Rentenpunkte für die Pflege bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen
Damit Rentenpunkte für eine Pflegetätigkeit anerkannt werden, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Grundsätzlich gilt: Dass die zu pflegende Person pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung ist und mindestens den Pflegegrad 2 hat. Erst dann erkennt die Rentenversicherung die Pflegezeiten an. Je höher der Pflegegrad, desto größer ist auch die Bewertung der Pflegeleistung und damit die Gutschrift von Rentenpunkten bei Pflegegrad.
Damit die Pflegezeiten tatsächlich auf die spätere Rente angerechnet werden, reicht es nicht aus, Angehörige zu betreuen. Die Pflege muss auch offiziell gemeldet werden. Zuständig dafür ist die Deutsche Rentenversicherung. Dort stellen Angehörige einen Antrag auf Rentenpunkte für die Pflege.
Im Antrag werden die wichtigsten Daten abgefragt:
- Wer wird gepflegt?
- Seit wann besteht die Pflegebedürftigkeit?
- Welcher Pflegegrad liegt vor?
- Wie viele Stunden pro Woche werden geleistet?
Diese Angaben müssen mit Nachweisen belegt werden, etwa durch Bescheide der Pflegekasse, Bestätigungen von Ärzten oder Pflegegutachten. Erst wenn die Unterlagen vollständig sind, kann die Rentenversicherung prüfen und Rentenpunkte gutgeschrieben werden.
Ein häufiges Missverständnis: Viele glauben, die Pflegezeiten würden automatisch erfasst, sobald ein Pflegegrad festgestellt wird. Tatsächlich müssen sie jedoch aktiv beantragt werden. Wer das versäumt, läuft Gefahr, wertvolle Rentenpunkte für Pflege rückwirkend erhalten zu wollen – was jedoch nicht möglich ist.
Praktisch ist, dass die Pflegezeiten auch dann anerkannt werden, wenn die pflegende Person parallel berufstätig ist. Entscheidend ist lediglich, dass die Pflege nicht mehr als 30 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt. Auf diese Weise lassen sich Beruf und Pflege miteinander kombinieren – ohne dass die Anerkennung für die Rente verloren geht. Pflegende Angehörige dürfen also arbeiten, solange sie die zeitliche Grenze einhalten.