Wussten Sie, dass Sie Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben können? Damit lassen sich Beiträge zur privaten Vorsorge – darunter die Altersvorsorge sowie Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung – als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen. Wir zeigen Ihnen, was es dabei zu beachten gilt.

Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen
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Kranken- und Pflegeversicherung von der Steuer absetzen
Basisbeiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung können Sie in unbegrenzter Höhe steuerlich geltend machen.
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Altersvorsorge steuerlich geltend machen
Beiträge zur Altersvorsorge (Basisversorgung) können ab dem Jahr 2023 zu 100 Prozent geltend gemacht werden.
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Versicherungen in der Steuererklärung berücksichtigen
Beiträge zu weiteren Versicherungen wie Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung lassen sich ebenfalls steuerlich absetzen, sofern die Pauschale für Sonderausgaben in der Steuererklärung noch nicht ausgeschöpft ist.
Unter dem Begriff „Vorsorgeaufwendungen“ werden Ausgaben zusammengefasst, mit denen Sie für Ihre Zukunft vorsorgen. Auch wenn Sie die Kosten für entsprechende Versicherungen in der Regel selbst tragen, können Sie bestimmte Beiträge steuerlich geltend machen. Um von den steuerlichen Vorteilen zu profitieren, müssen Sie diese unter Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung angeben.
Die Einteilung der Vorsorgeaufwendungen erfolgt anhand der Versicherungsarten.
Zu den Basisbeiträgen zählen die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur privaten Krankenversicherung, die dem Umfang des gesetzlichen Basisschutzes entsprechen. Dazu gehört auch der Zusatzbeitrag, den einige gesetzliche Krankenkassen erheben, um zusätzliche Leistungen zu finanzieren.
Dazu zählen Beiträge zu Versicherungen, die Ihr persönliches Risiko absichern, wie zum Beispiel eine Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung.
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Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Beiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber einzahlen)
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Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (Beiträge, die in ein berufsständisches Versorgungswerk oder in die landwirtschaftliche Alterskasse eingezahlt werden)
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Beiträge zur privaten Altersvorsorge (zum Beispiel Rürup-Rente).
Die Altersvorsorge in Deutschland basiert auf drei grundlegenden Säulen, die Ihre finanzielle Sicherheit im Alter gewährleisten sollen. Die erste Säule ist das öffentlich-rechtliche Pflichtsystem, insbesondere die gesetzliche Rentenversicherung. Diese allein reicht nicht aus: Um den Lebensstandard im Alter zu sichern, ist es notwendig, zusätzliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen.
Die zweite Säule umfasst die betriebliche Altersversorgung, die über Ihren Arbeitgeber organisiert wird. Die dritte Säule ist die private Vorsorge, bei der Sie flexibel entscheiden können, wie Sie fürs Alter vorsorgen möchten.
Pflicht
Gesetzliche Rentenversicherung
Freiwillig
Betriebliche Altersvorsorge
Freiwillig
Private Altersvorsorge
Diese Vorsorgeaufwendungen können Sie in der Steuererklärung nach § 10 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend machen:
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Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können Sie in Ihrer Steuererklärung vollständig geltend machen. Für das Krankentagegeld, das nicht zur Basisversicherung gehört, zieht das Finanzamt pauschal vier Prozent ab.
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Beiträge zur Altersvorsorge
Die in der Basisversorgung inkludierten Aufwendungen für die Altersvorsorge können Sie seit dem Steuerjahr 2023 in Ihrer Steuererklärung zu 100 Prozent geltend machen (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG).
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Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Sonstige Vorsorgeaufwendungen der privaten Risikovorsorge können in der „Anlage Vorsorgeaufwand“ zwar berücksichtigt werden, wirken sich jedoch nicht immer steuermindernd aus.
Grund ist der Höchstsatz für Sonderausgaben, der für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Beamte und die meisten Rentner bei 1.900 Euro liegt. Für Selbstständige beträgt der Höchstsatz 2.800 Euro, weil sie ihre Krankenversicherung vollständig selbst tragen.
Seit 2005 können Beiträge zur Altersvorsorge schrittweise in größerem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. So hat sich der Prozentsatz in den letzten Jahren entwickelt:
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2020: 90 Prozent
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2021: 92 Prozent
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2022: 94 Prozent
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Seit 2023: 100 Prozent
Alle Versicherungsbeiträge zur privaten Vorsorge können grundsätzlich als Sonderausgabe in der Steuererklärung angegeben werden. Allerdings wirken sich nicht alle Beiträge steuermindernd aus. Die Steuerbegünstigung erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Pauschale für Sonderausgaben.
