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Rund um die Rente

Erwerbsminderungsrente: Voraussetzungen, Höhe, Antrag

Inhalt

Ein Unfall, eine chronische Krankheit oder eine psychische Belastung – manchmal ist es nicht mehr möglich, wie gewohnt zu arbeiten. Wenn die eigene Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, kann die Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung für finanzielle Unterstützung sorgen. In diesem Ratgeber zeigen wir Ihnen, wann Sie Anspruch haben, wie hoch die Rente ausfällt und wie Sie den Antrag stellen. Wir erklären auch, welche Voraussetzungen gelten, ob Sie trotz Erwerbsminderung noch arbeiten dürfen und wie sich ein Hinzuverdienst auswirkt.

Auf einen Blick

Das Wichtigste zum Thema „Erwerbsminderungsrente“

  • Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

    Sie haben Anspruch, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit auf nicht absehbare Zeit eingeschränkt ist und Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Zahlung beginnt frühestens ab dem Monat der Antragstellung – eine rückwirkende Zahlung ist bis zu 3 Monate möglich, wenn die Voraussetzungen bereits erfüllt waren.

  • Faktoren für die Berechnung der Rentenhöhe

    Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich unter anderem nach der Versicherungsdauer, den Entgeltpunkten, der Art der Erwerbsminderung und eventuellen Abschlägen. 

  • Erwerbsminderungsrente deckt selten den Lebensstandard

    Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente reicht meist nicht aus, um den Lebensstandard zu halten. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung kann diese Versorgungslücke schließen. 

Was ist die Erwerbsminderungsrente?

Die Erwerbsminderungsrente ist eine staatliche Rente. Sie hilft Ihnen, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten können. Sie ersetzt teilweise das Einkommen, das durch die Erwerbsminderung wegfällt, und soll so Ihre finanzielle Existenz absichern.

Voraussetzung ist: Sie haben die Regelaltersgrenze (Zeitpunkt für den regulären Eintritt in die Altersrente) noch nicht erreicht. Die gesetzliche Grundlage für die Erwerbsminderungsrente findet sich in § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Umgangssprachlich heißt die Rente oft noch Erwerbsunfähigkeitsrente. Seit der Rentenreform im Jahr 2001 lautet die offizielle Bezeichnung Erwerbsminderungsrente.

Je nach Umfang der Einschränkung unterscheidet die Rentenversicherung zwischen 2 Arten von Erwerbsminderungsrente:

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Sie erhalten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn Sie weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten können, und zwar nicht nur in Ihrem Beruf, sondern in allen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Grundlage für die Beurteilung sind ärztliche Unterlagen. In vielen Fällen fordert der Rentenversicherungsträger zusätzliche Gutachten an, zum Beispiel durch den ärztlichen Dienst der Rentenversicherung, um Ihre Erwerbsfähigkeit genau einzuschätzen.

Auch bei einer Behinderung gelten besondere Regelungen: Wer in einer anerkannten Werkstatt oder einer geschützten Einrichtung arbeitet und aufgrund der Einschränkung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann, gilt in der Regel als voll erwerbsgemindert.

Gut zu wissen: Wenn Sie vor Eintritt der Erwerbsminderung noch nicht lange genug in die Rentenversicherung eingezahlt haben, kann unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem ein Anspruch auf diese Rente bestehen – zum Beispiel nach 20 Jahren durchgehender Tätigkeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung. 

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kommt infrage, wenn Sie noch zwischen 3 und unter 6 Stunden täglich arbeiten können, unabhängig davon, in welchem Beruf. Auch hier prüft die Rentenversicherung, welche Tätigkeiten Sie gesundheitlich noch ausüben können. Die Rente ergänzt dann Ihr Einkommen aus einer Teilzeitstelle. Sie fällt in der Regel halb so hoch aus wie die volle Erwerbsminderungsrente.

