Viele Mieter kennen das: Sie haben Ihre alte Wohnung gekündigt und warten auf die Rückzahlung der Mietkaution. Bei der Rückzahlung kommt es jedoch zu Unstimmigkeiten mit dem Vermieter. Häufig können die Mieter nicht nachvollziehen, warum der Vermieter die Kaution einbehält oder nur die Rückzahlung eines geminderten Betrags erfolgt - aufgrund von tatsächlichen oder vermeintlichen Schäden in der Wohnung. Wir erklären im Folgenden, was allgemein bei der Rückzahlung der Mietkaution zu beachten ist und was Mieter bei Unstimmigkeiten und Streitfällen tun können.

Rückzahlung der Mietkaution: Fristen, Regeln und Rechte von Mietern
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Der Vermieter muss die Mietkaution nicht direkt beim Auszug an den Mieter zurückzahlen
Die Rückzahlung der Mietkaution können Sie nicht direkt beim Auszug verlangen. Ihr Vermieter hat das Recht, die Wohnung zunächst auf mögliche Schäden zu überprüfen.
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Rückzahlung nach angemessener Prüfungszeit
Ihr Vermieter muss die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses in einer angemessenen Prüfungszeit zurückzahlen – eine gesetzliche Frist hierfür gibt es zwar nicht, aber nach aktueller Rechtsprechung beträgt diese 3 bis 6 Monate.
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Forderungen des Vermieters müssen berechtigt sein
Wenn Ihr Vermieter die Kaution ganz oder teilweise einbehält, müssen die Forderungen berechtigt sein. Das betrifft beispielsweise Mietrückstände oder Schäden an der Mietsache, die über die normale Abnutzung hinausgehen.
Die Mietkaution, oft auch als Mietsicherheit bezeichnet, können Vermieter nutzen, um sich finanziell gegen Schäden oder Vertragsbrüche seitens der Mieter abzusichern. Sie ist also eine Art Sicherheitspuffer, auf den der Vermieter im Ernstfall zurückgreifen kann, aber erst nach Beendigung des Mietverhältnisses. Die Höhe der Mietkaution darf gemäß Mietrecht nicht mehr als 3 Monatskaltmieten betragen.
Wenn z. B. Reparaturen oder Reinigungsarbeiten durchgeführt werden müssen, dürfen Vermieter einen Teil der Kaution dafür verwenden, um diese Kosten zu begleichen. Das gilt auch bei Mietrückständen oder nicht bezahlten Betriebskosten. Wenn Sie als Mieter die Mietsache ordnungsgemäß übergeben, sollten Sie die Kaution inklusive Zinsen vollständig zurück erhalten.
Sie haben Ihre Wohnung fristgerecht gekündigt, geräumt und die Schlüsselübergabe an den Vermieter ist erfolgt: Wenn sämtliche Pflichten aus dem Mietvertrag erfüllt sind und das Mietobjekt keine Mängel aufweist, muss der Vermieter die Mietkaution zeitnah an Sie zurückzahlen.
Die Mietkautions-Rückzahlung ist in § 551 BGB geregelt und nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Eine Frist hierfür ist im Gesetz nicht festgelegt, aber in der Regel sollte die Rückzahlung innerhalb von 3 bis 6 Monaten erfolgen. Diesen Zeitrahmen erkennt die Rechtsprechung regelmäßig als angemessen an. In dieser Zeit kann Ihr Vermieter prüfen, ob es einen Grund gibt, die Kaution einzubehalten – ganz oder teilweise.
Darf der Vermieter die Kaution bis zur Nebenkostenabrechnung einbehalten?
Im Mietvertrag genannte Fristen sind nur eingeschränkt wirksam
Aus Mietersicht gibt es einige wichtige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Sie die Mietkaution vollständig und ohne Abzüge zurückerhalten.
- Sie müssen das Mietverhältnis wirksam beendet haben – also durch eine ordnungsgemäße Kündigung, einen Aufhebungsvertrag oder den Ablauf eines befristeten Vertrages.
- Sie müssen die Wohnung vollständig geräumt und an den Vermieter übergeben haben. Idealerweise haben Sie dabei ein Übergabeprotokoll angefertigt, das den Zustand der Räume dokumentiert.
- Schäden an der Wohnung, die über normale Gebrauchsspuren hinausgehen, sollten Sie behoben oder einvernehmlich geregelt haben.
- Außerdem müssen alle vertraglich geschuldeten Zahlungen beglichen sein – insbesondere Miete und Nebenkosten.
Wann darf der Vermieter die Kaution einbehalten?
Die Kaution dient als Mietsicherheit für den Vermieter, wenn berechtigte vertragliche Forderungen von Ihnen als Mieter nicht erfüllt worden sind. Er kann die Kaution aber erst nach Beendigung des Mietverhältnisses zum Ausgleich berechtigter Forderungen verwenden und muss dies nachvollziehbar und detailliert begründen.
Zu den berechtigten Forderungen des Vermieters gehören insbesondere:
- Offene Mietzahlungen: Wenn am Ende des Mietverhältnisses Mietrückstände bestehen.
