Ob es das Haus der Großeltern oder die finanzielle Starthilfe von den Eltern ist: Schenkungen gehören für viele zum Alltag und sind oft ein Zeichen von Großzügigkeit und Vertrauen. Den Schenkungssteuer-Freibetrag können Sie alle 10 Jahre nutzen. So sieht es das Gesetz vor. Doch aufgepasst: Der Fiskus schaut genau hin, wenn es ums Erben und Schenken geht. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie die 10-Jahresfrist funktioniert, was diese für Schenkungen bedeutet und wie Sie steuerliche Stolperfallen vermeiden können.

10-Jahresfrist bei Schenkung: Das sollten Sie wissen
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Schenkungen sind alle 10 Jahre steuerfrei möglich
Die 10-Jahresfrist bei Schenkung bedeutet, dass Schenkungen alle 10 Jahre steuerfrei bis zum vollen Freibetrag möglich sind. Diese Frist gilt nach dem Gesetz für alle Personen, die Schenkungen innerhalb der gesetzlichen Freibeträge planen – z. B. zwischen Eltern und Kindern oder Ehepartnern.
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Staffelung reduziert die Steuerlast auf Ihren Nachlass
Durch frühzeitige und gestaffelte Schenkungen können Sie Ihr Vermögen effizient übertragen und die Steuerlast deutlich reduzieren. Das gilt insbesondere im Vergleich zur Einmalübertragung im Erbfall.
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Mögliche Nachteile von Schenkungen
Wenn der Schenkende innerhalb von 10 Jahren verstirbt und dem Beschenkten zusätzlich noch ein Erbe hinterlässt, werden die Schenkungen der letzten 10 Jahre zum Erbe addiert. Das bedeutet: Schenkungen können den Freibetrag der Erbschaftsteuer belasten. Ein weiterer Nachteil einer Schenkung ist, dass dem Schenkenden das einmal übertragene Vermögen nicht mehr zur Verfügung steht. Die R+V-Vermögensübertragung stellt eine flexible Alternative zur Schenkung dar.
Was ist eine Schenkung?
Im Bürgerlichen Gesetzbuch § 516 (BGB) ist eine Schenkung wie folgt definiert: „Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.“ Das bedeutet, dass der Schenkende etwas überträgt, ohne dafür eine Gegenleistung zu verlangen. Dabei kann es sich zum Beispiel um Geld, ein Grundstück, ein Haus, Kunstobjekte oder andere Wertgegenstände handeln.
Die Schenkung erfolgt entweder unmittelbar oder durch ein Schenkungsversprechen zu einem zukünftigen Zeitpunkt. Ob eine Schenkung notariell beurkundet werden muss, hängt unter anderem vom Schenkungsgegenstand ab. Bei der Schenkung von Grundstücken und Immobilien z. B. ist eine notarielle Beurkundung Pflicht.
Der Grund für eine Schenkung ist meistens der Wunsch, Steuervorteile zu nutzen im Vergleich zur Erbschaft.
Die Freibeträge für eine Schenkung zu Lebzeiten sind zwar die gleichen wie beim späteren Erbe. Die Freibeträge können Sie aber alle 10 Jahre erneut in Anspruch nehmen. So ist es theoretisch möglich, den eigenen Nachlass durch eine entsprechende strategische Planung auf die nächste Generation zu übertragen, ohne dass darauf überhaupt Steuern anfallen.
Ein weiterer Vorteil von Schenkungen ist, möglichen Streitigkeiten im Erbfall durch gezielte Vermögensübertragungen vorzubeugen.
Rechtlich ist eine Schenkung in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 516 ff. geregelt. Voraussetzung für eine wirksame Schenkung ist, dass der Schenkende freiwillig handelt und der Beschenkte die Zuwendung annimmt. Sobald die Übergabe oder Eintragung (z. B. bei Immobilien) erfolgt ist, gehört das geschenkte Vermögen rechtlich dem Beschenkten. Der Schenkende verliert seinen Anspruch darauf vollständig.
