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Frau blickt auf Mann im Rollstuhl
Zeitmanagement in der Pflege

Familienpflegezeit: Gesetzliche Freistellung bis zu 24 Monaten für pflegende Angehörige

Dauert die Pflegesituation länger, stehen Sie oft vor der Herausforderung, Familie, Pflege und Beruf zu vereinbaren. Die Familienpflegezeit unterstützt Sie als pflegenden Angehörigen, indem sie flexible Arbeitszeiten, finanzielle Hilfen der Pflegekasse und gesetzlichen Schutz verbindet.

In diesem Artikel zeige ich Ihnen, wer Anspruch auf die Familienpflegezeit hat, welche Bedingungen dafür gelten und wie Sie sie Schritt für Schritt beantragen. So erhalten Sie die Entlastung, die Sie brauchen, um Beruf und Pflege besser miteinander zu verbinden.

Was ist die Familienpflegezeit und wer hat Anspruch?

Mit der Familienpflegezeit können Sie Ihre wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren und so nahe Angehörige zu Hause pflegen. Die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) dauert maximal sechs Monate, die Familienpflegezeit kann bis zu 24 Monate beanspruchen. Sie dürfen beide Modelle kombinieren, solange die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschritten wird.

Ihr Angehöriger muss mindestens Pflegegrad 1 haben. Die Pflegekasse bestätigt das nach einer Begutachtung durch den medizinischen Dienst. Sie haben einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 25 Beschäftigte hat. Das Ziel: Sie können Familie, Beruf und Pflege besser und nachhaltiger miteinander verbinden.

Voraussetzungen & Arbeitszeitregelung

Die Familienpflegezeit können Sie für pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 1 in Anspruch nehmen. Bedingung ist, dass die Pflege häuslich erfolgt und Sie weiterhin mindestens 15  stunden arbeiten. Das entspricht etwa zwei Arbeitstagen pro Woche.

Im Rahmen der Freistellungsmöglichkeiten können Sie Ihre Arbeitszeit flexibel gestalten. Die 15 Stunden pro Woche müssen nur im Jahresdurchschnitt erreicht werden. Die individuelle Verteilung der Arbeitszeit und Pflegezeit ist auch für das Blockmodell möglich.

Wichtig ist, dass Sie die Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz rechtzeitig ankündigen. Der Kündigungsschutz beginnt mit der schriftlichen Ankündigung (höchstens zwölf Wochen vor Beginn) und gilt bis zum Ende der Familienpflegezeit. Das schützt Sie gegenüber dem Arbeitgeber und gibt Ihnen Planungssicherheit.

Finanzielle Unterstützung – das zinslose Darlehen

Da während der Familienpflegezeit kein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht, können Sie mit dem Formular beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Dieses staatliche Darlehen hilft, Einkommenseinbußen auszugleichen, wenn Sie pflegend tätig sind.

Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und 48 Monate nach Beginn der Freistellung zurückgezahlt. In besonderen Härtefällen – etwa beim Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Grundsicherung – kann das Darlehen ganz oder teilweise erlassen werden.

Beantragung:
Das Darlehen beantragen Sie direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Tipp: Mit dem Familienpflegezeit-Rechner des BAFzA können Sie einfach prüfen, ob sich das zinslose Darlehen für Sie lohnt und den maximalen Betrag berechnen.

Dauer, Fristen und Antragsstellung

Sie können die Familienpflegezeit für maximal 24 Monate pro pflegebedürftigen Angehörigen nutzen. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich über Ihre geplante Freistellung. Möchten Sie die Familienpflegezeit direkt an eine vorherige Pflegezeit anschließen, melden Sie dies drei Monate vor Beginn an.

Für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger gelten die gleichen Fristen. Sollte sich die Pflegesituation verändern, können Sie die Familienpflegezeit vier Wochen nach Eintritt der neuen Umstände beenden, zum Beispiel wenn die Pflegebedürftigkeit wegfällt.

