Viele Arbeitnehmer wünschen sich, vor dem regulären Renteneintrittsalter mit der Arbeit aufzuhören. Doch wer früher in Rente gehen will, zahlt dafür einen gewissen Preis. Für jeden vorgezogenen Monat wird die Rente um sogenannte Rentenabschläge reduziert. Hier erfahren Sie, mit welchen Rentenabschlägen Sie rechnen müssen und wie Sie diese ausgleichen können.

Rund um die Rente
Den Ruhestand genießen: mit oder ohne Rentenabschläge?
Das reguläre Renteneintrittsalter wird derzeit stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Wer bis zum regulären Renteneintrittsalter arbeitet, braucht sich über Rentenabschläge keine Gedanken machen. Wer darüber hinaus weiterarbeitet, kann seine Rentenbezüge sogar noch erhöhen.
Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet verschiedene Varianten der Altersrente. Welches Eintrittsalter für die unterschiedlichen Formen der gesetzlichen Altersrente gilt und wann die jeweilige Rente frühestens bezogen werden kann, zeigt Ihnen unsere Übersicht.
Rentenabschläge wirken sich während der gesamten Laufzeit der Rente aus.

Jeder Monat, den Sie früher in Rente gehen, mindert Ihre Rentenbezüge um 0,3 Prozent. Die maximale Höhe der Rentenabschläge ist jedoch mit 14,4 Prozent gedeckelt. Was Sie dabei unbedingt berücksichtigen sollten: Die Rentenabschläge gelten für die gesamte Zeit, in der Sie Rente beziehen, also lebenslang.
Ein Beispiel
Thomas Menzel möchte drei Jahre vor der für ihn geltenden Altersgrenze in Rente gehen. Seine reguläre Rente beträgt 1.000 Euro (brutto). Nun werden für drei Jahre Rentenabschläge fällig, also 0,3 Prozent mal 36 Monate. Das sind 10,8 Prozent oder 108 Euro, um die sich seine Rente dauerhaft reduziert. Deshalb ist im Vorfeld gut zu überlegen, ob die niedrigere Rente ein Leben lang ausreicht.
Die Höhe der künftigen Rente hängt vor allem davon ab, wie lange und in welcher Höhe Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurden. Verschiedene Werte fließen in die Berechnung der Rente ein.
Die Rentenformel lautet:
Monatliche Rentenhöhe = Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x aktueller Rentenwert x Rentenartfaktor
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Entgeltpunkte: Für die Rentenberechnung wird das Arbeitsentgelt jedes Jahr mit dem Durchschnittsverdienst aller gesetzlich Versicherten in Deutschland verglichen. Entspricht das Arbeitsentgelt des Versicherten in einem Jahr exakt dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten, wird dem Rentenkonto genau ein Entgeltpunkt gutgeschrieben.
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Zugangsfaktor: Damit sind Zu- und Abschläge bei der Rentenberechnung gemeint. Rentenabschläge fallen bei vorzeitigem Bezug der Rente an. Zuschläge erhalten Arbeitnehmer, die über ihr reguläres Renteneintrittsalter hinaus weiterarbeiten, ohne einen Rentenantrag zu stellen, also Arbeitnehmer, die erst nach Erreichen der Altersgrenze ihre Rente beantragen.
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Aktueller Rentenwert: Der aktuelle Rentenwert wird immer wieder der wirtschaftlichen Situation angepasst. Ab dem 1. Juli 2023 beträgt dieser sowohl für für die alten als auch für die neuen Bundesländer 37,60 Euro. So viel monatliche Rente gibt es dann für einen Entgeltpunkt.
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Rentenartfaktor: Die Art der Rente bestimmt die Höhe dieses Wertes. Altersrenten, Erziehungsrenten und Renten wegen voller Erwerbsminderung haben den Wert 1,0, weil diese Rentenart das frühere Einkommen ersetzen soll. Für andere Rentenarten liegt der Rentenartfaktor darunter, zum Beispiel bei der Witwenrente bei 0,55 oder 0,6.
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Anrechnungszeiten: Bestimmte Phasen im Leben wirken sich positiv auf die Rentenhöhe aus, selbst wenn in dieser Zeit keine Rentenbeiträge bezahlt wurden. Dazu zählen zum Beispiel Schul-, Fach- und Hochschulzeiten oder Zeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Wichtig ist, diese Zeiten zu dokumentieren.
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Arbeitslosigkeit: Für Arbeitslose, die im Jahr vor Bezug des Arbeitslosengeldes pflichtversichert waren, besteht weiter Rentenversicherungspflicht, und die Agenturen für Arbeit übernehmen die Beitragszahlung. Deren Höhe wird jedoch nur auf der Grundlage von 80 Prozent des letzten Bruttoarbeitsentgelts berechnet. Damit fällt die Rente geringer aus. Bezieher von Arbeitslosengeld II sind seit 2011 nicht mehr versicherungspflichtig, und es werden keine Beiträge für sie gezahlt.

