Rund um die Familie

    Altersvorsorge: Was passiert damit im Todesfall?

    Der Tod eines geliebten Menschen ist ein großer Verlust. Trotz Trauer müssen die Angelegenheiten des Verstorbenen geregelt werden. Das gilt ebenso für Versicherungen, die der Angehörige oftmals hinterlässt.

    Versicherungen sichten

    Stirbt ein Angehöriger, müssen die Hinterbliebenen die Versicherungsangelegenheiten regeln. Auch Versicherungen zur Altersvorsorge, die von dem Verstorbenen abgeschlossen wurden, wie beispielsweise eine Lebensversicherung, eine Riester- und Rürup-Rentenversicherung oder eine betriebliche Altersvorsorge, sollten gesichtet werden. Doch was passiert mit diesen Versicherungen im Todesfall? Auf was müssen Hinterbliebene achten, damit keine finanziellen Ansprüche auf Versicherungsleistungen verloren gehen?

    Versicherer schnell informieren

    Gerade wenn ein Mensch früh oder unerwartet stirbt, stellt sich bei Hinterbliebenen zu Recht die Frage: Können wir als Angehörige Ansprüche bei Versicherungen zur Altersvorsorge erheben? Schließlich hat der Verstorbene eventuell seit Jahrzehnten in seine Versicherung zur Altersvorsorge eingezahlt. Der Versicherungsnehmer kann zwar zu Lebzeiten Vorkehrungen zur Absicherung der Hinterbliebenen treffen, aber diese müssen bei seinem Tod, trotz aller Trauer, schnell handeln. Denn andernfalls kann es passieren, dass Ansprüche auf Leistungen verloren gehen. Deshalb sollten Hinterbliebene möglichst schnell alle Unterlagen heraussuchen und sich mit den Versicherungsunternehmen in Verbindung setzen.

    Frist einhalten

    Unfall- und Lebensversicherungen müssen meist innerhalb von zwei Tagen über den Tod des Versicherungsnehmers informiert werden. Der Hintergrund: In manchen Fällen ist eine Untersuchung der Todesursache inklusive einer eventuellen Obduktion erforderlich.

    Was nach dem Tod eines Angehörigen zu erledigen ist

    • Den Sterbefall beim Standesamt melden und eine Sterbeurkunde ausstellen lassen.

    • Die amtliche Sterbeurkunde mit Geburtsdatum und Geburtsort bei dem Versicherungsunternehmen vorlegen.

    • Gegebenenfalls erfragen, ob ein ärztliches Zeugnis über die Todesursache vorgelegt werden muss.

    • Den Versicherungsschein im Original vorlegen – vorher eine Fotokopie anfertigen.

    Unterlagen als Einschreiben versenden

    Da der Versicherungsschein im Original an das Versicherungsunternehmen geschickt werden muss, sollten Sie beim Versenden der Unterlagen kein Risiko eingehen: Versenden Sie die Unterlagen als Einschreiben an die Versicherung.

    Regelungen bei Lebensversicherungen

    Häufig wird die Versorgung der Familie über Lebensversicherungen abgedeckt. Bei Lebensversicherungen unterscheidet man zwischen

    • der kapitalbildenden Lebensversicherung und
    • der Risikolebensversicherung.

    Haben Sie Ihre Altersvorsorge im Blick?

    Kapitalbildende Lebensversicherung

    Diese Form der Altersvorsorge dient der Kapitalanlage und wird zu einem festgelegten Zeitpunkt oder im Todesfall des Versicherten fällig. Bei der kapitalbildenden Lebensversicherung ist meist die bezugsberechtigte Person für den Todesfall im Vertrag festgelegt. Sie erhält die vereinbarte Versicherungssumme. Wenn keine bezugsberechtigte Person im Vertrag genannt ist, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass des Verstorbenen, falls er auch Versicherungsnehmer ist.

