Der Pflegegrad 4 stellt den zweithöchsten von insgesamt fünf Pflegegraden dar: Er sagt aus, dass Ihr Angehöriger auf umfangreiche Unterstützungsleistungen angewiesen ist. In diesem Beitrag erklären wir, welche Leistungen Ihnen aktuell zustehen und wie viel Geld Sie tatsächlich für die Pflege erhalten.
Pflegegrad 4: Diese Leistungen und Voraussetzungen gelten 2025
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Alle Pflegeleistungen werden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben.
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Leistungen für die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege werden seit Juli 2025 als Entlastungsbudget zusammengefasst.
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Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch steigt auf 42 Euro pro Monat.
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Der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen steigt auf 4.180 Euro.
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Der Wohngruppenzuschlag steigt auf 224 Euro.
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Die Leistungen zur vollstationären Pflege im Heim steigt auf 1.855 Euro.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 4
Mit Pflegegrad 4 wurde bei Ihrem Angehörigen eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ festgestellt. Er benötigt also eine umfassende Betreuung und Unterstützung im Alltag. Dementsprechend stehen ihm höhere Leistungen der Pflegeversicherung zu als bei Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3. Eine aktuelle Vergleichstabelle können Sie zum Beispiel auch über das Bundesgesundheitsministerium einsehen.
Pflegegrad 4 in häuslicher Pflege – Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Wenn Personen mit Pflegegrad 4 zuhause gepflegt werden, erhalten sie Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Auch eine Kombination aus beiden Leistungsformen ist möglich, um die bestmögliche pflegerische Versorgung zu gewährleisten.
Das Pflegegeld ist dafür vorgesehen, die Pflege durch Angehörige zu finanzieren. Bei Pflegegrad 4 erhalten Sie als pflegender Angehöriger 800 Euro monatlich zur eigenen Verfügung, sofern kein Pflegedienst an der Pflege beteiligt ist. Sollte ein ambulanter Pflegedienst die Pflege übernehmen oder anteilig unterstützen, wird er über sogenannte Pflegesachleistungen finanziert: Bei Pflegegrad 4 beträgt das monatliche Budget dafür 1.859 Euro. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen eigenständig mit der Pflegekasse ab.
Beide Leistungsformen lassen sich kombinieren: Zum Beispiel können Sie nur 80 Prozent der Pflegesachleistungen aufbrauchen und Ihre eigene Betreuungszeit mit 20 Prozent des Pflegegeldes vergüten. Man spricht dann von einer Kombinationsleistung. Wichtig: Rechnen Sie genau aus, wie dieses Modell für Sie finanziell und organisatorisch am besten funktioniert. Ihre eigene Leistung können Sie nur anteilig über das Pflegegeld finanzieren. In unserem Beispiel erhalten Sie mit 20 Prozent des Pflegegeldes einen Betrag von 160 Euro, wohingegen 20 Prozent der Pflegesachleistungen einem Betrag von rund 372 Euro entsprechen würden.
Pflegegrad 4 in stationärer Pflege – Zuschüsse für vollstationäre Pflege
Die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim wird von der Pflegekasse bezuschusst. Für Pflegegrad 4 gilt 2025 eine Zuzahlung von rund 1.855 Euro pro Monat nach SGB XI. Jedoch deckt dieser Betrag nicht die kompletten Heimkosten ab: Unterbringung, Verpflegung und Investitionskosten – z. B. für die Ausbildung der Fachkräfte, Renovierung und Instandhaltung – müssen von pflegebedürftigen Personen selbst getragen werden. Alle Bewohnerinnen und Bewohner eines Pflegeheims zahlen deshalb einen zusätzlichen Betrag, bestehend aus dem "einrichtungseinheitlichen Eigenanteil" (EEE), Investitionskosten und Verpflegung.
