Sobald die Freiluftsaison beginnt, werden die Pferde wieder „auf die Räder gestellt“. Transporte zum Turnier, in den Urlaub oder zum Deckhengst stehen an. Damit steigt jedoch auch das Unfallrisiko und viele Pferdebesitzer fragen sich, ob sie für ihren nicht versicherungspflichtigen Pferdeanhänger eine Kfz-Haftpflichtversicherung benötigen.
Versicherung von Pferdeanhängern
Viele Pferdehalter sind der Meinung, dass ihre Pferdeanhänger in der gesetzlichen Kfz-Haftpflichtversicherung des ziehenden Fahrzeuges in allen Fällen mitversichert sind. Doch das stimmt nicht: Schon seit 2002 ist es sinnvoll, für Anhänger zusätzlich zum Zugfahrzeug eine separate Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Haltern von Pferdeanhängern ist dabei häufig nicht bewusst, dass sie – unabhängig davon, ob der Anhänger zugelassen und/oder haftpflichtversichert ist oder nicht – einer eigenständigen Gefährdungshaftung nach § 7 Absatz 1 StVG unterliegen: Sie haften daher ohne Verschulden auch dann, wenn beim Betrieb des Anhängers ein Dritter einen Sach- oder Personenschaden erleidet.
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Pferdeanhänger ist an eigenes Fahrzeug angekoppelt: In diesem Fall liegt keine gesamtschuldnerische Haftung vor, weil der Halter beider Fahrzeuge (Zugfahrzeug und Anhänger) identisch ist. In der Folge tritt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs für den Schaden ein.
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Halter des ziehenden Fahrzeugs und des Pferdeanhängers weichen voneinander ab: Weicht der Halter des ziehenden Fahrzeugs dagegen vom Halter des Pferdeanhängers ab, besteht die Gefahr, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs den Halter des Anhängers in Regress nimmt. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Schaden ganz oder teilweise durch den Pferdeanhänger mitverursacht wurde, z. B. wenn an diesem ein Reifen geplatzt ist.
Zuletzt aktualisiert: März 2023
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