Viele Rentenversicherte glauben, dass sie im Ruhestand nichts mehr mit dem Finanzamt zu tun haben werden. Das ist ein Irrtum: Je nach Höhe der Einkünfte im Rentenalter sind möglicherweise Steuern fällig – auch auf die Altersrente. Doch nicht jeder Rentner ist davon betroffen. Wir erläutern an Rechenbeispielen die verschiedenen Freibeträge und Möglichkeiten, Steuern zu sparen.
Rentenbesteuerung: Wann zahlen Rentner Steuern?
Bei Renten handelt es sich um Einkünfte und daher müssen Rentner sie grundsätzlich auch versteuern. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf in ihrer jährlich versendeten Renteninformation hin, in der sie die Rentenversicherten über die Höhe der zu erwartenden Altersrente oder Erwerbsminderungsrente informiert. Aus der errechneten und ausgezahlten Rente sind später Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Möglicherweise fallen auch Steuern auf die Rente an.
Unser Tipp für Sie
Lesen Sie sich die Ihnen jährlich zugesendete Renteninformation gut durch. Was die Angaben genau bedeuten, erläutern wir in unserem Ratgeberartikel:
„Viele Versicherte überlesen, dass es sich in der Renteninformation um Bruttobeträge handelt. Das heißt, sie rechnen nicht die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von etwa 11 Prozent heraus. Steuerliche Abzüge können je nach Höhe ihrer gesamten Einkünfte ebenfalls hinzukommen“, erläutert Anke Voss, Präsidentin des Bundesverbands der Rentenberater.
Steuern fallen nicht nur auf die Altersrente an, sondern auf alle Leistungen aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen. Erwerbsminderungsrenten, Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, Erziehungsrenten, aber auch einmalige Leistungen wie Sterbegeld oder eine Abfindung von Kleinbetragsrenten unterliegen der Besteuerung. Steuerfrei sind dagegen beispielsweise Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Steuern fallen auf alle Leistungen aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen an.
Gesamteinkünfte entscheiden bei der Rentenbesteuerung
Zu den steuerpflichtigen Gesamteinkünften zählen neben der gesetzlichen Rente unter anderem:
- Betriebsrenten
- Einkünfte aus der privaten Altersvorsorge
- Mieteinnahmen
- Kapitalerträge
Die Höhe Ihrer gesamten Einkünfte entscheidet darüber, ob Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben.
2005 beschloss der Gesetzgeber eine grundsätzliche Änderung bei der Rentenbesteuerung. Die Aufwendungen der Rentenversicherten für die Altersvorsorge werden schrittweise von der Steuer befreit. Dafür werden später Steuern auf ihre Renteneinkünfte fällig, die sogenannte nachgelagerte Besteuerung.
Es gibt aber eine lange Übergangsphase: Wer eine Rente bezieht, die 2005 oder früher begann, muss lediglich 50 Prozent der Rente versteuern. Ab 2058 versteuern Neurentner ihre Rente zu 100 Prozent (siehe Tabelle).
Wie hoch ist mein Rentenfreibetrag?
Persönlicher Rentenfreibetrag für Rentner bleibt unverändert
Ursula K. erhält seit dem 1. Juli 2020 ihre Regelaltersrente. 2020 und 2021 wurden jeweils 80 Prozent ihrer Rente besteuert (Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn im Jahr 2020).
2020 erhielt Ursula K. eine Jahresbruttorente von 16.000 Euro. Daraus ergab sich für sie ein nicht zu versteuernder Rentenfreibetrag von 3.200 Euro (20 Prozent von 16.000 Euro).
Diese 3200 Euro bilden von nun an unverändert den persönlichen Rentenfreibetrag von Ursula K., auch bei einer später steigenden Rente.
