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Rund um die Rente

Rentenbesteuerung verständlich erklärt

INHALT

Viele Rentenversicherte glauben, dass sie im Ruhestand nichts mehr mit dem Finanzamt zu tun haben. Aber das ist ein Irrtum. Tatsächlich kann die Rentenbesteuerung relevant werden, wenn neben der Rente weitere Einkünfte hinzukommen oder bestimmte Freibeträge überschritten werden. Doch nicht jede Rente ist automatisch steuerpflichtig. In diesem Ratgeber zeigen wir, wie die Rentenbesteuerung in Deutschland funktioniert, welche Freibeträge gelten und nach welchen Grundsätzen das Finanzamt prüft, ob Steuern anfallen. Auch Einkünfte aus einer Beschäftigung im Rentenalter, z. B. im Rahmen der Aktivrente, werden dabei berücksichtigt. 

Auf einen Blick

Das Wichtigste zum Thema Rentenbesteuerung

  • Nicht jede Rente ist automatisch steuerpflichtig

    Ob Steuern anfallen, hängt nicht allein von der Regelaltersrente ab. Entscheidend ist die Gesamthöhe aller Einkünfte, also zum Beispiel aus privaten Rentenversicherungen, Kapitalerträgen, einem Hinzuverdienst im Ruhestand oder aus Vermietung und Verpachtung. 

  • Das Datum des Rentenbeginns bestimmt den steuerpflichtigen Anteil

    Wie hoch der steuerpflichtige Teil der Rente ausfällt, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Der daraus berechnete Rentenfreibetrag bleibt als fester Eurobetrag dauerhaft bestehen und verändert sich später nicht mehr. 

  • Neu ab 2026: Die Aktivrente

    Wer im Ruhestand weiterarbeitet, kann über die Aktivrente bis zu 2.000 EUR monatlich steuerfrei dazuverdienen. 

Warum wird eine Rentenbesteuerung fällig?

Renten sind in Deutschland Einkünfte – und daher müssen Rentner sie grundsätzlich auch versteuern, wenn diese einen bestimmten Freibetrag überschreiten. Grundlage dafür ist das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG). Dort steht, dass das Datum des Rentenbeginns bestimmt, wie hoch der Besteuerungsanteil der Rente ist. Ein Teil bleibt nach der Berechnung dauerhaft steuerfrei und bildet den individuellen Rentenfreibetrag. 

Die Deutsche Rentenversicherung informiert jedes Jahr alle Versicherten ab dem 27. Lebensjahr in der Renteninformation über die voraussichtliche Höhe ihrer Altersrente oder Erwerbsminderungsrente. Aus der errechneten und später ausgezahlten Rente müssen Sie noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Ob Steuern auf Ihre Rente fällig werden, prüft das Finanzamt später anhand Ihrer Steuererklärung.  

Die Rentenbesteuerung gilt nicht nur für die reguläre Altersrente

Die Rentenbesteuerung betrifft alle Leistungen, die Sie aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen erhalten. Neben der Regelaltersrente gelten auch andere Rentenarten als Renteneinkünfte, z. B.: 

  • Erwerbsminderungsrenten 
  • Witwen-, Witwer- und Waisenrenten 
  • Erziehungsrenten 
  • einmalige Leistungen wie Abfindungen von Kleinbetragsrenten oder Sterbegeld 

Alle diese Leistungen fließen in die Berechnung der Rentenbesteuerung ein.

Ob Steuern anfallen, hängt also von Ihren gesamten Einkünften und Ihrem persönlichen Rentenfreibetrag ab, den Sie beim Rentenbeginn erhalten. Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist, dass es sich um Einkünfte handelt, die das Finanzamt bei der Steuererklärung berücksichtigt. 

Einige Leistungen bleiben dagegen steuerfrei. Dazu gehören zum Beispiel Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie wirken sich nicht auf die Rentenbesteuerung in Deutschland aus und erhöhen Ihren steuerpflichtigen Anteil nicht. 