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil
Der EEE kann zwischen verschiedenen Pflegeeinrichtungen variieren: Im Bundesdurchschnitt betrug er im Jahr 2025 rund 1.496 Euro pro Monat im ersten Aufenthaltsjahr (Stand 1.1.2025). Er umfasst die tatsächlich zu tragenden Kosten, nachdem die Leistungen der Pflegekasse abgezogen wurden. Mit zunehmender Aufenthaltsdauer sinkt dieser Betrag, denn die Pflegekasse beteiligt sich mit steigenden Zuschlägen:
- Im ersten Jahr: + 15 %
- Im zweiten Jahr: + 30 %
- Im dritten Jahr: + 50 %
- Ab dem vierten Jahr: + 75 %
So verringert sich der durchschnittliche EEE von 1.496 Euro bereits im zweiten Jahr und pflegebedürftige Personen profitieren über die Zeit immer stärker von den Leistungen der Pflegekasse. Addiert man die durchschnittlichen Investitionskosten und Verpflegungskosten hinzu, zahlt man 2025 für einen Heimplatz im ersten Aufenthaltsjahr rund 2.984 Euro monatlich aus eigenen Ersparnissen. Dank Zuschlag verringert sich dieser Betrag bereits im dritten Jahr auf rund 1.928 Euro.
Weitere Leistungen bei Pflegegrad 4
Neben dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen steht es Ihrem Angehörigen zu, verschiedene Leistungen in Anspruch zu nehmen, die unabhängig vom Pflegegrad ausgezahlt werden:
Pflegebedürftige aller Pflegegrade erhalten einen monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro (§ 45b SGB XI). Mit diesem Betrag können Sie anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag finanzieren – wie etwa Haushaltshilfen, Einkaufsbegleitung oder Betreuungsgruppen. Der Betrag wird in der Regel nach Vorlage der Rechnungen erstattet und kann angespart werden, sofern er im laufenden Monat nicht aufgebraucht wird.
Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz vom 01.07.2025 wurde das Budget für die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammengelegt. Ab Pflegegrad 2 steht Ihnen seitdem ein Entlastungsbudget von rund 3.539 Euro pro Jahr zur Verfügung, das flexibel für beide Leistungsformen genutzt werden kann:
Kurzzeitpflege in stationärer Einrichtung: Wenn Sie die Pflege vorübergehend nicht selbst übernehmen können – z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt – können Sie mit dem Entlastungsbudget die Unterbringung in einer Einrichtung finanzieren.
Verhinderungspflege im häuslichen Umfeld: Wenn Sie als pflegender Angehöriger verhindert sind – etwa durch Urlaub oder Krankheit – übernimmt die Pflegeversicherung ebenfalls einen Anteil der Pflegekosten für die ambulante Versorgung.
Zur Erleichterung der häuslichen Pflege übernimmt die Pflegekasse die Kosten für:
- Verbrauchspflegehilfsmittel (z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen) bis zu 42 Euro monatlich (§ 40 SGB XI)
- Technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebetten, Notrufsysteme) nach individueller Prüfung oder ärztlicher Verordnung.
Wichtig: Technische Hilfsmittel fallen zum Teil in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse (§ 33 SGB V), daher lohnt sich im Einzelfall oft die Rücksprache. Ein ärztliches Rezept kann für die Kostenübernahme nötig sein, ist aber nicht generell Voraussetzung für alle Pflegehilfsmittel im Sinn der Pflegeversicherung.
Hausnotrufsysteme, die an eine Zentrale angeschlossen sind, zählen zu den technischen Hilfsmitteln und werden von der Pflegekasse mit einem monatlichen Zuschuss von maximal 25,50 Euro unterstützt.
Einen Antrag können Sie grundsätzlich selbst bei Ihrer Pflegekasse einreichen – in der Regel gemeinsam mit den erforderlichen Nachweisen oder Rechnungen. Welche Unterlagen genau benötigt werden, erfahren Sie direkt bei der zuständigen Pflegekasse Ihres Angehörigen. Komfortabler ist jedoch oftmals der direkte Weg über einen Hausnotruf-Anbieter: Die meisten Anbieter übernehmen die Antragstellung gerne für Sie und sind mit dem Verfahren vertraut.
Wenn die Wohnung neue Anforderungen an die Pflege erfüllen muss – etwa eine barrierefreie Dusche mit Haltegriffen – beteiligt sich die Pflegekasse mit bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI).
Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen – zum Beispiel in einer Senioren-WG – kann sich der Zuschuss auf bis zu 16.720 Euro summieren. Tipp: Anträge sollten rechtzeitig vor Beginn der Umbaumaßnahme gestellt werden.
