Weil die Arbeit Spaß macht oder aus finanzieller Notwendigkeit – immer mehr Rentner arbeiten auch nach dem Renteneintritt weiter. Zum hat sich einiges geändert: Die Hinzuverdienstgrenzen für Rentner wurden abgeschafft. Neu ist außerdem seit dem 01.01.2026 die so genannte Aktivrente: Sie erlaubt Arbeitnehmen nach Erreichen der Regelaltersgreneze einen steuerfreien Hinzuverdienst von 2.000 EUR monatlich. Doch was bedeutet das konkret? Erfahren Sie, mit welchen Abzügen Sie bei welcher Rente rechnen müssen und wann sich ein Hinzuverdienst wirklich lohnt.
Hinzuverdienst bei Rente: Wann sich Arbeiten als Rentner lohnt
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Viele Rentner wollen weiterhin aktiv bleiben
Viele Rentner entscheiden sich, nach dem Renteneintritt weiterhin zu arbeiten, sei es, um ihren Lebensstandard zu sichern, um aktiv zu bleiben oder um ihre Rentenansprüche zu erhöhen.
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Hinzuverdienstmöglichkeiten und Höchstgrenzen
Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, durften schon immer unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wurde. Neu seit 2023: Die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten wurden ebenfalls aufgehoben und die Verdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrenten angepasst.
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Berufsausstieg und Rentenversicherung
Der Übergang in den Ruhestand sollte gut geplant sein, insbesondere wenn es um Beiträge zur Rentenversicherung geht. Überlegen Sie rechtzeitig, wann Sie in Rente gehen möchten und ob Sie weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung einzahlen wollen, da dies die Höhe Ihrer späteren Rente beeinflussen kann.
Die Baby-Boomer gehen in Rente: Viele von ihnen möchten weiterhin arbeiten
In den kommenden Jahren erreichen die geburtenstarken Jahrgänge der sogenannten „Baby-Boomer“ das Rentenalter und stehen den Unternehmen nicht mehr als Arbeitskräfte zur Verfügung. Viele Arbeitgeber sind froh, diese Lücke zumindest teilweise schließen zu können, indem sie bewährte Mitarbeiter auch nach dem Renteneintrittsalter weiter beschäftigen.
Das Ziel des Flexirentengesetzes ist es, den Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand flexibler zu gestalten und die Möglichkeit zu schaffen, über die reguläre Altersgrenze hinaus weiterzuarbeiten. Gleichzeitig sollen Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben gestärkt werden.
Seit dem 1. Januar 2023 können Frührentner, die einen Nebenjob ausüben, unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird.
Für Empfänger einer vollen Erwerbsminderungsrente gilt eine jährliche Hinzuverdienstgrenzen von 20.763,75 EUR, bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet (Deutsche Rentenversicherung, 01/2026).
Wer in den Ruhestand geht, hat unterschiedliche Möglichkeiten, sich mit zusätzlichem Einkommen abzusichern. Seit Anfang 2023 wurden die Hinzuverdienstgrenzen sowohl für Regel- als auch für vorgezogene Renten aufgehoben.
Regelaltersgrenze
Vorgezogene Rente
Kurz erklärt: Aktivrente und Steuern
Die so genannte Aktivrente wurde am 1. Januar 2026 eingeführt. Die Aktivrente erlaubt Arbeitnehmern, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten wollen, einen steuerfreien Hinzuverdienst von bis zu 2.000 EUR monatlich. Nur Beträge darüber hinaus zählt das Finanzamt zu den steuerpflichtigen Einkünften. Ihr steuerfreier Rentenanteil ist davon nicht betroffen.
Der Name „Aktivrente“ ist ein wenig irreführend: Es handelt sich dabei nicht um eine eigene Rente, sondern lediglich um einen Steuervorteil. Mehr zur neu beschlossenen Aktivrente erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Aktivrente.
