1. Recht + Geld
    2. Eltern + Kind

    Unterhalt berechnen bei Scheidung

    Der Traum von der glücklichen Familie ist geplatzt und nun stehen Sie da – allein, mit zwei gemeinsamen Kindern und Ihr Ehepartner ist weg. Trennungsphase, Unterhaltsanspruch, Düsseldorfer Tabelle: Damit Sie sich bei dem schwierigen Thema Scheidung gut zurechtfinden, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zusammengefasst.

    Unterhalt berechnen – schon während der Trennungsphase wichtig

    Eigentlich beginnt die Scheidung bereits mit der Trennung. Denn schon hier ist einiges zu berücksichtigen und in die Wege zu leiten. Wenn Sie über kein eigenes Einkommen verfügen oder weniger als Ihr Ehepartner verdienen, steht Ihnen beispielsweise Trennungsunterhalt zu. Dieser endet allerdings mit dem Datum der Scheidung. Die im Volksmund als Unterhalt bekannte Zahlung, die darüber hinaus erfolgt, ist der nacheheliche Unterhalt. Berechnen lässt sich auch dieser schon vorab. Um den Kindesunterhalt zu berechnen, lohnt ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle. Hier finden Sie Leitlinien dazu, wie viel Unterhalt einzelnen Berechtigten zusteht.

    Düsseldorfer Tabelle

     

    Vor der Scheidung kommt die Trennung.

    Ein Jahr Trennungsphase erforderlich

    Bevor Sie sich scheiden lassen können, ist es nötig, ein Jahr Trennungsphase nachzuweisen. Hier gilt „getrennt von Tisch und Bett“. Sollte Ihr Partner noch bei Ihnen leben, ist das in Ordnung. Aber bitte im Gästezimmer. Wer das berücksichtigt, kann bis zu vier Monate vor Ablauf des Trennungsjahres den Scheidungsantrag einreichen.

    Gut versichert durch die Scheidung

    Die Versicherung, an die Sie jetzt wahrscheinlich als Letztes denken, ist die Hausratversicherung. Da sie aber immer nur auf einen der geschiedenen Ehepartner läuft, sollten Sie schnellstmöglich prüfen, auf wen.

    Lief die Hausratversicherung während der Ehe auf Ihren Ex-Partner, müssen Sie sich nun selbst um den Versicherungsschutz kümmern. Das bedeutet, dass Sie zeitnah eine Hausratversicherung abschließen sollten, um größtmögliche Sicherheit zu genießen.

     Jetzt online abschließen

    Tipps für einen reibungslosen Start in der neuen Wohnung finden Sie im Ratgeberartikel:

    Kündigung der Wohnung: Tipps zu Fristen, Rechten und Verträgen

    Sie haben bereits eine Hausratversicherung bei R+V?

    Auf unseren Serviceseiten können Sie uns schnell und unkompliziert online über Ihren Umzug informieren.

    Mehr Informationen oder Fragen zur Hausratversicherung?

    Ihr Ansprechpartner vor Ort steht Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

     Ansprechpartner finden

    Welche Kosten entstehen durch eine Scheidung, abgesehen vom Unterhalt?

    Bei einer Scheidung besteht Anwaltszwang. Das heißt, zumindest ein Anwalt muss bezahlt werden, der den Scheidungsantrag einreicht und die Scheidung vor dem Familiengericht begleitet. Auch wenn man sich auf einen „gemeinsamen“ Anwalt einigt: Der Anwalt vertritt vor Gericht nur die Interessen „seines“ Klienten. Ist es eine einvernehmliche Scheidung, spricht nichts dagegen. Aber je komplexer die Umstände, wenn man zum Beispiel Kindesunterhalt berechnen muss oder es um einen hohen Trennungsunterhalt geht, sollten Sie sich überlegen, ob nicht ein eigener Anwalt von Vorteil ist.

    Neben den Anwaltskosten werden Gebühren für die Unterlagen, die Sie benötigen, fällig:

    • Heiratsurkunde
    • Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder
    • eventuell Ehevertrag
    • eventuell Einigung über Versorgungsausgleich
    • Einigung über Folgesachen (Sorgerecht)

    Der Versorgungsausgleich – einfach erklärt

    Der Versorgungsausgleich hat zum Zweck, die Rentenansprüche der getrennten Ehepartner anzugleichen, da zum Beispiel ein Elternteil während der Ehe für die Kindererziehung zeitweise zu Hause geblieben ist und in dieser Zeit nicht in die Rentenkasse einzahlen konnte. Die während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche werden dann auf beide Partner gleichmäßig aufgeteilt. Dazu erhält jeder Ehepartner sein eigenes Rentenkonto beim Versorgungsträger des Partners (der Versorgungsträger kann z. B. die Deutsche Rentenversicherung, eine private Rentenversicherung, oder ein Betrieb, der sich zur Zahlung einer Betriebsrente verpflichtet hat, sein).