Den Lebensstandard im Alter sichern

Rechnen Sie mit Abzügen von Ihrer Rente und bauen Sie vor. Mit einer privaten Altersvorsorge stocken Sie Ihre gesetzliche Altersrente auf, damit Sie Ihren Ruhestand genießen können. 

So bauen Sie beispielsweise mit den Vorsorgelösungen der R+V eine lebenslange Zusatzrente auf. 

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Gesamteinkünfte entscheiden bei der Rentenbesteuerung

Ihre Gesamteinkünfte bestimmen, ob Sie Steuern auf Ihre Rente zahlen müssen. Die gesetzliche Rente ist nur ein Teil davon. Für die Rentenbesteuerung zählt Ihr gesamtes Einkommen. Dazu gehören zum Beispiel: 

  • Betriebsrenten 
  • Leistungen aus der privaten Altersvorsorge 
  • Mieteinnahmen 
  • Kapitalerträge 
  • Einkommen aus einer Beschäftigung im Alter, zum Beispiel im Rahmen der Aktivrente 

Diese Einkünfte wirken sich darauf aus, ob Sie den Grundfreibetrag überschreiten und eine Steuererklärung abgeben müssen. Die Rentenbesteuerung wird immer anhand des steuerpflichtigen Anteils Ihrer Rente und der Summe Ihrer übrigen Einkünfte berechnet.  

Kurz erklärt: Aktivrente und Steuern

Die so genannte Aktivrente wurde am 1. Januar 2026 eingeführt. Die Aktivrente erlaubt Rentnern seit 2026 einen steuerfreien Hinzuverdienst von bis zu 2.000 EUR monatlich. Nur Beträge darüber hinaus zählt das Finanzamt zu den steuerpflichtigen Einkünften. Ihr steuerfreier Rentenanteil ist davon nicht betroffen. 

Der Name „Aktivrente“ ist ein wenig irreführend: Es handelt sich dabei nicht um eine eigene Rente, sondern lediglich um einen Steuervorteil. Mehr zur neu beschlossenen Aktivrente erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Aktivrente. 

So funktioniert die schrittweise Erhöhung des Besteuerungsanteils

Die Rentenbesteuerung wurde 2005 durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Seitdem gilt die nachgelagerte Besteuerung: Das bedeutet, dass die Beiträge zur Rentenversicherung sich während der Zeit der Erwerbstätigkeit immer stärker von der Steuer absetzen lassen, während die Renteneinkünfte im Alter schrittweise höher besteuert werden.  

Für Renten, die 2005 oder früher begonnen haben, liegt der Besteuerungsanteil bei 50 %. Dieser Anteil steigt für neue Rentenjahrgänge jedes Jahr um einen halben Prozentpunkt weiter an. Ab 2058 müssen Neurentner ihre Rente zu 100 % versteuern.  

Berechnung des Rentenfreibetrags

Entscheidend für die Höhe des Besteuerungsanteils der Rente und des Rentenfreibetrags ist immer das Jahr Ihres Renteneintritts. Dieses Jahr legt den Besteuerungsanteil fest und damit, welcher Teil Ihrer Rente dauerhaft steuerfrei bleibt. 

  • Ihr persönlicher Rentenfreibetrag in Euro wird erst im 2. Jahr nach Rentenbeginn berechnet, weil dann erstmals eine vollständige Jahresrente vorliegt.
  • Dieser Betrag gilt anschließend unverändert für Ihre gesamte Rentenzeit.
  • Der Rentenfreibetrag steigt nicht mit späteren Rentenanpassungen, auch dann nicht, wenn sich Ihre Rente erhöht. 
  • Er bildet die Grundlage für die Berechnung der Rentenbesteuerung in jedem weiteren Steuerjahr. 

Wenn Sie Ihre Rente zum Beispiel im Jahr 2025 beginnen, liegt der Besteuerungsanteil bei 83,5 %. Die verbleibenden 16,5 % bilden Ihren persönlichen Rentenfreibetrag.  

Die Jahresbruttorente ist immer die Rente vor Abzug der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung. Aus dieser Bruttorente wird Ihr individueller Freibetrag einmalig festgelegt. Ein Hinzuverdienst zur Rente von bis zu 2.000 EUR monatlich aus der Aktivrente bleibt dabei unberücksichtigt und ist steuerfrei. 