Früher in Rente zu gehen bedeutet Rentenabschläge. Diese Rentenminderung kann jedoch durch Beitragszahlungen ausgeglichen werden. Auch wenn Sie bereits eine vorzeitige Altersrente mit Rentenabschlägen beziehen, können noch so lange Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung entrichtet werden, bis Sie die Regelaltersgrenze erreichen.
Wie hoch der Ausgleichsbetrag ist, lässt sich mithilfe der sogenannten besonderen Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung ermitteln. Diese können Sie ab einem Alter von 50 Jahren beantragen. Dazu ist ein Antragsformular einzureichen, das die Deutsche Rentenversicherung bereitstellt.
Gut zu wissen
- Die Sonderzahlungen können bereits ab dem 50. Lebensjahr geleistet werden.
- Die errechneten Beiträge gelten, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der besonderen Rentenauskunft gezahlt werden.
- Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente müssen erfüllt sein.
- Sie können es sich auch anders überlegen: Selbst wenn Sie eine Ausgleichszahlung geleistet haben, können Sie bis zur Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Dann erhöhen sich die Rentenbezüge. Ausgleichszahlungen werden jedoch nicht zurückgezahlt.

Angesichts einer dauerhaft höheren Rente kann sich die Ausgleichszahlung gegebenenfalls lohnen, auch wenn dafür erst einmal ein stattlicher Betrag fällig ist. Möglicherweise stehen Mittel aus Sparguthaben oder einer ausgezahlten Lebensversicherung zur Verfügung, die dafür eingesetzt werden können.
In unserem Beispiel: Die reguläre Rente von Thomas Menzel beträgt 1.000 Euro (brutto). Um Rentenabschläge für drei Jahre auszugleichen, muss er derzeit 27.351 Euro* zahlen. Gleicht er die Abschläge nicht durch eine Sonderzahlung aus, werden monatliche Rentenabschläge von 108 Euro fällig.
* In den alten Bundesländern, im ersten Halbjahr 2019.
Aufgepasst!
Die ermittelte Sonderzahlung beruht auf den aktuellen Rechengrößen zum Einzahlungszeitpunkt. Diese können sich gegebenenfalls bis zum tatsächlichen Rentenbeginn verändern. Erst kurz vor dem Rentenbeginn steht genau fest, mit welcher Beitragszahlung die Rentenminderung ausgeglichen werden kann.

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Broschüren der Deutschen Rentenversicherung
Auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung finden Sie weitere Informationen zur Rente.
Damit Ihre private Altersvorsorge zu Ihnen und Ihren Zukunftsplänen passt, unterstützt Sie gerne Ihr R+V-Ansprechpartner in Zusammenarbeit mit der Volksbank Raiffeisenbank in Ihrer Nähe.
Zuletzt aktualisiert: Juli 2019
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