Ein Eheversprechen beinhaltet Wünsche für die Zukunft und das Gelöbnis der gegenseitigen Treue und Fürsorge. Man verspricht, für den anderen da zu sein. Scheitert diese Ehe, lassen sich das Geschirr und die Möbel meist leichter aufteilen als die späteren Rentenansprüche. Welche Regeln gibt es dafür? Wer entscheidet, wer wie viel bekommt? Und wie wird der Einzelne vor finanzieller Benachteiligung oder gar dem Risiko der Altersarmut bewahrt? Ein Versorgungsausgleich kann die faire Aufteilung der gesammelten Rentenansprüche regeln. Erfahren Sie mehr darüber, wie genau ein solcher Versorgungsausgleich abläuft und was Sie dabei beachten sollten.

Versorgungsausgleich bei Scheidung: Rente fair teilen
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Das ist ein Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich ist der gesetzlich geregelte Ausgleich zwischen den Ehepartnern, um die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche aus der gesetzlichen und privaten Altersvorsorge gerecht untereinander aufzuteilen.
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So funktioniert eine interne Teilung beim Versorgungsausgleich
Beide Ehepartner geben die Hälfte ihrer während der Ehe erworbenen Rentenansprüche an den anderen Partner ab. Der ausgleichspflichtige Partner mit höheren Rentenansprüchen führt seine Rentenansprüche entsprechend gekürzt weiter. Der Partner mit zuvor niedrigeren Rentenansprüchen erhält den Ausgleich.
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Der Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer
Wenn die Ehe weniger als 3 Jahre (inklusive Trennungsjahr) gedauert hat, erfolgt nur dann ein Versorgungsausgleich, wenn einer der Ehepartner diesen beantragt.
Etwa 50 Prozent der Erwachsenen in Deutschland sind verheiratet (Quelle: Statistisches Bundesamt, 2025). Die Zahl der Eheschließungen nimmt seit Jahren ab. Vor 30 Jahren waren noch 60 Prozent der Erwachsenen (39,3 Mio. Personen) verheiratet. Im Gegenzug dazu wurden im Jahr 2023 129.000 Ehen geschieden. Auch die Rate der Scheidungen nimmt seit Jahren stetig ab. 2022 waren es noch rund 6 Prozent mehr Scheidungen. Auf drei Eheschließungen kommt derzeit eine Scheidung.
1993
1993
2003
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2013
2013
Ehen einschließlich Lebenspartnerschaften, Stichtag jeweils 31.12.
Ehen einschließlich Lebenspartnerschaften, Stichtag jeweils 31.12.
2023
2023
Grundsätzlich gilt: Bei einer Scheidung gibt es einen finanziellen Ausgleich in den Bereichen Vermögen, Unterhalt und Rente. Wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde, der individuelle Vereinbarungen festlegt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen:
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Vermögensauseinandersetzung
Die materiellen Güter des Ehepaares – wie Vermögen, Immobilien und Hausrat – werden untereinander aufgeteilt.
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Unterhalt
Um finanzielle Unterschiede auszugleichen, z. B. wenn ein Ehepartner seine berufliche Karriere für die Familie zurückstellt oder gesundheitliche Einschränkungen hat, zahlt der besserverdienende Ehepartner einen regelmäßigen Betrag, den sogenannten Unterhalt. Diese Zahlung kann jedoch befristet sein, bis der berechtigte Partner wieder erwerbsfähig ist.
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Versorgungsausgleich
Die Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche wird durch den Versorgungsausgleich geregelt. Ein Ziel dabei ist es, die Altersversorgung beider Ehepartner zu sichern und fair zu gestalten. Das ist besonders dann notwendig, wenn ein Ehepartner viel weniger gearbeitet hat als der andere Partner, zum Beispiel weil er die Kinder betreut oder Familienangehörige gepflegt hat. Dann kommt es zu einer Angleichung.
Die erworbenen Rentenansprüche sind zukünftige Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Ansprüche werden aufgebaut, indem Arbeitnehmende in die Rentenkasse einzahlen. Durch die Einzahlungen werden Rentenpunkte erworben. Je mehr Jahre eingezahlt wird und je mehr Rentenpunkte gesammelt werden, umso höher fällt später die Rente aus.
