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    Rund um die Rente

    Rentenbesteuerung: Wann zahlen Rentner Steuern?

    Viele Rentenversicherte glauben, dass sie im Ruhestand nichts mehr mit dem Finanzamt zu tun haben werden. Das ist ein Irrtum: Je nach Höhe der Einkünfte im Rentenalter sind möglicherweise Steuern fällig – auch auf die Altersrente. Doch nicht jeder Rentner ist davon betroffen. Wir erläutern an Rechenbeispielen die verschiedenen Freibeträge und Möglichkeiten, Steuern zu sparen.

    Deshalb wird die Rentenbesteuerung fällig

    Bei Renten handelt es sich um Einkünfte und daher müssen Rentner sie grundsätzlich auch versteuern. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf in ihrer jährlich versendeten Renteninformation hin, in der sie die Rentenversicherten über die Höhe der zu erwartenden Altersrente oder Erwerbsminderungsrente informiert. Aus der errechneten und ausgezahlten Rente sind später Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Möglicherweise fallen auch Steuern auf die Rente an.

    Unser Tipp für Sie

    Lesen Sie sich die Ihnen jährlich zugesendete Renteninformation gut durch. Was die Angaben genau bedeuten, erläutern wir in unserem Ratgeberartikel:

    Die Rentenbesteuerung gilt nicht nur für die Altersrente

    „Viele Versicherte überlesen, dass es sich in der Renteninformation um Bruttobeträge handelt. Das heißt, sie rechnen nicht die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von etwa 11 Prozent heraus. Steuerliche Abzüge können je nach Höhe ihrer gesamten Einkünfte ebenfalls hinzukommen“, erläutert Anke Voss, Präsidentin des Bundesverbands der Rentenberater.

    Steuern fallen nicht nur auf die Altersrente an, sondern auf alle Leistungen aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen. Erwerbsminderungsrenten, Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, Erziehungsrenten, aber auch einmalige Leistungen wie Sterbegeld oder eine Abfindung von Kleinbetragsrenten unterliegen der Besteuerung. Steuerfrei sind dagegen beispielsweise Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

    Steuern fallen auf alle Leistungen aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen an.

    Den Lebensstandard im Alter sichern

    Rechnen Sie mit Abzügen von Ihrer Rente – und bauen Sie vor. Mit einer privaten Altersvorsorge stocken Sie Ihre gesetzliche Altersrente auf, damit Sie Ihren Ruhestand genießen können. So bauen Sie beispielsweise mit der Vorsorgelösungen der R+V eine lebenslange Zusatzrente auf.

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    Ihre Ansprechpartner bei R+V beraten Sie gern bei der Planung Ihrer privaten Altersvorsorge.

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    Gesamteinkünfte entscheiden bei der Renten­besteuerung

    Zu den steuerpflichtigen Gesamteinkünften zählen neben der gesetzlichen Rente unter anderem:

    • Betriebsrenten
    • Einkünfte aus der privaten Altersvorsorge
    • Mieteinnahmen
    • Kapitalerträge

    Die Höhe Ihrer gesamten Einkünfte entscheidet darüber, ob Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben.

    Schrittweise Erhöhung des Besteuerungsanteils

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    2005 beschloss der Gesetzgeber eine grundsätzliche Änderung bei der Rentenbesteuerung. Die Aufwendungen der Rentenversicherten für die Altersvorsorge werden schrittweise von der Steuer befreit. Dafür werden später Steuern auf ihre Renteneinkünfte fällig, die sogenannte nachgelagerte Besteuerung.

    Es gibt aber eine lange Übergangsphase: Wer eine Rente bezieht, die 2005 oder früher begann, muss lediglich 50 Prozent der Rente versteuern. Ab 2058 versteuern Neurentner ihre Rente zu 100 Prozent (siehe Tabelle).

    Berechnung des Rentenfreibetrags

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    Wie hoch ist mein Rentenfreibetrag?

    Entscheidend für die Höhe des sogenannten Besteuerungsanteils der Rente und des Rentenfreibetrags ist immer das Jahr des Rentenbeginns. Wer seine Altersrente beispielsweise seit 2021 bezieht, muss zunächst 81 Prozent seiner Jahresbruttorente versteuern. Die Jahresbruttorente ist die volle Rente vor Abzug der Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Aus den 19 Prozent der ersten vollen Jahresbruttorente wird der künftige Rentenfreibetrag ermittelt.