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze müssen Sie keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung bezahlen. Damit bleibt aber auch die Rentenhöhe immer gleich. Sie erhöht sich nicht mehr durch Beiträge, die Sie weiterhin einzahlen. Rentner haben jedoch die Möglichkeit, auf diese Versicherungsfreiheit zu verzichten und weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Auch der Arbeitgeber bleibt verpflichtet, seinen Beitrag zu leisten – und zwar in der gleichen Höhe wie für rentenversicherungspflichtig Beschäftigte. Dadurch wird die Rente einmal jährlich durch die Beiträge, die Sie und Ihr Arbeitgeber einzahlen, erhöht. Mehr dazu im Ratgeberartikel: Renteneinstieg: Den Ruhestand gut vorbereiten
Wer sich noch fit fühlt, kann auch einfach länger arbeiten, wenn er es möchte. Dazu muss der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen neuen Ausstiegstermin jenseits der Regelaltersgrenze vereinbaren. Das geht auch mehrmals hintereinander.
Der Vorteil neben dem weiter bezogenen Gehalt ist: Für jeden Monat, in dem Arbeitnehmer trotz des Erreichens ihres regulären Rentenalters die Rente nicht in Anspruch nehmen, erhalten sie einen Zuschlag von 0,5 % auf ihre spätere Rente – also 6 % für ein ganzes Jahr. Zudem erhöht sich die Rente durch die weiter von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlten Rentenbeiträge.
Wenn Sie sich für einen frühzeitigen Renteneintritt entscheiden, müssen Sie sich nicht Ihren gesamten monatlichen Rentenbetrag auszahlen lassen. Stattdessen haben Sie die Möglichkeit, nur einen Teilbetrag Ihrer monatlichen Rente auszahlen zu lassen – daher der Begriff „Teilrente“. Wie hoch Ihre Teilrente ausfällt, bestimmen Sie selbst. Dabei gilt: Sie muss mindestens 10 % und darf maximal 99,99 % der vollen Rente betragen.
Neu ab 2023: Da die Hinzuverdienstgrenzen für alle Altersrenten entfallen sind, können Sie weiterhin uneingeschränkt arbeiten und gleichzeitig volle Rente beziehen. Auch mit einer Teilrente können Sie unbegrenzt dazuverdienen. Der zusätzliche Verdienst ist rentenversicherungspflichtig und erhöht dadurch Ihre spätere Rente.
Bei der Teilrente gibt es zudem einen besonderen Vorteil – ähnlich wie bei einer aufgeschobenen Rente. Neben dem zusätzlichen Einkommen steigt Ihre Rente um 0,5 % pro Monat für den Anteil, den Sie noch nicht in Anspruch nehmen.
Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderung
Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung
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Martin M. (56) erhält eine teilweise Erwerbsminderungsrente von 500 EUR pro Monat. Zusätzlich geht er einer abhängigen Beschäftigung nach.
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Er arbeitet 6 Stunden täglich und verdient 3.600 EUR brutto im Monat, was einem Jahresverdienst von 43.200 EUR entspricht.
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Martins individuelle Hinzuverdienstgrenze wurde ihm von seinem Rentenversicherungsträger mitgeteilt: Sie liegt bei 41.527,50 EUR jährlich.
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Damit überschreitet er die Grenze um 1.672,50 EUR. Auf den Monat heruntergerechnet ergibt das 139,38 EUR (1.672,50 EUR ./. 12).
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Von diesem Betrag werden jedoch nur 40 % auf die Rente angerechnet. 40 % von 139,38 EUR entsprechen 55,75 EUR.
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Daher wird Martins Rente von 500 EUR um 55,75 EUR reduziert, sodass er am Ende nur noch 444,25 EUR Rente erhält.
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Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung beträgt derzeit 1.076,86 EUR netto pro Monat (Stand: 2026). Dieser Wert ist an den aktuellen Rentenwert gekoppelt und wird regelmäßig angepasst.