Eine besondere Form der ambulanten Pflege ist die betreute Wohngruppe oder Pflege-WG. Wer in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt (Pflege-WG mit mindestens 3 bis 12 Personen), kann zusätzlich einen Wohngruppenzuschlag von 224 Euro monatlich beantragen. Der Zuschuss dient zur Finanzierung einer Präsenzkraft für organisatorische Aufgaben.
Für die Gründung einer neuen Pflege-WG ist außerdem eine Anschubfinanzierung von bis zu 2.613 Euro pro Person möglich, maximal 10.452 Euro pro Wohngruppe.
Die Anträge sind meist online auf der Website der Pflegekasse verfügbar oder telefonisch erhältlich. So wird die pflegerische Versorgung in einer WG deutlich erleichtert und die Belastung der Angehörigen reduziert.
Pflegestufe beantragen: Voraussetzungen für Pflegegrad 4
Nachdem ein Antrag auf Pflegegrad gestellt wurde, wird zunächst der Pflegebedarf Ihres Angehörigen ermittelt. Damit eine Einstufung in Pflegegrad 4 erfolgt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese umfassen eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, die sich auf die Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Selbstversorgung und soziale Teilhabe bezieht.
Die Einstufung erfolgt meist im Rahmen eines Begutachtungstermins durch den Medizinischen Dienst. Er bewertet die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen über ein Punktesystem, bei dem 70 bis 90 Punkte für Pflegegrad 4 erforderlich sind. Erfahren Sie mehr über Bewertungskriterien und Ablauf des Begutachtungstermins im zugehörigen Artikel.
Pflegegrad 4 wird vergeben, wenn eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt. Einen Antrag stellen Pflegebedürftige oder Angehörige direkt bei der Pflegeversicherung des Betroffenen. Die Vergabe erfolgt im Rahmen einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD). Die Bewertung basiert auf einem Punktesystem, das unterschiedliche Bereiche wie Mobilität, Selbstversorgung und kognitive Fähigkeiten umfasst.
Bei Pflegegrad 4 in häuslicher Pflege erhalten Pflegebedürftige monatlich Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination aus beiden Leistungsformen. Zusätzlich stehen ihnen der Entlastungsbetrag, Zuschüsse für Pflegehilfsmittel sowie weitere Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung.
Bei der vollstationären Pflege im Pflegeheim übernimmt die Pflegeversicherung einen festen Leistungsbetrag für Pflegegrad 4. Weitere Kosten – wie Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten – müssen Pflegebedürftige selbst tragen. Dieser sogenannte "einrichtungseinheitlichen Eigenanteil" (EEE) kann je nach Unterbringung variieren und sinkt mit zunehmender Aufenthaltsdauer: Dies wird durch einen gestaffelten Zuschlag der Pflegeversicherung ermöglicht, der bis zum vierten Aufenthaltsjahr auf 75% ansteigt.
Neben den gestaffelten Leistungen, die vom jeweiligen Pflegegrad abhängig sind, stehen Betroffenen mit Pflegegrad 4 weitere Pauschalbeträge für Unterstützungsleistungen zu: So beträgt zum Beispiel der Entlastungsbetrag 131 Euro pro Monat, unabhängig davon, welcher Pflegegrad vorliegt. Gleiches gilt für Zuzahlungen von maximal 42 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel.
Ab Juli 2025 gilt für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 ein Entlastungsbudget von 3.539 Euro pro Jahr. Dieses Budget kann flexibel für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege eingesetzt werden und ersetzt die bisher getrennten jährlichen Budgets für beide Entlastungsformen.
Ja, gibt es: Angehörige und Betroffene profitieren zusätzlich von kostenlosen Beratungsleistungen, die ihnen die Organisation der häuslichen Pflege erleichtern. Eine Pflegeberatung erhalten Sie zum Beispiel in sogenannten "Pflegestützpunkten". Viele Gemeinden bieten außerdem ehrenamtliche Betreuungsoptionen an, wie zum Beispiel "offene Mittagstische" oder Bastelkreise.
Zuletzt aktualisiert: Dezember 2025