Die Mietkaution ist oft ein strittiges Thema zwischen Mietern und Vermietern. Mancher Vermieter ziert sich bei der Rückgabe nach Ablauf des Mietvertrags, wenn er beispielsweise Schäden an der Wohnung feststellt. Wenn Mieterinnen und Mieter dann bestreiten, diese verursacht zu haben, kann das schnell zu einem Rechtsstreit führen. Wann Vermieter mit Recht die Kaution einbehalten dürfen, lesen Sie hier.
Wann dürfen Vermieter die Kaution einbehalten?
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Vermieter dürfen die Kaution nicht grundlos einbehalten
Die Mietkaution darf nur einbehalten werden, wenn offene Forderungen bestehen – etwa durch Mietrückstände, Schäden oder ausstehende Nebenkosten.
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Schäden und Kosten müssen nachweisbar sein
Reparaturen, Reinigungen oder Renovierungskosten müssen Vermieter schriftlich belegen können. Ohne nachvollziehbare Nachweise ist ein Einbehalt der Kaution nicht zulässig.
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Die Kaution darf nur befristet zurückgehalten werden
Die Mietkaution darf nicht unbegrenzt einbehalten werden. Nach Klärung offener Forderungen oder der Nebenkostenabrechnung muss die Rückzahlung zeitnah erfolgen.
Die Kaution oder Mietsicherheit dient grundsätzlich dazu, dass Vermieter sich gegen etwaige, von Mietern verursachte, Schäden am Mietobjekt sowie Außenstände absichern. Forderungen, die durch die Mietkaution gedeckt sind, sind beispielsweise:
- Ausstehende Mietzahlungen
- Schadenersatz bei Schäden sowie Reparaturleistungen
- Betriebskosten
Sie darf maximal 3 Monatsmieten betragen und muss zinsbringend angelegt werden. Um die Kaution einzubehalten, muss sie – als Grundvoraussetzung – vertraglich vereinbart sein. Ist die Zahlung erfolgt, aber nicht schriftlich festgehalten, ist der Kautionseinbehalt nicht zulässig.
Wofür darf die Mietkaution genau einbehalten werden?
Kaution einbehalten – aber wie lange darf man das?
Machen Sie Ihre Ansprüche früh geltend
Als Vermieter haben Sie nicht ewig Zeit, um Ansprüche Ihrerseits auf Schadenersatz anzumelden. Üblicherweise gilt eine Frist von 6 Monaten.
Die Höhe der Mietkaution, den Sie bei Vertragsverletzungen, Schäden etc. einbehalten dürfen, hängt von den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen ab. Im Fall noch abzurechnender Nebenkosten dürfen Sie beispielsweise nicht die gesamte Kaution, sondern nur einen Betrag in Höhe einer monatlichen Vorauszahlung für 3 Monate einbehalten.
Wenn es im Vertrag festgehalten ist, können Mieterinnen und Mieter zu bestimmten Schönheitsreparaturen verpflichtet werden, die sie vornehmen müssen, bevor sie ausziehen. Als solche gelten, beispielsweise:
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Streicharbeiten
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Tapezieren
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Ausbessern von Dübellöchern
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Beseitigen kleiner Risse in Putz und Holz
Werden diese nicht durchgeführt, können Sie als Vermieter die Kaution einbehalten.
Aber Vorsicht: Sie können die Ansprüche bei schlecht ausgeführten Renovierungsarbeiten nur 6 Monate lang geltend machen, ab Rückgabe des Mietobjekts. Idealerweise melden Sie Ihre Forderungen schriftlich bei Mieterinnen und Mietern an. Dabei erstellen Sie eine Liste, die alle Mängel und Punkte umfasst sowie die notwendigen Kosten der Renovierung.
Auch die Kosten für eine Endreinigung können Sie von der Kaution abziehen, allerdings müssen Sie dabei nachweisen, dass nicht vertragsgemäße Reinigungsmängel vorlagen.
Mietkaution ohne Rechnung einbehalten – geht das?
Die Kaution einzubehalten, ohne eine Rechnung oder Ähnliches für anfallende Reparaturarbeiten, Reinigungsarbeiten etc. vorzulegen, ist nicht zulässig. Als Vermieter müssen Sie sämtliche Kosten und deren Notwendigkeit schriftlich nachweisen können.
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Mietzahlungen werden nicht geleistet
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Vereinbarte Schönheitsreparaturen werden nicht vorgenommen
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Nachzahlungen oder Betriebskosten stehen aus
Tipp
Sichern Sie sich ab, indem Sie Ihren Mieterinnen und Mietern nach Ende des Vertrags eine schriftliche Schätzung der entstehenden Kosten zuschicken. Die Höhe der Betriebs- oder Reparaturkosten dürfen Sie dabei schätzen.
Ein Vermieter darf die Kaution einbehalten, wenn noch Mietschulden bestehen, Schäden in der Wohnung festgestellt werden oder vereinbarte Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt wurden.
Die Kaution darf nur so lange zurückbehalten werden, wie offene Forderungen geprüft oder abgerechnet werden müssen. Für mögliche Nebenkostennachzahlungen darf meist nur ein angemessener Teil einbehalten werden.
Nein. Vermieter müssen Schäden, Reparaturen oder Reinigungskosten nachvollziehbar dokumentieren und auf Wunsch belegen können.
Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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