Die Altersvorsorge besteht nicht nur aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch aus der privaten und betrieblichen Vorsorge. Auch der Versorgungsausgleich gleicht nicht nur die gesetzliche Rente zwischen den Ehepartnern aus, sondern auch Beamtenpensionen, betriebliche Altersvorsorge, private Rentenversicherungen oder Einkünfte aus Versorgungswerken (z. B. bei freien Berufen).
Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Ausgleichsberechtigte Person
Die ausgleichsberechtigte Person hat während der Ehezeit weniger oder keine Rentenanrechte erworben und deshalb einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen von Rentenanrechten gegenüber dem anderen Ehepartner.
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Ausgleichspflichtige Person
Dieser Ehepartner hat mehr Rentenanrechte während der Ehe erworben und zahlt seinem Ehepartner Ausgleichszahlungen für eine gerechtere Altersversorgung.
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Interne Teilung
Beide Partner teilen ihre während der Ehe erworbenen Rentenansprüche beim jeweiligen Versorgungsträger. Das ist heute der Regelfall für den Versorgungsausgleich.
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Rentenkonto
Jeder Ehepartner erhält dann ein eigenes Konto beim Versorgungsträger seines Partners.
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Externe Teilung
In Ausnahmefällen kommt es zu einem Wechsel des Versorgungsträgers. Das kann bei bestimmten Betriebsrenten oder berufsständischen Versorgungswerken der Fall sein. Dann hat der Ehepartner kein Konto beim Versorgungsträger seines Partners.* Der Ausgleichswert wird in Kapital umgerechnet und auf einen externen Versorgungsträger übertragen.
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Kurze Ehedauer
Bei einer Ehedauer von bis zu 3 Jahren (inklusive Trennungsjahr) gibt es nur dann einen Versorgungsausgleich, wenn ein Ehepartner diesen beantragt.
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Kein Rentenprivileg
Empfängt einer der Ehepartner bereits eine Rente, der andere noch nicht, so wird seit 2009 der Versorgungsausgleich direkt vorgenommen. Vorher erfolgte der geldliche Ausgleich erst dann, wenn der andere Ehepartner auch in Rente ging.
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Anpassungsregelung
Bestimmte Sonderfälle sehen vor, die Rente des ausgleichspflichtigen Ehepartners nur teilweise oder gar nicht zu kürzen, zum Beispiel beim Tod des Ehepartners.
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Parteivereinbarungen
Treffen Ehegatten innerhalb der Scheidung eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich, ist hierfür keine richterliche Genehmigung erforderlich.
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Trennungsunterhalt
Der finanziell schwächere Ehepartner erhält finanzielle Unterstützung während der Trennungsphase (noch vor der Scheidung).
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Kindesunterhalt
Der finanzielle Bedarf eines Kindes wird bei einer Scheidung durch Unterhaltszahlungen gedeckt, wenn das Kind nur bei einem Elternteil lebt.
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Nachehelicher Unterhalt
Nach einer Scheidung hat ein Ehepartner dann Anspruch auf Unterhalt, wenn er selbst nicht für einen angemessen Unterhalt sorgen kann, z. B. durch notwendige Kinderbetreuung.
Der Versorgungsausgleich ist in Deutschland ein fester Bestandteil des Scheidungsverfahrens. Sobald ein Ehepaar die Scheidung einreicht, wird das Familiengericht tätig und leitet automatisch das Verfahren zum Versorgungsausgleich ein. Nur bei einer kurzen Ehedauer unter 3 Jahren muss einer der Partner dies beantragen. So läuft das Verfahren zum Versorgungsausgleich ab:
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Ausfüllen der Fragebögen
Nach der Einleitung des Verfahrens erhalten die Ex-Partner vom Familiengericht Fragebögen zum Versorgungsausgleich. Darin sollen sie umfassende Auskünfte über ihre Rentenversicherungen, betrieblichen und privaten Altersvorsorgen geben. Die ausgefüllten Unterlagen sind wichtig für die Berechnung der späteren Ausgleichswerte. Die Rückgabe erfolgt in der Regel über die jeweiligen Rechtsanwälte oder direkt an das Gericht.
