Rund um die Rente

    Ihre Rentenan­sprüche nach einer Scheidung

    Mehr als jede dritte Ehe in Deutschland wird geschieden. Doch Geschirr und Möbel sind meist leichter aufzuteilen als die späteren Rentenansprüche. Welche Regeln gibt es dafür? Wer entscheidet, wer wie viel bekommt? Und wie wird der Einzelne vor finanzieller Benachteiligung und vielleicht vor dem Risiko der Altersarmut bewahrt?

    Finanzielle Unterschiede ausgleichen

    Ganz grundsätzlich gilt: Bei einer Scheidung gibt es einen finanziellen Ausgleich in drei Bereichen.

    1. Die Vermögensauseinandersetzung: Die materiellen Güter des Ehepaares – wie Vermögen, Immobilien und Hausrat – werden untereinander aufgeteilt.

     

    2. Der Unterhalt: Um finanzielle Unterschiede in der Gegenwart auszugleichen, zahlt der besserverdienende Ehepartner einen regelmäßigen Betrag, den sogenannten Unterhalt.

     

    3. Der Versorgungsausgleich: Die finanzielle Gerechtigkeit im Ruhestand soll dieser spezielle Ausgleich herstellen. Hier geht es um einen Ausgleich der Rentenanwartschaften (Rentenansprüche), die das Ehepaar während der Ehe erworben hat.

     

     

    Die meisten Ehepartner schließen weder einen Ehevertrag noch andere Vereinbarungen. Wenn nichts anderes bestimmt ist, gelten beim Versorgungsausgleich die gesetzlichen Regelungen.

    Die wichtigsten Fachbegriffe zum Versorgungs­ausgleich

    • Interne Teilung: Beide Partner teilen ihre während der Ehe erworbenen Rentenansprüche beim jeweiligen Versorgungsträger. Das ist heute der Regelfall für den Versorgungsausgleich.
    • Rentenkonto: Jeder Ehepartner erhält dann ein eigenes Konto beim Versorgungsträger seines Partners.
    • Externe Teilung: In Ausnahmefällen kommt es zu einem Wechsel des Versorgungsträgers. Dann hat der Ehepartner kein Konto beim Versorgungsträger seines Partners.*
    • Kurze Ehedauer: Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren (inklusive Trennungsjahr) gibt es nur dann einen Versorgungsausgleich, wenn ein Ehepartner diesen beantragt.
    • Gleich hohe Ansprüche: Falls beide Ehepartner in etwa gleich hohe Rentenanwartschaften erworben haben, ist in der Regel kein Versorgungsausgleich notwendig.

    • Kein Rentenprivileg: Empfängt einer der Ehepartner bereits eine Rente, der andere noch nicht, so wird seit 2009 der Versorgungsausgleich direkt vorgenommen. Vorher wurde der geldliche Ausgleich erst dann vorgenommen, wenn der andere Ehepartner auch in Rente geht.
    • Anpassungsregelung: Bestimmte Sonderfälle sehen vor, die Rente des ausgleichspflichtigen Ehepartners nur teilweise oder gar nicht zu kürzen, zum Beispiel beim Tod des Ehepartners.
    • Parteivereinbarungen: Treffen Ehegatten eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich, ist hierfür keine richterliche Genehmigung erforderlich.
    * In einem Urteil vom 26.05.2020 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es Aufgabe der Gerichte ist, den Ausgleichswert bei einer externen Teilung nach § 17 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich so festzusetzen, dass die Grundrechte aller beteiligten Personen gewahrt sind. Insbesondere Frauen, die in der Vergangenheit hierbei häufiger Verluste tragen mussten, werden dadurch besser gestellt.

    Interne Teilung: Ein Rentenkonto für jeden Ehepartner

    Bei einer Scheidung kommen zunächst alle in der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche beider Ehepartner auf den Tisch. Dann werden die erworbenen Versorgungsansprüche auf beide Parteien gleichmäßig aufgeteilt. Das gilt für Versorgungsansprüche bei der Deutschen Rentenversicherung ebenso wie für betriebliche und private Versorgungsansprüche. Dazu bekommt jeder Ehepartner sein eigenes Rentenkonto beim Versorgungsträger des Partners (interne Teilung). Genauso handhaben die Familiengerichte es bei eingetragenen Lebenspartnerschaften, die nach dem 1. Januar 2005 geschlossen wurden.

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    Teilung der Rentenansprüche durch den Versorgungsausgleich

    Haben die Ehepartner nichts anderes vereinbart, leitet das Familiengericht mit dem Einreichen der Scheidung direkt einen Versorgungsausgleich ein. Es folgt die Hälfte-Hälfte-Aufteilung der Ansprüche, die beide Ehepartner während der Ehe erworben haben.

    Wichtig: Der Versorgungsausgleich bezieht sich nur auf diejenigen Ansprüche, die das Ehepaar während der Ehe erwirbt.

    • Die „Ehezeit“ beginnt mit dem Monat der Eheschließung.
    • Sie endet mit dem Monat vor der Zustellung des Scheidungsantrags.

    Ein Beispiel: Die standesamtliche Hochzeit war am 12. Februar 1995, der Scheidungsantrag wurde am 20. Februar 2018 zugestellt. In diesem Fall dauerte die für den Versorgungsausgleich entscheidende Ehezeit vom 1. Februar 1995 bis zum 31. Januar 2018. Sollen dabei bestimmte Zeiträume – etwa das Trennungsjahr – ausgeschlossen sein, so können das beide Ehepartner vertraglich vereinbaren.