Besonderheit „Berufsschutz für Ältere“: Sind Sie vor dem 2. Januar 1961 geboren? Dann genießen Sie Vertrauensschutz. Wenn Sie Ihren erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, haben Sie Anspruch auf die teilweise Erwerbsminderungsrente. Die Rentenversicherung darf Sie in diesem Fall nicht auf beliebige andere Tätigkeiten verweisen, sondern berücksichtigt Ihre bisherige Ausbildung und Qualifikation. Da Personen dieser Jahrgänge inzwischen das reguläre Rentenalter erreicht haben, hat diese Regelung für Neuanträge heute praktisch keine Relevanz mehr.

Voraussetzungen: Wer hat Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente?

Sie haben Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten können und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Maßgeblich ist außerdem, ob und wie viele Stunden Sie täglich in der Lage sind zu arbeiten und ob es auf dem Arbeitsmarkt passende Stellen gibt, die Ihre ursprüngliche Arbeit ersetzen. Die Rente erhalten Sie nur auf Antrag, und zwar vor Erreichen des Regelrentenalters.

  • Medizinische Voraussetzungen

    Die wichtigste Voraussetzung ist Ihre gesundheitliche Situation. Die Deutsche Rentenversicherung prüft, wie viele Stunden Sie täglich noch arbeiten können – unabhängig von Ihrem erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf.

  • Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

    Außerdem müssen Sie bestimmte Beitragszeiten erfüllen: 

    • Allgemeine Wartezeit: Voraussetzung ist, dass Sie mindestens 5 Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.
    • Besondere Wartezeit: Anspruch besteht, wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge nachweisen – zum Beispiel aus einer Beschäftigung, Pflege oder Kindererziehung.
  • Arbeitsmarkt

    Gibt es für Sie keine passenden Teilzeitstellen, obwohl Sie 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten könnten? Unter diesen Umständen erhalten Sie trotzdem die volle Erwerbsminderungsrente.  

  • Zeitpunkt

    Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein. Sie erhalten die Erwerbsminderungsrente frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht – rückwirkend höchstens für 3 Kalendermonate. Handeln Sie rechtzeitig, wenn sich Ihre Erwerbsfähigkeit dauerhaft verändert.

Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente?

Die Rentenhöhe hängt davon ab, wie lange Sie in die Rentenversicherung eingezahlt haben, wie hoch Ihr Einkommen war und wie viele Entgeltpunkte Sie gesammelt haben. Zusätzlich wird berücksichtigt, wie viele Jahre Ihnen bis zur Regelaltersrente noch fehlen (die sogenannte Zurechnungszeit). Der Rentenartfaktor legt dabei fest, welcher Anteil der errechneten Rente gezahlt wird – bei voller Erwerbsminderung beträgt er 1,0 und bei teilweiser Erwerbsminderung 0,5. 

Grundsätzlich gilt: Die Rente fällt höher aus, je länger Sie versichert waren und je mehr Sie verdient haben. Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente bekommen Sie in der Regel die Hälfte des ermittelten Betrags.

So wird die Höhe der Erwerbsminderungsrente berechnet

Die Rentenversicherung berechnet die Erwerbsminderungsrente nach einer festen Formel. Diese Formel entspricht der Berechnung der Altersrente, ergänzt um die Zurechnungszeit:

  • Die grundlegende Formel: Rentenhöhe (brutto) = (Entgeltpunkte + Zurechnungszeit) x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert. 
  • Beispielrechnung: Sie haben bisher 25 Entgeltpunkte gesammelt. Durch die Zurechnungszeit kommen 10,5 Entgeltpunkte dazu. Der Rentenartfaktor beträgt 1,0 (für volle Erwerbsminderung). Seit dem 1. Juli 2026 liegt der aktuelle Rentenwert bei 42,52 EUR. 
  • (25 + 10,5) × 1,0 × 42,52 EUR = 1.509,46 EUR brutto pro Monat 

Schritt-für-Schritt-Erklärung zur Berechnung der Erwerbsminderungsrente

  • Entgeltpunkte sammeln

    Wenn Sie in einem Jahr genau so viel verdienen wie der Durchschnitt aller Versicherten, erhalten Sie genau 1 Entgeltpunkt. 