Für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Beamte und die meisten Rentner gilt der Höchstbetrag von 1.900 Euro.
Selbstständige können hingegen bis 2.800 Euro geltend machen. Der Betrag ist höher, weil Selbstständige ihre Krankenversicherung vollständig selbst bezahlen.
Das heißt, dass sich die Beiträge Ihrer sonstigen Vorsorge-aufwendungen nur dann steuermindernd auswirken, wenn die Höchstgrenze für Sonderausgaben von 1.900 bzw. 2.800 Euro mit den Basisbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Basisversorgung (Altersvorsorgeaufwendungen) noch nicht erreicht ist – denn diese Aufwendungen lassen sich zu 100 Prozent von der Steuer absetzen.
Nicht alle Versicherungen können steuerlich geltend gemacht werden. Vorsorgeaufwendungen, die nicht unmittelbar der Zukunftsvorsorge dienen, sind ausgeschlossen. Dazu zählen zum Beispiel Sachversicherungen wie die Kfz-Versicherung, die Hausratversicherung und private Rechtsschutzversicherungen.
Ausnahme: Bei der Rechtsschutzversicherung können Sie den Anteil der Arbeitsrechtsschutzversicherung steuerlich absetzen. Dieser wird als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben und kann sich steuerlich auswirken, wenn Ihre gesamten Werbungskosten den Pauschalbetrag von 1.230 Euro (Stand 2024) nicht übersteigen.
Ebenfalls nicht als Vorsorgeaufwendungen abzusetzen sind Beiträge zu einer Direktversicherung, Pensionskasse oder zu einem Pensionsfonds, sofern diese bereits steuerlich gefördert wurden.
Unter Vorsorgeaufwendungen werden Beiträge zu Versicherungen zusammengefasst, mit denen Sie für Ihre Zukunft vorsorgen. Dazu gehören Beiträge zur Altersvorsorge, Beiträge zur Krankenversicherung, Beiträge zur Pflegeversicherung und sonstige Vorsorgeaufwendungen, zum Beispiel Beiträge zu Unfallversicherungen, Haftpflichtversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen.
In der Steuererklärung können grundsätzlich alle Versicherungsbeiträge, die als Vorsorgeaufwendungen gelten, in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ berücksichtigt werden.
Wichtig: Nicht alle Versicherungsbeiträge wirken sich auch steuermindernd aus.
Steuermindernd wirken sich vor allem die sogenannten Basisbeiträge aus (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zur Altersvorsorge). Sonstige Vorsorgeaufwendungen wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn der Höchstbetrag für Sonderausgaben nicht bereits durch die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist.
Den Basisschutz der Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Basisversorgung der Altersvorsorgeaufwendungen können Sie seit dem Jahr 2023 zu 100 Prozent steuerlich geltend machen.
Die Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn die Pauschale für Sonderausgaben noch nicht ausgeschöpft ist. Diese liegt bei 1.900 Euro für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Beamte und die meisten Rentner und bei 2.800 Euro für Selbstständige.
Versicherungen, die nicht der Zukunftsvorsorge dienen, sowie Beiträge zu einer Direktversicherung, einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds (wenn sie steuerlich gefördert werden) zählen nicht zu den steuerlich absetzbaren Vorsorgeaufwendungen.
Als Minijobber können Sie grundsätzlich selbst entscheiden, ob Sie Vorsorgeaufwendungen in Ihrer Steuererklärung eintragen oder nicht.
Wenn Sie ein unterhaltsberechtigtes Kind haben, können Sie auch die Kranken- und Pflegeversicherung Ihres Kindes als Sonderausgabe geltend machen.
Vorsorgeaufwendungen werden in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ der Steuererklärung eingetragen.
Ja, Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen sind genauso abzugsfähig wie gesetzliche.
Ja, Beiträge zur Riester-Rente sind als Sonderausgaben absetzbar.
Die Höchstbeträge gelten pro Person, also können beide Partner in einem Haushalt jeweils ihre eigenen Beträge geltend machen
Diese können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls als Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert: Februar 2025
R+V-Team
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