    Zweck des Versorgungsaus­gleichs

    Welchen Zweck hat der Versorgungsausgleich? Er soll mögliche Ungerechtigkeiten aufgrund der familiären Aufgabenverteilung vermeiden. Bleibt beispielsweise ein Partner wegen der Kinder zu Hause, kann der berufstätige Partner besser für den eigenen Ruhestand vorsorgen. Der Versorgungsausgleich gilt ebenfalls für kinderlose Ehepaare und Doppelverdiener. Er besteht auch dann weiter, wenn einer der Partner später erneut heiratet oder beide Partner neue Ehepartner finden.

    Versorgungsaus­gleich: Ein Rechenbei­spiel

    Walter R. hat im Zeitraum seiner Ehe ein Anrecht auf 600 Euro gesetzliche Rente im Monat erworben. Zudem hat er Anspruch auf eine betriebliche Rente aus einer Pensionskasse. Das angesparte Kapital (Anwartschaft) beträgt insgesamt 20.000 Euro.

    Lässt sich das Ehepaar scheiden, hat seine Ehefrau Christa R. Anspruch auf die Hälfte von Walters gesetzlicher Rente: also monatlich 300 Euro. Zusätzlich hat sie Anspruch auf die Hälfte seiner Betriebsrente, also auf einen Kapitalanteil von 10.000 Euro.

    Christa R. hat einen gesetzlichen Rentenanspruch von 300 Euro im Monat.

    Außerdem hat sie privat vorgesorgt und wird später 250 Euro monatlich zusätzlich aus einer privaten Rentenversicherung erhalten. Bei einer Scheidung hat Walter R. einen Anspruch auf die Hälfte davon – also auf insgesamt 275 Euro.

    Fazit

    Durch den Versorgungsausgleich erhalten Christa und Walter jeweils eine Gesamtversorgung von 575 Euro im Monat. Hinzu kommt für beide jeweils ein Betrag von 10.000 Euro aus der Betriebsrente von Walter.

    Welche Ansprüche gelten beim Versorgungsausgleich?

    Der Versorgungsausgleich rechnet Ansprüche und Anwartschaften aus folgenden Bereichen an:

    • Gesetzliche Rentenversicherung

    • Beamtentätigkeit

    • Berufsständische Versorgungen (wie zum Beispiel bei Ärzten oder Anwälten)

    • Betriebsrenten

    • Riester-Renten, Rürup-Renten und andere Anrechte nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz

    • Private Rentenversicherung

    Haben Sie Ihre Altersvorsorge im Blick?

    Keine Ansprüche und Anwartschaften rechnet der Versorgungsausgleich an bei:

    • Kapitallebensversicherungen

    • Risikolebensversicherungen

    • ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträgern

    • noch nicht „unverfallbaren Anwartschaften“ nach dem Betriebsrentenrecht

    Den Versorgungsausgleich neu berechnen lassen

    Den Versorgungsausgleich gibt es seit 1977. Seit der Reform des Versorgungsausgleichs im Jahr 2009 gilt: Liegt die Scheidung zwischen dem 1. Juli 1977 und dem 1. September 2009, können Geschiedene ihren alten Scheidungsbeschluss prüfen lassen. Hintergrund ist, dass sich der alte Ausgleich häufig nur auf die gesetzliche Rentenversicherung bezog. Hat einer der beiden Ex-Partner Anrechte außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erworben – etwa bei einer Betriebsrente – könnte eine Neuberechnung mehr Geld für den anderen bedeuten.

    Ein Antrag auf Abänderung kann dann gestellt werden, wenn einer der folgenden drei Fälle gilt:

    • Der Antragsteller muss sechs Monate später in Rente gehen.

    • Der Ex-Partner tritt in diesem Zeitraum seine Rente an.

    • Der Ex-Partner befindet sich bereits in Rente.

    Es ist nie zu spät die Altersvorsorge zu optimieren

    Durch den Versorgungsausgleich können sich die Rentenansprüche für den einen der beiden Expartner mindern und für den anderen entsprechend erhöhen. Vielleicht stellen Sie jetzt fest, dass Ihre zu erwartende Rente nicht ausreichen wird, um den gewohnten Lebensstandard zu sichern.

    Wir bieten Lösungen, die sich ganz auf die eigenen Bedürfnisse anpassen lassen. Denn Vorsorge ist aber mehr als nur Rente. Wichtig ist es, den für sich besten Mix aus Rendite und Sicherheit zu erreichen und eine Lösung zu finden die einen das ganze Leben begleitet um sich Heute, Morgen und Übermorgen optimal aufzustellen. 

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    Sonderfall Erziehungsrente

    Nur wenige wissen, dass auch Geschiedene eine Erziehungsrente beantragen können, wenn ihr geschiedener Partner verstorben ist und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Der Hinterbliebene hat bis zum Tod des geschiedenen Partners selbst die eigene Wartezeit von fünf Jahren erfüllt.

    • Der Hinterbliebene erzieht ein eigenes Kind (unter 18 Jahren) oder ein Kind des früheren Ehepartners.

    • Der Hinterbliebene ist unverheiratet geblieben bzw. ist keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen.

    Unter den gleichen Voraussetzungen können verwitwete Ehepartner und überlebende Lebenspartner eine Erziehungsrente erhalten. Das gilt auch dann, wenn sie vorher vereinbart haben, ihre gemeinsamen Rentenansprüche hälftig zu teilen (wenn also ein sogenanntes „Rentensplitting“ durchgeführt wurde).

    Die Deutsche Rentenversicherung informiert ausführlich zum Versorgungsausgleich und zu allen weiterführenden Fragen der Rente nach einer Scheidung.

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    Zuletzt aktualisiert: Juni 2020

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