Steuerliche Behandlung der Beiträge
Für 2020 liegt der Höchstbetrag bei 90 Prozent der gezahlten Beiträge (von maximal 25.046 Euro jährlich bei Ledigen bzw. 50.092 Euro jährlich bei Verheirateten/eingetragenen Lebenspartnern). Das heißt, für 2020 können maximal 22.541 Euro (45.082 Euro bei Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartnern) als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Bis zum Jahr 2025 steigt der Sonderausgabenabzug um jährlich zwei Prozentpunkte.
Im Jahr 2025 können dann 100 Prozent der gezahlten Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Das nachfolgende Beispiel erläutert die Vorgehensweise zur Berechnung der Beiträge, die als Sonderausgaben abzugsfähig sind.