejenige Person, die das Kind nach objektiven Kriterien überwiegend erzogen hat. Im Regelfall ist dies aus der Perspektive der Deutschen Rentenversicherung die Mutter.
Wenn Eltern das anders handhaben möchten, weil der Vater oder eine andere Person die Erziehungsarbeit überwiegend geleistet hat, gelten 2 Voraussetzungen:
- Beide Elternteile müssen gegenüber der Rentenversicherung mit dem Formular V0820 eine gemeinsame und übereinstimmende Erklärung abgeben.
- Die Erklärung gilt nur für die Zukunft. Rückwirkend können Eltern lediglich für höchstens 2 Monate den Anspruch ändern.
Wieso heißt es eigentlich Mütterrente?
Der Begriff „Mütterrente“ beschreibt keine eigene Rentenart, sondern Rentenzuschläge für die Kindererziehung. Ursprünglich als politisches Schlagwort geprägt, steht er für die bessere Anerkennung von Erziehungszeiten. Dabei gilt: Der Zuschlag steht immer der Person zu, die das Kind überwiegend erzieht – das kann ebenso der Vater oder der Elternteil in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft sein.
Im Januar 2027 kommt die Mütterrente III: Dadurch erhalten Sie auch für vor 1992 geborene Kinder volle 36 Monate Kindererziehungszeit gutgeschrieben. Detaillierte Informationen zu Fristen, Voraussetzungen und Anträgen finden Sie in unserem Ratgeber „Mütterrente beantragen“.
Wer für die Kindererziehung zu Hause bleibt, soll bei der Rente nicht benachteiligt werden. Deshalb bringt die anerkannte Kindererziehungszeit für jedes Kind Entgeltpunkte auf das Rentenkonto (so genannte Rentenpunkte) – so, als hätten Sie in dieser Zeit weitergearbeitet.
Bewertet wird die Erziehungszeit anhand des Durchschnittsverdienstes aller gesetzlich Versicherten in Deutschland im jeweiligen Jahr. Hiervon abgeleitet wird dem Rentenkonto für jedes anrechenbare Jahr der Erziehung ein Rentenpunkt gutgeschrieben.
Der Wert eines Rentenpunktes wird jährlich zum 1. Juli anhand der aktuellen bundesweiten Durchschnittseinkünfte neu festgelegt. Eine Unterscheidung zwischen Ost und West findet nicht mehr statt. Seit dem 1. Juli 2026 liegt der Wert eines Rentenpunkts bei 42,52 EUR. Für jedes angemeldete Jahr Kindererziehung erhalten Sie genau 1 Rentenpunkt. Das erhöht Ihre monatliche Rente aktuell um 42,52 EUR.
Wenn eine andere Person als die Mutter die Erziehungszeit für sich in Anspruch nimmt, müssen Sie das zeitnah bei der Deutschen Rentenversicherung über das Formular V0820 beantragen.
- Ihre Erklärung wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Rückwirkend ist dies für maximal 2 Monate möglich.
- Sie benötigen hierfür die Versicherungsnummern der Mutter und der erziehenden Person sowie die Geburtsurkunde des Kindes.
Mit dem Formular V0800 beantragen Sie den Zuschlag für die Kindererziehung. Prüfen Sie zuerst, ob die Kinder bereits im Versicherungsverlauf berücksichtigt wurden.
Den Antrag können Sie als Mutter oder als andere erziehende Person nach erfolgter Erklärung noch bis zum Rentenalter abgeben. Er greift rückwirkend. Es ist aber sinnvoll, den Antrag möglichst frühzeitig zu stellen. Dann ist dieser in der Renteninformation, die Sie jährlich erhalten, bereits berücksichtigt.
Für den Antrag benötigen Sie Ihre Versicherungsnummer und die Geburtsurkunde des Kindes.
Im Jahr 2025 arbeiteten erwerbstätige Mütter in Deutschland mehrheitlich in Teilzeit:
- Bei Müttern mit Kindern unter 6 Jahren lag die Teilzeitquote bei 73,7 %.
- Bei Müttern mit Kindern ab 6 Jahren arbeiteten 62,7 % in Teilzeit (Quelle: Statistisches Bundesamt).
Zum Vergleich: Bei erwerbstätigen Vätern mit Kindern unter 6 Jahren lag die Teilzeitquote 2025 bei lediglich 9,1 %.
