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Pflegerecht

Rente für pflegende Angehörige: So sichern Sie sich Rentenpunkte für die Pflege

Pflegende Angehörige fragen sich oft, wie sich die Pflege eines Angehörigen auf ihre eigene Rente auswirkt. Die gute Nachricht: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie für die Pflege eines Angehörigen Rentenpunkte sammeln. Wir erklären, wie Sie diese Rentenpunkteerhalten und was Sie beachten müssen, um Ihre Rentenansprüche zu sichern.

Wie sich die Pflege von Angehörigen auf Ihre Rente auswirkt

Die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen kann Ihre gesetzliche Rente erhöhen, da pflegende Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen Rentenpunkte für die Pflege erhalten. Um Anspruch auf Rentenpunkte zu erhalten, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Pflegegrad: Die zu pflegende Person muss mindestens Pflegegrad 2 oder höher haben.
  • Zeitumfang: Sie leisten mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage die Woche.
  • Pflegeumfang: Die Pflege Ihres Angehörigen dauert mindestens zwei Monate im Jahr.
  • Arbeitszeit: Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 30 Stunden pro Woche.

Um die 30-Stunden-Grenze einzuhalten, können Pflegepersonen Pflegezeit (bis zu 6Monate) oder Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate) beantragen. Diese Arbeitszeitreduzierung hilft, die Pflege zu organisieren und gleichzeitig Rentenpunkte für pflegende Angehörige zu sammeln.

Beispiel:

Frau Müller pflegt ihre Mutter mit Pflegegrad 3. Sie arbeitet 20 Stunden die Woche und leistet 12 Stunden pro Woche Pflege, verteilt auf 3 Tage. Die Pflegekasse übernimmt Rentenbeiträge für die Pflege, basierend auf einem fiktiven Entgelt von ca. 1.369 € monatlich (2025). Dadurch sammelt Frau Müller etwa 0,33 Rentenpunkte pro Jahr, die ihre monatliche Rente später erhöhen.

Antrag auf Rentenpunkte stellen und wie Pflegepersonen Rentenbeiträge sichern

Wenn Sie die Voraussetzungen für die Rentenbeitragszahlung erfüllen, übernimmt die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen die Beiträge zur Rentenversicherung. Es gibt zwei Wege, um den Anspruch auf Rentenpunkte zu sichern:

  • Die pflegebedürftige Person stellt einen Antrag auf Pflegeleistungen, in dem sie den Umfang der pflegerischen Tätigkeiten von Angehörigen angibt.
  •  Alternativ stellen Sie als pflegende Person einen Antrag bei der Pflegekasse. Sie erhalten einen "Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen". Auf Basis Ihrer Angaben entscheidet die Pflegekasse, ob sie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung übernimmt.
  • Informieren Sie die Pflegekasse frühzeitig, damit die Beiträge zur Rentenversicherung ab Beginn der Pflege gezahlt werden. Nur so erhalten Sie Rentenpunkte für Ihre Pflegetätigkeit. 

Achtung: Arbeiten Sie mehr als 30 Stunden pro Woche, wird der Antrag auf Rentenpunkte oft abgelehnt. Melden Sie Änderungen, falls die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, umgehend, um Probleme zu vermeiden.

Beispiel (Fortsetzung):

Frau Müller stellt einen Antrag bei der Pflegekasse ihrer Mutter. Nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst wird die Pflege anerkannt, und die Pflegekasse zahlt monatliche Rentenbeiträge von ca. 255 € (18,6 % von 1.369 €). Diese
Beiträge zur sozialen Sicherung ermöglichen es ihr, Rentenpunkte für die Pflege zu erhalten.

FAQs

Häufige Fragen zur Rente für pflegende Angehörige und zur Rentenversicherung

Neben den oben genannten Bedingungen müssen Sie folgende Voraussetzungen für Rentenpunkte erfüllen:

  • Häusliche Pflege: Die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen erfolgt im Haushalt der pflegebedürftigen Person oder bei Ihnen zu Hause.
  • Wohnsitz: Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort liegt im europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.
  • Prüfung: Der Medizinische Dienst oder Medicproof stuft die Pflege als notwendig ein.
  • Nicht erwerbsmäßig: Die Pflege darf nicht beruflich erfolgen, Pflegegeld ist jedoch zulässig.

Details finden Sie im Sozialgesetzbuch XI §44 („Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen“).

Die Deutsche Rentenversicherung wertet die Pflegezeit als Beitragszeit, die als Wartezeit für die Rente angerechnet wird. Dies kann Ihnen helfen, früher in Rente zu gehen. Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur Rentenversicherung, deren Höhe abhängig vom Pflegegrad und der Leistungsart (Pflegegeld, Sachleistung oder Kombinationsleistung) ist. Für 2025 wird die Pflege eines Angehörigen so bewertet, als würden Sie ein monatliches fiktives Entgelt zwischen711,55 € (Pflegegrad 2, Sachleistung) und 3.745 € (Pflegegrad 5, Pflegegeld) erhalten. Daraus ergeben sich Rentenbeiträge für die Pflegeperson von ca. 132 € bis 697 € monatlich, die zu Rentenpunkten führen (z. B. ca. 0,9 Punkte/Jahr bei Pflegegrad 5). Zusätzlich übernimmt die Pflegekasse Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung.

Weitere Informationen bietet die Broschüre „Pflege und Rente“ der Deutschen Rentenversicherung, abrufbar unter www.deutsche-rentenversicherung.de oder telefonisch unter 0800 1000 4800.
 

 

Ja, durch sogenannte Additionspflege. Pflegen Sie mehrere Personen mit jeweils weniger als 10Stunden pro Woche, können die Stunden addiert werden, um mindestens 10 Stunden pro Woche zu erreichen. Die Höhe der Rentenpunkte richtet sich nach der Summe der Pflegegrade und dem Gesamtumfang.

Wenn mehrere Pflegepersonen die Pflege teilen, werden die Rentenbeiträge anteilig verteilt. Jede pflegende Person erhält Rentenpunkte entsprechend ihrem Anteil der Pflege.

Eine rückwirkende Anrechnung der Pflege ist nicht möglich. Kümmern Sie sich am besten gleich um den Antrag auf Rentenpunkte, um für Ihre Pflegetätigkeit Rentenpunkte zu erhalten. Am besten direkt dann, wenn sie den Antrag auf Pflegeleistungen stellen. Auch Pflegerückwirkend beantragen funktioniert nicht; der Anspruch auf Rentenpunkte entsteht erst mit Antragstellung.

Ja, während Sie Sozialleistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld beziehen, können Sie neben der Pflege Rentenbeiträge für die Pflege erhalten, sofern Sie maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten oder in Weiterbildungen verbringen. Krankengeld schließt Rentenbeiträge nicht automatisch aus, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

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Zuletzt aktualisiert: September 2025