sonderausgabenabzug-berechnen-junges-paar.jpg

    Steuern sparen

    Sonder­ausgaben­abzug für Vorsorge­aufwendungen berechnen: so geht's

    Die Aufwendungen für die Basisversorgung (Altersvorsorgeaufwendungen) sind als Sonderausgaben steuerlich bis zu einem bestimmten Höchstbetrag im Jahr absetzbar.

    Steuerliche Behandlung der Beiträge

    Für 2020 liegt der Höchstbetrag bei 90 Prozent der gezahlten Beiträge (von maximal 25.046 Euro jährlich bei Ledigen bzw. 50.092 Euro jährlich bei Verheirateten/eingetragenen Lebenspartnern). Das heißt, für 2020 können maximal 22.541 Euro (45.082 Euro bei Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartnern) als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

    Bis zum Jahr 2025 steigt der Sonderausgabenabzug um jährlich zwei Prozentpunkte.

    Im Jahr 2025 können dann 100 Prozent der gezahlten Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

    Das nachfolgende Beispiel erläutert die Vorgehensweise zur Berechnung der Beiträge, die als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

    Wie sieht es mit Ihrer Altersvorsorge aus?

    Verleihen Sie Ihrer Vorsorge einen Schub und nutzen Sie die staatliche Förderung der Altersvorsorge in Form von steuerlichen Anreizen. Eine Variante für die Altersvorsorge ist die BasisRente, auch Rürup-Rente genannt. Informieren Sie sich bei uns.

    Zur R+V-Altersvorsorge

    Wir beraten Sie gerne

    Wie eine gute Absicherung auch schon mit kleinen Beiträgen funktionieren kann, erklären Ihnen die Expertinnen und Experten der R+V gerne im persönlichen Gespräch.

    Jetzt beraten lassen

    Der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen so ermittelt

    • 1. Schritt

      Alle gezahlten Beiträge der Basisversorgung addieren (z. B. gesetzliche Rente einschließlich Arbeitgeberanteil, R+V-BasisRente, VR-RürupRente). Wenn die Summe größer als 25.046 Euro (50.092 Euro bei Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartnern) ist, wird mit dem Förderhöchstbetrag von 25.046 Euro (50.092 Euro bei Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartnern) weitergerechnet.

    • 2. Schritt

      Den abzugsfähigen Prozentsatz für das aktuelle Jahr ermitteln und auf die gezahlten Beiträge anwenden.

    • 3. Schritt

      Den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rente abziehen.

    Dazu ein Beispiel für gesetzlich Rentenversicherte

    Das Beispiel basiert auf folgenden Grundlagen: Ein Angestellter (lediger Arbeitnehmer) hat ein Jahreseinkommen von 30.000 Euro. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) beträgt 18,6 Prozent (Stand 2020).

      Im Jahr 2020 Im Jahr 2024
    1. Schritt
    Jahresbeitrag zur GRV
    (18,6 % von 30.000 EUR; Beitragssatz 2020)
    50 % Arbeitnehmeranteil GRV
    50 % Arbeitgeberanteil GRV
    Jahresbeitrag R+V-BasisRente,
    R+V-BasisRente IndexInvest
    oder der VR-RürupRente
    2.790,00 EUR
    2.790,00 EUR
    1.800,00 EUR
    2.790,00 EUR
    2.790,00 EUR
    1.800,00 EUR
    Insgesamt 7.380,00 EUR 7.380,00 EUR
    2. Schritt
    Davon abzugsfähig
    (90 % in 2020, 98 % in 2024)
    6.642,00 EUR 7.232,40 EUR
    3. Schritt
    Abzüglich Arbeitgeberanteil GRV
    (steuerfreier Anteil)

    -2.790,00 EUR

    -2.790,00 EUR

    Als Sonderausgaben (Alters-
    vorsorgeaufwendungen) abzugsfähig
    und damit steuerfrei
    3.852,00 EUR 4.442,40 EUR

     

    Bitte beachten Sie: Zu den Sonderausgaben gehören auch die sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, zu Kranken-, Pflege-, Risiko-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie Beiträge zu steuerbegünstigten Kapitallebens- und Rentenversicherungen mit Abschluss vor dem 01.01.2005. Ihr steuerlicher Abzug ist ebenfalls im Rahmen bestimmter Höchstbeträge zulässig. Muss der Steuerpflichtige die Aufwendungen für die Krankenversicherung vollständig aus eigenen Mitteln tragen, steht ein Höchstbetrag von 2.800 Euro zur Verfügung (z. B. Selbstständiger). Wird die Krankenversicherung ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen erreicht, steht ein Höchstbetrag von 1.900 Euro bereit (z. B. gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer).

    Auf Grundlage des Bürgerentlastungsgesetzes sind seit dem Veranlagungszeitraum 2010 die Beiträge zur Krankenversicherung, soweit sie der Basisabsicherung dienen, und die Beiträge zur Pflegeversicherung im vollen Umfang abzugsfähig. In diesem Fall haben die oben genannten Höchstbeträge keine Bedeutung und können durch die steuerlich berücksichtigungsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge überschritten werden. Die Geltendmachung von anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist dann zwangsläufig ausgeschlossen.

    Unsere Ansprechpartner überprüfen gerne mit Ihnen gemeinsam Ihren privaten Versicherungsschutz und unterstützen Sie bei der Planung Ihrer Altersvorsorge.

    Vereinbaren Sie einfach ein persönliches Gespräch. So erhalten Sie eine private Altersvorsorge, die zu Ihnen passt.

    Jetzt Termin vereinbaren
    sonderausgabenabzug-berechnen-paar.jpg

    Muster-Produktinformationsblatt

    Hier finden Sie das Muster-Produktinformationsblatt.

    Produkte zu diesem Ratgeber-Artikel

    Das könnte Sie auch interessieren

    Zuletzt aktualisiert: Dezember 2019

    R+V-Team

    Mehr als nur die Versicherung! Das R+V-Team schreibt über Erfahrungen sowie Kenntnisse rund um die Produktpalette der R+V. So arbeitet ein bunt gemischtes Team daran, die Faszination und das Wissen für alles rund um das Thema Versicherungen zu teilen.