Die meisten Rentner erhalten ihre Rente im 1. Rentenjahr nicht für das gesamte Kalenderjahr, etwa bei einem Rentenbeginn zum 1. Juli. Ihr persönlicher Rentenfreibetrag wird daher erst berechnet, wenn ein vollständiges Jahr mit einer Jahresbruttorente vorliegt. Beginnt Ihre Rente zum Beispiel mitten im Jahr, kann das Finanzamt den endgültigen Freibetrag erst im folgenden Kalenderjahr berechnen. Später bildet dieser Freibetrag einen festen Bestandteil Ihrer Rentenbesteuerung. Damit bleibt Ihr Rentenfreibetrag lebenslang unveränderter Bestandteil Ihrer steuerfreien Renteneinkünfte. 

Der Rentenfreibetrag verändert sich später nicht mehr: 

  • Er steigt nicht bei Rentenanpassungen. 
  • Er bleibt ein fester Betrag, auch wenn Ihre Rentenzahlungen sich erhöhen. 
  • Er bleibt in jedem Steuerjahr die Grundlage, wenn Sie Ihre Rentenbesteuerung berechnen. 

Wenn Sie im Jahr 2023 in Rente gegangen sind, gilt für Sie ein Besteuerungsanteil von 82,5 %. Das bedeutet: 17,5 % Ihrer ersten Jahresbruttorente bleiben steuerfrei. Diesen Anteil nutzt das Finanzamt, um Ihren persönlichen Rentenfreibetrag zu berechnen. 

Erhalten Sie zum Beispiel eine Jahresbruttorente von 20.000 EUR, bleiben 3.500 EUR (17,5 % von 20.000 EUR) steuerfrei. Dieser Betrag ist Ihr individueller Rentenfreibetrag und wird als fester Euro-Betrag in Zukunft übernommen. 

Rentenbesteuerung bei Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente

Die Regeln zur Rentenbesteuerung gelten nicht nur für die Altersrente. Auch eine Erwerbsminderungsrente sowie eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente wird nach denselben Grundsätzen besteuert. Für diese Rentenarten gelten jedoch 2 Besonderheiten, die immer dann relevant werden, wenn eine Rente endet und eine andere Rente folgt. 

Wir zeigen Ihnen, wie sich diese Wechsel auf Ihren Rentenfreibetrag auswirken und wie das Finanzamt die Rentenbesteuerung in solchen Fällen berechnet. 

Wenn eine Rente eine andere gesetzliche Rente unmittelbar ablöst, bleibt der Besteuerungsanteil unverändert. Er richtet sich weiterhin nach dem Beginn der ersten Rente. Der Rentenfreibetrag wird jedoch neu berechnet, weil sich die Höhe der neuen Rente ändert.  

Zur Einordnung der Rentenbesteuerung hier 2 Beispiele: 

  • Beispiel 1: Sie beziehen eine Erwerbsminderungsrente, die ohne Unterbrechung in eine Altersrente übergeht. Der Besteuerungsanteil Ihrer Altersrente bleibt der, der bei Beginn der Erwerbsminderungsrente galt. Der Rentenfreibetrag wird neu ermittelt. 
  • Beispiel 2: Erhalten Sie nach dem Tod Ihres Ehepartners oder Lebenspartners unmittelbar eine Hinterbliebenenrente, richtet sich der Besteuerungsanteil dieser Rente nach dem Rentenbeginn der verstorbenen Person. Auch hier wird der Rentenfreibetrag neu festgelegt. 

Wenn zwischen 2 gesetzlichen Renten eine zeitliche Unterbrechung liegt, behandelt das Finanzamt die neue Rente steuerlich in der Regel als eigenständigen Rentenbeginn. In diesem Fall wird der Rentenfreibetrag neu ermittelt. Auch der Besteuerungsanteil richtet sich dann nach dem tatsächlichen Beginn der neuen Rente

Grundlage dafür sind die allgemeinen Regeln zur Besteuerung von Renteneinkünften nach § 22 Einkommensteuergesetz und das sogenannte Kohortenprinzip, bei dem der steuerpflichtige Anteil der Rente für jeden Rentenjahrgang einheitlich und dauerhaft festgelegt wird. 