    Ein Rechenbeispiel

    Dem Ehemann stehen gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von 300 Euro im Monat zu. Lässt sich das Ehepaar scheiden, hat die Ehefrau Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen Rente – also auf monatlich 150 Euro. Die Ehefrau hat während der Ehe als Beamtin 550 Euro monatliche Pension erwirtschaftet. Bei einer Scheidung hat der Ehemann ebenso Anspruch auf die Hälfte davon – also auf monatlich 275 Euro. Nach der Teilung der Rentenansprüche haben beide eine Gesamtversorgung von 425 Euro im Monat.

    Tipp

    Bei kurzen Ehen mit nur geringem Gehaltsunterschied lohnt es sich, im Vorfeld einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich zu unterzeichnen. Das kostet einmalig eine Gebühr für den Notar, verkürzt und vergünstigt aber das Scheidungsverfahren immens. Mehr erfahren Sie im Ratgeberartikel „Ihre Rentenansprüche nach einer Scheidung“.

    Top 5 Scheidungsirrtümer: von Besuchsrecht bis nachehelicher Unterhalt

    Irrtum 1: Ehen können einfach annulliert werden

    So einfach ist das leider nicht und nur in seltenen Fällen möglich. Zum Beispiel, wenn die Ehe nicht rechtsgültig war oder eine Scheinehe vorliegt.

    Irrtum 2: Wer reich heiratet, hat ausgesorgt

    Dass der nacheheliche Unterhalt nach der Scheidung von einem reichen Partner automatisch hoch ausfällt, ist lange her. Heute ist jeder Ehepartner nach der Scheidung für sich selbst verantwortlich. Es sei denn, Kinderbetreuung, Alter oder Gesundheit lassen das nicht zu.

    Irrtum 3: Online-Scheidungen sind einfacher und günstiger

    Auch wenn Sie die Papiere in einem Portal online einreichen können: Dadurch sparen Sie nicht den Gang zum Gericht und einen Anwalt brauchen Sie auch. Und da die Scheidungskosten gesetzlich festgelegt sind, gibt es auch keine finanzielle Ersparnis.

    Irrtum 4: Die Frau erhält immer das Sorgerecht

    Handelt es sich um gemeinsame Kinder, gibt es erst einmal das gemeinsame Sorgerecht. Nur wenn sich die Eltern nicht einig werden, entscheidet das Familiengericht.

    Irrtum 5: Kein Besuchsrecht ohne Unterhaltszahlung

    Das Besuchsrecht ist das Recht des Kindes auf beide Elternteile. Also darf auch ein Partner, der Unterhaltszahlungen schuldig ist, sein Kind sehen.

    Checkliste Scheidung: Unterhalt ist nicht das einzige Thema

    Im Zuge von Trennung und Scheidung gibt es noch andere Faktoren, die Sie nicht vergessen sollten. Auch wenn beispielsweise die Aufteilung des gemeinsamen Geschirrs vielleicht das Letzte ist, was Sie gerade interessiert, irgendwann müssen Güteraufteilung und Formalitäten mit dem demnächst geschiedenen Ehepartner geregelt werden. Wer das bereits zu Beginn der Trennung erledigt, hat nach der Scheidung den Kopf frei für die schönen Dinge des Lebens.

    • Güteraufteilung: Mühselig, aber notwendig. Versuchen Sie am besten, sich in allen Dingen außergerichtlich zu einigen, um weitere Gerichtskosten zu vermeiden.
    • Begünstigten ändern: Egal ob Lebens- oder Rentenversicherung oder Testament, Sie sollten frühzeitig den Begünstigten ändern. Ansonsten profitiert in Ihrem Todesfall der Ex-Partner. Unser Ratgeberartikel „Pflichtteil am Erbe und gesetzliche Erbfolge“ gibt Ihnen genaueren Aufschluss über Erbfolge, Enterbung und gesetzlichen Pflichtteil.
    • Hausratversicherung anpassen: Auf wen läuft die Hausratversicherung? Läuft sie unter Ihrem Namen und Sie bleiben im gemeinsamen Wohnsitz, ändert sich nichts. Ansonsten sollten Sie entweder eine Hausratversicherung neu abschließen oder den Wohnsitz ändern lassen, falls Sie der Versicherungsnehmer sind. Alle Fragen rund um die Hausratversicherung beantwortet Ihr persönlicher Ansprechpartner bei R+V.
    • Änderung der Steuerklasse: Nach dem Trennungsjahr (nicht nach der Scheidung!) sind Sie verpflichtet, die Steuerklasse wieder zu ändern. Ansonsten drohen Nachzahlungen.
    • Gemeinsame Bankkonten auflösen: Beide Ehepartner müssen der Auflösung zustimmen. Willigt Ihr Ex-Partner nicht in die Auflösung ein, können Sie eine Zahlungsumleitung auf Ihr alleiniges Konto veranlassen.

