Wenn Ihr Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, stehen Sie vor einer großen Herausforderung. Sie fragen sich, wie Sie die Betreuung kurzfristig organisieren und Ihren Beruf weiterhin ausüben können. Langfristig stellt sich die Frage, wie Sie Pflege und Arbeit miteinander vereinbaren. Informieren Sie sich, wie die Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung Sie als Berufstätiger unterstützen und entlasten.
Freistellung vom Beruf: 10 Tage Sonderurlaub für pflegende Angehörige mit Pflegeunterstützungsgeld
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: 10 Tage Sonderurlaub mit Pflegeunterstützungsgeld
Tritt eine akute Pflegesituation ein, können Sie bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit freigestellt werden und einen Sonderurlaub nutzen. Das Pflegezeitgesetz (§ 2 Absatz 1 PflegeZG) regelt diese Möglichkeit unabhängig von der Unternehmensgröße. Voraussetzung ist, dass Sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen – unabhängig davon, ob bereits ein Pflegegrad vorliegt. Zu nahen Angehörigen zählen neben Eltern, Ehegatten, Kindern und Geschwistern auch Partner aus einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft. Wenn Sie prüfen möchten, ob eine Person zu Ihren nahen Angehörigen gehört, finden Sie eine vollständige Liste im Pflegezeitgesetz § 7 Absatz 3.
Nutzen Sie die Freistellung, um die Versorgung Ihres Angehörigen vorübergehend zu sichern und eine langfristige Betreuungsform zu organisieren – zum Beispiel durch einen Pflegedienst oder eine vertraute Pflegeperson. Der Gesetzgeber gibt Ihnen diese Zeit, damit Sie sich an die neue Situation anpassen können. Sie können den Sonderurlaub nutzen, um die Pflege zu organisieren, einen Antrag auf Pflegegrad zu stellen oder wichtige Vollmachten zu regeln.
Im akuten Pflegefall können Sie sofort von Ihrer Arbeit fernbleiben, ohne lange Vorlaufzeiten beachten zu müssen. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber umgehend und teilen Sie ihm mit, wie lange Sie voraussichtlich ausfallen werden. Ihr Arbeitgeber darf eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Darin stehen Informationen zur pflegebedürftigen Person und zu den erforderlichen Pflege- und Betreuungsmaßnahmen.
Sie können während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Das Sozialgesetzbuch (Paragraf 44a SGB XI) regelt diesen Anspruch. Wenn Ihr Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leistet, übernimmt die Pflegekasse bis zu 90 Prozent Ihres Nettogehalts und zahlt Ihnen das Pflegeunterstützungsgeld. Ihr Arbeitgeber zahlt nur freiwillig, zum Beispiel aufgrund individueller Tarifvereinbarungen.
Beachten Sie: Sie müssen das Pflegeunterstützungsgeld aktiv beantragen. Stellen Sie den Antrag unverzüglich bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen. Legen Sie dazu eine ärztliche Bescheinigung zur Pflegesituation und Pflegebedürftigkeit sowie eine Entgeltbescheinigung Ihres Arbeitgebers vor. Nach der Genehmigung erhalten Sie von der Pflegekasse eine Bescheinigung zur Leistungsbewilligung, die Sie beim Arbeitgeber vorlegen.
Mittelfristige Freistellung: Pflegezeit mit zinslosem Darlehen
Wenn Sie sich entscheiden, die häusliche Pflege Ihres Angehörigen auch mittelfristig zu übernehmen, können Sie Ihre Freistellung unter bestimmten Voraussetzungen ausweiten. Sie haben Anspruch auf bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung – das nennt sich Pflegezeit. Voraussetzung ist, dass Sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit gilt auch, wenn Sie einen minderjährigen Angehörigen in außerhäuslicher Umgebung pflegen, zum Beispiel in einem Heim für betreutes Wohnen. Bei Sterbebegleitung stehen Ihnen bis zu drei Monate Freistellung zu.
Ihr Arbeitgeber muss Ihnen Pflegezeit gewähren, wenn Ihr Betrieb mehr als 15 Mitarbeitende hat. Melden Sie die geplante Freistellung mindestens zehn Arbeitstage vor Beginn an. Legen Sie eine Bescheinigung von der Pflegekasse oder dem Medizinischen Dienst vor. Ihr Angehöriger muss mindestens Pflegegrad 1 haben.
Wenn Sie nur teilweise beruflich aussetzen wollen, treffen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung. Ihre Wünsche haben Vorrang, solange keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Während der Pflegezeit genießen Sie Kündigungsschutz.