Ob eine Unterbrechung steuerlich als Neubeginn gilt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind dabei unter anderem die Dauer der Unterbrechung und die Art der vorherigen Rente. 

Ein Beispiel: 

Jens K. bezog von Januar 2010 bis Dezember 2012 3 Jahre lang eine Erwerbsminderungsrente. Im Januar 2017 ging er in den Ruhestand. 

Der Besteuerungsanteil seiner Altersrente liegt in seinem Fall bei 68 %. Dies ergibt sich aus dem Rentenbeginn seiner Altersrente (Januar 2017) abzüglich der 3-jährigen Laufzeit seiner Erwerbsminderungsrente. Der Besteuerungsanteil für den fiktiven Rentenbeginn (Januar 2014) liegt bei 68 %. 

Besteuerungsanteil und Steuerfreibetrag im Überblick

Die Rentenbesteuerung richtet sich nach dem Jahr Ihres Rentenbeginns. Der Besteuerungsanteil bestimmt, welcher Teil Ihrer Rente steuerpflichtig ist und welcher als Rentenfreibetrag steuerfrei bleibt. Hier sehen Sie, wie sich diese Anteile je nach Rentenjahrgang entwickeln. 

  • Rentenbeginn bis 2020

    Bis einschließlich 2020 erhöhte sich der Besteuerungsanteil für jeden neuen Rentenjahrgang jährlich um 2 Prozentpunkte. Wer im Jahr 2020 in Rente ging, musste 80 % seiner Rente versteuern. 

  • Rentenbeginn 2021 und 2022

    In den Jahren 2021 und 2022 stieg der Besteuerungsanteil jeweils um einen Prozentpunkt. Damit lag er im Jahr 2021 bei 81 % und im Jahr 2022 bei 82 %. 

  • Rentenbeginn ab 2023

    Seit 2023 erhöht sich der Besteuerungsanteil nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr. Diese Anpassung verlängert die Übergangsphase der Rentenbesteuerung und senkt den Anstieg für neue Rentnerjahrgänge. 

  • Rentenbeginn ab 2058

    Ab dem Jahr 2058 beträgt der Besteuerungsanteil 100 %. Das bedeutet, dass die gesamte Rente steuerpflichtig ist. Ob tatsächlich Steuern anfallen, hängt jedoch weiterhin von Ihren gesamten Einkünften und dem Grundfreibetrag ab. 

Rentenbesteuerung Tabelle: Besteuerungsanteil und Freibeträge 2020 bis 2058

Rentenbeginn Besteuerungsanteil Rentenfreibetrag*
2020 80 % 20 %
2021 81 % 19 %
2022 82 % 18 %
2023 82,5 % 17,5 %
2024 83 % 17 %
2025 83,5 % 16,5 %
2026 84 % 16 %
2027 84,5 % 15,5 %
2028 85 % 15 %
2029 85,5 % 14,5 %
2030 86 % 14 %
2031 86,5 % 13,5 %
2032 87 % 13 %
2033 87,5 % 12,5 %
2034 88 % 12 %
2035 88,5 % 11,5 %
2036 89 % 11 %
2037 89,5 % 10,5 %
2038 90 % 10 %
2039 90,5 % 9,5 %
2040 91 % 9 %
2041 91,5 % 8,5 %
2042 92 % 8 %
2043 92,5 % 7,5 %
2044 93 % 7 %
2045 93,5 % 6,5 %
2046 94 % 6 %
2047 94,5 % 5,5 %
2048 95 % 5 %
2049 95,5 % 4,5 %
2050 96 % 4 %
2051 96,5 % 3,5 %
2052 97 % 3 %
2053 97,5 % 2,5 %
2054 98 % 2 %
2055 98,5 % 1,5 %
2056 99 % 1 %
2057 99,5 % 0,5 %
2058 100% 0 %

* prozentualer Anteil von der Jahresbruttorente

Altersvorsorge aufbauen – aber wie?

