Sowohl Frau Schmidt als auch der Herr aus dem Erdgeschoss machen sich mit ihrem Freundschaftsdienst strafbar:
Fußgänger dürfen einen Parkplatz nicht reservieren. Auch einen Parkplatz freizuhalten mithilfe eines Schildes oder Stuhls ist nicht zulässig. Das Blockieren der Parkbucht gilt als Nötigung. Die freie Lücke steht dem zu, der sich ihr als Erstes nähert – und zwar mit einem Kraftfahrzeug. Dieses Recht dürfen Sie sogar einfordern, indem Sie den Fußgänger, der den Parkplatz reserviert, aus der Lücke drängen. Das heißt nicht, dass Sie ihn mit der Stoßstange wegschieben dürfen. Sie können den Parkplatz jedoch langsam befahren und so dafür sorgen, dass der Besetzer den Rückzug antritt.
Das bedeutet konkret: Einen Parkplatz zu sichern bzw. zu besetzen, ist nicht erlaubt. Bedenken Sie aber: wenn Sie den Fußgänger, der den Parkplatz reservieren will, aus dem Weg drängeln, machen Sie sich ebenfalls der Nötigung schuldig.
Sie als Autofahrer müssen dem Fußgänger ausreichend Zeit lassen, das Feld zu räumen. Gemäß StVO kann es für den Platzhalter teuer werden. In der Regel erhalten Sie ein Bußgeld bzw. Verwarngeld von ca. 10 €.
Es sei denn, Ihnen wird Nötigung vorgeworfen. Dann müssen Sie nicht nur mit einer Geldstrafe rechnen, sondern sogar mit Punkten in Flensburg. Die Höhe der Strafe ist allerdings von der Situation sowie dem Grad der Nötigung abhängig.