Jeden (be)trifft es früher oder später: das Erbe. Wer selbst erbt oder beizeiten den eigenen Nachlass regeln möchte, stellt sich viele Fragen: Wen sieht die gesetzliche Erbfolge als Erben vor, braucht man ein Testament? Wer kann einen Pflichtteil am Erbe einfordern, wer die Erbschaft ausschlagen? Wen kann man enterben, wen nicht?

Rund ums Erben
Pflichtteil am Erbe und gesetzliche Erbfolge
Regelung zum Pflichtteil Erbe
Das deutsche Erbrecht ist kompliziert. Doch einfach erklärt gibt es im Wesentlichen zwei Dinge zum Thema Erben und Enterben zu berücksichtigen: die gesetzliche Erbfolge und die Regelungen zum Pflichtteil Erbe. Die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) klassifiziert im Erbfall alle möglichen gesetzlichen Erben innerhalb der Familie und bestimmt damit auch die Höhe des gesetzlichen Erbteils. Um die Frage zu klären: „Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?“, teilt das Gesetz potenzielle Erben in mindestens drei Ordnungen ein.
Gesetzliche Erbfolge und Erbe ausschlagen
Erben erster Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel. Zu den Erben zweiter Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und ihre Nachkommen: also die Geschwister des Erblassers sowie ihre Nachkommen, die Nichten und Neffen des Vererbenden. Zur dritten Erb-Ordnung zählen die Großeltern und ihre Abkömmlinge, also Großneffen und Großnichten. Gibt es einen Erben erster Ordnung, so erbt er oder sie den gesamten Nachlass. Nur wenn kein Erbe einer übergeordneten Ordnung am Leben ist, kommt die nächste Ordnung von Erben an die Reihe. Das Erbe kann nicht vorab ausgeschlagen werden, sondern erst mit dem Ableben des Erblassers.
Enterben ist gar nicht so einfach
Als Leni sich die Erbteilsquote nach dem Erbrecht erklären lässt, wird ihr klar, dass sie ein Testament verfassen muss. Denn so wie die gesetzliche Erbfolge die Aufteilung ihres Nachlasses vorsieht, widerspricht das ihrem Wunsch. Lenis Familiengeschichte weist einige Brüche auf, weshalb sie ihren Sohn Jens nicht bedenken möchte, ihrem Sohn Ingo hingegen möchte sie alles vererben. „Geht eine Enterbung denn überhaupt, wenn das Erbrecht es doch eigentlich anders vorsieht“, fragt sie sich.

Enterben – heißt nicht gleich leer ausgehen
Prinzipiell gilt: Jeder darf selbst bestimmen, wen er als Erben einsetzt und wen er enterben möchte. Derjenige, der enterben möchte, muss die Enterbung nicht einmal begründen. Aber Achtung: Damit ist die (Ent-)Erbfrage noch längst nicht vom Tisch, denn bei einer Enterbung wird aus dem Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil nun ein Pflichtteilanspruch – und der bleibt prinzipiell bestehen. Außerdem fällt dem Enterbten der Pflichtteil Erbe nun nicht mehr automatisch zu, er muss ihn schriftlich bei den Erben einfordern. Wenn dieser Weg erfolglos ist, hilft nur noch eine Pflichtteilsklage bei Gericht. Die Frist hierfür beträgt drei Jahre, gerechnet ab dem Jahr nach Bekanntwerden der Erbschaft.
Zur Erbschaft zählt nicht nur Vermögen, auch Schulden des Verstorbenen werden dem Nachlass zugerechnet. Insofern ist es nicht in jedem Fall ratsam, das Erbe anzutreten. Manchmal ist es besser, das Erbe auszuschlagen. Beispielsweise, wenn das Antreten des Erbes zur Überschuldung und damit zur eigenen Insolvenz des Erben führen würde, ist es klüger, das Erbe auszuschlagen. Ein nur teilweises Antreten des Erbes (Vermögen ja, Schulden nein) ist prinzipiell ausgeschlossen.
Schnellcheck, wie schlage ich ein Erbe aus:
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Grundsätzlich: Wenn eine unübersichtliche Vermögenssituation vorliegt, sollte man sich erst einen Überblick verschaffen. Oft unterschätzt: Die Erbschaft, die an sich einen Vermögenswert darstellt, kann Folgekosten (wie etwa der Unterhalt einer Immobilie) nach sich ziehen, die den eigentlichen Wert gar nicht aufwiegen.
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Wer gesetzlich erbberechtigt ist, wird nicht über die Erbschaft informiert, sondern wird automatisch zum Erben.
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Fristen für die Ausschlagung: Sechs Wochen ab Bekanntwerden. Lebte der Verstorbene im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
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Die Ausschlagung erfolgt persönlich beim Nachlassgericht oder per notarieller Bekundung.
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Rücktritt vom Rücktritt? Ist schwierig, aber möglich, beispielsweise wenn im Nachhinein Vermögenswerte auftauchen.
Enterben nur mit gültigem Testament
Ein handschriftliches Testament gilt auch ohne Besuch beim Notar. Es muss jedoch durchweg handschriftlich verfasst sein, ein unterschriebener Ausdruck gilt nicht.
Man kann ein Testament natürlich auch beim Notar hinterlegen, um sicherzugehen, dass es vollstreckt wird. Einen Testamentsvollstrecker kann man frei wählen und bestimmen.

Pflichtteil Erbe – wer hat einen Anspruch darauf?

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Zuletzt aktualisiert: Juli 2020
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