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Rund um die Rente

Erwerbsminderungsrente: Voraussetzungen, Höhe, Antrag

Inhalt

Ein Unfall, eine chronische Krankheit oder psychische Belastung – manchmal ist es nicht mehr möglich, wie gewohnt zu arbeiten. Wenn die eigene Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, kann die Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung für finanzielle Unterstützung sorgen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann ein Anspruch besteht, wie hoch die Rente ausfällt und wie Sie den Antrag stellen. Wir erklären auch, welche Voraussetzungen gelten, ob Sie trotz Erwerbsminderung noch arbeiten dürfen und wie sich ein Hinzuverdienst auswirkt.

Auf einen Blick

Das Wichtigste zum Thema "Erwerbsminderungsrente"

  • Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

    Ein Anspruch besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit auf nicht absehbare Zeit eingeschränkt ist und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zahlung beginnt frühestens ab dem Monat der Antragstellung – eine rückwirkende Zahlung ist bis zu 3 Monate möglich, wenn die Voraussetzungen bereits erfüllt waren.

  • Faktoren für die Berechnung der Rentenhöhe

    Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich unter anderem nach der Versicherungsdauer, den Entgeltpunkten, der Art der Erwerbsminderung und eventuellen Abschlägen. 

  • Erwerbsminderungsrente deckt selten den Lebensstandard

    Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente reicht meist nicht aus, um den Lebensstandard zu halten. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung kann diese Versorgungslücke schließen. 

Was ist die Erwerbsminderungsrente?

Die Erwerbsminderungsrente ist eine staatliche Rente für den Fall, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten können. Sie ersetzt teilweise das Einkommen, das durch die Erwerbsminderung wegfällt und soll so Ihre finanzielle Existenz absichern. Voraussetzung ist: Sie haben die Regelaltersgrenze (Zeitpunkt für den regulären Eintritt in die Altersrente) noch nicht erreicht. Die gesetzliche Grundlage für die Erwerbsminderungsrente findet sich in § 43 des Sozialgesetzbuch (SGB) VI. In der Umgangssprache ist die Erwerbsminderungsrente auch als Erwerbsunfähigkeitsrente oder Arbeitsunfähigkeitsrente bekannt – diese Begriffe stammen jedoch noch aus der Zeit vor der Rentenreform 2001 und sind offiziell nicht mehr gültig. 

Je nach Umfang der Einschränkung unterscheidet die Rentenversicherung zwischen zwei Arten von Erwerbsminderungsrente:

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Sie erhalten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn Sie weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten können, und zwar nicht nur in Ihrem Beruf, sondern in allen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Grundlage für die Beurteilung sind ärztliche Unterlagen. In vielen Fällen fordert der Rentenversicherungsträger zusätzliche Gutachten an, zum Beispiel durch den ärztlichen Dienst der Rentenversicherung, um Ihre Erwerbsfähigkeit genau einzuschätzen. Auch bei einer Behinderung gelten besondere Regelungen: Wer in einer anerkannten Werkstatt oder einer geschützten Einrichtung arbeitet und aufgrund der Einschränkung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann, gilt in der Regel als voll erwerbsgemindert.

Gut zu wissen: Wenn Sie vor Eintritt der Erwerbsminderung noch nicht lange genug in die Rentenversicherung eingezahlt haben, kann unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem ein Anspruch auf diese Rente bestehen – etwa nach 20 Jahren durchgehender Tätigkeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung. 

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kommt infrage, wenn Sie zwischen 3 und unter 6 Stunden täglich arbeiten können, unabhängig davon, in welchem Beruf. Auch hier prüft die Rentenversicherung, welche Tätigkeiten Sie gesundheitlich noch ausüben können. Die Rente ergänzt dann Ihr Einkommen aus einer Teilzeitstelle. Sie fällt in der Regel halb so hoch aus wie die volle Erwerbsminderungsrente.

Besonderheit: Für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, gilt eine Vertrauensschutzregelung. Wenn Sie Ihren erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur eingeschränkt ausüben können, aber theoretisch noch andere Tätigkeiten leisten könnten, kann trotzdem ein Anspruch auf die teilweise Erwerbsminderungsrente bestehen. Dabei sind unter anderem Ihre Ausbildung, Ihr beruflicher Werdegang und die Zumutbarkeit anderer Tätigkeiten ausschlaggebend.