Unmittelbar nachfolgende Rente (keine Unterbrechung im Rentenbezug)
Nicht unmittelbar nachfolgende Rente (Unterbrechung im Rentenbezug)
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Steueranteil bei Rentenbeginn bis 2020
Bis zum Jahr 2020 erhöhte sich der Besteuerungsanteil der Rente für jeden Rentenzugang jährlich um zwei Prozentpunkte. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 betrug der Besteuerungsanteil 80 Prozent.
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Steueranteil bei Rentenbeginn 2021 und 2022
In den Jahr 2021 und 2022 betrug die jährliche Steigerung des Besteuerungsanteils jeweils 1 Prozent, also 81 Prozent im Jahr 2021 und 82 Prozent im Jahr 2022.
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Steueranteil bei Rentenbeginn ab 2023
Seitdem erhöht sich der Besteuerungsanteil der Rente jährliche nur noch um jeweils einen halben Prozentpunkt.
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Steueranteil bei Rentenbeginn ab 2058
Wenn Sie 2058 oder später in Rente gehen, müssen Sie Ihre Rente grundsätzlich voll versteuern.
Rentenbeginn | Besteuerungsanteil | Rentenfreibetrag* |
2020 | 80 % | 20 % |
2021 | 81 % |
19 %
|
2022 | 82 % | 18 % |
2023 | 82,5 % | 17,5 % |
2024 | 83 % | 17 % |
2025 | 83,5 % | 16,5 % |
2026 | 84 % | 16 % |
2027 | 84,5 % | 15,5 % |
2028 | 85 % | 15 % |
2029 | 85,5 % | 14,5 % |
2030 | 86 % | 14 % |
2031 | 86,5 % | 13,5 % |
2032 | 87 % | 13 % |
2033 | 87,5 % | 12,5 % |
2034 | 88 % | 12 % |
2035 | 88,5 % | 11,5 % |
2036 | 89 % | 11 % |
2037 | 89,5 % | 10,5 % |
2038 | 90 % | 10 % |
2039 | 90,5 % | 9,5 % |
2040 | 91 % | 9 % |
2041 | 91,5 % | 8,5 % |
2042 | 92 % | 8 % |
2043 | 92,5 % | 7,5 % |
2044 | 93 % | 7 % |
2045 | 93,5 % | 6,5 % |
2046 | 94 % | 6 % |
2047 | 94,5 % | 5,5 % |
2048 | 95 % | 5 % |
2049 | 95,5 % | 4,5 % |
2050 | 96 % | 4 % |
2051 | 96,5 % | 3,5 % |
2052 | 97 % | 3 % |
2053 | 97,5 % | 2,5 % |
2054 | 98 % | 2 % |
2055 | 98,5 % | 1,5 % |
2056 | 99 % | 1 % |
2057 | 99,5 % | 0,5 % |
2058 | 100 % | 0 % |
* prozentualer Anteil von der Jahresbruttorente
Während des Aufbaus einer Altersvorsorge können Sie die Beiträge für die Basisversorgung in der Steuererklärung als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Zur Basisversorgung zählen die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, landwirtschaftliche Alterskassen sowie die BasisRente, auch Rürup-Rente genannt.
Beiträge für die Basisversorgung können von der Steuer abgesetzt werden.
Mehr Informationen finden Sie in unserem Ratgeberartikel:
Wissen Sie, welche Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge es gibt? Kennen Sie Ihren Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung? Es ist nie zu spät, für das Alter vorzusorgen. Lassen Sie sich beraten. Ihre R+V-Ansprechpartner vor Ort ermitteln gerne gemeinsam mit Ihnen anhand Ihrer Pläne und Wünsche, welcher private Versicherungsschutz für Sie passt.
Vereinbaren Sie am besten gleich ein persönliches Gespräch.
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Einkünfte aus einer privaten Rente: Im Gegensatz zur gesetzlichen Rente ist eine monatlich ausgezahlte Privatrente nur mit dem sogenannten Ertragsanteil zu versteuern, der sich nach dem Alter des Rentenempfängers ab Rentenbeginn richtet.