    Welche Versicherungen muss ich jetzt anpassen?

    Bei einer Scheidung ändert sich viel. Auch im Hinblick auf Ihre Versicherungen. Ob Hausratversicherung, Haftpflicht­versicherung, Risikolebensversicherung, Altersvorsorge oder KinderRundumschutz: Sie sollten Wohnort, Begünstigten und vieles andere anpassen lassen oder die Versicherung gleich komplett neu abschließen, falls Ihr Ex-Partner Versicherungsnehmer war.

    Sind Sie bereits Kunde bei R+V?

    Auf unseren Serviceseiten können Sie schnell und unkompliziert online mit uns Kontakt aufnehmen. Wir klären gerne gemeinsam mit Ihnen, bei welchen Versicherungen Anpassungen notwendig sind.

    Sie denken über eine Hausratversicherung nach?

    Wenn Sie sich nach der Scheidung neu versichern müssen, weil Ihr Ex-Partner bisher Versicherungsnehmer war, können Sie Ihren Beitrag mithilfe unseres Tarifrechners berechnen.

     Jetzt Beitrag berechnen

    Gerne beraten Sie auch unsere Ansprechpartner im persönlichen Gespräch.

     Ansprechpartner finden

    Nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt berechnen

    Schnell stellt sich die Frage: „Steht mir nachehelicher Unterhalt zu und wie lässt sich der Unterhalt berechnen?“ Für den Kindesunterhalt der minderjährigen und volljährigen Kinder wird die Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt. Aber was ist mit der Unterhaltspflicht, also mit dem Trennungsunterhalt während der Scheidungsphase bzw. mit dem nachehelichen Unterhalt für ehemalige Ehepartner? Zum Glück hat der Staat nicht nur für Kindesunterhalt, sondern auch für den Unterhalt der geschiedenen Ehepartner vorgesorgt.

    Düsseldorfer Tabelle

    Auch wenn nach der Scheidung jeder eine Selbstversorgungspflicht hat, können Sie beispielsweise in diesen Fällen mit nachehelichem Unterhalt rechnen:

    • Kindesbetreuung
    • Gesundheitliche Gründe
    • Erwerbslosigkeit
    • Alter zu fortgeschritten, um Erwerbstätigkeit nachzugehen

    Wie Sie den Unterhalt berechnen und wie viel Sie letztlich bekommen, hängt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen und von den ehelichen Lebensverhältnissen ab. Grundlage für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts bildet das Einkommen (netto) des Unterhaltspflichtigen. In den meisten Fällen stehen dem Unterhaltsberechtigten 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens (Altersvorsorge, Arbeitskosten werden u.a. abgezogen) als nachehelicher Unterhalt zu. Die Differenz zu den Eigeneinkünften wird abgezogen.

    Rechenbeispiel für nachehelichen Unterhalt

    Angenommen das bereinigte Nettoeinkommen Ihres Ex-Partners beträgt 3.000 Euro und Sie verfügen über ein Einkommen von 1.500 Euro, dann stehen Ihnen noch 643 Euro* Unterhalt zu: 3/7 x (3.000 Euro -1.500 Euro) = 643 Euro. Beziehen Sie gar kein Einkommen, dann haben Sie sogar Anspruch auf 1.286 Euro*: 3/7 von 3.000 Euro.

    Wenn Sie den Unterhalt berechnen, sollten Sie auch den sogenannten Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen (Eigenbedarf) berücksichtigen. Denn jedem Unterhaltspflichtigen steht ein gewisser Betrag für sich selbst zu, der nicht in die für die Berechnung des Unterhalts relevante Summe einfließt, auch wenn der Unterhaltspflichtige nach der Scheidung Unterhalt zahlen muss. Wie hoch dieser Betrag ist, variiert je nach Ausgangslage. (Beispielsweise: Sind Kinder vorhanden? Wenn ja, wie alt sind sie?).

    *Beträge sind aufgerundet.

     

    Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

    Um den Kindesunterhalt zu berechnen, wird die sogenannte Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt. Sie liefert die Leitlinien für den Unterhaltsbedarf und somit Unterhaltsanspruch für minderjährige und gegebenenfalls volljährige Kinder.

    Düsseldorfer Tabelle

    Kindesunterhalt berechnen

    Wenn Sie Kinder haben, dann wissen Sie: Den Nachwuchs trifft eine Scheidung meistens am härtesten. Und als wäre die Trennung von Mama und Papa nicht schon schlimm genug, geht es in dem Fall nicht nur darum, nachehelichen Unterhalt zu berechnen, sondern auch immer um den Kindesunterhalt. Berechnen sollten Sie beides, um Ihre zukünftige, finanzielle Situation so genau wie möglich einschätzen zu können. Denn Kinder, sowohl minderjährige als auch volljährige, haben nach der Trennung der Eltern Anspruch auf Unterhalt.

