Wer haftet, wenn etwas passiert?
Viele Pferdehalter sind der Meinung, dass ihre Pferdeanhänger in der gesetzlichen Kfz-Haftpflichtversicherung des ziehenden Fahrzeuges in allen Fällen mitversichert sind. Doch das stimmt nicht: Schon seit 2002 ist es sinnvoll, für Anhänger zusätzlich zum Zugfahrzeug eine separate Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Haltern von Pferdeanhängern ist dabei häufig nicht bewusst, dass sie – unabhängig davon, ob der Anhänger zugelassen und/oder haftpflichtversichert ist oder nicht – einer eigenständigen Gefährdungshaftung nach § 7 Absatz 1 StVG unterliegen: Sie haften daher ohne Verschulden auch dann, wenn beim Betrieb des Anhängers ein Dritter einen Sach- oder Personenschaden erleidet.