  • Rentenartfaktor anwenden

    Der Rentenartfaktor richtet sich nach der Art der Rente: 1,0 bei voller Erwerbsminderung und  0,5 bei teilweiser Erwerbsminderung.

  • Aktuellen Rentenwert berücksichtigen

    Die Bundesregierung passt diesen Wert jährlich an. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt er 42,52 EUR pro Entgeltpunkt.

  • Abschläge und Zuschläge prüfen

    Bei einem frühzeitigen Eintritt in die Erwerbsminderungsrente gelten Abschläge. Unter bestimmten Bedingungen erhalten Sie einen Zuschlag – zum Beispiel, wenn Ihre Rente zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begann.

  • Abzüge

    Von der Bruttorente gehen noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Auch Steuern können anfallen, abhängig von Ihren Gesamteinkünften. 

Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente

Bei der Erwerbsminderungsrente gibt es Abschläge – je nachdem, wie früh Sie sie in Anspruch nehmen. Diese Abschläge verringern Ihre monatliche Rentenhöhe dauerhaft. 

  • Höhe: Für jeden Monat vor der abschlagsfreien Altersgrenze zieht die Deutsche Rentenversicherung 0,3 % ab – bis zum Höchstabschlag von 10,8 %. 
  • Personen: Abschläge betreffen alle, die vor der geltenden Altersgrenze in die Erwerbsminderungsrente eintreten. Viele Betroffene beantragen die Rente bereits vor dem 60. Lebensjahr, zum Beispiel bei chronischen Erkrankungen oder schweren gesundheitlichen Einschnitten. Dadurch kommt es häufig zu dauerhaften Abschlägen auf die Rentenhöhe. 
  • Altersgrenze: Für neue Erwerbsminderungsrenten gilt: Eine abschlagsfreie Rente erhalten Sie ab 65 Jahren. Wird die Erwerbsminderungsrente früher beantragt, werden Abzüge fällig. 
  • Ausnahmen: Wer vor dem 2. Januar 1961 geboren ist, hat bei Berufsunfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Bei einer Schwerbehinderung ab einem Grad von 50 können Sie früher die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen, die je nach Geburtsjahr teilweise abschlagsfrei gezahlt wird. Eine pauschale Ausnahme allein wegen der beruflichen Tätigkeit oder der gesundheitlichen Einschränkung gibt es nicht.

Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente seit 2024

Seit Juli 2024 erhalten viele Menschen mit einer älteren Erwerbsminderungsrente einen monatlichen Zuschlag.

  • Höhe: Wie hoch dieser Zuschlag ausfällt, hängt vom Zeitpunkt des Rentenbeginns ab. Lag Ihr Rentenbeginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014, erhalten Sie einen Zuschlag von 7,5 %. Startete Ihre Rente zwischen Juli 2014 und Dezember 2018, beträgt der Zuschlag 4,5 %. 
  • Personen: Der Zuschlag gilt für alle, die eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen und deren Anspruch in den genannten Zeiträumen entstanden ist.
  • Auszahlung: Die Deutsche Rentenversicherung berechnet den Zuschlag exakt auf Basis Ihrer persönlichen Entgeltpunkte und überweist ihn direkt gemeinsam mit Ihrer regulären Erwerbsminderungsrente in einer Summe.
  • Antrag: Sie müssen keinen Antrag stellen. Die Rentenversicherung prüft automatisch, ob ein Anspruch besteht. Wurde der Zuschlag zu hoch berechnet, behalten Sie den Betrag.

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So beantragen Sie die Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente müssen Sie aktiv beantragen. Sie erhalten diese nicht automatisch, auch wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Damit es nicht zu Verzögerungen kommt, sollten Sie den Antrag möglichst frühzeitig stellen. So gehen Sie vor:

  • 1. Beratung suchen

    Lassen Sie sich vorab kostenlos beraten – zum Beispiel bei der Deutschen Rentenversicherung oder bei Sozialverbänden wie dem VdK (Sozialverband VdK Deutschland e. V.). 

