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Beratungssituation mit Pflegerin und weisshaariger Frau zum Thema Pflegehilfsmittel
Plötzlich Pflegefall

Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel: Das Richtige für die häusliche Pflege

Pflege ist oftmals aufwändig und kostenintensiv. Die Pflegekasse unterstützt Sie daher mit Leistungen für Pflegehilfsmittel, die Sie über einen Antrag bei der Pflegekasse einreichen können. Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die die häusliche Pflege erleichtern oder dazu beitragen, Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Ziel ist es, Beschwerden zu lindern und die Erleichterung der Pflege zu gewährleisten.

Welche Pflegehilfsmittel gibt es?

Pflegehilfsmittel können in zwei Kategorien unterteilt werden, die im Sinne des SGB XI klar abgegrenzt sind:

Technische Pflegehilfsmittel: Diese Pflegehilfsmittel sind Geräte, die dazu dienen, die Pflege der Pflegeperson zu erleichtern oder  die Beschwerden der Pflegebedürftigen zu lindern. Viele technische Pflegehilfsmittel werden leihweise zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören unter anderem:

  • Pflegebett / Pflegebetten
  • Lagerungshilfen
  • Hausnotrufsysteme

 

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: Diese Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden täglich benötigt und dienen der Hygiene und Sicherheit in der Pflege.

  • Desinfektionsmittel
  • Einmalhandschuhe
  • Inkontinenzeinlagen
  • Betteinlagen.
Gut zu wissen: Es gibt Pflegehilfsmittel und andere Hilfsmittel.

Hilfsmittel helfen Menschen, mit einer Krankheit oder Behinderung besser zurechtzukommen. Dafür ist die Krankenkasse zuständig.
Pflegehilfsmittel sollen die Pflege erleichtern. Dafür ist die Pflegekasse zuständig.

Es gibt Überschneidungen („doppelfunktionale Hilfsmittel“), bei denen sowohl Krankenkasse als auch Pflegekasse zuständig sein können – z. B. bei Badewannenliftern, Toiletten- oder Duschhilfen. In solchen Fällen kann die Zuständigkeit geteilt werden. Deshalb ist nicht automatisch jede Gehhilfe oder jeder Rollstuhl ein Hilfsmittel der Krankenkasse; in manchen Fällen kann auch die Pflegekasse zuständig sein, abhängig vom Einzelfall und Zweck des Hilfsmittels.

Eine vollständige Übersicht finden Sie im Hilfsmittelverzeichnis, in dem Hilfsmittel gelistet und nach Produktgruppen strukturiert sind. Dort finden Sie sowohl Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel.

Zum Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes 

Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel?

Die Beantragung erfolgt über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel. Rechtsgrundlage ist § 40 Absatz 2 SGB XI.

Die Pflegekasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden. Ist der Medizinische Dienst beteiligt, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Erfolgt bis dahin keine Rückmeldung, gilt die Leistung als genehmigt.

Sie können Pflegehilfsmittel außerdem über Sanitätshäuser, Apotheken oder Vertragspartner erhalten. Diese unterstützen Sie dabei, Hilfsmittel zu beziehen oder den Antrag korrekt zu stellen.

Dass ein Pflegehilfsmittel ärztlich verordnet wird, ist gesetzlich nicht notwendig. Eine Empfehlung durch eine Pflegefachkraft oder den medizinische Dienst ist jedoch hilfreich – besonders wenn die Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst im Gutachten ohnehin bestimmte Hilfsmittel empfiehlt. Die Empfehlung gilt dann als Nachweis für die Notwendigkeit der Pflegehilfsmittel. Die Pflege- oder Krankenkasse prüft in diesem Fall häufig nicht erneut – das Vorgehen vereinfacht das Beantragungsverfahren.

Die Beantragung von Verbrauchsmaterialien wie Handschuhen, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmitteln ist meist deutlich einfacher. Diese können einzeln gekauft und mit der Pflegekasse abgerechnet werden oder über einen Anbieter in Form einer monatlichen „Pflegebox“ automatisch geliefert werden.

Wichtige Voraussetzung: Um Pflegehilfsmittel in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie einen anerkannten Pflegegrad. Erst dann besteht ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die sowohl Pflegebedürftigen als auch pflegenden Angehörigen zugutekommen.

Wann übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Pflegehilfsmittel?

Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten, wenn das beantragte Pflegehilfsmittel die Pflege erleichtert, die Beschwerden der pflegebedürftigen Person reduzieren oder ihre Selbstständigkeit ermöglicht. Auch darf keine andere Leistungspflicht (z. B. der Krankenkasse) bestehen. 

Kostenübernahmen nach Pflegehilfsmittel-Arten:

Technische Pflegehilfsmittel:

  • Zuzahlung: 10 %, maximal 25 €
  • viele technische Hilfsmittel werden leihweise zur Verfügung gestellt, wodurch keine Zuzahlung anfällt.
  • die Qualität der Hilfsmittel richtet sich nach den Vorgaben des GKV-Spitzenverbandes.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel:

  • Erstattung bis zu 42 Euro pro Monat bzw. 42 Euro monatlich

(z. B. für Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Inkontinenzeinlagen)

Produkte des alltäglichen Gebrauchs, sogenannte Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, können nicht übernommen werden!

Für Hausnotrufsysteme gibt es von der Pflegekasse einen separate Zuschuss.

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Zuletzt aktualisiert: September 2025