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Ermittlung der Anrechte
Mithilfe der eingereichten Fragebögen fordert das Familiengericht nun von den genannten Versorgungsträgern (z. B. Deutsche Rentenversicherung, Pensionskassen, berufsständische Versorgungswerke oder private Versicherungen) umfassende Auskünfte über die während der Ehezeit erworbenen Anrechte. Diese müssen Informationen über die Höhe der rechtlich zustehenden Leistungen sowie deren Umrechnung in vergleichbare Werte liefern, um eine gerechte Bewertung der Rentenansprüche zu ermöglichen.
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Berechnung der Ausgleichswerte
Nach Ermittlung aller Anrechte erfolgt die rechnerische Bestimmung der Ausgleichsansprüche. Die während der Ehezeit erworbenen Anrechte beider Ehepartner werden einander gegenübergestellt. Grundsätzlich wird dabei jeder Ehepartner zur Hälfte am Vorsorgevermögen des anderen beteiligt. Wenn es große Unterschiede gibt, werden sogenannte Ausgleichswerte ermittelt. Diese Werte geben z. B. an, wie viele Rentenpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden müssen.
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Der Gerichtsbeschluss zum Versorgungsausgleich
Das Familiengericht verkündet das Scheidungsurteil. Der Versorgungsausgleich ist ein Teil davon. Die Ehepartner können hierzu Stellung nehmen.
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Die Umsetzung des Versorgungsausgleichs
Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils setzen die beteiligten Versorgungsträger den Ausgleich um. Sie führen die Anrechte, die dem jeweils anderen Partner zustehen, auf dessen Namen weiter – z. B. durch die Schaffung eines eigenen Rentenkontos. Damit erhält der ausgleichsberechtigte Ehepartner im Rentenalter direkte Zahlungen, während beim ausgleichspflichtigen Partner entsprechende Kürzungen vorgenommen werden.
Bei einer Scheidung kommen zunächst alle in der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche beider Ehepartner auf den Tisch. Dann werden die erworbenen Versorgungsansprüche auf beide Parteien gleichmäßig aufgeteilt. Dazu bekommt jeder Ehepartner sein eigenes Rentenkonto beim Versorgungsträger des Partners (interne Teilung).
Genauso handhaben es die Familiengerichte bei eingetragenen Lebenspartnerschaften, die nach dem 1. Januar 2005 geschlossen wurden.
Wenn die Ehepartner nichts anderes vereinbart haben, leitet das Familiengericht mit dem Einreichen der Scheidung direkt einen Versorgungsausgleich ein. Es folgt die Hälfte-Hälfte-Aufteilung der Ansprüche, die beide Ehepartner während der Ehe erworben haben. Dabei geht es nicht nur um die gesetzlichen Ansprüche, sondern auch um private Rentenversicherungen, betriebliche Altersvorsorge, Beamtenpensionen, Renten aus Versorgungswerken oder private Erwerbsunfähigkeitsrenten.
Wichtig: Der Versorgungsausgleich bezieht sich nur auf diejenigen Ansprüche, die das Ehepaar während der Ehe erwirbt: Die „Ehezeit“ beginnt mit dem Monat der Eheschließung. Sie endet mit dem Monat vor der Zustellung des Scheidungsantrags.
Ein Beispiel: Die standesamtliche Hochzeit von Peter und Anne war am 12. Februar 2001, der Scheidungsantrag wurde am 20. Februar 2025 zugestellt. In diesem Fall dauerte die für den Versorgungsausgleich entscheidende Ehezeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Januar 2025. Sollen dabei bestimmte Zeiträume – etwa das Trennungsjahr – ausgeschlossen sein, so können das beide Ehepartner vertraglich vereinbaren.
Versorgungsausgleich durchführen: Ein Rechenbeispiel
Walter und Christa lassen sich scheiden.
- Walter hat während der Ehe ein Anrecht auf 600 Euro gesetzliche Rente im Monat erworben. Zudem hat er Anspruch auf eine betriebliche Rente aus einer Pensionskasse. Das angesparte Kapital (Anwartschaft) beträgt insgesamt 20.000 Euro.
- Nach der Scheidung hat seine Ehefrau Christa Anspruch auf die Hälfte von Walters gesetzlicher Rente, also monatlich 300 Euro. Zusätzlich hat sie Anspruch auf die Hälfte seiner Betriebsrente, also auf einen Kapitalanteil von 10.000 Euro.