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Einkünfte aus einer Riester-Rente: Durch die steuerlich geförderten Beiträge während der Ansparphase ist die Rentenzahlung aus einer Riester-Rente voll steuerpflichtig.
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Einkünfte aus der bAV: Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt unter anderem vom jeweiligen Produkt ab, beispielsweise Direktversicherung, Pensionskasse oder Direktzusage (auch Pensionszusage). Die Höhe ist auch davon abhängig, ob die Beiträge überwiegend aus versteuertem oder aus unversteuertem Arbeitsentgelt gezahlt wurden. Wird eine bAV aus unversteuertem Arbeitsentgelt finanziert, so ist sie im Rentenbezug voll steuerpflichtig. Falls die bAV aus versteuertem Einkommen finanziert wird, fällt im Rentenbezug nur eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil an.
Mehr zu den unterschiedlichen bAV-Varianten erfahren Sie im Ratgeberartikel „Fünf Wege zur betrieblichen Altersversorgung“.
Ab 65 Jahren steht Steuerpflichtigen der Altersentlastungsbetrag zu. Dieser Steuerfreibetrag gilt für weitere Einkünfte wie Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder Zinsen, die keine steuerbegünstigten Renten oder Pensionen sind. Von der Summe dieser Einkünfte wird ein bestimmter Prozentsatz als Altersentlastungsbetrag abgezogen.
Maßgeblich für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrags ist das Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Für 2020 beträgt er 16 Prozent der weiteren Alterseinkünfte bei einem Höchstbetrag von 760 Euro. Dieser Steuerfreibetrag für Rentner wird bis zum Jahr 2040 schrittweise auf null Prozent abgesenkt.
Der 68-jährige alleinstehende Rentner Gereon B. (Rentenbeginn 1. Oktober 2017) erhält im Jahr 2020 eine gesetzliche Jahresbruttorente von 15.600 Euro.
An die gesetzliche Krankenversicherung zahlt er jährliche Beiträge in Höhe von 1.209 Euro, an die gesetzliche Pflegeversicherung 476 Euro und für eine private Haftpflichtversicherung 100 Euro.
Aus der Vermietung einer Wohnung erzielt er 4.800 Euro Mieteinnahmen jährlich bei Werbungskosten in Höhe von 1.000 Euro.
Sein 64. Lebensjahr vollendete Gereon B. im Jahr 2016. Maßgeblich für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrags ist damit das Jahr 2017 (20,8 Prozent der weiteren Alterseinkünfte, Höchstbetrag 988 Euro).
Fazit
Das Einkommen von Gereon B. liegt über dem Grundfreibetrag in Höhe von 9.408 Euro für 2020. Das zu versteuernde Einkommen beträgt damit 12.631 Euro (der Grundfreibetrag wird vom Finanzamt jedoch nicht versteuert). Gereon B. muss eine Steuererklärung abgeben.
¹ Rentenbeginn 2017 (74 % Besteuerungsanteil, festgeschriebener steuerfreier Anteil von 26 %); 15.600 Euro; 26 % von 15.600 Euro (Jahresbruttorente im zweiten Rentenbezugsjahr 2017) entsprechen 4.056 Euro. Dies bleibt zeitlebens der fixe persönliche Rentenfreibetrag von Gereon B.
² Altersentlastungsbetrag für das Jahr 2016 (Jahr das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres von Gereon B. folgte); 20,8 % von 3.800 Euro Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsprechen 790,40 Euro; Höchstbetrag: 988 Euro.
Rentenbesteuerung: Lassen Sie sich steuerlich beraten!
Dieser Artikel enthält grundlegende Hinweise zur Besteuerung der Rente. Zur Ermittlung Ihrer persönlichen Steuerfreibeträge und zur weiteren steuerlichen Beratung empfehlen wir Ihnen, sich an einen Steuerberater, einen Lohnsteuerhilfeverein oder das Finanzamt zu wenden.
Zuletzt aktualisiert: Juni 2024
R+V-Team
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