HILFREICHE INFOS FÜR AUTOFAHRER

    Dürfen Fußgänger einen Parkplatz reservieren?

    Seit 20 Minuten fahren Sie um den Block und suchen einen Parkplatz. Dann – endlich – eine freie Lücke! Sie nähern sich, wollen gerade einschlagen, müssen aber plötzlich bremsen. In der Lücke steht ein Klappstuhl, darauf sitzt Frau Schmidt von nebenan und lächelt Sie entschuldigend an. Herr Schmidt fährt direkt hinter Ihnen und wird gleich seinen Wagen abstellen.

    Sie fragen sich: Ist das Prinzip „Fußgänger reserviert Parkplatz“ überhaupt erlaubt? Darf man als Fußgänger einen Parkplatz reservieren und welche Rechte haben Sie als Fahrzeugführer, dem das Parken verwehrt wird?

    Die scheinbar optimale Lösung: Als Fußgänger den Parkplatz vorm Haus reservieren

    Es muss nicht immer eine Parkplatzbesetzung per Klappstuhl sein. Es ist doch praktisch, wenn der Beifahrer blitzschnell aus dem Wagen und in die freie Parklücke springt. So sparen Sie sich die nervige Parkplatzsuche. In überfüllten Innenstädten oder vor Möbelhäusern und Shoppingzentren entfällt das langwierige Umherfahren. Und dass zur hübschen Altbauwohnung in zentraler Lage kein Anrecht auf einen Stellplatz gehört, ist plötzlich kein Problem mehr. Sie machen einfach einen Deal mit dem netten älteren Herrn aus dem Erdgeschoss.

    Dieser werkelt am Nachmittag sowieso im Vorgarten und kann Ihnen als Fußgänger stets gegen 17:30 Uhr einen Parkplatz vorm Haus reservieren. Sie haben nach Feierabend sofort eine Parkmöglichkeit – und bringen Ihrem Helfer dafür ab und zu ein Stück Kuchen vorbei.

    Trotzdem stellt sich die Frage: Darf man öffentliche Parkplätze reservieren?

    Die Rechtslage: Einen Parkplatz freizuhalten, ist verboten

    Sowohl Frau Schmidt als auch der Herr aus dem Erdgeschoss machen sich mit ihrem Freundschaftsdienst strafbar:

    Fußgänger dürfen einen Parkplatz nicht reservieren. Auch einen Parkplatz freizuhalten mithilfe eines Schildes oder Stuhls ist nicht zulässig. Das Blockieren der Parkbucht gilt als Nötigung. Die freie Lücke steht dem zu, der sich ihr als Erstes nähert – und zwar mit einem Kraftfahrzeug. Dieses Recht dürfen Sie sogar einfordern, indem Sie den Fußgänger, der den Parkplatz reserviert, aus der Lücke drängen. Das heißt nicht, dass Sie ihn mit der Stoßstange wegschieben dürfen. Sie können den Parkplatz jedoch langsam befahren und so dafür sorgen, dass der Besetzer den Rückzug antritt.

    Das bedeutet konkret: Einen Parkplatz zu sichern bzw. zu besetzen, ist nicht erlaubt. Bedenken Sie aber: wenn Sie den Fußgänger, der den Parkplatz reservieren will, aus dem Weg drängeln, machen Sie sich ebenfalls der Nötigung schuldig.

    Sie als Autofahrer müssen dem Fußgänger ausreichend Zeit lassen, das Feld zu räumen. Gemäß StVO kann es für den Platzhalter teuer werden. In der Regel erhalten Sie ein Bußgeld bzw. Verwarngeld von ca. 10 €.

    Es sei denn, Ihnen wird Nötigung vorgeworfen. Dann müssen Sie nicht nur mit einer Geldstrafe rechnen, sondern sogar mit Punkten in Flensburg. Die Höhe der Strafe ist allerdings von der Situation sowie dem Grad der Nötigung abhängig.

    Sonderfall

    Parkplatz freihalten beim Umzug

    Bei einem Umzug gilt ebenfalls: Es ist nicht erlaubt, als Fußgänger einen Parkplatz am Straßenrand mithilfe von Trittleitern, Absperrband, Schildern und Umzugskartons zu reservieren. Derlei Absperrungen zählen zur Gefährdung des Straßenverkehrs.

    Trotzdem müssen Sie mit dem Umzugswagen nicht in zweiter Reihe stehen, um Ihr Hab und Gut ein- oder auszuladen. Möchten Sie einen Parkplatz freihalten für Möbellieferungen, können Sie beim zuständigen Straßenverkehrsamt für den Tag des Umzugs direkt vor dem Haus ein Parkverbot für andere Fahrzeuge beantragen. Das kostet Sie zwar eine Gebühr, doch so steht Ihnen genügend Parkfläche für Helfer oder Transporter zur Verfügung und Sie müssen keinen Fußgänger abstellen, um einen Parkplatz zu reservieren.

    Fazit

    Parkplatz nur mit Auto freihalten

    Derjenige, der eine Parklücke zuerst mit dem Auto erreicht, darf parken – das ist Fakt. Parkplätze zu reservieren mit Nummernschildern, Stühlen oder Ähnlichem ist nicht erlaubt. Wenn Fußgänger Parkplätze blockieren, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar. Nicht zuletzt begeben sich die jeweiligen Besetzer in Gefahr, da ein unaufmerksamer Autofahrer sie anfahren könnte.

    Nach geltender Rechtsprechung dürfen Sie Fußgänger-Besetzer sogar mit leichter Gewalt wegschieben, während Sie in eine Lücke einfahren.

    Dabei sollten Sie allerdings vorsichtig vorgehen und sichergehen, dass Sie die Person nicht gefährden.

    Unser Tipp

    Parkscheinautomat und Handyparken

    Wenn Sie genervt davon sind, dass Sie beim kostenpflichtigen Parken regelmäßig die Parkscheinautomaten suchen müssen, probieren Sie es doch mit Handyparken.

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    Zuletzt aktualisiert: Januar 2022

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