Rund ums Fahren

    Zugeparkt: Eigenes Auto lieber stehen lassen

    Erst schwer einen Parkplatz gefunden, und dann noch zugeparkt! In den Innenstädten ist Parkraum schwer umkämpft. Aus Platznot drängen sich manche Fahrer noch in die engste Lücke. Auch vor Privatparkplätzen oder Ein- und Ausfahrten machen die Falschparker keinen Halt. Was also tun, wenn man eingeparkt wurde?

    Ruhig bleiben, auch wenn Sie zugeparkt sind

    Ihre Einfahrt ist blockiert oder Sie wurden auf der Straße oder einem öffentlichen Parkplatz so zugeparkt, dass Sie nicht wegfahren können? Warten Sie zunächst einmal einige Minuten ab. Hupen Sie keinesfalls: Das ist laut Straßenverkehrsordnung nur bei Gefahren erlaubt.

    Wenn Sie weiterhin nicht wegfahren können, rufen Sie die Polizei oder das Ordnungsamt. Diese können den Fahrzeughalter ermitteln. Ist der Halter nicht erreichbar, dürfen die Behörden den Wagen auf den nächsten freien Parkplatz umsetzen oder abschleppen lassen. Die Kosten dafür trägt der Falschparker.

    Zugeparkt? So sichern Sie sich ab!

    Beim Ausparken ein anderes Auto beschädigt? Die Kfz-Haftpflichtversicherung hilft – denken Sie unbedingt daran, denn diese ist gesetzlich Pflicht.

    Für umfassenderen Schutz beim Parken und im Straßenverkehr sorgt eine Kfz-Vollkaskoversicherung.

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    Oder möchten Sie Ihre persönliche Versicherungssituation lieber persönlich in einem Beratungsgespräch klären? Gerne beraten die R+V-Versicherungsprofis Sie auch vor Ort:

     

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    Falsch parken kann teuer werden

    • Nicht platzsparend geparkt: 10 Euro

    • Parklücke einem Berechtigten weggenommen: 10 Euro

    • An abgelaufener Parkuhr geparkt: 10 Euro bis 30 Euro

    • Ver­sperren des Abfahrts­weges eines anderen Fahr­zeuges: 20 Euro

    • Parken auf Gehwegen: 20 Euro, mit Behinderung anderer 30 Euro

    • In „zweiter Reihe“ halten: 20 Euro, mit Behinderung anderer 25 Euro

    • Parken vor Feuerwehrausfahrt: 35 Euro, mit Behinderung des Einsatzfahrzeugs 65 Euro plus 1 Punkt

    Parksünder muss Leerfahrt bezahlen

    Trifft der Falschparker vor Ankunft des Abschleppwagens ein, muss er dessen An- und Abfahrt begleichen. Das gilt auch für den Fall, dass er noch vor dessen Eintreffen wegfährt.

    Zugeparkt - das müssen Sie jetzt tun:

    Auf privatem Grundstück zugeparkt?

    Auf Privatgrundstücken, wie Supermarktparkplätzen oder angemietetem Stellplatz, sind die Behörden nicht zuständig. Hier müssen Sie selbst den Abschleppwagen rufen. Notieren Sie sich Datum und Uhrzeit, bevor der Abschleppwagen kommt, und machen Sie Fotos. Dokumentieren Sie auch, wenn Sie am Wagen Schrammen erkennen. Dann ist sichergestellt, dass diese nicht durch den Abschleppdienst verursacht wurden.

    Andere zugeparkt?

    Abschleppen ist teuer. Neben dem Bußgeld kommen die Kosten für den Abschleppdienst dazu. Je nach kommunaler Gebührenordnung, Wochentag und Uhrzeit variieren die Preise für das Abschleppen. So betragen die reinen Abschleppkosten im Schnitt rund 208 Euro pro Einsatzstunde (Abschleppwagen mit Kran), zuzüglich Stand- und Verwahrgebühren. Wird das Auto nur versetzt, fallen die Kosten etwas geringer aus. Der Kostenbescheid geht direkt an den Verursacher.

    Zugeparkt im öffentlichen Raum?

    Wurde Ihr Fahrzeug zugeparkt, sollten Sie das am besten mit Fotos dokumentieren und Zeugen hinzubitten. Kommt es später zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, können Sie das Falschparken belegen. Falschparker im öffentlichen Raum dürfen Sie nicht auf eigene Veranlassung abschleppen lassen. Während Sie für Ihr eigenes Fahrzeug jederzeit einen Abschleppdienst rufen dürfen, ist dies bei Fremdeigentum nicht erlaubt. Das geht nur über Polizei oder Ordnungsamt.

    Einfahrt zugeparkt?

    Ein Fall für die Behörden Stellt ein Auto auf öffentlichem Gelände Ihre Einfahrt oder Garage zu, informieren Sie die örtliche Behörde. Das Ordnungsamt schätzt dann ab, ob das Abschleppen verhältnismäßig ist. Wurden Sie so zugeparkt, dass Sie in Ihrer Fortbewegung beeinträchtigt sind, kann die Behörde entscheiden, dass abgeschleppt wird.

    Zugeparkt auf dem eigenen Grundstück

    Auf Privatparkplätzen oder privatem Gelände gehen weder Polizei noch Ordnungsamt gegen Falschparker vor. Der Eigentümer des Grundstücks oder der Mieter des Parkplatzes darf das fremde Auto jederzeit lassen – allerdings allerdings auf eigene Kosten. Die Summe kann zwar vom Falschparker zurückgefordert werden, doch häufig landen solche Fälle erst einmal vor Gericht, was auch wieder Zusatzkosten verursacht.

    Beule im Auto durch das Ausparken?

    Bei einem Ausparkmanöver fahren Sie jemandem eine große Beule ins Auto? Unfälle beim Ein- und Ausparken sind schnell geschehen. Für Schäden nach einem Zusammenstoß kommt die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung auf.

    Die Kfz-Vollkaskoversicherung übernimmt die Schäden an Ihrem Auto, die durch Unfälle, Vandalismus oder Elementarschäden entstehen können.

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    Vorsicht beim Ausparken

    Ihr Auto ist so dicht zugeparkt worden, dass Sie nur schwer aus der Lücke kommen? Riskieren Sie nicht, das fremde Fahrzeug beim Ausparken zu beschädigen. Denn für einen möglichen Schaden beim Rangieren müssten Sie aufkommen. Da spielt es keine Rolle, ob der andere Sie zugeparkt hat. Auch wenn es keinen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand gibt, gilt die Grundregel der Straßenverkehrsordnung: Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder behindert wird.

    Zuletzt aktualisiert: September 2018

    R+V Team

    Experten rund ums Auto

    Mehr als nur die Versicherung von Fahrzeugen! Das R+V-Team der Kfz-Versicherung schreibt über Erfahrungen sowie Kenntnisse rund um das Thema Auto, Motorrad, Roller und Co. So arbeitet ein bunt gemischtes Team daran, die Faszination und das Wissen für alles auf Rädern hier im Magazin zu teilen.

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