Wissen Sie, welche Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge es gibt? Kennen Sie Ihren Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung?

Wer sich allein auf die gesetzliche Rente verlässt, muss im Alter von weniger als der Hälfte seines aktuellen Einkommens leben. Die Lücke zwischen Ihrem jetzigen Einkommen und Ihrer späteren Rente können Sie nur schließen, wenn Sie privat vorsorgen.

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Die R+V-Experten für Altersvorsorge finden gemeinsam mit Ihnen anhand Ihrer Pläne und Wünsche, welche private Altersvorsorge für Sie am besten passt.

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Basisversorgung

Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben steuerlich absetzen

Während Sie Ihre Altersvorsorge aufbauen, können Sie Beiträge zur Basisversorgung in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Das senkt Ihr zu versteuerndes Einkommen in der Ansparphase. 

Zur Basisversorgung zählen:

  • die gesetzliche Rentenversicherung
  • berufsständische Versorgungswerke
  • landwirtschaftliche Alterskassen
  • die BasisRente (Rürup-Rente).

Die Beiträge für die Basisversorgung können Sie in der Ansparphase, also bevor Sie in Rente gehen, von der Steuer absetzen. 

Mehr zur Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen

Wie werden Einkünfte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge besteuert?

Einkünfte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge unterliegen der Rentenbesteuerung. Diese Vorsorgeformen zählen nicht zur Basisversorgung. Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt von der jeweiligen Ausgestaltung ab. 

  • Einkünfte aus einer privaten Rentenversicherung

    Rentenzahlungen aus einer privaten Rentenversicherung werden nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Dieser richtet sich nach dem Alter des Rentenempfängers bei Rentenbeginn. 

  • Einkünfte aus einer Riester-Rente

    Auszahlungen aus einer Riester-Rente sind voll steuerpflichtig, weil die Beiträge während der Ansparphase steuerlich gefördert wurden. Die Besteuerung erfolgt nachgelagert im Rentenbezug.  

  • Einkünfte aus einer bAV

    Bei der betrieblichen Altersversorgung hängt die Besteuerung vom Durchführungsweg und von der Art der Finanzierung ab. Wenn die Beiträge zur Versicherung aus unversteuertem Arbeitsentgelt gezahlt, sind die Leistungen im Rentenbezug grundsätzlich voll steuerpflichtig. In anderen Konstellationen kann es zu einer Ertragsanteilsbesteuerung kommen.  

Was ist der Altersentlastungsbetrag?

Ab 65 Jahren steht Steuerpflichtigen – unabhängig davon, ob sie noch arbeiten oder bereits in Rente sind – der Altersentlastungsbetrag zu. Dieser Steuerfreibetrag gilt für weitere Einkünfte wie Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder Zinsen, die keine steuerbegünstigten Renten oder Pensionen sind. Von der Summe dieser Einkünfte wird ein bestimmter Prozentsatz als Altersentlastungsbetrag abgezogen.

Wichtig: Der Altersentlastungsbetrag wird schrittweise reduziert und entfällt ab 2058 vollständig. Der Altersentlastungsbetrag wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt. 

Das Wichtigste im Überblick
  • Der Altersentlastungsbetrag gilt ab dem Kalenderjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres. 
  • Er betrifft nicht die gesetzliche Rente oder Pensionen. 
  • Er mindert das zu versteuernde Einkommen aus anderen Einkünften. 
  • Die Höhe sinkt je nach Geburtsjahr schrittweise. 
So wird der Altersentlastungsbetrag berechnet
  • Ein festgelegter Prozentsatz wird von den begünstigten Einkünften abgezogen. 
  • Zusätzlich gilt ein jährlicher Höchstbetrag. 

Beispiel: Für das Jahr 2025 lag der Altersentlastungsbetrag bei 13,2 % der weiteren Einkünfte, maximal bei 627 EUR. 