Je nach Verwandtschaftsgrad gibt es 5 verschiedene Freibeträge, bis zu denen innerhalb der Frist von 10 Jahren nach der Schenkung keine Schenkungssteuer anfällt. Während Partner und Kinder von hohen Freibeträgen profitieren, gelten schon für die Eltern deutlich geringere Freibeträge.
Wenn der Wert einer Schenkung unterhalb des jeweiligen Freibetrags liegt, ist die Schenkung für den Beschenkten steuerfrei. Liegt der Wert der Schenkung über dem jeweiligen Freibetrag, so muss der Beschenkung auf die Differenz Schenkungssteuer zahlen.
Verwandtschaftsgrad des Beschenkten | Freibetrag |
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner | 500.000 EUR |
Kinder, Stiefkinder und Enkelkinder, deren Eltern nicht mehr leben | 400.000 EUR |
Enkel, deren Eltern noch leben | 200.000 EUR |
Urenkel | 100.000 EUR |
Eltern, Großeltern | 20.000 EUR |
Geschwister und deren Kinder (Nichten, Neffen) | 20.000 EUR |
Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder | 20.000 EUR |
geschiedene Ehepartner, getrennte Lebenspartner | 20.000 EUR |
alle anderen | 20.000 EUR |
Quelle: ErbStG §§ 15 f.
Gemäß der 10-Jahresfrist bei Schenkung zu Lebzeiten können Sie den Freibetrag für den jeweiligen Personenkreis alle 10 Jahre nutzen – über beliebig viele Schenkungen an unterschiedliche Personen in der jeweils zutreffenden Höhe.
Die Besteuerung von Schenkungen und Erbschaften ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Dabei behandelt der Gesetzgeber die Schenkung zu Lebzeiten und das Erbe nach dem Ableben steuerlich sehr ähnlich. Bei der Besteuerung der Schenkung gelten drei unterschiedliche Steuerklassen – je nach Verwandtschaftsgrad des Beschenkten.
- Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel
- Steuerklasse II: Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Großeltern, Geschwister, Neffen und Nichten, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten und getrennte Partner
- Steuerklasse III: Alle anderen Beschenkten
Je nach Steuerklasse und Wert der Schenkung in EUR fällt der Steuersatz für die Schenkungssteuer unterschiedlich hoch aus. Am niedrigsten ist die Besteuerung für Partner und direkte Nachkommen.
Eine Schenkungssteuer ist nur für Werte zu entrichten, die oberhalb der gesetzlichen Freibeträge liegen. Hier gelten sieben Abstufungen je nach steuerpflichtigem Wert der Schenkung.
Wert des steuerpflichtigen Anteils | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
bis 75.000 EUR | 7 % | 15 % | 30 % |
bis 300.000 EUR | 11 % | 20 % | 30 % |
bis 600.000 EUR | 15 % | 25 % | 30 % |
bis 6 Mio. EUR | 19 % | 30 % | 30 % |
bis 13 Mio. EUR | 23 % | 35 % | 50 % |
bis 26 Mio. EUR | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26 Mio. EUR | 30 % | 43 % | 50 % |
Quelle: ErbStG § 19

Die mehrfache Nutzung des persönlichen Freibetrags ist die einfachste Möglichkeit, um größere Vermögenswerte steuerfrei zu übertragen. Der Gesetzgeber erlaubt es, den Schenkungssteuerfreibetrag alle 10 Jahre neu in Anspruch zu nehmen. Für Kinder liegt dieser Freibetrag bei 400.000 EUR je Elternteil. Das bedeutet, dass ein Vater seinem Kind alle 10 Jahre bis zu 400.000 EUR schenken kann, ohne dass dafür Schenkungssteuer anfällt.