Achten Sie darauf, die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden nicht dauerhaft zu unterschreiten. Unterschreiten Sie diese durch Kurzarbeit, bleibt Ihr Anspruch bestehen. In allen anderen Fällen, wenn Sie die Familienpflegezeit vorzeitig beenden oder die vereinbarte Arbeitszeit ändern möchten, benötigen Sie die Zustimmung Ihres Arbeitgebers.

Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in der häuslichen Pflege

Die Familienpflegezeit und Pflegezeit lassen sich kombinieren, um die Betreuung hilfsbedürftiger Verwandter in häuslicher Umgebung flexibel zu gestalten. Die Regelung sieht vor, dass beide Phasen nahtlos ineinander übergehen. So wird die bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf nachhaltig gefördert. 

Vorsorgen für den eigenen Pflegefall

Als pflegender Angehöriger tragen Sie oft hohe Pflegekosten. Gleichzeitig kann eine berufliche Auszeit Ihre eigene Altersvorsorge beeinträchtigen. Wir unterstützen Sie dabei, eine passende Lösung zu finden, damit Sie im Alter oder im Pflegefall abgesichert sind.

Unsere Ansprechpartner bei R+V beraten Sie gerne persönlich zu Ihrem individuellen Vorsorgebedarf.

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FAQs

Häufig gestellte Fragen zum Thema Familienpflegezeit

Die Familienpflegezeit können Sie für pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 nutzen, wenn die Pflege zu Hause erfolgt, Sie weiterhin mindestens 15 Wochenstunden arbeiten und Ihr Arbeitgeber mehr als 25 Beschäftigte hat.

Als nahe Angehörige gelten Ehe- und Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Eltern, Geschwister, Kinder, Stief-, Schwieger- und Großeltern, Adoptiv-, Pflege-, Schwieger- und Enkelkinder sowie Schwägerinnen und Schwager.

Sie können die Familienpflegezeit für maximal 24 Monate pro pflegebedürftige Person nutzen. Wenn Sie zunächst weniger als 24 Monate beantragt haben und mehr Zeit benötigen, dürfen Sie die Familienpflegezeit unter bestimmten Bedingungen verlängern. Wird ein weiterer Angehöriger pflegebedürftig, zum Beispiel nach dem Vater auch die Mutter, können Sie sich erneut für bis zu 24 Monate freistellen lassen.

Der Anspruch auf Familienpflegezeit ist nicht gedeckelt und steht jeder berechtigten Pflegeperson separat zu. Das heißt: Geschwister können sich die Pflege zeitgleich teilen oder die Pflegeverantwortung nacheinander übernehmen.

Nein, als berechtigte Person haben Sie auch bei einer Kombination der beiden Pflegezeit-Gesetzen insgesamt maximal 24 Monate Anspruch auf eine Freistellung.

Sie können die Familienpflegezeit vier Wochen nach einer Änderung der Pflegesituation ohne Zustimmung Ihres Arbeitgebers vorzeitig beenden, wenn mindestens eine Voraussetzung für die Familienpflegezeit nicht mehr besteht oder Sie die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden durch gesetzliche oder berufsgruppenbezogene Vorgaben, wie Tarifverträge, unterschreiten.

Eine Ausnahme gibt es: Wenn Sie die Mindestarbeitszeit wegen Kurzarbeit unterschreiten, bleibt Ihr Anspruch auf Familienpflegezeit bestehen. In allen anderen Fällen benötigen Sie die Zustimmung Ihres Arbeitgebers, um die Familienpflegezeit vorzeitig zu beenden.

Die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden in der Familienpflegezeit soll vermeiden, dass Beschäftigte ihre Tätigkeit wegen der Pflege ganz aufgeben.

Sobald Sie die Familienpflegezeit schriftlich ankündigen – spätestens zwölf Wochen vor dem geplanten Beginn – genießt Ihr Beschäftigungsverhältnis bis zum Ende der Familienpflegezeit besonderen Kündigungsschutz. Ihr Arbeitgeber darf Sie in dieser Zeit nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann eine Kündigung ausnahmsweise als zulässig gelten.

  • Bei Freistellung von bis zu 24 Monaten: 8 Wochen
  • Bei Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger: 8 Wochen
  • Beim Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit: spätestens 3 Monate vor Beginn

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Zuletzt aktualisiert: September 2025