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    Rund um die Familie

    Unterhalt bei Scheidung und Trennung berechnen

    Inhalt:

    Der Traum von der glücklichen Ehe und Familie ist geplatzt und nun stehen Sie da – allein, mit zwei gemeinsamen Kindern – und Ihre Partnerin oder Ihr Partner ist weg. Trennungsphase, Unterhaltsanspruch, Düsseldorfer Tabelle: Damit Sie sich bei dem schwierigen Thema Trennung und Scheidung gut zurechtfinden, haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zusammengefasst.

    Unterhalt berechnen: schon während der Trennungsphase wichtig

    Die Scheidung beginnt bereits mit der Trennung. Denn schon hier ist einiges zu berücksichtigen und in die Wege zu leiten. Es ist wichtig, sich vor einer solch folgenreichen Entscheidung über die finanziellen Konsequenzen zu informieren.

    Was ist Trennungsunterhalt?

    Wenn Sie über kein eigenes Einkommen verfügen oder weniger als Ihr Ehepartner verdienen, steht Ihnen schon vor der Scheidung Trennungsunterhalt zu. Diesen sollten Sie direkt nach der Trennung beantragen, denn er lässt sich erst ab dem Monat einfordern, in dem er geltend gemacht wurde.

    Wie hoch fällt der Trennungsunterhalt aus?

    Grundlage für die Berechnung des Trennungsunterhalts ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Partner. Das jeweilige Nettoeinkommen berechnet sich aus der Summe aller Einkommensarten – auch aus Vermietung, Verpachtung und Kapitaleinnahmen. Davon abgezogen werden unter anderem:

    •    Steuern
    •    Sozialversicherungsbeiträge
    •    Arbeitskosten
    •    Aufwendungen für die Altersvorsorge
    •    Kinderbetreuungskosten
    •    Kindesunterhalt

    Nun wird die Differenz zwischen beiden bereinigten Nettoeinkommen ermittelt. Der unterhaltspflichtige – also der besserverdienende – Partner muss 45 Prozent dieses Differenzbetrags als Trennungsunterhalt zahlen. Erzielt einer der Eheleute kein eigenes Einkommen, beläuft sich der Trennungsunterhalt auf 45 Prozent des vollständigen bereinigten Nettoeinkommens des Partners mit Verdienst.

    Berufstätigen, die Trennungsunterhalt zahlen müssen, steht dabei ab 2024 ein Selbstbehalt in Höhe von 1.600 Euro zu. Das bedeutet: Würde der Betrag, der ihnen für den eigenen Lebensunterhalt bleibt, diese Grenze unterschreiten, wird der zu zahlende Unterhalt entsprechend gekürzt.

    Beispiel: Trennungsunterhalt berechnen

    • Thomas verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro, bei Gisela fällt es mit 2.300 Euro niedriger aus.
    • Das Ehepaar hat keine Kinder.
    • Die Differenz der beiden bereinigten Nettoeinkommen beträgt 700 Euro.
    • Von diesem Differenzbetrag stehen Gisela 45 Prozent Trennungsunterhalt zu, also 315 Euro.
    • Thomas verbleiben 2.685 Euro, also deutlich mehr als der Selbstbehalt von 1.600 Euro.

    Was kommt nach dem Trennungsunterhalt?

    Mit dem Datum der Scheidung endet der Trennungsunterhalt. Die ab der Scheidung folgende Zahlung ist der nacheheliche Unterhalt.

    Den nachehelichen Unterhalt können Sie schon vorab berechnen. Um den Kindesunterhalt zu berechnen, hilft ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle – sowohl beim Residenzmodell zur Kinderbetreuung als auch beim Wechselmodell (die beiden Modell erklären wir weiter unten im Artikel).

    Ein Jahr Trennungsphase erforderlich

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    Bevor Sie sich scheiden lassen können, müssen Sie ein Jahr Trennungsphase nachweisen. Das Trennungsjahr ist rechtliche Voraussetzung dafür, dass ein Gericht die Scheidung der Ehe aussprechen kann. Das bedeutet, dass ein Paar mindestens ein Jahr getrennt leben muss – erst dann gilt die Ehe als gescheitert.