Rente und Steuern: So rechnet das Finanzamt

Ob und wie hoch bei der Rentenbesteuerung Steuern anfallen, entscheidet nicht die Rente allein. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, das das Finanzamt aus Einkünften, Freibeträgen und Abzügen ermittelt. 

Für die Berechnung der Rentenbesteuerung sind für das Finanzamt vor allem diese Punkte relevant: 

  • Welche Einkünfte liegen vor: Zum Beispiel aus der gesetzlichen Rente, aus Vermietung oder aus Kapitalanlagen. Einkünfte aus einer Beschäftigung im Rentenalter zählen ebenfalls, sofern sie die steuerfreie Hinzuverdienstgrenze von 2.000 EUR aus der Aktivrente überschreiten.  
  • Welcher Teil der Rente ist steuerpflichtig: Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts. Der Rentenfreibetrag bleibt dauerhaft steuerfrei. 
  • Welche Freibeträge und Abzüge greifen: Dazu gehören der Grundfreibetrag, gegebenenfalls der Altersentlastungsbetrag sowie Sonderausgaben wie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. 

Gut zu wissen: Einkommensteuer fällt erst an, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Unabhängig davon kann das Finanzamt in bestimmten Fällen eine Steuererklärung verlangen, zum Beispiel bei mehreren Einkunftsarten. 

FAQs

Häufige Fragen und Antworten zum Thema Rentenbesteuerung

Ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt davon ab, ob das Finanzamt eine Erklärung verlangt oder ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn neben der Rente weitere Einkünfte hinzukommen oder sich Ihre Einkommenssituation verändert hat. 

Eine feste Grenze gibt es nicht. Ob Ihre Rente steuerfrei bleibt, hängt nicht von der Rentenhöhe allein ab, sondern von Ihrem zu versteuernden Einkommen. Für die Rentenbesteuerung zählt der steuerpflichtige Teil Ihrer Rente zusammen mit möglichen weiteren Einkünften. 

Nur wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt, fällt Einkommensteuer an. Liegt es darunter, bleibt die Rente steuerfrei. Zusätzliche Einkünfte, etwa aus Vermietung, Kapitalanlagen oder einer Beschäftigung im Alter, können jedoch dazu führen, dass der Grundfreibetrag überschritten wird und Steuern fällig werden. 

Von einer Doppelbesteuerung der Rente spricht man, wenn Rentenbeiträge bereits während des Erwerbslebens aus versteuertem Einkommen gezahlt wurden und die daraus resultierende Rente im Alter erneut besteuert wird. Entscheidend ist dabei, ob die steuerfrei bleibenden Rentenanteile insgesamt mindestens so hoch sind wie die zuvor versteuerten Beiträge. 

Rechtlich ist eine Doppelbesteuerung der Rente nicht zulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass der Gesetzgeber sicherstellen muss, dass Rentenbeiträge, die aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt wurden, im Alter nicht noch einmal besteuert werden. Auf dieser Grundlage prüft die Finanzverwaltung im Einzelfall, ob die steuerfrei bleibenden Rentenanteile mindestens der Summe der zuvor versteuerten Beiträge entsprechen. Maßgeblich sind dabei unter anderem der Rentenbeginn, die Höhe der Rente und die voraussichtliche Bezugsdauer. 

Den gewohnten Lebensstandard im Alter halten: Geht das?

Das ist nur möglich, wenn Sie privat vorsorgen und Ihre gesetzliche Rente aufstocken: Die staatliche Rente deckt in der Regel nur eine Grundversorgung ab. Rechnen Sie selbst nach.

Damit Sie sich auch im Alter Ihren jetzigen Lebensstandard halten können, bietet Ihnen die R+V verschiedene Modelle der privaten Altersvorsorge.

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Disclaimer

Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen zu rechtlichen bzw. steuerlichen Themen und kann keine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater ersetzen. Sie stellen keine Rechts- bzw. Steuerberatung dar. Die Informationen dienen ausschließlich der Veranschaulichung und sollen einen ersten Überblick über mögliche rechtliche und steuerliche Fragen im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten geben. Eine Haftung für die Inhalte wird nicht übernommen.

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Zuletzt aktualisiert: Januar 2026

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