Zinsloses Darlehen beantragen
Ob die Pflegezeit für Sie in Frage kommt, hängt auch von Ihrer finanziellen Situation ab. Für diese Zeit erhalten Sie grundsätzlich keine Lohnfortzahlung oder Ersatzzahlung. Das Pflegeunterstützungsgeld gibt es nur bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung.
Möchten Sie die Freistellung länger absichern, können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Sie erhalten das Darlehen in monatlichen Raten. Es hilft Ihnen, die Zeit der Freistellung finanziell zu planen. Der Betrag richtet sich nach Ihrem Einkommen und umfasst maximal die Hälfte Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Langfristige Freistellung: Familienpflegezeit für pflegende Angehörige
Wenn Sie Pflege und Beruf langfristig vereinbaren möchten, nutzen Sie die Familienpflegezeit als wichtiges Instrument. Sie ermöglicht Ihnen eine teilweise Freistellung von der Arbeit für maximal 24 Monate. Anders als die Pflegezeit schreiben die Regelungen in der Familienpflegezeit (FPfZG) eine Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche vor. Das Familienpflegezeitgesetz regelt die Details und wurde durch das "Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf" ergänzt.
Sie können die Familienpflegezeit ab einer Betriebsgröße von mehr als 25 Beschäftigten nutzen. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn, damit die Vertretung rechtzeitig organisiert werden kann. Geben Sie im Schreiben an den Arbeitgeber an, welche Form der Freistellung Sie beantragen möchten – Pflegezeit oder Familienpflegezeit – und wie lange Sie ausfallen. Fügen Sie eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes bei.
Sie können beide Modelle kombinieren und in Absprache mit Ihrem Arbeitgeber von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit wechseln. Die maximale Dauer der Freistellung bleibt auf insgesamt 24 Monate pro pflegebedürftigem Angehörigen begrenzt. Für die Finanzierung der Familienpflegezeit gibt es keine Sonderregelungen: Sie erhalten keine Lohnersatzzahlungen, können aber ein zinsloses Darlehen beantragen.
Der Pflegegrad: Finanzielle Bedeutung in der Pflegesituation
Beantragen Sie möglichst schnell einen Pflegegrad, um die pflegerische Versorgung Ihres Angehörigen zu finanzieren. Erst mit einem festgestellten Pflegegrad erhalten Pflegebedürftige wichtige Leistungen der Pflegeversicherung. Dazu gehören Hilfsmittel und Pflegegeld, mit dem Sie zum Beispiel die Betreuung durch einen Angehörigen bezahlen können. Außerdem stehen Ihnen Pflegesachleistungen für die Unterstützung durch Pflegekräfte zur Verfügung. So sichern Sie die Finanzierung der Pflege auch dann ab, wenn das Pflegeunterstützungsgeld ausläuft.
Sie haben Anspruch auf Freistellung, wenn Sie in einer akuten Pflegesituation kurzfristig die Pflege und Betreuung eines nahen Angehörigen organisieren müssen. Sie können bis zu zehn Arbeitstage frei nehmen. § 2 des Pflegezeitgesetzes regelt diesen Anspruch. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die Freistellung gewähren, unabhängig von der Größe des Unternehmens.
Nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes (§ 7 PflegeZG Begriffsbestimmungen) sind:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Sie müssen als Arbeitnehmer beschäftigt sein, dürfen keine Lohnfortzahlung erhalten und benötigen eine akute Pflegesituation. Reichen Sie eine ärztliche Bescheinigung zum Pflegebedürftigen und eine Entgeltbescheinigung bei der Pflegekasse ein. So erfüllen Sie die Voraussetzungen für Ihren Anspruch.
Sie erhalten 90 % Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, manchmal auch 100 % als Einmalzahlung. Das Pflegeunterstützungsgeld steht Ihnen nur bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zu, wenn Sie vorübergehend die Organisation der Pflege eines nahen Angehörigen übernehmen. Pro Kalenderjahr können Sie bis zu zehn Arbeitstage für die Zahlung nutzen.
Sie können eine Pflegezeit von bis zu sechs Monaten beantragen, entweder voll oder teilweise, wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat. In Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten steht Ihnen zusätzlich die Familienpflegezeit offen, bei der Sie sich bis zu 24 Monate teilweise freistellen lassen. Beide Modelle erfordern, dass Sie Ihren Arbeitgeber form- und fristgerecht informieren und eine Bescheinigung zum Pflegegrad sowie zur Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen vorlegen.
Zuletzt aktualisiert: Oktober 2025