    Unter bestimmten Voraussetzungen ist das auch im gemeinsamen Haus oder in der gemeinsamen Wohnung möglich. Hier gilt die bekannte Regel: „getrennt von Tisch und Bett“. Wer das berücksichtigt, kann Trennungsunterhalt beantragen.

    Der Scheidungsantrag kann bereits wenige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengericht eingereicht werden. Er sollte dem Ex-Partner aber erst nach Ablauf des Trennungsjahres zugestellt werden, weil das Gericht sonst den Antrag zurückweisen kann und dies unnötige zusätzliche Kosten verursachen würde.

    Das richtige „Timing“ des Scheidungsantrags besprechen Sie am besten mit Ihrem Anwalt.

    Wer erhält nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt?

    Spätestens mit der Scheidung, besser aber schon vorher, sollten Sie sich fragen: Steht mir nachehelicher Unterhalt zu und wie lässt sich der Unterhalt berechnen?

    • Für den Kindesunterhalt der minderjährigen und gegebenenfalls auch der volljährigen Kinder wird die Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt.
    • Beim nachehelichen Unterhalt für ehemalige Ehepartner ist die Sache weniger eindeutig. Denn nach der Scheidung sind beide Ehepartner grundsätzlich verpflichtet, für sich selbst zu sorgen. „Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen“, heißt es dazu in § 1569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

    Ausnahmen von der Selbstversorgungspflicht

    Es gibt Ausnahmen von der Selbstversorgungspflicht. In den folgenden Fällen können ehemalige Ehepartner mit nachehelichem Unterhalt rechnen:

    • Kindesbetreuung bei Kindern im Alter von bis zu drei Jahren (bei älteren Kindern gilt die Übernahme einer Teilzeitbeschäftigung als zumutbar)
    • Eigene gesundheitliche Gründe
    • Erkrankung oder Behinderung der betreuten Kinder
    • Erwerbslosigkeit
    • Fortgeschrittenes Alter, das eine Erwerbstätigkeit verhindert

    Wichtig: Der Trennungsunterhalt wird nach der Scheidung nicht automatisch verlängert und wandelt sich – trotz der ähnlichen Berechnungsmethoden – nicht automatisch in nachehelichen Unterhalt um. Dieser muss deshalb nach der Scheidung neu eingefordert werden.

    Immer eine Einzelfallentscheidung

    Ob die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhalt gegeben sind, wird im Einzelfall entschieden. Wer glaubt, Anspruch auf den Unterhalt zu haben, sollte sich deshalb immer von einem eigenen Anwalt rechtlich beraten lassen. Der nacheheliche Unterhalt wird dann wieder aus der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen berechnet.

    Sind beide früheren Eheleute erwerbstätig, erhält der weniger verdienende Ex-Partner 45 Prozent der Differenz zwischen beiden bereinigten Nettoeinkommen.

    Ist die unterhaltsberechtigte Person nicht erwerbstätig, stehen ihr als nachehelicher Unterhalt 45 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens und zusätzlich 50 Prozent der anrechenbaren sonstigen Einkünfte (zum Beispiel aus Vermietung, Verpachtung und Kapiteleinnahmen) des Ex-Partners zu.

    Auch beim nachehelichen Unterhalt gilt für Erwerbstätige ein Selbstbehalt von 1.600 Euro.

    Sichern Sie sich Ihre Rente nach der Scheidung

    Im Falle einer Trennung und Scheidung finanzielle Benachteiligungen auszugleichen ist wichtig. Doch mindestens genauso kommt es in der schwierigen Zeit darauf an, sich selbst neu aufzustellen und auch bei der Altersvorsorge auf eigenen Beinen zu stehen.

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    Den Kindesunterhalt berechnen

    Kinder trifft eine Scheidung meistens am härtesten. Und als wäre die Trennung der Eltern nicht schon schlimm genug, geht es in dem Fall nicht nur darum, nachehelichen Unterhalt zu berechnen, sondern auch immer um den Kindesunterhalt.