    Risikolebensversicherung

    Die Risikolebensversicherung dient der Versorgung von Hinterbliebenen im Todesfall oder der Absicherung von Krediten. Im Todesfall wird die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme an die bezugsberechtigte Person ausgezahlt. Wenn keine bezugsberechtigte Person genannt ist, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass des Verstorbenen, sofern er auch Versicherungsnehmer ist. Es kann auch vertraglich festgehalten sein, dass die Versicherungsleistung an eine Bank abgetreten wird.

    Bezugs­berechtigte Person(en)

    Der Versicherungsnehmer, also die Person, die eine Lebensversicherung abschließt, kann bei Vertragsschluss bestimmen, dass eine bestimmte Person, der sogenannte Begünstigte oder Bezugsberechtigte, die Versicherungsleistung im Todesfall erhält. Es können auch mehrere Personen als Bezugsberechtigte eingesetzt sein. Dann ist entweder die Höhe der Bezugsberechtigung vom Versicherungsnehmer festgelegt, oder die Versicherungsleistung wird zu gleichen Teilen aufgeteilt.

    Versicherungs­nehmer

    Ein Versicherungsvertrag wird zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer geschlossen. Der Versicherungsnehmer bezahlt den Versicherungsbeitrag, zugleich hat er aber auch das Recht, eine Kündigung auszusprechen oder Vertragsänderungen vorzunehmen.

    Regelungen bei privaten Rentenversicherungen

    Beitragsrückgewähr

    Stirbt der Versicherte vor Rentenbeginn und ist für die Ansparphase eine Beitragsrückgewähr mitversichert, wird die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung an die bezugsberechtigte Person ausgezahlt. Wenn keine bezugsberechtigte Person bestimmt ist, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass des Verstorbenen, vorausgesetzt, er ist Versicherungsnehmer.

    Rentengarantiezeit

    Sofern für die Zeit nach dem Rentenbeginn eine Garantiezeit vereinbart ist, wird die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung an die bezugsberechtigte Person ausgezahlt. Wenn keine bezugsberechtigte Person bestimmt ist, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass des Verstorbenen, vorausgesetzt, er ist Versicherungsnehmer.

    Hinterbliebenenrente

    Bei einer privaten Rentenversicherung kann auch eine Hinterbliebenenrente vereinbart werden. Sie setzt im Todesfall des Versicherten ein und läuft bis zum Tod der mitversicherten Person. Die mitversicherte Person ist dann der Bezugsberechtigte. Das kann zum Beispiel der Ehepartner sein, der eingetragene Lebenspartner, ein Bekannter oder auch der Geschäftspartner. Die Hinterbliebenenrente wird unabhängig davon gezahlt, ob der Versicherte im Rentenbezug oder in der Aufschubzeit verstirbt. Das heißt: Die Hinterbliebenenrente wird sofort nach dem Tod der versicherten Person gezahlt, auch wenn die Rentenphase noch nicht erreicht ist.

    Garantiezeit

    Die Garantiezeit einer privaten Rentenversicherung ist die Zeit im Rentenbezug, in der die garantierte Rentenleistung auf jeden Fall bezahlt wird. Unabhängig davon, ob die versicherte Person noch lebt.

    Aufschubzeit

    Die Aufschubzeit ist die Zeit zwischen dem Versicherungsbeginn einer Rentenversicherung und dem Rentenbeginn. Eine Aufschubzeit gibt es nur bei aufgeschobenen Rentenversicherungen. Bei sofort beginnenden Rentenversicherungen liegen Versicherungsbeginn und Rentenbeginn auf demselben Termin.

    Regelungen bei der Riester-Rente

    Die Riester-Rentenversicherung ist eine staatlich geförderte Rentenversicherung. Das Geld aus einer Riester-Rentenversicherung kann bei Tod des Versicherten weitervererbt werden. Die staatliche Förderung, die sich aus Zulagen und Steuererleichterungen zusammensetzt, ist aber in manchen Fällen an den Staat zurückzuzahlen.