Ein Beispiel: Paul ist 60 Jahre alt und möchte seinem Sohn Timo insgesamt 800.000 EUR vermachen. Damit die gesamte Summe steuerfrei bleibt, teilt er die Schenkung auf 2 Zeitpunkte auf:
- Im Jahr 2025 überträgt er zunächst 400.000 an Timo. Da dieser Betrag genau dem steuerlichen Freibetrag entspricht, fällt hierfür keine Schenkungssteuer an.
- Im Jahr 2035 ist die zehnjährige Frist abgelaufen. Jetzt schenkt er seinem Sohn weitere 400.000 EUR. Weil zu diesem Zeitpunkt der Freibetrag wieder vollständig zur Verfügung steht, ist auch diese zweite Schenkung steuerfrei.
Schenkungssteuer bei Immobilien
Sie wollen eine Immobilie an die nächste Generation weitergeben? Auch hier können Sie durch sorgfältige Planung anfallende Erbschaft- oder Schenkungssteuer vermeiden oder sogar komplett umgehen.
Wenn Sie das Haus oder die Wohnung selbst bewohnen, ist zu Lebzeiten eine gestaffelte Teilübertragung als Schenkung möglich, um alle 10 Jahre den Freibetrag auszuschöpfen. Dazu vereinbaren Sie mit dem Beschenkten Ihr lebenslanges Wohnrecht vertraglich.
Eine weitere Möglichkeit mit Steuervorteilen ist der sogenannten Nießbrauch: Sie überschreiben Ihr Haus oder Ihre Wohnung bereits zu Lebzeiten auf Ihre Angehörigen, haben aber ein lebenslanges Nutzungsrecht. Die Dauer und die genauen Konditionen können Sie selbst festlegen.
Die Schenkung zu Lebzeiten hat gegenüber dem Erbe den großen Vorteil, dass Sie durch die gestaffelte Übertragung im 10-Jahres-Rhythmus Ihres Nachlasses die Steuerlast reduzieren können und im Idealfall überhaupt keine Steuer beim Vermögensübertrag anfällt. Beachten Sie jedoch, dass die 10-Jahresfrist bei Schenkung auch einige Risiken mit sich bringt.
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Kontrollverlust über das Vermögen
Der größte potenzielle Nachteil bei einer Schenkung ist, dass Sie die Kontrolle über die Werte im Zuge der Schenkung komplett abgeben: Eine Schenkung zu Lebzeiten ist endgültig. Wenn es im Nachhinein zu Unstimmigkeiten oder Verwerfungen mit dem Beschenkten kommt oder wenn Sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sollten, ist es fast unmöglich, die Vermögenswerte zurückzufordern.
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Risiko beim Wohnrecht in der Immobilie
Wenn Sie eine Immobilie übertragen und ein lebenslanges Wohnrecht in der Immobilie vereinbart haben, aber der Beschenkte stößt die Immobilie ab oder wird insolvent, kann es schwierig sein, Ihr Wohnrecht zu erhalten.
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Probleme mit dem Finanzamt bei Kettenschenkungen
Viele Familien nutzen höhere Freibeträge durch Kettenschenkungen aus. Bei einer Übertrag auf den Enkel über die Mutter greift der Freibetrag von 400.000 EUR, bei einer Direktübertrag auf den Enkel sind es nur 200.000 EUR. Wenn die beiden Schenkungen schnell hintereinander erfolgen, kann es hier zu Problemen mit dem Finanzamt kommen.
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Erbschaftsteuer im Todesfall
Wenn Sie innerhalb der 10-Jahresfrist nach der Schenkung versterben, rechnet das Finanzamt die Schenkung voll bei der Erbschaftsteuer an. Der steuersparende Effekt der Schenkung kommt also rückwirkend nicht zum Tragen.
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Pflichtteilsergänzungs-Anspruch im Todesfall
Ein weiteres Risiko im Todesfall innerhalb der 10-Jahresfrist ist, dass pflichtteilsberechtigte Erben Anspruch auf Herausgabe der Vermögenswerte erhalten. Sie werden also herangezogen, um den Pflichtteil zu berechnen.
