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Finanzierung Pflege

Pflegegrad 5 Leistungen & Geld – Ihr Anspruch einfach erklärt

Wenn ein geliebter Mensch den höchsten Pflegegrad erhält – den Pflegegrad 5 – bedeutet das: Die Selbstständigkeit ist schwerst beeinträchtigt, und die pflegerische Versorgung stellt besondere Anforderungen. Das ist für Angehörige oft emotional und organisatorisch eine große Herausforderung. Umso wichtiger ist es zu wissen, welche Leistungen die Pflegeversicherung bietet und wie Sie Unterstützung optimal kombinieren können - ob zu Hause, in einer Wohngruppe oder im Pflegeheim.

In diesem Ratgeber erfahren Sie alles über die aktuellen Geld- und Sachleistungen, Zuschüsse und Entlastungsmöglichkeiten für Menschen mit Pflegegrad 5.

Häusliche Pflege und Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 5

Pflege zu Hause

Pflegen Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause bei Pflegegrad 5, ohne die Unterstützung eines Pflegedienstes, erhalten Sie Pflegegeld. Für Pflegegrad 5 beträgt das Pflegegeld 990 Euro monatlich, eine wichtige finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige, die die pflegerische Versorgung zu Hause sicherstellen

Unterstützt ein Pflegedienst die Pflege, rechnet dieser die Kosten direkt mit der Pflegekasse ab. Die maximalen Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 5 betragen 2.299 Euro monatlich. Liegen die Kosten darunter, können Pflegegeld und Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 5 als Kombinationsleistung teilweise gleichzeitig genutzt werden – zum Beispiel erhalten Sie noch 20 % des Pflegegeldes, wenn der Pflegedienst nur 80 % der Pflegesachleistungen in Anspruch nimmt.

Für Pflegegrad 5 werden außerdem Leistungen der Pflegeversicherung für Tages- und Nachtpflege gezahlt, die nicht auf das Pflegegeld oder die ambulanten Pflegesachleistungen angerechnet werden. So können pflegende Angehörige die häusliche Pflege flexibel und individuell gestalten. Für Menschen mit Pflegegrad 5 stehen zusätzlich bis zu 2.085 Euro monatlich bereit, sodass alle besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung abgedeckt werden.

Gut zu wissen

Die Kombination aus Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Tages- oder Nachtpflege ermöglicht eine optimale Pflege bei Pflegegrad 5, speziell für Personen mit schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, und gibt Angehörigen Sicherheit und Planungsspielraum.

Zusätzlich können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 weitere Leistungen beantragen, die unabhängig vom Pflegegrad gewährt werden. So stehen verschiedene Pflegeleistungen, wie Hausnotruf oder Wohnraumanpassungen, zusätzlich zur Verfügung.

Stationäre Pflege im Pflegeheim

Die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim wird von der Pflegekasse bezuschusst, deckt jedoch nicht alle Kosten. Die Unterbringung, Verpflegung und Investitionskosten – z. B. für die Ausbildung der Fachkräfte und Instandhaltung – müssen pflegebedürftige Personen selbst tragen.

Für alle Bewohnerinnen und Bewohner eines Pflegeheims gilt der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE). Dieser beschreibt die Kosten für die tatsächliche Pflegeleistung, nachdem die Leistungen aus der Pflegekasse berücksichtigt wurden.

Für Pflegegrad 5 zahlt die Pflegeversicherung monatlich 2.095 Euro nach SGB XI. Zusätzlich erhalten Bewohner einen Leistungszuschuss, abhängig von der Dauer der vollstationären Pflege. So sinkt der Eigenanteil schrittweise, je länger die Person im Heim lebt:

1. Jahr: 15 %

2. Jahr: 30 %

3. Jahr: 50 %

ab dem 4. Jahr: 75 %

Die Voraussetzungen für Pflegegrad 5 müssen hierbei erfüllt sein, und die Person mit Pflegegrad 5 wird zwischen 90 und 100 Punkten durch den Medizinischen Dienst eingestuft. Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad und steht für die schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die unterstützende Versorgung.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 5 

Wenn pflegende Angehörige krank oder im Urlaub sind oder sich eine Pflegesituation kurzfristig verändert, greift die Pflegeversicherung mit zeitlich begrenzten Entlastungsleistungen:

Kurzzeitpflege findet meist in einem Pflegeheim oder einer speziellen Einrichtung statt. Sie kommt zum Einsatz, wenn plötzliche Pflegebedarfe auftreten, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt.