     

    Todesfall in der Ansparphase

    Stirbt der Riester-Sparer, während er noch in den Vertrag einzahlt, kann das angesparte Vorsorgekapital auf eine Riester-Rentenversicherung des Bezugsberechtigten übertragen werden, sofern es sich hierbei um den Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner handelt. Besteht beim Bezugsberechtigten kein eigener Riester-Vertrag, kann dieser noch binnen zwölf Monaten nachträglich für den Übertrag abgeschlossen werden. Wird im Todesfall eine Kapitalzahlung gewünscht, muss die staatliche Förderung zurückgezahlt werden. Ist der Bezugsberechtigte nicht der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner, muss die staatliche Förderung in jedem Fall zurückgezahlt werden.

    Todesfall in der Auszahlphase

    Stirbt der Versicherte im Rentenbezug und ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, wird die Rente bis zum Ende der vertraglich festgelegten Zeit an den Bezugsberechtigten ausgezahlt. Aber auch hier gilt: Die staatliche Förderung muss anteilig zurückgezahlt werden. Nur der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner profitiert abzugsfrei, wenn das verbleibende Altersvorsorgekapital auf einen eigenen Riester-Vertrag überschrieben wird.

    Regelungen bei der Rürup-Rente

    Bei der BasisRente (Rürup-Rente) handelt es sich um eine staatlich geförderte private Altersvorsorge. Damit die Rürup-Rente steuerlich vom Staat begünstigt wird, darf sie unter anderem nicht vererbbar oder übertragbar sein. Eine Hinterbliebenenabsicherung ist ähnlich der gesetzlichen Rentenversicherung nur für den Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner (jeweils als lebenslange Rentenzahlung) sowie für waisenrentenberechtigten Kinder (als befristete Rentenzahlung) möglich. Eine Absicherung über diesen Personenkreis hinaus ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

    Die Rürup-Rente ist eine staatlich geförderte private Altersvorsorge.

    Waisenrenten­berechtigte Kinder

    Die gesetzliche Vorschrift für waisenberechtigte Kinder wird im § 67 Sozialgesetzbuch VII geregelt. Ob ein Kind waisenberechtigt ist, wird von der Deutschen Rentenversicherung geprüft.

    Von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Waisenrente bekommen können

    • leibliche oder adoptierte Kinder,
    • Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten,
    • Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

    Regelungen bei der betrieblichen Altersvorsorge

    Bei der betrieblichen Altersversorgung bauen Arbeitnehmer ihre Altersversorgung auf. Sie erhalten eine lebenslange Altersrente. Aber auch eine Absicherung der Familie im Todesfall ist über die betriebliche Altersversorgung möglich.

    Hinterbliebenenversorgung vor Rentenbeginn

    In der betrieblichen Altersversorgung kommt es darauf an, welcher Durchführungsweg vorlag und ob eine Kapital- oder Rentenversicherung abgeschlossen beziehungsweise ob eine Todesfallleistung tariflich eingeschlossen war.

    Stirbt der Versicherte vor Rentenbeginn, wird je nachdem an die Hinterbliebenen (gegebenenfalls im Wege einer Rangfolge) das gebildete Kapital geleistet, die gezahlten Beiträge zurückgewährt oder eine Hinterbliebenenrente gezahlt. Eine Hinterbliebenenversorgung darf nur an den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner, den namentlich benannten Lebensgefährten oder die waisenrentenberechtigten Kinder ausgezahlt werden.

    Hinterbliebenenversorgung nach Rentenbeginn

    Stirbt der Versicherte nach Rentenbeginn, werden Renten innerhalb einer Garantiezeit weitergezahlt, oder es wird eine Hinterbliebenenrente gezahlt. Es kommt darauf an, was vertraglich festgehalten ist. Auch in diesem Fall darf eine Hinterbliebenenversorgung nur an den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner, den namentlich benannten Lebensgefährten oder die waisenrentenberechtigten Kinder ausgezahlt werden. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 32 Einkommensteuergesetz.

    Zu beachten

    Sind keine der genannten Hinterbliebenen vorhanden, wird ein Sterbegeld an die Erben oder an den im Antrag genannten Bezugsberechtigten geleistet. Dies ist je nach Durchführungsweg auf die Höhe von maximal 7.669 Euro bzw. 8.000 Euro begrenzt.

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    Zuletzt aktualisiert: März 2017

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