Voraussetzungen: Wer hat Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente?

Sie haben Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt arbeiten können und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Maßgeblich ist außerdem, ob und wie viele Stunden Sie täglich in der Lage sind zu arbeiten und ob es auf dem Arbeitsmarkt passende Stellen gibt, die Ihre ursprüngliche Arbeit ersetzen. Die Rente erhalten Sie nur auf Antrag, und zwar vor Erreichen des Regelrentenalters. 

1. Gesundheitliche Einschränkungen 

Die wichtigste Voraussetzung ist Ihre gesundheitliche Lage. Hier prüft der Rentenversicherungsträger (in der Regel die Deutsche Rentenversicherung als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung), wie viele Stunden Sie täglich noch arbeiten können – unabhängig von Ihrem erlernten Beruf.

2. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen 

Neben der gesundheitlichen Einschränkung müssen Sie bestimmte Beitragszeiten erfüllen: 

  • Allgemeine Wartezeit: Es ist erforderlich, dass Sie mindestens 5 Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. 
  • Besondere Wartezeit: Anspruch besteht, wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge nachweisen – zum Beispiel aus einer Beschäftigung, Pflege oder Kindererziehung. 

3. Arbeitsmarkt 

Bei teilweiser Erwerbsminderung spielt der Arbeitsmarkt eine zusätzliche Rolle: Gibt es keine passenden Teilzeitstellen, obwohl Sie gesundheitlich noch 3 bis unter 6 Stunden arbeiten könnten, erhalten Sie unter Umständen trotzdem die volle Erwerbsminderungsrente. 

4. Zeitpunkt 

Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein. Sie erhalten die Arbeitsunfähigkeitsrente frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht – rückwirkend höchstens für 3 Kalendermonate. Handeln Sie deshalb möglichst rechtzeitig, wenn sich Ihre Erwerbsfähigkeit dauerhaft verändert.

Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente?

Die Rentenhöhe hängt davon ab, wie lange Sie in die Rentenversicherung eingezahlt haben, wie hoch Ihr Einkommen war und wie viele Entgeltpunkte Sie gesammelt haben. Diese zeigen, wie Ihr Einkommen im Vergleich zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten liegt. Zusätzlich wird berücksichtigt, wie viele Jahre Ihnen bis zur Regelaltersrente noch fehlen (die sogenannte Zurechnungszeit). Der Rentenartfaktor legt dabei fest, welcher Anteil der errechneten Rente gezahlt wird – bei voller Erwerbsminderung beträgt er 1,0, bei teilweiser 0,5. 

Grundsätzlich gilt: Die Rente fällt höher aus, je länger Sie versichert waren und je mehr Sie verdient haben. Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente bekommen Sie in der Regel die Hälfte des ermittelten Betrags.

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Eine Berufsunfähigkeitsversicherung sichert Ihre Arbeitskraft ab – und damit die Grundlage für Ihre finanzielle Unabhängigkeit. Sie springt nicht nur bei Unfällen ein, sondern auch dann, wenn Krankheiten Ihre Berufsausübung unmöglich machen.

Wenn es zu einer Berufsunfähigkeit kommt, werden die laufenden Lebenshaltungskosten schnell zu einer Belastung. Mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung schützen Sie sich gegen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit.

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Wie wird die Höhe der Erwerbsminderungsrente berechnet?

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente ergibt sich aus einer Formel. Diese gilt auch für die Altersrente, wird bei der Erwerbsminderungsrente aber durch die Zurechnungszeit ergänzt: 

  • Die grundlegende Formel: Rentenhöhe (brutto) = (Entgeltpunkte + Zurechnungszeit) x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert. 
  • Beispielrechnung: Sie haben bisher 25 Entgeltpunkte gesammelt. Durch die Zurechnungszeit kommen 10,5 Entgeltpunkte dazu. Der Rentenartfaktor beträgt 1,0 (für volle Erwerbsminderung). Der aktuelle Rentenwert (Stand Dezember 2025) liegt bei 40,79 EUR. 

