Wenn die Pflegesituation länger dauert, kann das Vereinbaren von Familie, Pflege und Beruf besonders herausfordernd sein. Die Familienpflegezeit bietet Ihnen, als pflegender Angehöriger, Unterstützung und Entlastung, indem flexible Arbeitszeiten, finanzielle Hilfen der Pflegekasse und gesetzlichen Schutz miteinander kombiniert werden. In diesem Artikel erfahren Sie, wer Anspruch hat, welche Bedingungen gelten und wie Sie die Familienpflegezeit beantragen können.
Familienpflegezeit: Gesetzliche Freistellung bis zu 24 Monaten für pflegende Angehörige
Was ist die Familienpflegezeit und wer hat Anspruch?
Die Familienpflegezeit ermöglicht es Beschäftigten, ihre wöchentlichen Arbeitszeit auf 15 Stunden zu reduzieren, um nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Während die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) auf sechs Monate begrenzt ist, kann die Familienpflegezeit bis zu 24 Monate dauern. Beide Modelle können kombiniert werden, sofern die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschritten wird.
Pflegebedürftige Angehörige müssen mindestens Pflegegrad 1 besitzen; dies wird durch eine Bescheinigung der Pflegekasse nach einer Begutachtung durch den medizinischen Dienstes bestätigt. Sie haben einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 25 Beschäftigte hat. Ziel ist es, die bessere Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Pflege nachhaltig zu fördern.
Voraussetzungen & Arbeitszeitregelung
Die Familienpflegezeit können Sie für pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 1 in Anspruch nehmen. Bedingung ist, dass die Pflege häuslich erfolgt und Sie weiterhin mindestens 15 Stunden arbeiten. Das entspricht etwa zwei Arbeitstagen pro Woche.
Im Rahmen der Freistellungsmöglichkeiten können Sie Ihre Arbeitszeit flexibel gestalten. Die 15 Stunden pro Woche müssen nur im Jahresdurchschnitt erreicht werden. Auch das Blockmodell ist möglich, um Pflege- und Arbeitszeiten individuell zu verteilen.
Wichtig ist, dass Sie die Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz rechtzeitig ankündigen. Der Kündigungsschutz beginnt mit der schriftlichen Ankündigung (höchstens zwölf Wochen vor Beginn) und gilt bis zum Ende der Familienpflegezeit. Das schützt Sie gegenüber dem Arbeitgeber und gibt Ihnen Planungssicherheit.
Dauer, Fristen und Antragstellung
Die Familienpflegezeit kann für maximal 24 Monate pro pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Über Ihre geplante Freistellung müssen Sie den Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich informieren. Wenn Sie die Familienpflegezeit an eine vorherige Pflegezeit anschließen möchten, gilt eine Frist von drei Monaten vor Beginn.
Bei der Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger gelten dieselben Fristen. Sollte sich die Situation in der Pflege verändern, können Sie die Familienpflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände beenden – etwa, wenn die Pflegebedürftigkeit entfällt.
Die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden darf nicht dauerhaft unterschritten werden. Wird sie aufgrund von Kurzarbeit unterschritten, bleibt der Anspruch bestehen. Für alle anderen Fälle, in denen Sie die Familienpflegezeit vorzeitig beenden oder die vereinbarte Arbeitszeit (z.B. auf unter 15 Wochenstunden) ändern möchten, ist die vorherige Zustimmung Ihres Arbeitgebers zwingend erforderlich.
Finanzielle Unterstützung – das zinslose Darlehen
Da während der Familienpflegezeit kein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht, können Sie mit dem Formular beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Dieses staatliche Darlehen hilft, Einkommenseinbußen auszugleichen, wenn Sie pflegend tätig sind.
Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und 48 Monate nach Beginn der Freistellung zurückgezahlt. In besonderen Härtefällen – etwa beim Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Grundsicherung – kann das Darlehen ganz oder teilweise erlassen werden.
Tipp: Mit dem Familienpflegezeit-Rechner des BAFzA können Sie einfach prüfen, ob sich das zinslose Darlehen für Sie lohnt und den maximalen Betrag berechnen.
Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in der häuslichen Pflege
Die Familienpflegezeit und Pflegezeit lassen sich kombinieren, um die Betreuung hilfsbedürftiger Verwandter in häuslicher Umgebung flexibel zu gestalten. Die Regelung sieht vor, dass beide Phasen nahtlos ineinander übergehen. So wird die bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf nachhaltig gefördert.
Die Familienpflegezeit und Pflegezeit lassen sich kombinieren, um die Betreuung hilfsbedürftiger Verwandter in häuslicher Umgebung flexibel zu gestalten. Die Regelung sieht vor, dass beide Phasen nahtlos ineinander übergehen. So wird die bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf nachhaltig gefördert.
Als nahe Angehörige gelten Ehe- und Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Eltern, Geschwister, Kinder, Stief-, Schwieger- und Großeltern, Adoptiv-, Pflege-, Schwieger- und Enkelkinder sowie Schwägerinnen und Schwager.
Der Anspruch auf Familienpflegezeit ist auf eine Höchstdauer von 24 Monate pro zu pflegende Person beschränkt. Hast Du jedoch zunächst eine Familienpflegezeit von weniger als 24 Monaten beantragt und reicht diese nicht aus, kannst Du unter bestimmten Bedingungen die beantragte Familienpflegezeit verlängern. Wird ein weiterer Angehöriger pflegebedürftig – nach dem Vater beispielsweise auch die Mutter – kannst Du Dich erneut für bis zu 24 Monate freistellen lassen.
Der Anspruch auf Familienpflegezeit ist nicht gedeckelt und steht jeder berechtigten Pflegeperson separat zu. Das heißt: Geschwister können sich die Pflege zeitgleich teilen oder die Pflegeverantwortung nacheinander übernehmen.
Nein, als berechtigte Person hast Du auch bei einer Kombination der beiden Pflegezeit-Gesetzen insgesamt maximal 24 Monate Anspruch auf eine Freistellung.
Ja, du kannst dies vier Wochen nach dem Eintreten einer Änderung der Pflegesituation ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden, wenn:
- Mindestens eine der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Familienpflegezeit nicht mehr erfüllt ist.
- Du die durchschnittliche Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden aufgrund gesetzlicher und berufsgruppenbezogener Bestimmungen (z.B. Tarifverträge) unterschreitest.
Ausnahme: Wird die wöchentliche Mindestarbeitszeit wegen der Einführung von Kurzarbeit unterschritten, führt dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung der Familienpflegezeit. In allen anderen Fällen benötigst Du die Zustimmung Deines Arbeitgebers zur vorzeitigen Beendigung.
Die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden in der Familienpflegezeit soll vermeiden, dass Beschäftigte ihre Tätigkeit wegen der Pflege ganz aufgeben.
Ab der schriftlichen Ankündigung der Familienpflegezeit (höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn) bis zur Beendigung der Familienpflegezeit darf Dein Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt werden.
- Bei Freistellung von bis zu 24 Monaten: 8 Wochen
- Bei Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger: 8 Wochen
- Beim Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit: spätestens 3 Monate vor Beginn
Zuletzt aktualisiert: September 2025