    Berechnen sollten Sie beides, um Ihre zukünftige finanzielle Situation so genau wie möglich einschätzen zu können. Denn Kinder, minderjährige und unter Umständen auch volljährige, haben nach der Trennung der Eltern Anspruch auf Unterhalt. Die Höhe des Kindesunterhalts orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle.

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    Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

    Um den Kindesunterhalt zu ermitteln, wird die sogenannte Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf aktualisiert sie regelmäßig in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag. Die Düsseldorfer Tabelle ist nicht Teil eines Gesetzes und die dort angegebenen Bedarfssätze sind nicht verbindlich. Die Oberlandesgerichte ziehen manchmal auch eigene Leitlinien heran.

    Die Düsseldorfer Tabelle dient den Familiengerichten aber regelmäßig als Leitlinie für die Festlegung des Unterhaltsbedarfs von minderjährigen und gegebenenfalls volljährigen Kindern und somit für deren Unterhaltsanspruch.

    Wie sich der Kindesunterhalt berechnet, hängt vor allem vom Sorgerecht ab:

    • Der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich wohnt, zahlt automatisch „Naturalunterhalt“: Dazu zählt alles, was im täglichen Leben anfällt.
    • Der andere Elternteil zahlt „Barunterhalt“. Das heißt, er überweist Geld, damit der Naturalunterhalt für das Kind immer gewährleistet ist. Das betrifft alle Kinder, deren Sorgerecht nach dem „Residenzmodell“ geregelt ist.
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    Kindesunterhalt berechnen nach der Düsseldorfer Tabelle

    Die Berechnung orientiert sich auch hier am bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Steht dieses fest, lässt sich der zu zahlende Unterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen. Dort ist festgelegt, wie viel Unterhalt dem Elternteil je nach Alter des Kindes zusteht. Auch hier wird ein Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt.

    Wer an wen wie viel Unterhalt zu zahlen hat, hängt auch vom gewählten Betreuungsmodell ab:

    • Beim Residenzmodell leben die Kinder hauptsächlich bei einem Elternteil und besuchen den anderen Elternteil regelmäßig, beispielsweise an jedem zweiten Wochenende.
    • Beim Wechselmodell leben die Kinder im Wechsel bei beiden Elternteilen. Bei ähnlichem Einkommen zahlen beide die Hälfte des Unterhalts. Oft kommt beim Wechselmodell einfach jeder für die Kosten für das Kind auf, wenn es bei ihm ist. 

    Kindesunterhalt berechnen: zwei Beispiele

    Im Folgenden zwei Beispiele, wie der Kindesunterhalt berechnet wird: Im ersten Beispiel leben die Kinder im Residenzmodell, im zweiten Beispiel im Wechselmodell.

    Claudia und Theo haben sich getrennt. Ihre beiden 16- und 14-jährigen Kinder leben bei Theo.

    • Claudia verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro.
    • Daher wird ein Kindesunterhalt von 1.484 Euro fällig (2 X 742 Euro nach der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2024).
    • Das Kindergeld für beide Kinder (jeweils 250 Euro) wird an den Vater ausgezahlt.
    • Claudia kann die Hälfte des Kindergelds (2 X 125 Euro) vom Kindesunterhalt abziehen.
    • Der monatliche Zahlbetrag von Claudia an Theo beläuft sich damit auf 1.234 Euro.

    Claudia, Theo und ihre 16- und 14-jährigen Kinder haben sich für das Wechselmodell entschieden. Die Kinder leben im Wechsel immer eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater. Das Kindergeld wird an Theo ausgezahlt.

