Sei es ein Verkehrsunfall, eine überraschende Krankheit oder aber das Älterwerden und die Pflegebedürftigkeit. Situationen, in denen Menschen nicht mehr selbstverantwortlich handeln können, entstehen schneller und häufiger, als man denkt. Oft wird angenommen, dass dann ganz einfach die Ehepartner, Eltern oder Kinder sich um alle Angelegenheiten im Sinne eines Angehörigen kümmern können. Doch das ist ein Irrtum.

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Co. : So sichern Sie sich für den Fall der Fälle ab.

Krankheit, Pflege und Tod sind Themen, mit denen wir uns nur ungerne beschäftigen, solange wir gesund sind.
Umso wichtiger ist es, sich um geregelte Vollmachten und Verfügungen zu kümmern, solange Sie dies selbstbestimmt können. So stellen Sie sicher, dass im Fall der Fälle alles in Ihrem Sinne weiterlaufen kann.
Das betrifft medizinische Entscheidungen, Bankgeschäfte, Kommunikation mit Ämtern und Dienstleistern, Versicherungsfragen und vieles mehr. Ist vorab nichts geregelt, kann das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer einsetzen. Der kann aus dem Familienkreis kommen, das Gericht kann aber auch eine fremde Person als Betreuerin oder Betreuer einsetzen.
Ehepartner oder erwachsene Kinder können nicht automatisch für Sie entscheiden. Auch die engsten Angehörigen brauchen eine Vollmacht oder den Beschluss der rechtlichen Betreuung, um Angelegenheiten in Ihrem Sinn regeln zu können.

Wo Sie auf dem Weg zu Ihrer Vollmacht Unterstützung finden
Sich zwischen den unterschiedlichen Vollmachten und Verfügungen zurechtzufinden und die richtigen Entscheidungen für sich zu treffen, kann schwierig sein. Damit Sie und Ihre Angehörigen die Informationen bekommen, die Sie brauchen, gibt es sinnvolle Online-Beratungen wie z. B. durch Mein digitaler PflegeBerater.
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen und umfangreiche Unterstützung, wenn Sie eine Vollmacht erstellen möchten.

