Betriebliche Altersvorsorge

    Arbeitgeber­wechsel – was passiert mit der betrieblichen Altersversorgung?

    Viele Arbeitnehmer verbringen ihr Arbeitsleben in mehr als einem Unternehmen. Trotzdem können sie die Vorteile einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) nutzen. Denn Flexibilität im Arbeitsleben und der Aufbau einer bAV sind kein Widerspruch. Doch unter welchen Voraussetzungen bleiben Ansprüche auf Betriebsrenten erhalten? Was ist bei einem Arbeitgeberwechsel zu beachten?

    Wann sind Betriebsrenten unverfallbar?

    Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf die Betriebsrente sind unter bestimmten Voraussetzungen unverfallbar. Unverfallbar bedeutet, dass dem Arbeitnehmer der Anspruch auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung (Versorgungsanwartschaft) auch bei einem Arbeitgeberwechsel oder bei Erwerbsunfähigkeit erhalten bleibt.

    Im Hinblick auf die Regelungen zur Unverfallbarkeit unterscheidet man zwischen Verträgen, die allein durch den Arbeitnehmer finanziert werden (Entgeltumwandlung), und Verträgen, deren Beiträge durch den Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden (arbeitgeberfinanziert).

    Mitnahme der bAV zum neuen Arbeitgeber

    Bei einem Arbeitgeberwechsel wird dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen das Recht eingeräumt, die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften (d. h. das bis dahin gebildete Kapital) auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen.


    Voraussetzungen:
    • Die Betriebsrente wurde ab 2005 zugesagt.

    • Die betriebliche Altersversorgung wird über eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds durchgeführt.

    • Die Übertragung wird innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt.

    • Der Übertragungswert übersteigt nicht die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

    Gut zu wissen

    Unabhängig davon kann mit Zustimmung des neuen Arbeitgebers der bestehende Vertrag über den neuen Arbeitgeber weitergeführt werden oder das aufgebaute Kapital unter bestimmten Voraussetzungen in die Versorgungseinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen werden.

    Ist dies nicht möglich, kann der Arbeitnehmer den Vertrag ruhen lassen oder privat weiterführen. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer weiter in den Vertrag einzahlt oder nicht, bleiben ihm die angesparten Beiträge und der Anspruch auf Leistung in jedem Fall erhalten!

    Sichern Sie sich Ihre betriebliche Altersvorsorge

    Mit einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) können Sie für Ihren Ruhestand vorsorgen und sich dabei häufig auch Unterstützung vom Arbeitgeber einholen. Gehen Sie am besten zuerst auf Ihren Arbeitgeber zu, ob er bereits eine Betriebsrente anbietet.

    Als Arbeitnehmer haben Sie aber auf jeden Fall einen gesetzlichen Anspruch auf eine bAV durch die so genannte Entgeltumwandlung.

    So können Sie sich mit der Direktversicherung eine zusätzliche Rente aufbauen, die Sie aus Ihrem Bruttoeinkommen finanzieren und sparen dadurch sofort Steuern und Sozialabgaben.

    Unsere Ansprechpartner unterstützen Sie gerne mit weiteren Informationen. Vereinbaren Sie einfach ein persönliches Gespräch.

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    Was gilt für arbeitnehmerfinanzierte Verträge (Entgeltumwandlung)?

    Die meistgewählte Finanzierungsform der betrieblichen Altersversorgung ist die Entgeltumwandlung, auf die jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch hat. Die Beiträge werden direkt aus dem Bruttogehalt des Arbeitnehmers eingezahlt, was gleichzeitig zu einer Verringerung der Steuer- und Sozialabgaben führt.

     

    Ansprüche bleiben erhalten

    Eine betriebliche Altersversorgung aus Entgeltumwandlung ist sofort gesetzlich unverfallbar.

    Der Anspruch auf die Versorgungsleistung aus den eingezahlten Beiträgen ist bei einem Arbeitgeberwechsel gesichert, da der Arbeitnehmer selbst die Beiträge zu der bAV aufgebracht hat. Das gilt auch für den ab 2019 bzw. 2022 geltenden gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent des Beitrags.

    Was gilt für arbeitgeberfinanzierte Verträge?

    Bei Betriebsrenten, die vom Arbeitgeber allein finanziert werden, ist der Eintritt der Unverfallbarkeit der Ansprüche an zeitliche und altersmäßige Bedingungen geknüpft. Entscheidend ist hier der Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zusage zur Betriebsrente (Versorgungszusage) erteilt hat. Der Zeitraum eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (zum Beispiel wegen Wehrdienst oder Elternzeit) wird auf die Fristen der gesetzlichen Unverfallbarkeit angerechnet.

    Überblick über die gesetzlich festgelegten Unverfallbarkeitsfristen

    Ob eine Zusage gesetzlich unverfallbar ist, hängt davon ab, wann die Zusage erteilt wurde, wie alt der Arbeitnehmer bei Ausscheiden ist und wie lange die Zusage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat.

    Wann ist eine Zusage auf bAV unverfallbar?
    Zeitpunkt der Zusageerteilung Mindestalter des Arbeitnehmers bei
    Ausscheiden aus dem Unternehmen
    Die Zusage besteht seit
    mindestens ... Jahren
    Die Zusage ist unverfallbar
    Vor dem 01.01.2001

    35 Jahre

    1) 10 Jahren
    2) 3 Jahren bei mindestens 12 Jahren Betriebszugehörigkeit
    01.01.2001 bis 31.12.2008

    30 Jahre 
    oder 25 Jahre

    5 Jahren
    5 Jahren ab 01.01.2019
    01.01.2009 bis 31.12.2017

    25 Jahre 
    oder 21 Jahre

    5 Jahren
    3 Jahren ab 01.01.2018
    Ab dem 01.01.2018 21 Jahre

    3 Jahren

     

    Unser Tipp

    Unabhängig von den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch eine frühere vertragliche Unverfallbarkeit vereinbaren. Die Entscheidung darüber liegt allein beim Arbeitgeber und wird nach seiner Zustimmung von ihm schriftlich im Antrag fixiert.

    Sprechen Sie uns an

    Ob betriebliche Altersversorgung, Altersvorsorge mit staatlicher Förderung oder ohne – Sie haben viele Möglichkeiten, sich für das Alter abzusichern.

    Unsere Ansprechpartner unterstützen Sie gerne, damit Sie eine auf Ihre persönliche Situation optimal abgestimmte Altersvorsorge erhalten. Vereinbaren Sie einfach ein persönliches Gespräch.

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    Zuletzt aktualisiert: Juni 2021

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