    Wie sich der Kindesunterhalt berechnet, hängt vor allem vom Sorgerecht ab: Derjenige, bei dem das Kind hauptsächlich wohnt, zahlt „Naturalunterhalt“. Also alles, was im täglichen Leben anfällt. Der andere Elternteil zahlt „Barunterhalt“. Das heißt, er überweist Geld, damit der Naturalunterhalt auch immer gewährleistet ist. Das betrifft alle Kinder, deren Sorgerecht nach dem „Residenzmodell“ geregelt ist. Das bedeutet, das Kind lebt hauptsächlich bei einem Elternteil und besucht den anderen beispielsweise nur alle zwei Wochen am Wochenende.

    Kindesunterhalt berechnen nach der Düsseldorfer Tabelle

    Die Berechnung orientiert sich auch hier am bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Steht das fest, dann können Sie den Unterhalt einfach in der Düsseldorfer Tabelle ablesen. Diese legt fest, wie viel Unterhalt Ihnen je nach Alter des Kindes zusteht. Auch hier wird der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt.

    Düsseldorfer Tabelle

    Beispiel: Kindesunterhalt berechnen

    Verfügt der ehemalige Partner über ein bereinigtes Einkommen (netto) von 2.200 Euro und das gemeinsame Kind ist 10 Jahre alt, dann wird ein Unterhalt von 419 Euro fällig. Natürlich können in solche Berechnungen noch andere Faktoren hineinfallen, wie beispielsweise der monatliche Selbstbehalt.

    Beim Wechselmodell lebt das Kind zu gleichen Teilen bei beiden ehemaligen Partnern. Das heißt, beiden steht die Hälfte des Kindergeldes zu und beide zahlen bei ähnlichem Einkommen die Hälfte des Unterhalts. Wobei gerade beim Wechselmodell häufig persönliche Absprachen erfolgen und jeder einfach dann für das Kind zahlt, wenn es bei ihm ist.

    Lohnt eine Rechtsschutzversicherung?

    Auch nach der Trennung lohnt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, besonders, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. Denn mindestens, bis die Kinder volljährig sind, teilen sich die ehemaligen Partner das Sorgerecht. Hier kann es auch in Zukunft zu Streitpunkten kommen. Je nachdem, welche Rechtsschutzversicherung Sie abschließen, übernehmen wir beispielsweise auch Mediationsgebühren. In vielen Fällen ist das für alle Beteiligten entspannter als ein drohendes Gerichtsverfahren.

    Ihr Ansprechpartner berät Sie zur Rechtsschutzversicherung

    Sprechen Sie am besten persönlich mit Ihrem Ansprechpartner vor Ort und vereinbaren Sie direkt einen Termin. So erfahren Sie, wie Sie auch in Zukunft von einer Rechtsschutzversicherung profitieren können.

     Ansprechpartner finden

    Was tun, wenn kein Kindesunterhalt gezahlt wird?

    Leider ist es häufig so, dass eine Scheidung und die Zeit danach nicht so einfach ablaufen. Die ehemaligen Ehepartner streiten und der nacheheliche Unterhalt oder gar Kindesunterhalt wird nicht gezahlt. Am besten holen Sie sich direkt Unterstützung bei einer örtlichen Beratungsstelle, wie zum Beispiel pro familia, bei Ihrem Anwalt oder beim örtlichen Jugendamt.

    Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, können Sie direkt einen Ansprechpartner kontaktieren.

    Diese Schritte sind nötig, wenn der Unterhalt nach der Scheidung ausbleibt

    • Stellen Sie schriftlich einen Unterhaltsanspruch.
    • Erfragen Sie per Einschreiben das Einkommen Ihres Ex-Partners. Denn das ist die Grundlage für die Unterhaltsberechnung. Erhalten Sie keine Auskunft, muss eine Auskunftsklage gestellt werden.
    • Wenn weiterhin kein Unterhalt gezahlt wird, muss eine Unterhaltsklage gestellt werden.

    Tipp: Wenn der Trennungsunterhalt nicht gezahlt wird, haben Sie eventuell sogar Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Unterhaltsvorschuss. Hier hilft Ihnen das örtliche Jugendamt weiter.

     

    R+V-Newsletter

    • aktuelle Infos rund um die Themen Versichern, Vorsorgen, Sparen
    • attraktive Gewinnspiele mit tollen Preisen
    • Tipps für Ihren Versicherungsschutz
    • und vieles mehr

     

    Jetzt anmelden

    Autor/in

    S. Nies

    Januar 2019

    Produkte zu diesem Ratgeber Plus Artikel

    Weitere Ratgeber Plus Artikel