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Der Freibetrag erhöht sich für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente um 228,42 EUR. Dieser Betrag entspricht dem 5,6-fachen des aktuellen Rentenwertes von 40,79 EUR (Stand 2026).
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Vom Hinzuverdienst, der den Freibetrag übersteigt, werden 40 % auf die Witwer- oder Witwenrente angerechnet.
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Wer eine Waisenrente bezieht, darf dagegen unbegrenzt zur Rente hinzuverdienen. Wer Anrecht auf eine Hinterbliebenenrente hat, erfahren Sie im Ratgeberartikel „Witwenrente und Absicherung für Hinterbliebene“.
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Rita G. ist Witwe und hat ein Kind, das sich in Ausbildung befindet.
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Daher erhöht sich ihr Freibetrag um 228,42 EUR, was insgesamt 1.305,28 EUR ergibt (1.076,86 EUR + 228,42 EUR).
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Rita G. verdient netto 1.650 Euro, was den Freibetrag um 344,72 EUR übersteigt (1.650 EUR - 1.305,28 EUR).
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Davon werden 40 % , also 137,89 EUR auf ihre Witwenrente angerechnet. Ihre Witwenrente wird um diesen Betrag reduziert.
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Arbeitslosenversicherung: Hier bleibt der volle Beitrag bestehen, den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen. Allerdings gibt es einen Haken: Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht für Rentner nicht mehr.
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Krankenversicherung: Rentner mit einem Nebenjob bleiben krankenversicherungspflichtig. Allerdings gibt es eine Erleichterung für Vollrentner: Sie zahlen einen reduzierten Beitragssatz, da sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Diese Ersparnis wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.
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Pflegeversicherung: Hier gelten die gleichen Regeln wie für Arbeitnehmer ohne Rentenbezug. Der Beitrag wird zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber geteilt, wobei Kinderlose einen Zuschlag zahlen müssen. Haben Sie mehrere Kinder unter 25 Jahren, reduziert sich Ihr Beitrag.
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Rentenversicherung: Wer vor Erreichen des regulären Rentenalters in Rente geht und trotzdem weiterarbeitet, bleibt beitragspflichtig. Der übliche Beitragssatz von 18,6 % wird weiterhin zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen.
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Arbeitslosenversicherung: Rentner zahlen keine Beiträge mehr, weil der Schutz vor Arbeitslosigkeit entfällt. Der Arbeitgeber muss seinen Anteil jedoch weiterhin abführen.
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Krankenversicherung: Für Vollrentner gilt ein ermäßigter Beitragssatz, der sich ohne Anspruch auf Krankengeld leicht reduziert. Auch hier wird der Beitrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
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Pflegeversicherung: Die Beiträge bleiben unverändert. Rentner zahlen weiterhin die Hälfte, mit möglichen Zuschlägen für Kinderlose und einer Ermäßigung bei mehreren Kindern unter 25 Jahren.
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Rentenversicherung: Wer das reguläre Rentenalter erreicht hat, ist nicht mehr verpflichtet, in die Rentenkasse einzuzahlen. Arbeitgeber müssen allerdings ihren Anteil weiterhin entrichten – dieser wird jedoch nicht mehr dem persönlichen Rentenkonto gutgeschrieben. Wer freiwillig weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlt, kann jedoch seine spätere Rente erhöhen. Ein zusätzliches Arbeitsjahr kann die monatliche Rente um etwa 40 EUR steigern.
Seit dem 1. Januar 2023 können Altersrenten in voller Höhe bezogen werden – unabhängig vom Zusatzverdienst. Dies gilt auch für vorgezogene Altersrenten.
Bei Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin Einkommensgrenzen, die sich dynamisch anpassen. Der jährliche Hinzuverdienst liegt bei teilweiser Erwerbsminderung bei ca. 41.527,50 EUR, bei voller Erwerbsminderung bei rund 20.763,75 EUR Eine Beschäftigung ist nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens möglich – andernfalls kann der Rentenanspruch entfallen, selbst bei Einhaltung der Grenzen.
