Wer Immobilienbesitz vererbt oder verschenkt, möchte, dass dieser ohne viel Aufwand und Kosten an die Erben übergeht. Doch der Fiskus hält beim Nachlass die Hand weit auf. Wir geben Tipps, wie Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung an die Nachkommen übergeben und dabei möglichst wenig Steuern zahlen.
Immobilien richtig vererben und Erbschaftsteuer sparen
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Immobilie richtig vererben
Mit einem Testament oder Erbvertrag lässt sich frühzeitig festlegen, wer das Haus oder die Wohnung nach dem Tod erhalten soll. Dabei sind die gesetzliche Erbfolge und mögliche Pflichtteilsansprüche zu beachten.
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Erbschaftsteuer und Freibeträge berücksichtigen
Je nach Verwandtschaftsgrad gelten unterschiedliche Freibeträge. Eine frühzeitige Planung kann helfen, die steuerlichen Möglichkeiten bei der Übertragung einer Immobilie zu berücksichtigen.
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Vererben oder verschenken?
Eine Immobilie kann bereits zu Lebzeiten verschenkt oder erst im Erbfall übertragen werden. Welche Lösung sinnvoll ist, hängt unter anderem von Vermögen, Alter, Familienverhältnissen, eigener Absicherung und steuerlichen Rahmenbedingungen ab.
Vererben will geplant sein
Sich zu Lebzeiten Gedanken darüber machen, was nach dem Tod mit dem eigenen Besitz passiert, ist nicht angenehm. Wenn es aber beispielsweise darum geht, eine Immobilie zu vererben, kann das für die Erben von großem Vorteil sein. Beim Aufsetzen des Testaments gibt es wichtige Punkte, die der Vererbende beachten sollte.
Gerade unter dem Aspekt der Erbschaftsteuer können Immobilienbesitzer und Erben bereits im Vorfeld einige Dinge regeln und dadurch verhindern, dass unnötig Steuern anfallen. Denn wer seinen Immobilienbesitz vererbt, hat ein Interesse daran, dass dieser ohne viel Aufwand und Kosten an die Familie geht.
Grundsätzlich gilt auch bei den eigenen 4 Wänden, dass Pflichtteile gemäß der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt werden müssen. Als Pflichtteil gilt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Anspruch darauf haben neben dem Ehepartner in sogenannter erster Ordnung die Kinder. An die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder, also die Enkelkinder.
Gut zu wissen: Erben können auf Auszahlung bestehen
Es besteht immer nur ein Anspruch auf Geld, nicht auf Sachwerte. Der Pflichtberechtigte kann also eine Auszahlung verlangen, auch wenn dafür die Immobilie verkauft werden muss. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeberartikel:
Testament auch ohne Notar möglich
Bei Erbvertrag immer zum Notar
Wer sich als Immobilienbesitzer frühzeitig mit dem Thema auseinandersetzt, sollte sich eine weitere Frage stellen: Hat es vielleicht Vorteile, mein Haus oder meine Wohnung zu Lebzeiten weiterzugeben, also zu verschenken? Ob es günstiger ist, eine Immobilie zu verschenken oder zu vererben, hängt vom Einzelfall ab. Oft ist eine rechtliche Beratung sinnvoll.
Freibeträge mindern die Steuerlast. Setzen Sie das seit 2009 geltende neue Erbrecht so ein, dass die erhöhten Freibeträge zu einer finanziellen Entlastung führen.
Je näher der Erbe mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto höher sind die Freibeträge und desto geringer kann die Steuer ausfallen.
| Verwandschaftsgrad | Höhe des Freibetrags |
| Ehegatten, eingetragene Lebenspartner | 500.000 EUR |
| Kinder, Stiefkinder | 400.000 EUR |
| Enkel | 200.000 EUR |
| Eltern, Großeltern (bei Erwerben von Todes wegen) | 100.000 EUR |
| alle anderen Erben | 20.000 EUR |
Erben können eine Immobilie auch ablehnen
Wenn der Gegenwert für jeden Einzelnen klein ist und um diesen noch dazu ein rechtlicher Streit entbrennt, übersteigen die Rechtskosten schnell den möglichen Gewinn.
Ebenso wichtig ist eine genaue Rechnung, welche Altlasten das Erbe durch Kredite oder dringende Sanierungen noch hat. In manchen Fällen ist es für potenzielle Erben daher sinnvoll, ihr Erbe abzulehnen.
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Mit einem Testament unbedingt noch zu Lebzeiten festlegen, wer Ihre Immobilie erben soll. Oder Sie verschenken Ihr Eigenheim und regeln damit alles im Vorhinein.
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Nutzen Sie die Freibeträge des zu Beschenkenden, indem Sie Ihre Immobilie Stück für Stück verschenken, damit der Beschenkte den Freibetrag alle zehn Jahre erneut ausnutzen kann.
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An erster Stelle steht Ihre Altersvorsorge. Nur wenn diese gesichert ist, sollten Sie Ihren Besitz verschenken.
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Lassen Sie sich bei einer Schenkung einen Nießbrauch eintragen, damit Sie die Immobilie zu Lebzeiten selbst nutzen oder vermieten können.
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Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Erbrecht, einem Steuerberater oder Notar beraten, ob in Ihrer individuellen Situation eine Erbschaft oder eine Schenkung sinnvoll ist.
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Wer eine Immobilie im Ausland besitzt und diese vererben möchte, sollte in jedem Fall juristischen Rat heranziehen. Auf der Seite Erbrecht-heute.de finden Sie weiterführende Informationen, nach Ländern sortiert.
Wer ein Haus oder eine Wohnung gezielt vererben möchte, kann die gewünschte Erbfolge in einem Testament oder Erbvertrag festlegen. Dabei sollten gesetzliche Pflichtteilsansprüche sowie die persönliche und finanzielle Situation berücksichtigt werden.
Die Höhe des Erbschaftsteuer-Freibetrags hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Im Text gelten beispielsweise 500.000 EUR für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 EUR für Kinder und 200.000 EUR für Enkel. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.
Ob eine Immobilie besser vererbt oder zu Lebzeiten verschenkt wird, lässt sich nicht pauschal beantworten. Bei einer Schenkung können persönliche Freibeträge grundsätzlich nach zehn Jahren erneut genutzt werden. Gleichzeitig sollten die eigene Altersvorsorge und mögliche Rechte wie Nießbrauch oder Wohnrecht berücksichtigt werden.
Ein eigenhändiges Testament kann grundsätzlich ohne notarielle Beurkundung erstellt werden. Es muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein und sollte außerdem Ort und Datum enthalten. Ein Erbvertrag muss dagegen notariell beurkundet werden.
Disclaimer
Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen zu rechtlichen bzw. steuerlichen Themen und kann keine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater ersetzen. Sie stellen keine Rechts- bzw. Steuerberatung dar. Die Informationen dienen ausschließlich der Veranschaulichung und sollen einen ersten Überblick über mögliche rechtliche und steuerliche Fragen im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten geben. Eine Haftung für die Inhalte wird nicht übernommen.
Zuletzt aktualisiert: September 2026
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