(25 + 10,5) × 1,0 × 40,79 EUR = 1.448,045 EUR brutto pro Monat 

Schritt-für-Schritt-Erklärung: 

Für jedes Jahr, in dem Sie genau so viel verdient haben wie der Durchschnitt aller Versicherten, erhalten Sie 1 Entgeltpunkt. Wer mehr verdient, bekommt mehr Punkte, wer weniger verdient, entsprechend weniger. 

Der Rentenartfaktor richtet sich nach der Art der Rente: 1,0 bei voller Erwerbsminderung und  0,5 bei teilweiser Erwerbsminderung. 

Dieser Wert wird jährlich angepasst und liegt seit Juli 2025 bei 40,79 EUR pro Entgeltpunkt. Ab Juli 2026 kann sich dieser Wert ändern, womit sich auch Ihre Rentenhöhe verändern könnte. 

Bei einem frühzeitigen Eintritt in die Erwerbsminderungsrente gelten Abschläge. Zusätzlich kann ein Zuschlag zur Rente greifen – zum Beispiel, wenn Ihre Erwerbsminderungsrente zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen hat. 

Von der Bruttorente gehen noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Auch Steuern können anfallen, abhängig von Ihrem Gesamteinkommen. 

Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente

Bei der Erwerbsminderungsrente gibt es Abschläge – je nachdem, wie früh Sie sie in Anspruch nehmen. Diese Abschläge verringern Ihre monatliche Rentenhöhe dauerhaft. 

  • Höhe: Pro Monat, den Sie vor der sogenannten abschlagsfreien Altersgrenze in Rente gehen, zieht die Rentenversicherung 0,3 % ab – höchstens jedoch 10,8 %. 
  • Personen: Abschläge betreffen alle, die vor der geltenden Altersgrenze in die Erwerbsminderungsrente eintreten. Viele Betroffene beantragen die Rente bereits vor dem 60. Lebensjahr, zum Beispiel bei chronischen Erkrankungen oder schweren gesundheitlichen Einschnitten. Dadurch kommt es häufig zu dauerhaften Abschlägen auf die Rentenhöhe. 
  • Altersgrenze: Für Erwerbsminderungsrenten, die neu begonnen werden, gilt seit 2024, dass eine abschlagsfreie Rente erst ab 65 Jahren möglich ist. Wird die Erwerbsminderungsrente früher beantragt, werden Abzüge fällig. 
  • Ausnahmen: Wer vor dem 2. Januar 1961 geboren ist, hat bei Berufsunfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Auch bei einer Schwerbehinderung mit einem Grad von mindestens 50 ist es möglich, früher die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beziehen, die je nach Geburtsjahr teilweise abschlagsfrei gezahlt wird. Eine pauschale Ausnahme allein wegen der beruflichen Tätigkeit oder der gesundheitlichen Einschränkung gibt es nicht.

Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente seit 2024

Seit Juli 2024 erhalten viele Menschen mit einer älteren Erwerbsminderungsrente einen monatlichen Zuschlag.

  • Höhe: Wie hoch dieser Zuschlag ausfällt, hängt vom Zeitpunkt des Rentenbeginns ab. Liegt der Rentenbeginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014, beträgt der Zuschlag 7,5 %. Bei einem Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 erhalten Betroffene einen Zuschlag von 4,5 %. 
  • Personen: Der Zuschlag gilt für alle, die eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen und deren Anspruch in den genannten Zeiträumen entstanden ist.
  • Auszahlung: Zwischen Juli 2024 und November 2025 zahlt die Rentenversicherung den Zuschlag zunächst in pauschaler Form aus – separat von der laufenden Rente und jeweils zur Monatsmitte. Diese vorläufige Auszahlung erfolgt in der sogenannten ersten Stufe. Ab Dezember 2025 beginnt die zweite Stufe: Dann wird der Zuschlag exakt auf Basis Ihrer persönlichen Entgeltpunkte berechnet und gemeinsam mit der regulären Erwerbsminderungsrente ausgezahlt. Eventuelle Nachzahlungen erfolgen automatisch – eine Rückforderung bei zu hoher Zahlung schließt die Deutsche Rentenversicherung aus.
  • Antrag: Sie müssen keinen Antrag stellen. Die Rentenversicherung prüft automatisch, ob ein Anspruch besteht. Wurde der Zuschlag zu hoch berechnet, behalten Sie den Betrag. Liegt der Zuschlag unter dem korrekten Wert, gleicht die Rentenversicherung ihn ab Dezember 2025 aus – ohne Rückforderung oder gesondertes Verfahren.

