Viele Rentenversicherte glauben, dass sie im Ruhestand nichts mehr mit dem Finanzamt zu tun haben werden. Das ist ein Irrtum: Je nach Höhe der Einkünfte im Rentenalter sind möglicherweise Steuern fällig – auch auf die Altersrente. Doch nicht jeder Rentner ist davon betroffen. Wir erläutern an Rechenbeispielen die verschiedenen Freibeträge und Möglichkeiten, Steuern zu sparen.

Rund um die Rente
Rentenbesteuerung: Wann zahlen Rentner Steuern?

Bei Renten handelt es sich um Einkünfte und daher müssen Rentner sie grundsätzlich auch versteuern. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf in ihrer jährlich versendeten Renteninformation hin, in der sie die Rentenversicherten über die Höhe der zu erwartenden Altersrente oder Erwerbsminderungsrente informiert. Aus der errechneten und ausgezahlten Rente sind später Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Möglicherweise fallen auch Steuern auf die Rente an.
Unser Tipp für Sie:
Lesen Sie sich die Ihnen jährlich zugesendete Renteninformation gut durch. Was die Angaben genau bedeuten, erläutern wir in unserem Ratgeberartikel:
„Viele Versicherte überlesen, dass es sich in der Renteninformation um Bruttobeträge handelt. Das heißt, sie rechnen nicht die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von etwa 11 Prozent heraus. Steuerliche Abzüge können je nach Höhe ihrer gesamten Einkünfte ebenfalls hinzukommen“, erläutert Anke Voss, Präsidentin des Bundesverbands der Rentenberater.
Steuern fallen nicht nur auf die Altersrente an, sondern auf alle Leistungen aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen. Erwerbsminderungsrenten, Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, Erziehungsrenten, aber auch einmalige Leistungen wie Sterbegeld oder eine Abfindung von Kleinbetragsrenten unterliegen der Besteuerung. Steuerfrei sind dagegen beispielsweise Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Steuern fallen auf alle Leistungen aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen an.
Gesamteinkünfte entscheiden bei der Rentenbesteuerung
Zu den steuerpflichtigen Gesamteinkünften zählen neben der gesetzlichen Rente unter anderem:
- Betriebsrenten
- Einkünfte aus der privaten Altersvorsorge
- Mieteinnahmen
- Kapitalerträge
Die Höhe Ihrer gesamten Einkünfte entscheidet darüber, ob Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben.

Schrittweise Erhöhung des Besteuerungsanteils

Wie hoch ist mein Rentenfreibetrag?
Persönlicher Rentenfreibetrag für Rentner bleibt unverändert
Die meisten Rentner erhalten ihre Rente im ersten Rentenjahr nicht für das gesamte Kalenderjahr, etwa bei einem Rentenbeginn zum 1. Juli. Daher wird der endgültige Rentenfreibetrag immer aus der vollen Jahresbruttorente im Jahr nach Rentenbeginn ermittelt.
Im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr wird die Rente jeweils mit dem fixen Besteuerungsanteil (siehe Tabelle unten auf der Seite) besteuert, zum Beispiel 72 Prozent bei einem Rentenbeginn im Jahr 2016. Der nicht versteuerte Restbetrag im zweiten Rentenjahr bildet von nun an den persönlichen Rentenfreibetrag.
Aufgepasst!
Dieser Steuerfreibetrag ist ein fester Eurobetrag, der in den Folgejahren unverändert bleibt. Auch wenn die Rente aufgrund von Rentenanpassungen steigt, ändert sich der einmal ermittelte persönliche Rentenfreibetrag zeitlebens nicht mehr. Der Freibetrag steigt also auch nicht, wenn sich die Rente nach dem zweiten Rentenjahr erhöht.

1. Unmittelbar nachfolgende Rente (keine Unterbrechung im Rentenbezug)
2. Nicht unmittelbar nachfolgende Rente (Unterbrechung im Rentenbezug)
Rentenbeginn | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 |
Besteuerungsanteil | 68% | 70% | 72% | 74% | 76% | 78% | 80% | 81% | 82% | 83% | 84% | 85% | 86% | 87% |
Rentenfreibetrag* | 32% | 30% | 28% | 26% | 24% | 22% | 20% | 19% | 18% | 17% | 16% | 15% | 14% |
13%
|
* Prozentualer Anteil von der Jahresbruttorente.
Rentenbeginn | 2028 | 2029 | 2030 | 2031 | 2032 | 2033 | 2034 | 2035 | 2036 | 2037 | 2038 | 2039 | 2040 |
Besteuerungsanteil | 88% | 89% | 90% | 91% | 92% | 93% | 94% | 95% | 96% | 97% | 98% | 99% | 100% |
Rentenfreibetrag* | 12% | 11% | 10% | 9% | 8% | 7% | 6% | 5% | 4% | 3% | 2% | 1% | 0% |
* Prozentualer Anteil von der Jahresbruttorente.

Während des Aufbaus einer Altersvorsorge können Sie die Beiträge für die Basisversorgung in der Steuererklärung als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Zur Basisversorgung zählen die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, landwirtschaftliche Alterskassen sowie die BasisRente, auch Rürup-Rente genannt.
Beiträge für die Basisversorgung können von der Steuer abgesetzt werden.
Für das Jahr 2020 können Steuerpflichtige, die noch berufstätig sind, in ihrer Steuererklärung 90 Prozent der gezahlten Beiträge (Vorsorgeaufwendungen) geltend machen. Die Höchstbeträge sind für das Jahr 2020 mit 25.046 Euro bei Ledigen und 50.092 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnerschaften festgelegt. Ledige können 2020 also bis zu 22.541 Euro (90 Prozent von 25.046 Euro), Verheiratete bis zu 45.082 Euro als Sonderausgaben abziehen. Die Höchstbeträge sind variabel und werden jährlich angepasst. Sie sind seit 2015 an den Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt.