Verhinderungspflege ist eine planbare Alternative, wenn pflegende Angehörige vorübergehend verhindert sind.

Ab dem 1. Juli 2025 gibt es ein neues, gemeinsames Entlastungsbudget für beide Leistungen. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben dann Anspruch auf bis zu 3.539 Euro pro Jahr. Das Budget kann flexibel zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege aufgeteilt werden. Ein großer Vorteil für Familien mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung.

Wohngruppenzuschlag

Eine besondere Form der ambulanten Pflege ist die betreute Wohngruppe oder Pflege-WG. Wer in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt (Pflege-WG mit mindestens 3 bis 12 Personen), kann zusätzlich einen Wohngruppenzuschlag von 224 Euro monatlich beantragen. Der Zuschuss dient zur Finanzierung einer Präsenzkraft für organisatorische Aufgaben.

Für die Gründung einer neuen Pflege-WG ist außerdem eine Anschubfinanzierung von bis zu 2.613 Euro pro Person möglich, maximal 10.452 Euro pro Wohngruppe.

Die Anträge sind meist online auf der Website der Pflegekasse verfügbar oder telefonisch erhältlich. So wird die pflegerische Versorgung in einer WG deutlich erleichtert und die Belastung der Angehörigen reduziert.

Weitere Leistungen bei Pflegegrad 5 

Entlastungsbetrag 

Pflegebedürftige aller Pflegegrade erhalten monatlich 131 Euro Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI). Dieses Geld dient zur Finanzierung von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag – etwa Haushaltshilfen, Einkaufsbegleitung oder Betreuungsgruppen.
Der Betrag wird in der Regel nach Vorlage der Rechnungen erstattet und kann angespart werden, wenn er im laufenden Monat nicht genutzt wird.

Pflegehilfsmittel

Zur Erleichterung der häuslichen Pflege übernimmt die Pflegekasse die Kosten für:

  • Verbrauchspflegehilfsmittel (z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen) bis zu 42 Euro monatlich (§ 40 SGB XI) und
  • Technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebetten, Notrufsysteme) nach individueller Prüfung oder ärztlicher Verordnung.

Wichtig: Technische Hilfsmittel fallen teils in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse (§ 33 SGB V), daher lohnt sich im Einzelfall die Rücksprache. Ein ärztliches Rezept kann nötig sein, es ist aber nicht generell Voraussetzung für alle Pflegehilfsmittel im Sinn der Pflegeversicherung.

Hausnotruf

Hausnotrufsysteme, die an eine Zentrale angeschlossen sind, gehören zur Kategorie technische Hilfsmittel und werden von der Pflegekasse mit einem monatlichen Zuschuss von höchstens 25,50 Euro unterstützt.

Den Antrag können Sie grundsätzlich selbst bei Ihrer Pflegekasse einreichen – in der Regel gemeinsam mit den erforderlichen Nachweisen oder Rechnungen. Welche Unterlagen genau benötigt werden, erfahren Sie direkt bei Ihrer Pflegekasse.

Praktischer ist oft der Weg über den Hausnotruf-Anbieter: Diese Anbieter sind mit dem Antragsverfahren vertraut und unterstützen Sie gern. Viele übernehmen sogar die komplette Antragstellung bei der Pflegekasse, sodass Sie sich um nichts weiter kümmern müssen.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Wenn die Wohnung neue Anforderungen an die Pflege erfüllen muss – etwa eine barrierefreie Dusche mit Haltegriffen – beteiligt sich die Pflegekasse mit bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI).
Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, kann sich der Zuschuss auf bis zu 16.720 Euro erhöhen.
Tipp: Der Antrag sollte vor Beginn der Umbaumaßnahme gestellt werden.

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Zuletzt aktualisiert: September 2025