Als Vollmachtgeberin oder Vollmachtgeber sollten Sie eine Person wählen, der Sie vertrauen: Jemand, der Sie gut kennt, von dem Sie wissen, dass er sich gut informiert. Jemand, der kooperativ und durchsetzungsfähig ist, und der es schafft, eine Entscheidung für Sie und nicht für sich selbst zu treffen.
Die oder der Bevollmächtigte entscheidet je nach Auftrag über finanzielle Dinge, die Heimunterbringung oder bei gesundheitlichen Fragen, wie einer Operation. Dazu ist es wichtig, dass sie oder er erreichbar und vor Ort ist und regelmäßig Kontakt zu Ihnen, den Ärztinnen oder Ärzten, dem Heim oder den Banken hat.
Wichtiger Hinweis: Am besten teilen Sie die Vollmachten für verschiedene Bereiche nicht auf mehrere Personen auf, sondern benennen eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Verhinderungsfall.
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die für Sie Entscheidungen treffen darf, wenn Sie durch eine schwere Krankheit, Unfall oder Pflegebedürftigkeit selbst nicht mehr handlungsfähig sind. Sie können die Vollmacht der Beauftragten oder dem Beauftragten jederzeit entziehen oder sie inhaltlich verändern.
Die Vorsorgevollmacht kann sich auf Verträge, den Einzug in ein Pflegeheim, finanzielle Angelegenheiten oder andere Bereiche beziehen. Auch persönliche Wünsche können formuliert werden – etwa, welche Dinge Sie unbedingt ins Heim mitnehmen wollen. Wenn darin auch Angelegenheiten rund um Ihre Gesundheit geklärt werden sollen, muss sie für die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten ausdrücklich die Befugnis enthalten, in ärztliche Maßnahmen einzuwilligen oder sie zu untersagen.
Worauf Sie bei Ihrer Vorsorgevollmacht achten müssen, erfahren Sie in Mein digitaler PflegeBerater. Hier finden Sie auch bereits formulierte Texte und Informationen zum Herunterladen.
Mit einer Patientenverfügung legen Sie schriftlich im Voraus fest, welchen medizinischen Maßnahmen Sie als Vollmachtgeberin oder Vollmachtgeber zustimmen und welche Sie ablehnen. Auch Ihre persönlichen Wertvorstellungen und Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben sollten Sie in der Patientenverfügung als Auslegungshilfe für Ihre Angehörigen und das Ärzteteam ergänzen. Damit nehmen Sie Einfluss auf die ärztliche Behandlung, wenn Sie nicht mehr ansprechbar oder einwilligungsfähig sind. Patientenverfügungen sind verbindlich: Sie müssen von Ärztinnen oder Ärzten umgesetzt werden, wenn die Behandlungs- und Lebenssituation eintritt, für die sie ausgestellt wurden.
Wichtig bei einer Patientenverfügung ist, dass Sie sehr konkret ausdrücken, in welchen Situationen sie gelten soll und welche Behandlungswünsche Sie haben. Damit Ihre Verfügung anerkannt wird, muss sie schriftlich vorliegen. Beispiele für Texte, die Ihre Patientenverfügung enthalten kann, finden Sie zum Herunterladen in Mein digitaler PflegeBerater.
Mit einer Betreuungsverfügung beauftragen Sie das Gericht, eine von Ihnen gewünschte Person zu Ihrer rechtlichen Betreuerin oder Ihrem rechtlichen Betreuer zu bestellen, wenn das später einmal nötig wird. Die Betreuerin oder der Betreuer wird Sie nur in den rechtlichen Aufgaben vertreten, die Sie nicht mehr bewältigen können. Der Unterschied zwischen einer Betreuungsverfügung und einer Vorsorgevollmacht ist: Bei der Vorsorgevollmacht kann die bevollmächtigte Person sofort für Sie als Vollmachtgeber handeln, sollten Sie nicht mehr entscheidungsfähig sein. Bei der Betreuungsverfügung schlagen Sie dem Gericht einen von Ihnen gewünschten rechtlichen Betreuer vor.
Das Gericht prüft, ob Ihre gewünschte Vertreterin oder Ihr gewünschter Vertreter für diese Aufgabe geeignet ist: Wenn ja, wird es Ihrem Wunsch entsprechen. Anderenfalls wählt das Betreuungsgericht eine dritte Person aus – soweit möglich, aus Ihrem näheren Umfeld, sonst einen fremden ehrenamtlichen- oder beruflichen Betreuer.
Wie Sie die Betreuungsverfügung verfassen, können Sie entscheiden. Beispiele und Vorschläge dazu finden Sie zum Herunterladen in Mein digitaler PflegeBerater.
Mit einer Generalvollmacht kann der oder die Bevollmächtigte Sie in allen persönlichen und geschäftlichen Belangen vertreten. Damit hat die Generalvollmacht einen sehr großen Handlungsspielraum und Sie sollten sie nur Personen aushändigen, denen Sie uneingeschränkt vertrauen. Sie können den Handlungsspielraum jedoch nach Belieben einschränken und den Geltungsbereich sowie die Geltungsdauer begrenzen.
Die Generalvollmacht wird häufig von Ehepaaren eingesetzt, um sich z. B. bei Finanzangelegenheiten gegenseitig zu vertreten. Höchstpersönliche Angelegenheiten wie die Erstellung eines Testaments, Eheschließung, Scheidung oder Stimmrecht bei Wahlen sind nicht übertragbar und daher niemals in einer Vollmacht enthalten.
Andere Vollmachten umfassen nicht immer auch Bankgeschäfte im Rahmen der Konto- und Depotführung. Es kann vorkommen, dass Banken zusätzlich zu einer Vorsorgevollmacht auch eine Bankvollmacht verlangen. Hier ist es ratsam, eine Person Ihres Vertrauens vorsorglich mit einer „Konto-/Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht“ auszustatten, damit diese im Notfall für Sie selbst handeln kann.

Lassen Sie sich beraten
Der digitale PflegeBerater hilft und unterstützt Sie auch bei Fragen rund um Vollmachten.
Sie können Vorsorgedokumente wie Patientenverfügung, Vorsorge- oder Generalvollmacht selbst (in handschriftlicher oder maschinenschriftlicher Form) erstellen. Sie finden Vordrucke und Vorschläge dazu zum Beispiel in Mein Digitaler PflegeBerater.
Um der Vorsorgevollmacht Durchsetzungskraft zu geben, kann es sinnvoll sein, sie vom Notar beglaubigen oder beurkunden zu lassen.
Die Vorsorgevollmacht sollte von Zeit zu Zeit überprüft werden, ob die Aussagen weiter gültig sind. Auch hier können Sie einen Notar hinzuziehen. Wenn ja, sollten Sie dies durch Ihre Unterschrift mit aktuellem Datum bestätigen.
Wichtig bei Ihrer Vollmacht oder Verfügung ist, dass sie gefunden wird, wenn es darauf ankommt. Sie platzieren sie also am besten dort, wo man sie leicht findet. Außerdem können Sie Kopien machen und an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt, an die oder den Bevollmächtigten und an Personen geben, denen sie vertrauen.
Gegen geringe Kosten können Sie Ihre Vollmacht auch beim Vorsorgeregister registrieren lassen. Das Vorsorgeregister speichert dann, dass es bei Ihnen eine Vorsorgevollmacht gibt. Die Vollmacht selbst bleibt bei Ihnen. Im Vorsorgeregister ist nur gespeichert, dass es eine Vollmacht gibt.
Zuletzt aktualisiert: Oktober 2022
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