    • Für die Ermittlung des Barunterhalts beim Wechselmodell werden zunächst die bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile addiert.
    • Im Beispiel sind dies 5.300 Euro: 3.000 Euro Nettoeinkommen von Claudia plus 2.300 Euro von Theo.
    • Dann wird in der aktuell gültigen Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf für das addierte Einkommen abgelesen. In diesem Fall (Düsseldorfer Tabelle 2024) für beide Kinder je 981 Euro, insgesamt also 1.962 Euro.
    • Von den beiden bereinigten Nettoeinkommen wird beim Wechselmodell in der Regel nicht der „notwendige Selbstbehalt“, sondern der „angemessene Selbstbehalt“ in Höhe von 1.750 Euro abgezogen:
      => Bei der Mutter Claudia verbleibt damit ein anzusetzendes Einkommen von 1.250 Euro (3.000 Euro – 1.750 Euro).
      => Beim Vater Theo verbleibt ein anzusetzendes Einkommen von 550 Euro (2.300 Euro – 1.750 Euro).
      => Zusammen ergibt das ein ansetzbares Einkommen in Höhe von 1.800 Euro.
    • Die ansetzbaren Einkommen der Eltern werden zum addierten ansetzbaren Einkommen ins Verhältnis gesetzt und mit dem oben bereits ermittelten Unterhaltsbedarf für beide Kinder (1.962 Euro) multipliziert:
      => Mutter Claudia: 1.250 Euro ÷ 1.800 Euro X 1.962 Euro = 1.363 Euro (gerundet)
      => Vater Theo: 550 Euro ÷ 1.800 Euro X 1.962 Euro = 600 Euro (gerundet)
    • Bei Theo wird noch das an ihn ausgezahlte Kindergeld hinzuaddiert: 600 Euro + 500 Euro = 1.100 Euro.
    • Jetzt kann die Differenz der beiden Beträge ermittelt und das Ergebnis halbiert werden: (1.363 Euro – 1.100 Euro) ÷ 2 = 131,50 Euro.
    • Diesen Betrag muss Claudia im Wechselmodell als monatlichen Kindesunterhalt an Theo zahlen.

    Tipp

    Bei manchen getrennten Paaren hat es sich bewährt, das Kindergeld auf ein extra dafür eingerichtetes „Kindergeldkonto“ fließen zu lassen. Von diesem Konto können dann größere Ausgaben bezahlt werden, zum Beispiel für Klassenfahrten, ÖPNV-Abos, Beiträge für Sportvereine, Kleidung und Arztkosten.

    Altersvorsorge nach der Trennung

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    Welche weiteren Kosten entstehen durch eine Scheidung?

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    Bei einer Scheidung besteht Anwaltszwang. Das heißt, es muss wenigstens ein Anwalt bezahlt werden, der den Scheidungsantrag einreicht und die Scheidung vor dem Familiengericht begleitet.

    Auch wenn sich beide Parteien auf einen gemeinsamen Anwalt einigen: Der Anwalt vertritt vor Gericht immer nur die Interessen „seines“ Mandanten. Wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt, spricht nichts dagegen, sich einen gemeinsamen Anwalt zu nehmen. Aber wenn die Umstände komplex sind – etwa wenn Kindesunterhalt berechnet werden muss oder es um einen hohen Trennungsunterhalt geht –, sollten Sie überlegen, ob sich nicht ein eigener Anwalt lohnt. Diesen benötigen Sie möglicherweise auch für eine Einigung über Folgesachen wie das Sorgerecht.

    Neben den Anwaltskosten fallen in jedem Fall Gerichtskosten an. Bei einer Einigung über den Versorgungsausgleich kommen noch Notargebühren hinzu.

    Lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung?

    Auch nach der Trennung lohnt sich noch der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Das gilt besonders, wenn Sie gemeinsame Kinder haben. Denn wenigstens bis die Kinder volljährig sind, teilen sich die ehemaligen Partner das Sorgerecht. Hier kann es auch in Zukunft zu Streitpunkten kommen.

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    Die Gebühren für eine Mediation sind in der R+V-Rechtsschutzversicherung beitragsfrei mitversichert. In vielen Fällen ist eine Mediation für alle Beteiligten entspannter und zielführender als ein drohendes Gerichtsverfahren.

    Haben Sie Fragen? Gerne beraten wir Sie persönlich.

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    Der Versorgungsausgleich einfach erklärt

    Der Versorgungsausgleich soll die Rentenansprüche der getrennten Ehepartner angleichen. Dadurch sollen zum Beispiel Elternteile abgesichert werden, die während der Ehe für die Kindererziehung zeitweise zu Hause geblieben sind und in dieser Zeit nicht oder nur weniger in die Rentenkasse einzahlen konnten.