    Persönlicher Rentenfreibetrag für Rentner bleibt unverändert

    Die meisten Rentner erhalten ihre Rente im ersten Rentenjahr nicht für das gesamte Kalenderjahr, etwa bei einem Rentenbeginn zum 1. Juli. Daher wird der endgültige Rentenfreibetrag immer aus der vollen Jahresbruttorente im Jahr nach Rentenbeginn ermittelt.

    Im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr wird die Rente jeweils mit dem fixen Besteuerungsanteil (siehe Tabelle unten auf der Seite) besteuert, zum Beispiel 81 Prozent bei einem Rentenbeginn im Jahr 2021. Der nicht versteuerte Restbetrag im zweiten Rentenjahr bildet von nun an den persönlichen Rentenfreibetrag.

    Aufgepasst!

    Dieser Steuerfreibetrag ist ein fester Eurobetrag, der in den Folgejahren unverändert bleibt. Auch wenn die Rente aufgrund von Rentenanpassungen steigt, ändert sich der einmal ermittelte persönliche Rentenfreibetrag zeitlebens nicht mehr. Der Freibetrag steigt also auch nicht, wenn sich die Rente nach dem zweiten Rentenjahr erhöht.

    Ein Beispiel: So wird der Rentenfreibetrag für Rentner ermittelt

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    Ursula K. erhält seit dem 1. Juli 2020 ihre Regelaltersrente. 2020 und 2021 wurden jeweils 80 Prozent ihrer Rente besteuert (Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn im Jahr 2020).

    2020 erhielt Ursula K. eine Jahresbruttorente von 16.000 Euro. Daraus ergab sich für sie ein nicht zu versteuernder Rentenfreibetrag von 3.200 Euro (20 Prozent von 16.000 Euro).

    Diese 3200 Euro bilden von nun an unverändert den persönlichen Rentenfreibetrag von Ursula K., auch bei einer später steigenden Rente.

    Rentenbesteuerung bei Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente

    Die Regelungen zum Besteuerungsanteil und zum Rentenfreibetrag gelten auch für Erwerbsminderungsrenten sowie Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Hier entscheidet ebenfalls das Jahr des Rentenbeginns über die Rentenbesteuerung. Dabei gibt es zwei Besonderheiten:

    Unmittelbar nachfolgende Rente (keine Unterbrechung im Rentenbezug)

    Löst eine Rente eine andere gesetzliche Rente unmittelbar ab, so wird für die neue Rente der Rentenfreibetrag neu berechnet.

    Der Besteuerungsanteil der unmittelbar nachfolgenden Rente richtet sich weiterhin nach dem Beginn der vorangegangenen Rente.

    Zwei Beispiele

    Beispiel 1: Eine Altersrente löst eine Erwerbsminderungsrente ab. Der Besteuerungsanteil der Altersrente richtet sich weiterhin nach dem Beginn der Erwerbsminderungsrente.

    Beispiel 2: Auch eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar auf eine Altersrente des Verstorbenen gezahlt wird, hängt vom Rentenbeginn des Verstorbenen ab.

    Nicht unmittelbar nachfolgende Rente (Unterbrechung im Rentenbezug)

    Auch in diesem Fall wird der Rentenfreibetrag neu berechnet. Bezüglich der Höhe des Besteuerungsanteils wird aber die Laufzeit der vorangegangenen Rente berücksichtigt und ein sogenanntes fiktives Jahr des Rentenbeginns ermittelt. Hierzu wird vom tatsächlichen Rentenbeginn der Folgerente die Laufzeit der vorhergehenden Rente abgezogen.

    Ein Beispiel

    Herr Steuerle bezieht von Januar 2010 bis Dezember 2012 drei Jahre lang eine Erwerbsminderungsrente. Im Januar 2017 tritt er in den Ruhestand.

    Der Besteuerungsanteil seiner Altersrente liegt in seinem Fall bei 68 Prozent. Dies ergibt sich aus dem Rentenbeginn seiner Altersrente (Januar 2017) abzüglich der dreijährigen Laufzeit seiner Erwerbsminderungsrente. Der Besteuerungsanteil für den fiktiven Rentenbeginn (Januar 2014) liegt bei 68 Prozent.

    Rentenbesteuerung: Besteuerungsanteil und Steuerfreibetrag

    Wie Ihre Renteneinkünfte steuerlich behandelt werden, richtet sich nach dem Jahr Ihres Rentenbeginns:

    • Steueranteil bei Rentenbeginn bis 2020

      Bis zum Jahr 2020 erhöhte sich der Besteuerungsanteil der Rente für jeden Rentenzugang jährlich um zwei Prozentpunkte. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 betrug der Besteuerungsanteil 80 Prozent.