Wenn Sie als Erblasser mit der Schenkung das Ziel verfolgen, den Pflichtteilsanspruch bestimmter Personen zu reduzieren, sollten Sie den Schenkungszeitpunkt daher möglichst früh wählen. Dann verlieren Sie aber auch entsprechend früh den Zugriff auf Ihr Vermögen.
Fazit: Nachlass sorgfältig planen
Die 10-Jahresfrist bei Schenkungen ermöglicht es, Freibeträge mehrfach zu nutzen und Vermögen steuerfrei zu übertragen. Sie erfordert jedoch Planung, weil Schenkungen auf den Freibetrag bei der Erbschaftsteuer angerechnet werden und Pflichtteils-Ergänzungsansprüche auslösen können, wenn Sie innerhalb von 10Jahren versterben.
Zudem geben Sie als Schenker die Kontrolle über das Vermögen auf. Eine flexible Alternative wie die R+V-Vermögensübertragung bietet mehr Sicherheit und Gestaltungsmöglichkeiten.
Für Schenkungen zu Lebzeiten gilt eine 10-Jahres-Frist. Das bedeutet, dass Sie den Freibetrag bei der Schenkungssteuer, der für den Beschenkten gilt, alle 10 Jahre in voller Höhe nutzen können. In vielen Fällen ist so durch gestaffelten Übertrag die Weitergabe des Vermögens möglich, ohne dass darauf Steuern anfallen.
Erbschaft und Schenkung haben die gleichen Freibeträge. Der Unterschied zum Erbe ist, dass Sie bei der Schenkung den Freibetrag alle 10 Jahre nutzen können. Durch die gestaffelte Schenkung sparen die Beschenkten Steuerabgaben, die beim Erben via Testament anfallen würden.
Die Höhe des Freibetrags für die Schenkung richtet sich in erster Linie nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Er ist mit 500.000 EUR für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner am höchsten.
Für Schenkungen an Kinder und Stiefkinder gilt zunächst ein Freibetrag von 400.000 EUR, den Sie alle 10 Jahre nutzen können. Für darüber liegende Beträge fällt – je nach Gesamthöhe der Schenkung – eine Schenkungssteuer an. Durch gestaffelte Schenkungen lässt sich die Schenkungssteuer weitestgehend oder komplett sparen.
Eine Schenkung kann im Wesentlichen 2 Nachteile mit sich bringen: Als Schenkender geben Sie die Kontrolle über das verschenkte Vermögen ab. Sollte es im Nachhinein beispielsweise zu Streitigkeiten oder anderweitigen Problemen mit dem Beschenkten kommen, können Sie nicht mehr darauf zurückgreifen.
Die Vorteile der 10-Jahresfrist bei Schenkung gelten zudem nicht, wenn Sie als Erblasser innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung versterben. Die Schenkung wird innerhalb der Frist bei der Erbschaftsteuer und bei pflichtteilberechtigten Erben auf den Pflichtteil angerechnet.
Die Meldepflicht von Schenkungen an das zuständige Finanzamt gilt, sofern die Schenkung oberhalb des Freibetrags liegt oder unklar ist, ob Schenkungssteuer anfällt. Die Pflicht obliegt in erster Linie dem Beschenkten, aber Sie können bei Versäumnis auch als Schenker in Verantwortung genommen werden. Bei Schenkungen von Immobilien nimmt der Notar die Meldung nach der Beurkundung vor.
Disclaimer
Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen zu rechtlichen bzw. steuerlichen Themen und kann keine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater ersetzen. Sie stellen keine Rechts- bzw. Steuerberatung dar. Die Informationen dienen ausschließlich der Veranschaulichung und sollen einen ersten Überblick über mögliche rechtliche und steuerliche Fragen im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten geben. Eine Haftung für die Inhalte wird nicht übernommen.
Zuletzt aktualisiert: Juli 2025
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