    Die während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche werden für den Versorgungsausgleich gleichmäßig auf beide Partner aufgeteilt. Dazu erhält jeder Ehepartner sein eigenes Rentenkonto beim Versorgungsträger des Partners. Versorgungsträger können zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung, eine private Rentenversicherung oder ein Betrieb sein, der sich zur Zahlung einer Betriebsrente verpflichtet hat.

    Gut zu wissen: Es gibt Möglichkeiten, wie Sie Ihre Rentenansprüche nach der Kindererziehung aufstocken können. Zum Beispiel bekommen Sie dafür in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge gutgeschrieben und erhalten für diese Zeit später mehr Rente. Einen umfassenden Überblick finden Sie in unserem Artikel „Kindererziehungszeit und Rente: Das sind Ihre Ansprüche“.

    Beispiel: Versorgungsausgleich berechnen

    • Maurice und Anne sind seit 5 Jahren verheiratet. Maurice stehen aus der Zeit seiner Ehe gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von 300 Euro im Monat zu.
    • Wenn sich Maurice und Anne scheiden lassen, hat Anne Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen Rente von Maurice – also auf monatlich 150 Euro.
    • Anne hat während der Ehe als Beamtin 550 Euro monatliche Pension erwirtschaftet.
    • Bei einer Scheidung hat Maurice Anspruch auf die Hälfte von Annes Pension – also auf monatlich 275 Euro.
    • Nach der Teilung der Rentenansprüche haben beide eine Gesamtversorgung von 425 Euro im Monat.

    Wann ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich sinnvoll ist

    Bei kurzen Ehen mit nur geringem Gehaltsunterschied lohnt es sich, vor der Scheidung einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich zu unterzeichnen. Das kostet einmalig eine Gebühr für den Notar, verkürzt und vergünstigt aber das Scheidungsverfahren immens.

    In einem Ehevertrag kann der Verzicht ebenfalls festgehalten werden.

    Mehr erfahren Sie im Ratgeberartikel „Ihre Rentenansprüche nach einer Scheidung“.

    Die Top 5 Scheidungsirrtümer: von annullierten Ehen bis Besuchsrecht

    Eine Annullierung ist nur in ganz seltenen Fällen möglich, zum Beispiel, wenn die Ehe nicht rechtsgültig war oder eine Scheinehe vorliegt.

    Dass der nacheheliche Unterhalt nach der Scheidung von einem reichen Partner automatisch hoch ausfällt, ist lange her. 2008 wurde das Scheidungsrecht grundlegend umgekrempelt: Heute ist jeder Ehepartner nach der Scheidung für sich selbst verantwortlich. Es sei denn, Kinderbetreuung, Alter oder Gesundheit lassen das nicht zu.

    Auch wenn Sie die Papiere online einreichen können: Dadurch sparen Sie nicht den Gang zum Gericht und einen Anwalt benötigen Sie ebenfalls. Und da die Scheidungskosten gesetzlich festgelegt sind, gibt es auch keine finanzielle Ersparnis.

    Auch das ist ein verbreiteter Irrtum. Richtig ist: Wer aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, hat den „Nutzungswillen“ an der Wohnung aufgegeben und darf sie nicht mehr ohne Weiteres betreten – auch wenn er noch mit im Mietvertrag steht.

    Das Besuchsrecht ist das Recht des Kindes auf beide Elternteile. Also darf auch ein Partner, der Unterhaltszahlungen schuldig ist, sein Kind sehen.

    Checkliste Scheidung: Unterhalt ist nicht das einzige Thema

    Bei einer Trennung oder Scheidung gibt es noch weitere Dinge, die Sie regeln müssen. Die Aufteilung des gemeinsamen Geschirrs ist vielleicht nicht das Erste, was Sie gerade interessiert – doch irgendwann müssen Sie die Güteraufteilung und andere Formalitäten mit dem demnächst geschiedenen Ehepartner regeln. Wer das bereits zu Beginn der Trennung erledigt, hat nach der Scheidung den Kopf frei für die (wieder) schönen Dinge des Lebens.