| Merkmal | Insgesamt | Frauen | Männer |
| ELTERN MIT KINDERN UNTER 6 JAHREN | |||
| Vollzeiterwerbstätig | 64,5 % | 26,3 % | 90,9 % |
| Teilzeiterwerbstätig | 35,5 % | 73,7 % | 9,1 % |
| ELTERN MIT KINDERN AB 6 JAHREN | |||
| Vollzeiterwerbstätig | 60,1 % | 37,3 % | 92,3 % |
| Teilzeiterwerbstätig | 39,9 % | 62,7 % | 7,7 % |
Quelle: Statistisches Bundesamt, 2026
Die Statistik zeigt: Nach wie vor übernehmen Mütter den Hauptanteil der Sorge- und Care-Arbeit. Sie tragen daher auch die damit einhergehenden Einkommensverluste. Für Mütter ist es deshalb besonders wichtig, frühzeitig und eigenständig privat fürs Alter vorzusorgen. Mehr Infos dazu finden Sie in unserem Ratgeber „Gender Pension Gap: Wie können Frauen die Rentenlücke schließen?“
Effekt der Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf die Renten von Frauen
Kindererziehungszeiten federn Erwerbsunterbrechungen zwar ab, schließen die Rentenlücke von Frauen jedoch nicht vollständig. Laut dem aktuellen Rentenatlas der Deutschen Rentenversicherung erhalten Frauen in Deutschland im Schnitt immer noch rund 30 % weniger gesetzliche Rente als Männer (Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Rentenatlas 2025).
Der Hauptgrund: Längere Auszeiten für Care-Arbeit und anschließende Teilzeitbeschäftigung verringern die rentenrelevanten Beiträge über viele Jahre. Eine gezielte private Altersvorsorge ist deshalb entscheidend, um diese erziehungsbedingte Lücke effektiv zu schließen.
Für jedes Jahr Kindererziehung schreibt Ihnen die Deutsche Rentenversicherung 1 Rentenpunkt gut. Das entspricht aktuell (Juli 2026) einer monatlichen Rentensteigerung von 42,52 EUR.
Erziehungszeiten werden dem Rentenkonto nur gutgeschrieben, wenn dies auch beantragt wird. Dafür legen Sie der Deutschen Rentenversicherung den Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten sowie die Geburtsurkunde des Kindes vor. Den Antrag V800 können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung als Online-Formular direkt einreichen oder als PDF herunterladen und ausfüllen.
Als Mutter können Sie Ihre Kindererziehungszeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze rückwirkend beantragen.
Aber Achtung: Wenn eine andere Person als die Mutter von der Regelung profitieren soll, z. B. weil der Vater den Großteil der Erziehungsarbeit übernommen hat, müssen Sie das sofort gegenüber der Rentenversicherung erklären. In diesem Fall ist dies also nur für die Zukunft möglich.
Wenn Sie in der Erziehungszeit rentenversicherungspflichtig arbeiten, erwerben Sie dadurch zusätzlich zu den Rentenpunkten für die Erziehungszeit die Rentenansprüche, die sich durch das Erwerbseinkommen ergeben.
Kindererziehungszeit und Erwerbseinkommen aus dem In- oder Ausland können maximal bis zu der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze pro Jahr auf die Rente angerechnet werden.
Wenn Sie während der Kindererziehungszeit eine Reha-Maßnahme in Anspruch nehmen, bleibt Ihr Anspruch auf die rentenrechtliche Anrechnungszeit bestehen. Eine Reha während der Kindererziehungszeit schränkt Ihre Rentenansprüche also nicht ein.
Die Deutsche Rentenversicherung wertet seit 1992 die ersten 10 Jahre nach Geburt eines Kindes als Berücksichtigungszeit: Dieser Zeitraum wird auf die Wartezeit für die Altersrente angerechnet, zusätzlich zu den anerkannten Kindererziehungszeiten. Die Kinderberücksichtigungszeit wirkt sich bei demjenigen Elternteil aus, der das Kind überwiegend erzogen hat. Aber es gibt keine Verlängerung, wenn in diesem Zeitraum weitere Kinder zur Welt kommen.
Ein Beispiel: Bekommt ein Ehepaar im Abstand von 3 Jahren 2 Kinder, beträgt die Berücksichtigungszeit insgesamt 13 Jahre. Sie beginnt mit der Geburt des 1. Kindes und endet, wenn das 2. Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat.
Ja. Die sogenannte Mütterrente ist keine eigene Rentenart, sondern ein Zuschlag innerhalb Ihrer normalen gesetzlichen Altersrente.
Wenn Sie im Alter Grundsicherung beziehen, rechnet das Sozialamt Ihre gesamte gesetzliche Rente als Einkommen an – inklusive der Beträge aus den Kindererziehungszeiten. Dadurch reduziert sich die Grundsicherung um genau diesen Betrag.
Ein eigener Freibetrag für Kindererziehungszeiten existiert bei der Grundsicherung nicht. Anders kann das bei einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge oder der Grundrente aussehen: Hier gelten unter bestimmten Voraussetzungen Freibeträge von bis zu 223 EUR im Monat.
Am besten fordern Sie einen Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung an. Dieser enthält den detaillierten Überblick aller Berücksichtigungszeiten. Der Überblick mit den Berücksichtigungszeiten und Informationen zum Versicherungsverlauf wird Ihnen auch regelmäßig automatisch übermittelt. Mehr Infos zu dem Thema finden Sie im Ratgeberartikel Rentenbescheid prüfen: Darauf kommt es an.
Zuletzt aktualisiert: August 2026
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