Hinweis: Wer in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert ist, zahlt Beiträge auf die Rente. Zusätzliche Einkünfte können ebenfalls beitragspflichtig sein. Details dazu erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Rentner müssen ihr Einkommen grundsätzlich versteuern, genauso wie Angestellte, Freiberufler oder Selbstständige. Die steuerpflichtige Summe ergibt sich aus der Rente sowie zusätzlichen Einkünften. Grundlage dafür ist das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG).
Neu seit dem 1. Januar 2026: Am 1. Januar 2026 wurde die so genannte Aktivrente eingeführt. Sie erlaubt Rentnern seit 2026 einen steuerfreien Hinzuverdienst von bis zu 2.000 EUR monatlich. Nur Beträge darüber hinaus zählt das Finanzamt zu den steuerpflichtigen Einkünften. Ihr steuerfreier Rentenanteil ist davon nicht betroffen.
Der Name „Aktivrente“ ist ein wenig irreführend: Es handelt sich dabei nicht um eine eigene Rente, sondern lediglich um einen Steuervorteil. Mehr zur neu beschlossenen Aktivrente erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Aktivrente.
Mehr Infos dazu finden Sie in unserem Ratgeberartikel „Rentenbesteuerung“.
Ja, mit dem Flexirentengesetz lässt sich der Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand flexibel gestalten. Es ist also möglich, gleichzeitig Rentenzahlungen zu erhalten und weiterhin ein Einkommen aus einer Beschäftigung zu beziehen.
Für Erwerbsminderungsrenten gelten hingegen weiterhin dynamische Hinzuverdienstgrenzen. Personen mit einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung können bis zu 41.527,50 EUR pro Jahr hinzuverdienen, während die Grenze bei voller Erwerbsminderung bei 20.763,75 EUR jährlich liegt.
Ja, es ist möglich, Rente zu beziehen und gleichzeitig in Vollzeit zu arbeiten. Allerdings hängt es von der Art der Rente ab:
- Regelaltersrente und vorgezogene Altersrente:
Seit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenze können Rentner uneingeschränkt arbeiten – in Vollzeit, Teilzeit, als Honorarkraft oder Freiberufler. Diese Regelung galt zunächst für Regelaltersrenten und seit 2023 auch für vorgezogene Renten. - Erwerbsminderungsrente:
Bei voller oder teilweiser Erwerbsminderung ist Vollzeit nicht möglich – zumindest nicht ohne Abzüge. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, darf bis zu 3 Stunden täglich arbeiten, bei teilweiser Erwerbsminderung sind es bis zu 6 Stunden. Innerhalb dieser Grenzen ist ein Zuverdienst erlaubt, andernfalls werden 40 % des Mehrverdienstes abgezogen.
Seit dem 1. Januar 2023 können alle Altersrentner uneingeschränkt arbeiten, ohne dass dies die Rentenhöhe beeinflusst. Eine Meldung bei der Rentenversicherung ist nicht erforderlich. Renteneinkünfte sind jedoch grundsätzlich steuerpflichtig, sofern sie bestimmte Freibeträge überschreiten.
Mehr Infos dazu finden Sie in unserem Ratgeberartikel „Rentenbesteuerung“
Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, dürfen Sie grundsätzlich unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird. Das bedeutet, dass Sie zusätzlich zur Rente so viel verdienen können, wie Sie möchten, ohne dass dies Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Rentenzahlungen hat. Eine Besteuerung Ihrer Einkünfte bleibt weiterhin bestehen, je nach Höhe des zusätzlichen Einkommens.
Im Jahr 2026 beträgt der steuerliche Grundfreibetrag 12.348 EUR. Rentner, die steuerpflichtig sind, können ebenso wie Arbeitnehmer bestimmte Ausgaben von der Steuer abziehen, um ihre Steuerlast zu reduzieren. So können zum Beispiel Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Haftpflicht- und Unfallversicherungen als Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben werden. Auch Spenden, Gewerkschaftsbeiträge und Ausgaben für Medikamente oder Arztbesuche können steuerlich berücksichtigt werden.