    • Steueranteil bei Rentenbeginn 2021 und 2022

      In den Jahr 2021 und 2022 betrug die jährliche Steigerung des Besteuerungsanteils jeweils 1 Prozent, also 81 Prozent im Jahr 2021 und 82 Prozent im Jahr 2022.

    • Steueranteil bei Rentenbeginn ab 2023

      Seitdem erhöht sich der Besteuerungsanteil der Rente jährliche nur noch um jeweils einen halben Prozentpunkt.

    • Steueranteil bei Rentenbeginn ab 2058

      Wenn Sie 2058 oder später in Rente gehen, müssen Sie Ihre Rente grundsätzlich voll versteuern.

    Tabelle: Besteuerungsanteil und Freibeträge 2020 bis 2058

    Renten­beginn Besteuerung­s­anteil Renten­freibetrag*
    2020 80 % 20 %
    2021 81 %
    19 %
    2022 82 % 18 %
    2023 82,5 % 17,5 %
    2024 83 % 17 %
    2025 83,5 % 16,5 %
    2026 84 % 16 %
    2027 84,5 % 15,5 %
    2028 85 % 15 %
    2029 85,5 % 14,5 %
    2030 86 % 14 %
    2031 86,5 % 13,5 %
    2032 87 % 13 %
    2033 87,5 % 12,5 %
    2034 88 % 12 %
    2035 88,5 % 11,5 %
    2036 89 % 11 %
    2037 89,5 % 10,5 %
    2038 90 % 10 %
    2039 90,5 % 9,5 %
    2040 91 % 9 %
    2041 91,5 % 8,5 %
    2042 92 % 8 %
    2043 92,5 % 7,5 %
    2044 93 % 7 %
    2045 93,5 % 6,5 %
    2046 94 % 6 %
    2047 94,5 % 5,5 %
    2048 95 % 5 %
    2049 95,5 % 4,5 %
    2050 96 % 4 %
    2051 96,5 % 3,5 %
    2052 97 % 3 %
    2053 97,5 % 2,5 %
    2054 98 % 2 %
    2055 98,5 % 1,5 %
    2056 99 % 1 %
    2057 99,5 % 0,5 %
    2058 100 % 0 %

     

    * prozentualer Anteil von der Jahresbruttorente

    Basisversorgung: Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben absetzen

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    Während des Aufbaus einer Altersvorsorge können Sie die Beiträge für die Basisversorgung in der Steuererklärung als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Zur Basisversorgung zählen die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, landwirtschaftliche Alterskassen sowie die BasisRente, auch Rürup-Rente genannt.

    Beiträge für die Basisversorgung können von der Steuer abgesetzt werden.

    Mehr Informationen finden Sie in unserem Ratgeberartikel:

    Altersvorsorge aufbauen – aber wie?

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    Wissen Sie, welche Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge es gibt? Kennen Sie Ihren Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung? Es ist nie zu spät, für das Alter vorzusorgen. Lassen Sie sich beraten. Ihre R+V-Ansprechpartner vor Ort ermitteln gerne gemeinsam mit Ihnen anhand Ihrer Pläne und Wünsche, welcher private Versicherungsschutz für Sie passt.

    Vereinbaren Sie am besten gleich ein persönliches Gespräch.

    Besteuerung der Einkünfte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge

    Besteuert werden auch die Einkünfte aus privaten Rentenversicherungen, Riester-Renten, Betriebsrenten und anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Doch diese Formen der Altersvorsorge zählen nicht zur Basisversorgung.

    • Einkünfte aus einer privaten Rente: Im Gegensatz zur gesetzlichen Rente ist eine monatlich ausgezahlte Privatrente nur mit dem sogenannten Ertragsanteil zu versteuern, der sich nach dem Alter des Rentenempfängers ab Rentenbeginn richtet.

    • Einkünfte aus einer Riester-Rente: Durch die steuerlich geförderten Beiträge während der Ansparphase ist die Rentenzahlung aus einer Riester-Rente voll steuerpflichtig.

