In Deutschland müssen Mieter laut dem bundesweiten Betriebskostenspiegel neben der sogenannten Kaltmiete mit etwa 2,17 Euro pro Quadratmeter für die monatlichen Nebenkosten rechnen. Doch wie lässt sich nachprüfen, ob die Nebenkostenabrechnung korrekt ist oder ob sich dahinter überhöhte oder unberechtigte Forderungen des Vermieters verstecken?

Nebenkosten: Was darf der Vermieter abrechnen und was nicht?

Nebenkostenabrechnung oft fehlerhaft

Achten Sie auf die Einhaltung der Fristen
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Ist der Abrechnungszeitraum von 12 Monaten korrekt angegeben?
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Stimmt die Auflistung der Gesamtkosten abzüglich geleisteter Vorauszahlungen?
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Sind die Zählerstände mit den richtigen Start- und Enddaten des Abrechnungszeitraums aufgeführt?
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Erfolgen eine Erläuterung und eine Berechnung des Verteilerschlüssels?
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Erschließt sich eine exakte Aufschlüsselung der umlagefähigen Nebenkosten wie Müllabfuhr, Wasser, Heizung (anteilig), Beleuchtung Flur/Hof, Hausmeister, Versicherungen?
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Ist die Wohnfläche korrekt angegeben? Immer wieder werden Umlagen aufgrund zu hoher Quadratmeterzahlen ermittelt. Messen Sie genau nach. Bei einer Abweichung von mehr als zehn Prozent können Sie eine Neuberechnung fordern.
Achten Sie auf die Formulierungen
Werden etwa pauschal „sonstige Kosten“ abgerechnet, können Sie dem widersprechen. Sie haben ein Anrecht darauf zu wissen, welche Kosten sich dahinter verbergen. Denn nur so ist die Nebenkostenabrechnung transparent und nachprüfbar.
Nicht zu den Nebenkosten zählen Verwaltungskosten, beispielsweise Kosten für Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Zinsen und Telefon. Diese Kosten sind nicht umlagefähig. Auch Reparaturkosten, Instandhaltungskosten oder Rücklagen muss der Mieter nicht zahlen. Wenn der Hausmeister kleinere Reparaturen vornimmt oder Verwaltungsaufgaben übernimmt, müssen diese Kosten laut Deutschem Mieterbund aus der Betriebskostenabrechnung herausgerechnet werden.
Nach einem Jahr muss Nebenkostenabrechnung vorliegen
Exakt, transparent und formal bestimmten Regeln folgend mussten Abrechnungen von Nebenkosten schon immer sein. Der Gesetzgeber hat den Vermietern dabei im Vergleich zu der früheren Regelung relativ enge Fristen gesetzt. Ziel der Gesetzesreform war es im Jahr 2001, die Nebenkosten für den Vermieter überschaubar zu halten. Spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums muss der Vermieter die Nebenkosten-Abrechnung vorlegen, ansonsten verliert er Ansprüche auf eventuelle Nachzahlungen.
Ausnahme: Der Vermieter hat die verspätete Abrechnung der Nebenkosten nicht selbst verschuldet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Mieter unbekannt verzogen ist, oder aber das Versäumnis liegt beim Strom- oder Wasserversorger.
Tipp: Wenn Sie Schwierigkeiten haben, das Geld für die Nachzahlung der Nebenkosten auf einen Schlag aufzubringen, bitten Sie Ihren Vermieter darum, die Summe in Raten zahlen zu dürfen.
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Zuletzt aktualisiert: Oktober 2017
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