Außerdem können Sie als Rentner im Rahmen der Aktivrente zusätzlich bis zu 2.000 EUR monatlich steuerfrei hinzuverdienen.
Die Steuerklasse 6 kommt zum Tragen, wenn Sie von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhalten. Dies kann der Fall sein, wenn Sie zusätzlich zur gesetzlichen Rente noch eine Betriebsrente beziehen. Diese gilt als Arbeitslohn. Die gesetzliche Rente selbst wird jedoch nicht als Arbeitslohn, sondern als sonstige Einkunft im Sinne des § 2 EStG betrachtet.
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Familienstand |
Steuerklasse |
| Ledig | Steuerklasse 1 |
| Verwitwet | Im Jahr des Verlusts des Partners sowie im darauffolgenden Jahr Steuerklasse 3, danach Steuerklasse 1 |
| Verheiratet | Abhängig vom Einkommensverhältnis des Ehepartners: Steuerklasse 3, 4 oder 5 |
Wer 2024 in Rente gegangen ist, muss 83 % der Rente versteuern. Seit 2025 ist der Anteil auf 83,5 % gestiegen und erhöht sich schrittweise, bis 2058 die volle Besteuerung gilt. Entscheidend ist das Renteneintrittsjahr, der Wert bleibt danach konstant.
Unabhängig davon gilt der Grundfreibetrag. Liegt das gesamte Einkommen darunter, bleibt die Rente steuerfrei. Steuern fallen nur auf Beträge über dem Freibetrag an.
Außerdem können Sie als Rentner im Rahmen der Aktivrente seit dem 01.01.2026 bis zu 2.000 EUR monatlich steuerfrei hinzuverdienen.
Zudem fallen Krankenversicherungsbeiträge an – sowohl auf die Rente als auch auf den Hinzuverdienst.
Mehr Infos dazu finden Sie in unserem Ratgeberartikel „Rentenbesteuerung“
Das hängt davon ab, ob Sie bereits das reguläre Rentenalter erreicht haben und ob Sie die volle oder eine Teilrente beziehen.
Vor dem regulären Rentenalter:
- Arbeitslosenversicherung: Volle Beitragspflicht, aber kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- Krankenversicherung: Pflichtbeitrag, Vollrentner zahlen einen ermäßigten Satz.
- Pflegeversicherung: Volle Beitragspflicht, ggf. Zuschlag für Kinderlose.
- Rentenversicherung: Volle Beitragspflicht – 18,6 % des Einkommens, geteilt mit dem Arbeitgeber.
Nach dem regulären Rentenalter:
- Arbeitslosenversicherung: Keine Beitragspflicht mehr, nur der Arbeitgeber zahlt.
- Krankenversicherung: Vollrentner zahlen den ermäßigten Beitragssatz.
- Pflegeversicherung: Gleiche Regelung wie vorher.
- Rentenversicherung: Keine Pflichtbeiträge mehr – auf Wunsch können aber weiter Beiträge gezahlt werden, um die Rente zu erhöhen.
Wichtig: Sie zahlen immer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Ihre Rente, unabhängig davon, ob Sie arbeiten oder nicht. Zudem müssen Sie als arbeitender Rentner eine Steuererklärung abgeben.
Ja, das kann sich lohnen! Wenn Sie als Rentner weiterhin Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung zahlen, gehen zwar 9,3 % Ihres Lohns an die Rentenkasse, aber auch der Arbeitgeberanteil wird Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben. Dadurch erhöhen Sie Ihre zukünftige Rente.
Als Durchschnittsverdiener kann Ihre Monatsrente nach einem Jahr Arbeit um etwa 40 EUR steigen. Die Anpassung erfolgt jeweils im Folgejahr.
Zuletzt aktualisiert: Januar 2026
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