So können Sie die Erwerbsminderungsrente beantragen

Die Erwerbsminderungsrente müssen Sie aktiv beantragen. Sie erhalten diese nicht automatisch, auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Damit es nicht zu Verzögerungen kommt, sollten Sie den Antrag möglichst frühzeitig stellen. 

Schritte zur Antragstellung: 

  1. Beratung suchen: Lassen Sie sich am besten vorab beraten – kostenlos zum Beispiel bei der Deutschen Rentenversicherung oder bei Sozialverbänden wie dem VdK (Sozialverband VdK Deutschland e. V.). 
  2. Formulare beschaffen: Die nötigen Antragsformulare erhalten Sie direkt in der Beratung, auf der Website der Deutschen Rentenversicherung oder über das Service-Telefon.
  3. Unterlagen vorbereiten: Bereiten Sie Ihre medizinischen Befunde, Angaben zu Ärzten, Klinikaufenthalten, bisherigen Tätigkeiten und Versicherungszeiten sorgfältig vor. 
  4. Antrag ausfüllen: Füllen Sie den Antrag vollständig und genau aus. Unterstützung beim Ausfüllen können Sie ebenfalls in der Beratung erhalten. 
  5. Antrag einreichen: Den ausgefüllten Antrag senden Sie per Post, geben ihn persönlich ab oder übermitteln ihn online an Ihren Rentenversicherungsträger. 
  6. Fristen beachten: Die Rente gibt es frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht – rückwirkend zahlt die Rentenversicherung maximal für 3 Monate.

Erwerbsminderungsrente: Was gehört zur Wartezeit?

Damit Sie Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben, müssen Sie bestimmte Mindestversicherungszeiten, die sogenannte Wartezeit, erfüllen. In der Regel beträgt diese Wartezeit 5 Jahre, davon mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Zur Wartezeit zählen nicht nur klassische Beschäftigungszeiten, sondern auch andere Lebensphasen, in denen Beiträge gezahlt oder angerechnet wurden, zum Beispiel: 

  • Pflichtbeiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Selbstständigkeit 
  • Kindererziehungszeiten (für die ersten 2,5 bzw. 3 Lebensjahre) 
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen 
  • Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld 
  • freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung 
  • anteilige Zeiten aus Minijobs (bei fehlender Beitragsaufstockung) 
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel bei politischer Verfolgung in der DDR) 
  • Rentensplitting oder Versorgungsausgleich bei Scheidung 

Konnten Sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung unverschuldet keine Pflichtbeiträge zahlen, etwa wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Reha, kann die Rentenversicherung diesen Zeitraum verlängern, sodass Sie die erforderlichen 36 Monate dennoch erreichen.

Es gelten außerdem besondere Ausnahmen: 

  • Nach einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder Wehrdienstbeschädigung reicht ein einziger Beitrag, sofern weitere Bedingungen erfüllt sind. 
  • Wenn Sie innerhalb von 6 Jahren nach Ihrer Ausbildung voll erwerbsgemindert werden und in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Monate pflichtversichert waren, kann ebenfalls ein Anspruch bestehen.

Arbeiten trotz Erwerbsminderungsrente: Geht das?

Ja, Sie dürfen trotz Erwerbsminderungsrente weiterhin arbeiten, aber nur im Rahmen Ihres gesundheitlich verbleibenden Leistungsvermögens. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente dürfen Sie weniger als 3 Stunden täglich arbeiten. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt die Grenze bei unter 6 Stunden täglich. Innerhalb dieser Grenzen können Sie einer Beschäftigung nachgehen und dazuverdienen. 

Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrente

Wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen, dürfen Sie grundsätzlich dazuverdienen, aber Ihr Einkommen ist begrenzt. Überschreiten Sie die gesetzliche Hinzuverdienstgrenze, kann Ihre Rente gekürzt oder ganz gestrichen werden. 

Hinzuverdienstgrenzen 2026 

  • Bei voller Erwerbsminderung liegt die Grenze im Jahr 2026 bei 20.763,75 EUR jährlich. 
  • Bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Mindestgrenze 2026 41.527,50 EUR jährlich. 

Diese Regelungen sollten Sie zur Hinzuverdienstgrenze beachten

  • Informationspflicht: Wenn Sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder sich Ihr Einkommen verändert, müssen Sie dies der Deutschen Rentenversicherung unverzüglich mitteilen.
  • Individuelle Berechnung: Die konkrete Hinzuverdienstgrenze wird individuell auf Basis Ihrer persönlichen Rentenansprüche und Entgeltpunkte berechnet. 
  • Leistungsvermögen: Wie viel Sie hinzuverdienen dürfen, hängt auch davon ab, wie viele Stunden Sie laut ärztlicher Einschätzung täglich arbeiten können. 
  • Zusammenberechnung: Die Hinzuverdienstgrenzen gelten für das gesamte Kalenderjahr, also vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, und werden über diesen Zeitraum hinweg zusammengerechnet.
FAQs

Häufige Fragen und Antworten zum Thema "Erwerbsminderungsrente"

Die Erwerbsminderungsrente wird zunächst befristet gezahlt. In der Regel für 3 Jahre.  

  • Befristete Rente: Sie erhalten die Rente zunächst auf Zeit, meist für 3 Jahre. Eine Verlängerung ist möglich, solange weiterhin volle oder teilweise Erwerbsminderung besteht. 
  • Unbefristete Rente: Ist laut ärztlicher Einschätzung dauerhaft keine Besserung zu erwarten, kann die Rente auch unbefristet gewährt werden. 

Ja, auch die Erwerbsminderungsrente wird jährlich angepasst. Sie steigt zum 1. Juli entsprechend der allgemeinen Rentenanpassung. 

Ja, die Erwerbsminderungsrente wird automatisch in eine Altersrente umgewandelt, sobald Sie die Regelaltersgrenze erreichen.  

So funktioniert der Übergang: 

  • Antrag: Ein neuer Antrag ist nicht erforderlich. Die Umstellung erfolgt automatisch durch die Deutsche Rentenversicherung. 
  • Regelaltersgrenze: Die Umwandlung geschieht genau mit dem Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze, abhängig vom Geburtsjahr (zum Beispiel 67 Jahre bei Geburtsjahrgang 1964 oder später). 
  • Bestandsschutz: Die Höhe der Altersrente entspricht mindestens der bisherigen Erwerbsminderungsrente.  

Am häufigsten führen psychische Erkrankungen und Krebs zu einer Erwerbsminderungsrente. Aber auch körperliche Leiden wie Rückenprobleme, Herzerkrankungen oder neurologische Störungen können den Ausschlag geben. 

Die häufigsten Krankheitsgruppen: 

  • Psychische Erkrankungen: Depressionen, Angststörungen oder Persönlichkeitsstörungen sind häufige Gründe für eine Erwerbsminderungsrente. 
  • Krebs: Viele Betroffene können nach einer Krebsdiagnose oder -behandlung dauerhaft nicht mehr arbeiten. 
  • Erkrankungen des Bewegungsapparats: Rückenleiden, Arthrose oder Gelenkerkrankungen führen oftmals zu körperlicher Einschränkung. 
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen: Herzinfarkt, chronische Herzinsuffizienz oder Schlaganfälle können die Erwerbsfähigkeit stark einschränken. 
  • Neurologische Krankheiten: Multiple Sklerose, Parkinson oder Epilepsie sind typische neurologische Ursachen. 
  • Chronische Erkrankungen: Dazu zählen unter anderem Diabetes mit Komplikationen, chronische Lungenerkrankungen oder Autoimmunerkrankungen. 

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Zuletzt aktualisiert: Februar 2026

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