    • Einkünfte aus der bAV: Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt unter anderem vom jeweiligen Produkt ab, beispielsweise Direktversicherung, Pensionskasse oder Direktzusage (auch Pensionszusage). Die Höhe ist auch davon abhängig, ob die Beiträge überwiegend aus versteuertem oder aus unversteuertem Arbeitsentgelt gezahlt wurden. Wird eine bAV aus unversteuertem Arbeitsentgelt finanziert, so ist sie im Rentenbezug voll steuerpflichtig. Falls die bAV aus versteuertem Einkommen finanziert wird, fällt im Rentenbezug nur eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil an.

      Mehr zu den unterschiedlichen bAV-Varianten erfahren Sie im Ratgeberartikel „Fünf Wege zur betrieblichen Altersversorgung“.

    Steuerfreibetrag: Rentner können mit Altersentlastungsbetrag rechnen

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    Ab 65 Jahren steht Steuerpflichtigen der Altersentlastungsbetrag zu. Dieser Steuerfreibetrag gilt für weitere Einkünfte wie Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder Zinsen, die keine steuerbegünstigten Renten oder Pensionen sind. Von der Summe dieser Einkünfte wird ein bestimmter Prozentsatz als Altersentlastungsbetrag abgezogen.

    Maßgeblich für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrags ist das Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Für 2020 beträgt er 16 Prozent der weiteren Alterseinkünfte bei einem Höchstbetrag von 760 Euro. Dieser Steuerfreibetrag für Rentner wird bis zum Jahr 2040 schrittweise auf null Prozent abgesenkt.

    Ein Beispiel

    Rente und Steuern: So rechnet das Finanzamt

    Fallbespiel zur Rentenbesteuerung.

    Der 68-jährige alleinstehende Rentner Gereon B. (Rentenbeginn 1. Oktober 2017) erhält im Jahr 2020 eine gesetzliche Jahresbruttorente von 15.600 Euro.

    An die gesetzliche Krankenversicherung zahlt er jährliche Beiträge in Höhe von 1.209 Euro, an die gesetzliche Pflegeversicherung 476 Euro und für eine private Haftpflichtversicherung 100 Euro.

    Aus der Vermietung einer Wohnung erzielt er 4.800 Euro Mieteinnahmen jährlich bei Werbungskosten in Höhe von 1.000 Euro.

    Sein 64. Lebensjahr vollendete Gereon B. im Jahr 2016. Maßgeblich für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrags ist damit das Jahr 2017 (20,8 Prozent der weiteren Alterseinkünfte, Höchstbetrag 988 Euro).

    Fazit

    Das Einkommen von Gereon B. liegt über dem Grundfreibetrag in Höhe von 9.408 Euro für 2020. Das zu versteuernde Einkommen beträgt damit 12.631 Euro (der Grundfreibetrag wird vom Finanzamt jedoch nicht versteuert). Gereon B. muss eine Steuererklärung abgeben.

    ¹ Rentenbeginn 2017 (74 % Besteuerungsanteil, festgeschriebener steuerfreier Anteil von 26 %); 15.600 Euro; 26 % von 15.600 Euro (Jahresbruttorente im zweiten Rentenbezugsjahr 2017) entsprechen 4.056 Euro. Dies bleibt zeitlebens der fixe persönliche Rentenfreibetrag von Gereon B.

    ² Altersentlastungsbetrag für das Jahr 2016 (Jahr das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres von Gereon B. folgte); 20,8 % von 3.800 Euro Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsprechen 790,40 Euro; Höchstbetrag: 988 Euro.

    Rentenbesteuerung: Lassen Sie sich steuerlich beraten!

    Dieser Artikel enthält grundlegende Hinweise zur Besteuerung der Rente. Zur Ermittlung Ihrer persönlichen Steuerfreibeträge und zur weiteren steuerlichen Beratung empfehlen wir Ihnen, sich an einen Steuerberater, einen Lohnsteuerhilfeverein oder das Finanzamt zu wenden.

    Den gewohnten Lebensstandard im Alter halten: Geht das?

    Das ist nur möglich, wenn Sie privat vorsorgen und Ihre gesetzliche Rente aufstocken: Die staatliche Rente deckt in der Regel nur eine Grundversorgung ab. Rechnen Sie selbst nach.

    Damit Sie sich auch im Alter Ihren jetzigen Lebensstandard halten können, bietet Ihnen die R+V verschiedene Modelle der privaten Altersvorsorge.

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    Welches Modell zu Ihnen passt, besprechen wir gerne gemeinsam in einem persönlichen Gespräch.

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    Zuletzt aktualisiert: Juni 2024

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