- Schäden an der Wohnung: Bei Schäden, die Sie als Mieter verursacht haben und die über die normale Abnutzung hinausgehen.
- Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung: Der Vermieter kann einen Teil der Kaution zurückhalten, bis die letzte Abrechnung erstellt wurde. Allerdings nur, wenn es einen konkreten Anlass für eine zu erwartende Nachzahlung gibt.
- Vertragsverletzungen: Bei Verstößen gegen vertragliche Pflichten wie unzulässigen Umbauten oder unterlassenen Schönheitsreparaturen, sofern diese im Mietvertrag rechtswirksam vereinbart waren.
- Kosten für Räumung oder Reinigung: Wenn Sie als Mieter die Wohnung nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlassen und vollständig geräumt haben.
Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Ratgeber „Ihr Vermieter zahlt die Kaution nicht zurück? Das können Sie tun“.
Wenn sich Ihr Vermieter mehr als 6 Monate Zeit lässt, um die Kaution zurückzuzahlen, können Sie die Kaution schriftlich einfordern. Im Schreiben sollte dabei Folgendes enthalten sein:
- das Datum, an dem das Mietverhältnis beendet wurde
- das Datum der Wohnungsübergabe mit Hinweis auf das Wohnungsübergabeprotokoll
- die Höhe der Mietkaution mit Nachweis der Zahlung
- die Aufforderung, die Rückzahlung der Mietkaution bis zu einem bestimmten Datum zu leisten (Fristsetzung)
Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber „Ihr Vermieter zahlt die Kaution nicht zurück? Das können Sie tun“.
Nach § 551 BGB ist Ihr Vermieter dazu verpflichtet, die Mietkaution zu verzinsen. Er kann die Kaution als Sparanlage oder Sparbuch anlegen oder auf ein Festgeldkonto einzahlen. Das Kautionskonto muss in jedem Fall vom Privatvermögen des Vermieters getrennt sein.
Für das Kautionskonto zahlt die Bank die marktüblichen Zinsen eines Tagesgeldkontos, die je nach Marktsituation sehr gering ausfallen können. Da viele Mietverhältnisse aber über viele Jahre oder sogar Jahrzehnte andauern, kann dabei dennoch ein nennenswerter Betrag zustande kommen.
Wenn das Mietverhältnis beendet ist, muss Ihnen der Vermieter die Mietkaution inklusive aufgelaufener Zinsen zurückzahlen.
Das passiert mit der Kaution bei einem Vermieterwechsel
Das passiert mit der Kaution beim Tod des Vermieters
Das passiert mit der Kaution bei Insolvenz des Vermieters?
Fazit: Machen Sie bei der Rückzahlung der Mietkaution Ihre Rechte geltend
Vermieter dürfen die Mietkaution – ganz oder teilweise nur bei berechtigten Forderungen wie offenen Mietzahlungen, Schäden und dadurch entstehende Kosten oder Nebenkostennachforderungen einbehalten.
Nach einer Prüfungsfrist von 3 bis 6 Monaten muss Ihr Vermieter den Restbetrag mit Zinsen auszahlen. Als Mieter sollten Sie Ihre Rechte kennen und diese durchsetzen, wenn Ihr Vermieter die Kaution unrechtmäßig einbehält.
Die MietkautionsBürgschaft kann eine praktische Alternative sein, weil sie finanzielle Flexibilität bietet und Sie keine Barkaution hinterlegen müssen.
Die Höhe der Mietkaution darf laut § 551 BGB maximal das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete betragen – also ohne Betriebskosten. Sie müssen die Kaution nicht in einer Summe zahlen: Mieter haben das Recht, sie in 3 gleich großen Monatsraten zu leisten. Die erste Rate ist spätestens zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, also in der Regel mit der ersten Mietzahlung. Die beiden weiteren Raten folgen dann in den darauffolgenden Monaten.
Vermieter sind nicht berechtigt, die gesamte Kaution bis zur Vorlage der Nebenkostenabrechnung einzubehalten. Ein teilweiser Einbehalt ist möglich, aber nur dann rechtlich zulässig, wenn der Vermieter aus gegebenem Anlass eine Nachzahlung erwartet.
Für die Rückzahlung der Mietkaution steht dem Vermieter eine angemessene Frist zu. Sie ist gesetzlich aber nicht festgelegt. In der Praxis gilt: Der Vermieter hat in der Regel 3 bis 6 Monate nach Auszug Zeit, um die Kaution abzurechnen und zurückzuzahlen. In dieser Zeit darf er prüfen, ob noch Forderungen offen sind oder Schäden vorliegen. Danach muss er die Kaution samt Zinsen auszahlen, soweit keine berechtigten Einbehalte bestehen
Wenn Ihr Vermieter die Kaution nicht in einer angemessenen Frist zurückgezahlt hat, können Sie die Rückzahlung einfordern. Dafür sollten Sie folgende Unterlagen bereithalten: den Mietvertrag, ein Übergabeprotokoll bei Auszug, eventuell Fotos vom Zustand der Wohnung, Nachweise über geleistete Kautionszahlungen sowie die Kontoverbindung für die Rücküberweisung. Falls es Streit gibt, sind auch Schriftverkehr mit dem Vermieter und Nachweise über bereits gezahlte Miete oder Reparaturen hilfreich. Diese Unterlagen stärken Ihre Position bei der Geltendmachung der Kaution.
Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Ratgeber „Ihr Vermieter zahlt die Kaution nicht zurück?" Das können Sie tun.
Wenn der Vermieter Schäden falsch abrechnet und zu Unrecht einen Teil der Kaution einbehält, sollten Sie zunächst schriftlich Widerspruch einlegen. Bitten Sie um Belege, Fotos oder Rechnungen. Falls keine Einigung erzielt wird, können Sie rechtliche Schritte einleiten – etwa über eine Schlichtungsstelle oder mit Unterstützung eines Mietervereins oder Anwalts. Die Beweislast für berechtigte Forderungen liegt beim Vermieter.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber „Ihr Vermieter zahlt die Kaution nicht zurück?" Das können Sie tun.
Ja, der Vermieter ist verpflichtet, die Mietkaution zu verzinsen. Dabei muss er sie laut § 551 Abs. 3 BGB getrennt vom eigenen Vermögen anlegen – in der Regel auf einem Mietkautionssparbuch. Der geleistete Zinssatz hängt von der Bank ab und kann je nach Marktlage sehr niedrig ausfallen. Er orientiert sich am allgemeinen Zinssatz, der für täglich fällige Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblich ist. Die Zinsen muss der Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses zusammen mit der Kaution an den Mieter auszahlen.
Nein, der Vermieter darf die Kaution nicht in Raten zurückzahlen. Nach Ende des Mietverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Prüf- und Abrechnungsfrist (in der Regel 3 bis 6 Monate) muss er die Kaution in einer Summe inklusive Zinsen zurückzahlen – abzüglich eventueller berechtigter Forderungen. Eine Ratenzahlung ist nur zulässig, wenn beide Seiten dies ausdrücklich vereinbaren.
Wird der Vermieter insolvent, ist die Mietkaution grundsätzlich geschützt, wenn er sie – wie gesetzlich vorgeschrieben – getrennt vom eigenen Vermögen auf einem extra Konto angelegt hat. Sollte der Vermieter diese Pflicht verletzen und die Kaution nicht insolvenzsicher verwahren, besteht das Risiko, dass Sie als Mieter ihre Kaution im Insolvenzverfahren wie ein normaler Gläubiger geltend machen müssen.
Für unmöblierte Wohnungen gilt § 551 BGB: Die Kaution darf maximal 3 Nettokaltmieten betragen und kann vom Mieter in 3 monatlichen Raten gezahlt werden. Diese Regelung schützt Mieter vor übermäßigen finanziellen Belastungen.
Bei möblierten Wohnungen hängt es davon ab, ob ein reguläres Mietverhältnis nach dem Mietrecht besteht. Ist die möblierte Wohnung dauerhaft vermietet und dient als Hauptwohnsitz, gilt ebenfalls § 551 BGB. Wird die Wohnung jedoch nur vorübergehend vermietet – etwa bei einer Zwischenmiete –, kann die Kaution theoretisch frei vereinbart werden. Sie muss aber in jedem Fall angemessen bleiben; überhöhte Kautionsforderungen können nach § 138 BGB als sittenwidrig gelten und sind dann unwirksam.
Haben Sie in Ihrer gekündigten Wohnung keine Schäden verursacht und bestehen keine Mietrückstände, muss Ihnen der Vermieter die Kaution auf das Konto Ihrer Wahl zurückzahlen. Sollte er die Rückzahlung ohne triftigen Grund verweigern, können Sie ihm schriftlich eine Frist zur Rückzahlung setzen. Nach deren Ablauf befindet er sich im Zahlungsverzug. Somit haben Sie die Möglichkeit, als nächsten Schritt ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten.
Mehr dazu unseren Ratgeber „Ihr Vermieter zahlt die Kaution nicht zurück? Das können Sie tun".
Der Vermieter kann die Kaution ganz oder teilweise einbehalten, wenn nach Mietende noch berechtigte Ansprüche offen sind. Dazu zählen zum Beispiel nicht gezahlte Mieten, zu erwartende Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung oder Reparaturkosten für Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen. Wichtig ist, dass der Vermieter diese Forderungen nachvollziehbar belegen kann – pauschale Behauptungen reichen nicht aus.
Eine MietkautionsBürgschaft der R+V ist eine gute Alternative zum Hinterlegen der Mietkaution, denn sie hat Vorteile für beide Seiten. Sie sparen sich als Mieter die Kaution in bar oder als Sparbuch, und Ihr Vermieter hat weniger Verwaltungsaufwand im Vergleich zum Konto für das Kautionssparbuch.
Zuletzt aktualisiert: Juli 2025
R+V-Team
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