    • Güteraufteilung

      Mühselig, aber notwendig. Versuchen Sie am besten, sich in allen Dingen außergerichtlich zu einigen, um weitere Gerichtskosten zu vermeiden. Und gönnen Sie dem anderen seine Lieblingsstücke. Das stimmt oft milde. 

    • Begünstigten ändern

      Egal ob Lebens- oder Rentenversicherung oder Testament, Sie sollten frühzeitig den Begünstigten ändern. Ansonsten profitiert bei Ihrem Tod möglicherweise der Ex-Partner, ohne dass Sie das möchten.

      In unserem Ratgeberartikel „Pflichtteil am Erbe und gesetzliche Erbfolge“  erfahren Sie mehr zu den Themen Erbfolge, Enterbung und gesetzlichen Pflichtteil.

    • Vollmachten

      Die Vollmachten für Ihre Konten oder Depots sollten Sie ebenfalls ändern, denn sonst hat Ihr Ex-Partner weiterhin Zugriff auf Ihr gesamtes Vermögen. Denken Sie auch daran, gegebenenfalls Ihre Patientenverfügungen anzupassen.

    • Versicherungen

      Bei einer Scheidung ändert sich einiges – auch im Hinblick auf Ihre Versicherungen. Ob Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung oder Risikolebensversicherung: Lassen Sie Wohnort, Begünstigten usw. anpassen oder schließen Sie die Versicherung gleich komplett neu ab, falls Sie nicht der Versicherungsnehmer waren.

      Sind Sie bereits Kunde bei R+V? 

      Auf unseren Serviceseiten können Sie schnell und unkompliziert online mit uns Kontakt aufnehmen. Gerne beraten wir Sie auch in einem persönlichen Gespräch.

    • Steuerklasse

      Hatten Sie sich für eine Kombination der Steuerklassen 3 und 5 entschieden, sind Sie nach dem Trennungsjahr (nicht nach der Scheidung!) verpflichtet, die Steuerklasse wieder zu ändern. Ansonsten drohen Nachzahlungen. Haben beide Ex-Partner die Steuerklasse 4, müssen Sie erst einmal nichts ändern. Diese bleibt für beide Eheleute bis zur Scheidung bestehen und wird dann auf die Steuerklasse 1 umgestellt.

    • Gemeinsame Bankkonten auflösen

      Beide Ehepartner müssen der Auflösung zustimmen. Willigt Ihr Ex-Partner nicht in die Auflösung ein, können Sie eine Zahlungsumleitung auf Ihr alleiniges Konto veranlassen.

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    Was tun, wenn kein Kindesunterhalt gezahlt wird?

    Leider passiert es häufig, dass eine Scheidung und die Zeit danach nicht harmonisch ablaufen. Die ehemaligen Ehepartner streiten sich und der nacheheliche Unterhalt oder der Kindesunterhalt werden nicht gezahlt. Am besten holen Sie sich direkt Unterstützung bei einer örtlichen Beratungsstelle, wie zum Beispiel pro familia, bei Ihrem Anwalt oder beim örtlichen Jugendamt.

    Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung bei der R+V? Unsere Experten beraten Sie gerne persönlich:

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    Diese Schritte sind nötig, wenn der Unterhalt nach der Scheidung ausbleibt

    • Stellen Sie schriftlich einen Unterhaltsanspruch.
    • Erfragen Sie per Einschreiben das Einkommen Ihres Ex-Partners. Denn das ist die Grundlage für die Unterhaltsberechnung. Wenn Sie keine Auskunft erhalten, müssen Sie eine Auskunftsklage stellen.
    • Wenn weiterhin kein Unterhalt gezahlt wird, müssen Sie eine Unterhaltsklage einreichen.

    Tipp: Wenn der Trennungsunterhalt nicht gezahlt wird, haben Sie eventuell sogar Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Unterhaltsvorschuss. Hier hilft Ihnen das örtliche Jugendamt weiter.

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    Zuletzt aktualisiert: Januar 2024

    R+V-Team

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