Autounfall in der Stadt mit zwei Autos.
    NÜTZLICHE INFOS RUND UM IHR FAHRZEUG

    Schaden durch Parkrempler: Was tun?

    Parkrempler – und was jetzt? Auch bei scheinbar belanglosen Bagatellschäden durch Parkrempler ist es wichtig, dass alle Beteiligten sich im Anschluss korrekt verhalten. Andernfalls können satte Strafen drohen. Während der Probezeit müssen Verursacher von Parkremplern noch mit weiteren Sanktionen rechnen. Die wichtigsten Infos auf einen Blick.

    Parkrempler und Fahrerflucht

    Bevor es an die praktischen Ratschläge geht, werfen wir zunächst einen Blick auf die Rechtslage. Laut Gesetz gilt ein Parkrempler als Unfall – egal ob er nur einen Kratzer oder eine zerbrochene Scheibe zur Folge hat. Wenn Sie einen Parkschaden verursachen und danach keine angemessenen Maßnahmen ergreifen, begehen Sie im rechtlichen Sinne Fahrerflucht. Zu diesem Vergehen heißt es in § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB):

    „1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

    1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

    2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

    1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

    2. berechtigt oder entschuldigt

    vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.“

    Für Parkrempler heißt das konkret: Wenn Sie einen Sachschaden anrichten und nicht alles in Ihrer Macht Stehende tun, um den betroffenen Autobesitzer davon in Kenntnis zu setzen, droht eine Anzeige bei der Polizei wegen Fahrerflucht. Hinzu kommen drei Punkte in Flensburg. Während der Probezeit müssen Verursacher von Parkremplern noch mit weiteren Strafen rechnen. Für Fahranfänger gilt Unfallflucht nämlich als „A-Verstoß“ und führt dementsprechend zu:

    • Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre
    • Anordnung eines Aufbauseminars

    Eine Ausnahme macht das Gericht grundsätzlich nur bei Parkremplern ohne eindeutig sichtbaren Schaden. Dafür muss ein Gutachter feststellen, dass Sie den Unfall beim Parken unmöglich hätten bemerken können. Aber in welcher Form soll die geforderte „Feststellung“ der Sachlage nun ablaufen? Und wie lange dauert die „angemessene“ Wartezeit, die das Gesetz vorschreibt? Diese Fragen beantworten wir in den nächsten beiden Abschnitten.

    Tipps für Geschädigte

    Sollten Sie an Ihrem eigenen Auto einen Parkschaden vorfinden, gibt es dafür zwei mögliche Erklärungen:

    1. Ihnen ist selbst ein Missgeschick passiert, ohne dass Sie es bemerkt haben.
    2. Ein anderer Verkehrsteilnehmer ist beim Parken an Ihr Fahrzeug geraten und hat danach Fahrerflucht begangen.

    So oder so empfiehlt es sich, den Vorfall unverzüglich bei der Polizei zu melden. Dadurch erhalten Sie ein offizielles Protokoll, das im Nachhinein als rechtliche Absicherung dient. Auch wenn Sie nicht ausschließen können, dass Sie den Parkrempler selbst verschuldet haben, sollten Sie eine Anzeige gegen Unbekannt erstatten. Das spielt eine wichtige Rolle für die spätere Kostenübernahme durch die Kfz-Versicherung. Idealerweise gibt es Zeugen oder Gutachter, die klären können, wer für den Parkschaden verantwortlich ist.

    Tipps für Verursacher

    Wenn Sie bemerken, dass Sie beim Parken ein anderes Auto beschädigt haben, müssen Sie laut § 142 StGB in „angemessener Zeit“ Maßnahmen ergreifen. Das bedeutet im ersten Schritt: Mindestens eine halbe Stunde abwarten, ob der Besitzer des Fahrzeugs zurückkehrt. Diese Faustregel bewährt sich vor allem auf Parkflächen vor Supermärkten oder anderen Geschäften, wo Fahrer ihr Auto üblicherweise nur kurz abstellen. Falls die betroffene Person nach 30 Minuten immer noch nicht auftaucht, sollten Sie den Parkrempler selbst bei der Polizei melden. Das tun Sie am besten unverzüglich vor Ort, damit Sie sich nicht der Fahrerflucht schuldig machen.

    Achtung: Es reicht in keinem Fall aus, lediglich eine Notiz an die Windschutzscheibe zu klemmen und daraufhin den Unfallort zu verlassen. Ein kleiner Zettel kann schnell durch Wind oder Regen verlorengehen. Dadurch hat der Geschädigte keinerlei Möglichkeit mehr, den Verursacher des Parkschadens ausfindig zu machen.

    Kosten durch Parkrempler: Wer zahlt?

    Das richtige Verhalten nach Unfällen mit dem eigenen Auto ist nicht nur aus strafrechtlicher Sicht von Bedeutung. In erster Linie geht es natürlich um die Frage, wer für die entstandenen Schäden aufkommt. An dieser Stelle haben wir zunächst eine gute Nachricht: Solange Sie die oben genannten Regeln befolgen, übernimmt Ihre Haftpflichtversicherung die Kosten für Reparaturen. Dabei gibt es jedoch eine Einschränkung: Die gesetzliche Haftpflicht deckt nur Schäden ab, die Sie an anderen Fahrzeugen angerichtet haben. Was aber, wenn ein Zusammenstoß auch sichtbare Spuren am eigenen Auto hinterlassen hat? Für solche Fälle empfiehlt es sich, zusätzlich eine freiwillige Kaskoversicherung abzuschließen. Mit einem Vollkasko-Schutz werden Ihnen auch diejenigen Schäden erstattet, die Sie bei einem Parkrempler selbst am eigenen Auto verursacht haben (Teilkasko reicht in diesem Fall nicht aus). Dabei sollten Sie allerdings immer prüfen, ob sich eine Kostenübernahme auf lange Sicht lohnt. Denn wenn Sie Leistungen der Vollkasko-Versicherung in Anspruch nehmen, kann dies zu einer Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse und somit zu einer Beitragserhöhung führen. Falls es sich nur um kleine Kratzer oder Ähnliches handelt, ist es unter Umständen also günstiger, die Reparatur aus eigener Tasche zu bezahlen.

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    Zuletzt aktualisiert: März 2020

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