Rund ums Tier

    Haftung und Versicherung im Rahmen von Kutschrisiken

    Eine nicht seltene Nebentätigkeit im Rahmen eines Reitbetriebs sind die Vermietung und der Verleih von Kutschen oder die eigene Durchführung von Kutschfahrten, beispielsweise bei Hochzeitsfahrten oder Ausflügen. Unabhängig vom Anlass bleibt eines jedoch gleich: das Haftungspotenzial.

    Grundsätzlich gilt für Tierhalter die Gefährdungshaftung

    Gemäß § 833 BGB trifft den Tierhalter eine Gefährdungshaftung für Schäden, die durch seine Tiere verursacht werden. Das bedeutet: Unabhängig von einem Verschulden muss der Tierhalter für den von seinem Tier verursachten Schaden aufkommen.

    Ausnahmen von der Gefährdungshaftung: Bei Tieren, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind, bietet § 833 Satz 2 BGB dem Tierhalter die Möglichkeit, sich in einem Schadenfall von Schadensersatzansprüchen Dritter zu befreien. Dazu ist vom Tierhalter nachzuweisen, dass die erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung der Tiere eingehalten wurde beziehungsweise dass der Schaden auch bei Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht eingetreten wäre.

    Weitere Informationen zu den R+V-Pferde­versicherungen

    Möchten Sie mehr über die R+V-Tierversicherungen und die Absicherung von Kutschrisiken erfahren? Gerne informieren Sie auch unsere Ansprechpartner vor Ort in einem persönlichen Gespräch:

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    Das Haftungsrisiko ausreichend absichern

    Darüber hinaus kann der Kutschenbesitzer auch für die aus dem Betrieb der Kutsche resultierenden Schäden haftbar gemacht werden, zum Beispiel wenn die Achse der Kutsche bricht und hierdurch Personenschäden entstehen. Zur Absicherung des Haftungsrisikos sollten daher sowohl die von den Zugtieren als auch die aus dem Betrieb der Kutsche ausgehenden Gefahren berücksichtigt werden.

    Um beide Risiken abzusichern, reicht es nicht allein aus, für die Zugtiere eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Besonders wenn entgeltliche Kutschfahrten angeboten werden, müssen auch diese in die Deckung integriert werden.

    Des Weiteren ist darauf zu achten, dass im Rahmen der Tierhalterhaftpflichtversicherung und der Absicherung des Kutschrisikos ausreichende Versicherungssummen zur Verfügung stehen – erfahrungsgemäß sind insbesondere bei Kutschfahrten schwere Unfälle mit Personenschäden keine Seltenheit.

    Bei Kutschfahrten sind Unfälle mit Personenschäden keine Seltenheit.

     

     

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    Zuletzt aktualisiert: Mai 2020

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