- Christa hat einen gesetzlichen Rentenanspruch von 300 Euro im Monat. Außerdem hat sie privat vorgesorgt und wird später 250 Euro monatlich zusätzlich aus einer privaten Rentenversicherung erhalten. Bei einer Scheidung hat Walter einen Anspruch auf die Hälfte davon – also auf insgesamt 275 Euro.
Fazit
Durch den Versorgungsausgleich erhalten Christa und Walter jeweils eine Gesamtversorgung von 575 Euro im Monat. Hinzu kommt für beide jeweils ein Betrag von 10.000 Euro aus der Betriebsrente von Walter.
Der Versorgungsausgleich rechnet Ansprüche und Anwartschaften aus den folgenden Bereichen an:
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Beamtentätigkeit
- Berufsständische Versorgungen (wie zum Beispiel bei Ärzten oder Anwälten)
- Betriebsrenten
- Riester-Renten, Rürup-Renten und andere Anrechte nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz
- Private Rentenversicherung
Keine Ansprüche und Anwartschaften rechnet der Versorgungsausgleich an bei:
- Kapitallebensversicherungen
- Risikolebensversicherungen
- ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträgern
- noch nicht „unverfallbaren Anwartschaften“ nach dem Betriebsrentenrecht
Den Versorgungsausgleich gibt es seit 1977. Seit der Reform des Versorgungsausgleichs im Jahr 2009 gilt: Liegt die Scheidung zwischen dem 1. Juli 1977 und dem 1. September 2009, können Geschiedene ihren alten Scheidungsbeschluss prüfen lassen. Hintergrund ist, dass sich der alte Ausgleich häufig nur auf die gesetzliche Rentenversicherung bezog. Hat einer der beiden Ex-Partner Anrechte außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erworben – etwa durch eine Betriebsrente – könnte eine Neuberechnung mehr Geld für den anderen bedeuten.
Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass Sie oder Ihr Ex-Partner sich bereits in Rente befinden. Wenn das nicht der Fall ist, kann der Antrag frühestens 6 Monate vor Rentenbeginn beider Partner gestellt werden.
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Kurze Ehe
Wenn die Ehe inklusive des Trennungsjahres weniger als 3 Jahre dauerte, dann entfällt der Versorgungsausgleich. Er kann aber von einem der Ehepartner beantragt werden.
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Individuelle Vereinbarungen im Ehevertrag
Ein Ehevertrag mit Vereinbarungen zur Rente kann erhebliche Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich haben – sowohl in Bezug auf seinen Umfang als auch darauf, ob er überhaupt durchgeführt wird.
Die Ehepartner können in einem notariell beurkundeten Ehevertrag eigene Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen. Hier einige Beispiele:
- Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Die Ehepartner verzichten im Fall der Scheidung einvernehmlich auf den Versorgungsausgleich und klären die Teilung der Rentenanrechte im Ehevertrag.
- Teilweiser Ausschluss: Nur bestimmte Versorgungssysteme (z. B. gesetzliche Rentenversicherung: ja, betriebliche Altersvorsorge: nein) werden ausgeglichen oder es wird nur ein bestimmter Zeitraum berücksichtigt.
- Ausgleich durch andere Regelungen: Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann durch Ausgleichszahlungen, Übertragung von Vermögenswerten oder Immobilien kompensiert werden.
Solche Vereinbarungen in einem Ehevertrag sind grundsätzlich zulässig, müssen aber bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein.
Wichtig: Auch wenn sich beide Ehepartner vertraglich auf den Ausschluss oder die Änderung des Versorgungsausgleichs geeinigt haben, unterliegt diese Vereinbarung der Kontrolle durch das Familiengericht. Das Gericht prüft, ob die Regelung für beide Parteien fair ist, damit nicht eine der Parteien benachteiligt wird.
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Geringer Wertunterschied
Haben beide Ehepartner etwa gleich hohe Rentenansprüche, kann das Familiengericht auf einen Versorgungsausgleich verzichten.
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Private Lebensversicherungen auf Kapitalbasis
Kapitallebensversicherungen und Risikolebensversicherungen werden nicht mit in den Versorgungsausgleich einberechnet. Sie können aber bei der güterrechtlichen Einigung einbezogen werden.