Sonderausgabenabzug: Anrechenbarer Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen
Bis 2025 steigt der Anteil der jährlich abziehbaren Basisvorsorge-Aufwendungen schrittweise bis auf 100 Prozent.
Wie Sie die Beiträge berechnen, die Sie als Sonderausgaben steuerlich absetzen können, zeigt Ihnen ein Beispiel in unserem Ratgeberartikel:

Wissen Sie, welche Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge es gibt? Kennen Sie Ihren Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung? Es ist nie zu spät, für das Alter vorzusorgen. Lassen Sie sich beraten. Ihre R+V-Ansprechpartner vor Ort ermitteln gerne gemeinsam mit Ihnen anhand Ihrer Pläne und Wünsche, welcher private Versicherungsschutz für Sie passt.
Vereinbaren Sie am besten gleich ein persönliches Gespräch.
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Einkünfte aus einer privaten Rente: Im Gegensatz zur gesetzlichen Rente ist eine monatlich ausgezahlte Privatrente nur mit dem sogenannten Ertragsanteil zu versteuern, der sich nach dem Alter des Rentenempfängers ab Rentenbeginn richtet.
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Einkünfte aus einer Riester-Rente: Durch die steuerlich geförderten Beiträge während der Ansparphase ist die Rentenzahlung aus einer Riester-Rente voll steuerpflichtig.
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Einkünfte aus der bAV: Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt unter anderem vom jeweiligen Produkt ab, beispielsweise Direktversicherung, Pensionskasse oder Direktzusage (auch Pensionszusage). Die Höhe ist auch davon abhängig, ob die Beiträge überwiegend aus versteuertem oder aus unversteuertem Arbeitsentgelt gezahlt wurden. Wird eine bAV aus unversteuertem Arbeitsentgelt finanziert, so ist sie im Rentenbezug voll steuerpflichtig. Falls die bAV aus versteuertem Einkommen finanziert wird, fällt im Rentenbezug nur eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil an.
Mehr zu den unterschiedlichen bAV-Varianten erfahren Sie im Ratgeberartikel „Fünf Wege zur betrieblichen Altersversorgung“.

Grundfreibetrag wird nicht besteuert

Steuererklärung: Rentner können weitere Ausgaben steuerlich geltend machen

Ab 65 Jahren steht Steuerpflichtigen der Altersentlastungsbetrag zu. Dieser Steuerfreibetrag gilt für weitere Einkünfte wie Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder Zinsen, die keine steuerbegünstigten Renten oder Pensionen sind. Von der Summe dieser Einkünfte wird ein bestimmter Prozentsatz als Altersentlastungsbetrag abgezogen.
Maßgeblich für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrags ist das Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Für 2020 beträgt er 16 Prozent der weiteren Alterseinkünfte bei einem Höchstbetrag von 760 Euro. Dieser Steuerfreibetrag für Rentner wird bis zum Jahr 2040 schrittweise auf null Prozent abgesenkt.

Der 68-jährige alleinstehende Rentner Gereon B. (Rentenbeginn 1. Oktober 2017) erhält im Jahr 2020 eine gesetzliche Jahresbruttorente von 15.600 Euro.
An die gesetzliche Krankenversicherung zahlt er jährliche Beiträge in Höhe von 1.209 Euro, an die gesetzliche Pflegeversicherung 476 Euro und für eine private Haftpflichtversicherung 100 Euro.
Aus der Vermietung einer Wohnung erzielt er 4.800 Euro Mieteinnahmen jährlich bei Werbungskosten in Höhe von 1.000 Euro.
Sein 64. Lebensjahr vollendete Gereon B. im Jahr 2016. Maßgeblich für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrags ist damit das Jahr 2017 (20,8 Prozent der weiteren Alterseinkünfte, Höchstbetrag 988 Euro).
Fazit
Das Einkommen von Gereon B. liegt über dem Grundfreibetrag in Höhe von 9.408 Euro für 2020. Das zu versteuernde Einkommen beträgt damit 12.631 Euro (der Grundfreibetrag wird vom Finanzamt jedoch nicht versteuert). Gereon B. muss eine Steuererklärung abgeben.
¹ Rentenbeginn 2017 (74 % Besteuerungsanteil, festgeschriebener steuerfreier Anteil von 26 %); 15.600 Euro; 26 % von 15.600 Euro (Jahresbruttorente im zweiten Rentenbezugsjahr 2017) entsprechen 4.056 Euro. Dies bleibt zeitlebens der fixe persönliche Rentenfreibetrag von Gereon B.
² Altersentlastungsbetrag für das Jahr 2016 (Jahr das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres von Gereon B. folgte); 20,8 % von 3.800 Euro Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsprechen 790,40 Euro; Höchstbetrag: 988 Euro.
Rentenbesteuerung: Lassen Sie sich steuerlich beraten!
Dieser Artikel enthält grundlegende Hinweise zur Besteuerung der Rente. Zur Ermittlung Ihrer persönlichen Steuerfreibeträge und zur weiteren steuerlichen Beratung empfehlen wir Ihnen, sich an einen Steuerberater, einen Lohnsteuerhilfeverein oder das Finanzamt zu wenden.
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Zuletzt aktualisiert: Januar 2020
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