Viele Arbeitnehmer verbringen ihr Arbeitsleben in mehr als einem Unternehmen. Trotzdem können sie die Vorteile einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) nutzen. Denn Flexibilität im Arbeitsleben und der Aufbau einer bAV sind kein Widerspruch. Doch unter welchen Voraussetzungen bleiben Ansprüche auf Betriebsrenten erhalten? Was ist bei einem Arbeitgeberwechsel zu beachten?
Betriebliche Altersvorsorge
Arbeitgeberwechsel – was passiert mit der betrieblichen Altersversorgung?
Bei einem Arbeitgeberwechsel wird dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen das Recht eingeräumt, die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften (d. h. das bis dahin gebildete Kapital) auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen.
Voraussetzungen:
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Die Betriebsrente wurde ab 2005 zugesagt.
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Die betriebliche Altersversorgung wird über eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds durchgeführt.
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Die Übertragung wird innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt.
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Der Übertragungswert übersteigt nicht die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
Gut zu wissen
Unabhängig davon kann mit Zustimmung des neuen Arbeitgebers der bestehende Vertrag über den neuen Arbeitgeber weitergeführt werden oder das aufgebaute Kapital unter bestimmten Voraussetzungen in die Versorgungseinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen werden.
Ist dies nicht möglich, kann der Arbeitnehmer den Vertrag ruhen lassen oder privat weiterführen. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer weiter in den Vertrag einzahlt oder nicht, bleiben ihm die angesparten Beiträge und der Anspruch auf Leistung in jedem Fall erhalten!
Was gilt für arbeitnehmerfinanzierte Verträge (Entgeltumwandlung)?
Was gilt für arbeitgeberfinanzierte Verträge?
Wann ist eine Zusage auf bAV unverfallbar?
Zeitpunkt der Zusageerteilung | Mindestalter des Arbeitnehmers bei Ausscheiden aus dem Unternehmen |
Die Zusage besteht seit mindestens ... Jahren |
Die Zusage ist unverfallbar |
Vor dem 01.01.2001 |
35 Jahre |
1) 10 Jahren 2) 3 Jahren bei mindestens 12 Jahren Betriebszugehörigkeit |
✓ |
01.01.2001 bis 31.12.2008 |
30 Jahre |
5 Jahren 5 Jahren ab 01.01.2019 |
✓ |
01.01.2009 bis 31.12.2017 |
25 Jahre |
5 Jahren 3 Jahren ab 01.01.2018 |
✓ |
Ab dem 01.01.2018 | 21 Jahre |
3 Jahren |
✓ |
Unser Tipp
Unabhängig von den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch eine frühere vertragliche Unverfallbarkeit vereinbaren. Die Entscheidung darüber liegt allein beim Arbeitgeber und wird nach seiner Zustimmung von ihm schriftlich im Antrag fixiert.
Zuletzt aktualisiert: Juni 2021
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