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Wenn der Ehepartner stirbt: Sonderfall Erziehungsrente
Nur wenige wissen, dass Geschiedene eine Erziehungsrente beantragen können, wenn ihr geschiedener Partner verstorben ist. Die Erziehungsrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie wird an geschiedene Ehepartner gezahlt, die nach dem Tod des Ex-Partners allein ein Kind erziehen und für den Unterhalt aufkommen müssen. Folgende Voraussetzungen gelten dafür:
- Der Hinterbliebene hat bis zum Tod des geschiedenen Partners selbst die eigene Wartezeit von fünf Jahren erfüllt.
- Der Hinterbliebene erzieht ein eigenes Kind (unter 18 Jahren) oder ein Kind des früheren Ehepartners.
- Der Hinterbliebene ist unverheiratet geblieben bzw. keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen.
Unter den gleichen Voraussetzungen können verwitwete Ehepartner und überlebende Lebenspartner eine Erziehungsrente erhalten. Das gilt auch dann, wenn sie vorher vereinbart haben, ihre gemeinsamen Rentenansprüche hälftig zu teilen (wenn also ein sogenanntes „Rentensplitting“ durchgeführt wurde).
Die Deutsche Rentenversicherung informiert ausführlich zum Versorgungsausgleich und zu allen weiterführenden Fragen der Rente nach einer Scheidung.
Der Versorgungsausgleich teilt die erworbenen Rentenansprüche beider Ehepartner bei einer Scheidung gerecht auf.
Beide Ehepartner haben Anspruch auf einen Versorgungsausgleich.
Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens durch. Alle während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche werden dabei erfasst und gegeneinander aufgerechnet. Es zählt der Zeitraum der Ehe vom Tag der Eheschließung bis zum Ende des Monats des Scheidungsantrags. Dabei werden nicht nur die gesetzlichen Rentenansprüche angerechnet, sondern auch private oder berufliche Vorsorgeverträge.
Ein Versorgungsausgleich läuft in folgenden Schritten ab:
- Das Familiengericht leitet das Versorgungsausgleichsverfahren ein.
- Es versendet Fragebögen an beide Ehepartner.
- Das Gericht holt Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein.
- Die Ausgleichswerte werden berechnet.
- Es erfolgt ein gerichtlicher Beschluss der Scheidung und des Versorgungsausgleichs.
- Die Versorgungsträger setzen den Ausgleich um.
Mit Erreichen des Renteneintrittsalters wird der Ausgleich ausgezahlt, denn die Höhe der Rente wurde ja zuvor im Versorgungsausgleich angepasst. Sollten Sie schon in Rente sein und die Scheidung erst jetzt erfolgen, dann wird die Rente im Monat nach dem Gerichtsbeschluss angepasst und der neue Betrag ausbezahlt. Es erfolgt keine rückwirkende Änderung.
Wenn die geschiedene Ehefrau niedrigere Pensionsansprüche hat als ihr Mann, dann bekommt sie für die Zeit der Ehe die Hälfte der Pension des Mannes. Sie gibt wiederum die Hälfte ihrer Pensionsansprüche an ihren Ex-Mann ab.
Ja. Die Ex-Frau kann auch bei einer kurzen Ehedauer unter drei Jahren einen Versorgungsausgleich beantragen.
Neben den gesetzlichen Rentenansprüchen werden auch private Rentenversicherungen, Riester-Renten, Rürup-Renten, betriebliche Altersvorsorge, Beamtenpensionen, Renten aus Versorgungswerken (z. B. bei freien Berufen) und private Erwerbsunfähigkeitsrenten in den Versorgungsausgleich mit einbezogen.
Ja, bei kurzen Ehen unter drei Jahren kann man darauf verzichten. Oder man hat einen Ehevertrag aufgesetzt mit eigenen Vereinbarungen. Ein Verzicht kann auch aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann erfolgen.
Man benötigt den ausgefüllten Fragebogen zum Versorgungsausgleich, den Kontenklärungsantrag, den ausgefüllten Fragebogen zu den Kindererziehungszeiten und die Bruttoentgeltbescheinigung.
Auch dann wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt, um die in der Ehezeit bis zur Rente erworbenen Ansprüche gerecht aufzuteilen.
Die Eheschließung hat keine Auswirkung auf den bestehenden Versorgungsausgleich.
Zuletzt aktualisiert: Mai 2025
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