  • 2. Formulare beschaffen

    Die nötigen Antragsformulare erhalten Sie direkt in der Beratung, auf der Website der Deutschen Rentenversicherung oder über das Service-Telefon.

  • 3. Unterlagen vorbereiten

    Bereiten Sie Ihre medizinischen Befunde, Angaben zu Ärzten, Klinikaufenthalten, bisherigen Tätigkeiten und Versicherungszeiten sorgfältig vor. 

  • 4. Antrag ausfüllen

    Füllen Sie den Antrag vollständig und genau aus. Unterstützung beim Ausfüllen können Sie ebenfalls in der Beratung erhalten. 

  • 5. Antrag einreichen

    Senden Sie den Antrag per Post, übermitteln Sie ihn online oder geben Sie ihn persönlich ab.

  • Fristen beachten

    Die Rente gibt es frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht – rückwirkend zahlt die Rentenversicherung maximal für 3 Monate.

Erwerbsminderungsrente: Was gehört zur Wartezeit?

Damit Sie Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben, müssen Sie bestimmte Mindestversicherungszeiten, die sogenannte Wartezeit, erfüllen. Dazu gehören mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Zur Wartezeit zählen nicht nur klassische Beschäftigungszeiten, sondern auch andere Zeiten, in denen Beiträge gezahlt oder angerechnet wurden, zum Beispiel:

  • Pflichtbeiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Selbstständigkeit 
  • Kindererziehungszeiten (für die ersten 2,5 bzw. 3 Lebensjahre) 
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen 
  • Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld 
  • Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung 
  • Anteilige Zeiten aus Minijobs (bei fehlender Beitragsaufstockung) 
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel bei politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR) 
  • Rentensplitting oder Versorgungsausgleich bei Scheidung 

Konnten Sie in den letzten 5 Jahren wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Reha unverschuldet keine Pflichtbeiträge zahlen? Dann kann die Rentenversicherung diesen Zeitraum verlängern, sodass Sie die erforderlichen 36 Monate dennoch erreichen.

Es gelten außerdem besondere Ausnahmen: 

  • Nach einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder Wehrdienstbeschädigung reicht ein einziger Beitrag, sofern weitere Bedingungen erfüllt sind. 
  • Wenn Sie innerhalb von 6 Jahren nach Ihrer Ausbildung voll erwerbsgemindert werden und in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Monate pflichtversichert waren, kann ebenfalls ein Anspruch bestehen.

Arbeiten trotz Erwerbsminderungsrente: Geht das?

Ja, Sie dürfen trotz Erwerbsminderungsrente weiterhin arbeiten, aber nur im Rahmen Ihres gesundheitlich verbleibenden Leistungsvermögens.

  • Bei voller Erwerbsminderung dürfen Sie weniger als 3 Stunden täglich arbeiten.
  • Bei einer teilweisen Erwerbsminderung liegt die Grenze bei unter 6 Stunden täglich. Innerhalb dieser Grenzen können Sie einer Beschäftigung nachgehen und dazuverdienen. 

Gesetzliche Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2026

Damit Ihre Rente ungekürzt bleibt, dürfen Sie die jährlichen Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreiten (Quelle: Deutsche Rentenversicherung):

  • Bei voller Erwerbsminderung: Die Hinzuverdienstgrenze liegt im Jahr 2026 bei 20.763,75 EUR jährlich.
  • Bei teilweiser Erwerbsminderung: Die Mindesthinzuverdienstgrenze liegt im Jahr 2026 bei 41.527,50 EUR jährlich.

Die Rentenversicherung berechnet Ihre individuelle Grenze auf Basis Ihrer bisherigen Entgeltpunkte. 

Diese Regelungen sollten Sie zur Hinzuverdienstgrenze beachten

  • Informationspflicht: Wenn Sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder sich Ihr Einkommen verändert, müssen Sie dies der Deutschen Rentenversicherung unverzüglich mitteilen.
  • Individuelle Berechnung: Die konkrete Hinzuverdienstgrenze wird individuell auf Basis Ihrer persönlichen Rentenansprüche und Entgeltpunkte berechnet. 
  • Leistungsvermögen: Wie viel Sie hinzuverdienen dürfen, hängt auch davon ab, wie viele Stunden Sie laut ärztlicher Einschätzung täglich arbeiten können. 
  • Zusammenberechnung: Die Hinzuverdienstgrenzen gelten für das gesamte Kalenderjahr, also vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, und werden über diesen Zeitraum hinweg zusammengerechnet.
FAQs

Häufige Fragen und Antworten zum Thema Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente wird zunächst befristet gezahlt –in der Regel für 3 Jahre.  

  • Befristete Rente: Sie erhalten die Rente zunächst auf Zeit, meist für 3 Jahre. Eine Verlängerung ist möglich, solange weiterhin volle oder teilweise Erwerbsminderung besteht. 
  • Unbefristete Rente: Ist laut ärztlicher Einschätzung dauerhaft keine Besserung zu erwarten, kann die Rente auch unbefristet gewährt werden. 

Ja, auch die Erwerbsminderungsrente wird jährlich angepasst. Sie steigt zum 1. Juli entsprechend der allgemeinen Rentenanpassung. 

Ja, die Erwerbsminderungsrente wird automatisch in eine Altersrente umgewandelt, sobald Sie die Regelaltersgrenze erreichen.  

So funktioniert der Übergang: 

  • Antrag: Ein neuer Antrag ist nicht erforderlich. Die Umstellung erfolgt automatisch durch die Deutsche Rentenversicherung. 
  • Regelaltersgrenze: Die Umwandlung startet direkt mit dem Erreichen Ihrer individuellen Altersgrenze (zum Beispiel mit 67 Jahren ab Geburtsjahrgang 1964). 
  • Bestandsschutz: Die Höhe der Altersrente entspricht mindestens der bisherigen Erwerbsminderungsrente.  

Psychische Erkrankungen und Krebserkrankungen sind die häufigsten Ursachen für eine Erwerbsminderungsrente. Auch körperliche Leiden wie Rückenprobleme, Herzerkrankungen oder neurologische Störungen können den Ausschlag geben. 

Die häufigsten Krankheitsgruppen: 

  • Psychische Erkrankungen: Depressionen und Angststörungen sind häufige Gründe für eine Erwerbsminderungsrente. 
  • Krebs: Viele Betroffene können nach einer Krebsdiagnose oder -behandlung dauerhaft nicht mehr arbeiten. 
  • Erkrankungen des Bewegungsapparats: Rückenleiden, Arthrose oder Gelenkerkrankungen führen oftmals zu körperlicher Einschränkung. 
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen: Herzinfarkt, chronische Herzinsuffizienz oder Schlaganfälle können die Erwerbsfähigkeit stark einschränken. 
  • Neurologische Erkrankungen: Multiple Sklerose, Parkinson oder Epilepsie sind typische neurologische Ursachen. 
  • Chronische Erkrankungen: Dazu zählen unter anderem Diabetes mit Komplikationen, chronische Lungenerkrankungen oder Autoimmunerkrankungen. 

Ja, die Erwerbsminderungsrente ist grundsätzlich steuerpflichtig. Wie hoch Ihr steuerpflichtiger Anteil ist, hängt vom Jahr Ihres Rentenbeginns ab. Der Rentenfreibetrag wird beim ersten Rentenjahr einmalig ermittelt und bleibt danach als fester Euro-Betrag für die gesamte Rentendauer bestehen.

Zusätzlich gehen von der Bruttorente direkt Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (7,3 % plus der halbe Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse) sowie der volle Beitrag zur Pflegeversicherung ab.

Wenn Ihr Krankengeld nach 78 Wochen ausläuft (sogenannte Aussteuerung) und Ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente noch geprüft wird, greift die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III).

In diesem Fall erhalten Sie nahtlos Arbeitslosengeld I von der Agentur für Arbeit – selbst wenn Sie gesundheitlich gar nicht arbeiten können. Das Arbeitslosengeld sichert Ihre Finanzen so lange ab, bis die Rentenversicherung endgültig über Ihren Rentenantrag entschieden hat.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026

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