Jeder pflegebedürftige Mensch, bei dem ein Pflegegrad festgestellt wurde und sich zu Hause pflegen lässt, hat Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro im Monat. Dieser Betrag soll Pflegende entlasten oder pflegebedürftige Personen in ihrer Selbstbestimmtheit fördern. Je nachdem, wofür der Entlastungsbetrag genutzt werden soll, stehen verschiedene Angebote zur Verfügung.
Entlastungsbetrag: 131 Euro im Monat für Entlastungsleistungen in der Pflege nach § 45b SGB XI nutzen
So können Sie den Entlastungsbetrag verwenden
Den Entlastungsbetrag können Sie für verschiedene Betreuungs- und Entlastungsangebote nutzen – je nachdem, in welchen Bereichen Sie am meisten Unterstützung benötigen. Wichtig ist: Nur Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Anbieter können über den Entlastungsbetrag erstattet werden.
Folgende Angebote zur Entlastung können genutzt werden:
- Tages- oder Nachtpflege: Finanzierung der Eigenanteile in einer teilstationären Pflegeeinrichtung (Kosten für Unterkunft und Verpflegung)
- Kurzzeitpflege: Finanzierung der Eigenanteile bei einer vorübergehenden Unterbringung in einem Pflegeheim (Kosten für Unterkunft und Verpflegung)
- Leistungen ambulanter Pflegedienste: Dies umfasst Pflegedienste, die für Betreuung und Haushaltsführung eingesetzt werden. Bei Pflegegrad 1 zählen hierzu auch körperbezogene Maßnahmen.
- Angebote zur Unterstützung im Alltag: Achtung. Der Entlastungsbetrag kann nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote genutzt werden. Hierzu zählen:
- Tagesbetreuung in Gruppen
- Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer
- Spezielle Beschäftigungsangebote oder Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz
- Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter oder Besuchsdienste
- Hilfe bei der Haushaltsführung, z. B. beim Putzen, Kochen oder Einkaufen
- Angebote zur Beschäftigung, Aktivierung und Mobilisation, wie z. B. Backen, Kochen, Spaziergänge oder Brettspiele
Nur relevant für Menschen mit Pflegegrad 1: Ihre Angehörigen benötigen Hilfe beim Duschen oder Baden? Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten mit dem der Entlastungsbetrag auch bei diesen Aufgaben der ambulanten Pflege professionelle Unterstützung.
Bei Menschen mit Pflegegrad 2 oder höher werden körperbezogene Pflegemaßnahmen über die Pflegesachleistungen für die ambulante Pflege abgerechnet.
So beantragen Sie den Entlastungsbetrag
Um den Entlastungsbetrag zu nutzen, müssen Sie keinen gesonderten Antrag stellen. Sobald Sie eine anerkannte Dienstleistung oder Unterstützung in Anspruch nehmen, die Ihnen den Pflegealltag erleichtert, gehen Sie zunächst in Vorleistung. Im Anschluss reichen Sie einfach die Rechnungen oder Belege bei Ihrer Pflegekasse ein, um sich die Kosten erstatten zu lassen.
Einige Dienstleister bieten auch die Möglichkeit, direkt mit der Pflegekasse abzurechnen. In diesem Fall müssen Sie nicht selbst in Vorleistung gehen. Dafür ist eine sogenannte Abtretungserklärung nötig – das entsprechende Formular erhalten Sie direkt beim Anbieter.
Nur relevant bei Pflegegraden 2 bis 5:
Wenn Sie ab Pflegegrad 2 mehr Leistungen aus den Bereichen Betreuung, Begleitung oder Hauswirtschaft in Anspruch nehmen möchten, können Sie hierfür bis zu 40 Prozent der ambulanten Pflegesachleistungen verwenden.
Auch hier gilt: Sie zahlen die Leistung zunächst selbst und beantragen anschließend die Erstattung bei der Pflegekasse. Voraussetzung ist, dass die Pflegesachleistungen zuvor nicht vollständig ausgeschöpft wurden.
Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche Unterstützung von 131 Euro, die Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 erhalten. Er soll helfen, den Alltag zu erleichtern und pflegende Angehörige zu entlasten.
Jede pflegebedürftige Person mit einem anerkannten Pflegegrad hat Anspruch auf den Betrag – unabhängig davon, ob die Pflege zu Hause durch einen Angehörigen oder durch einen Pflegedienst erfolgt.
Sie können den Betrag flexibel einsetzen, zum Beispiel für:
- Alltags- und Haushaltshilfen (Putzen, Einkaufen, Kochen)
- Betreuungsangebote wie Gruppenaktivitäten oder Einzelbetreuung
- Tages- und Nachtpflege in einer Einrichtung
- Angebote für Menschen mit Demenz
- Bei Pflegegrad 1 auch für pflegerische Unterstützungsleistungen (z. B. beim Duschen oder Baden)
Sie bezahlen die Leistung zunächst selbst und reichen anschließend die Rechnung bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen ein.
Tipp: Klären Sie vorab mit der Pflegekasse, ob die gewünschte Leistung anerkannt ist – die Regelungen unterscheiden sich je nach Bundesland.
Sie können den Entlastungsbetrag nachträglich bekommen. Das gilt unter folgenden Bedingungen:
- Der Pflegegrad muss bereits festgestellt und der Pflegeantrag gestellt worden sein. Ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist, besteht ein rückwirkender Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
- Sie können Leistungen aus dem laufenden Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres nachträglich abrechnen.
Zuletzt aktualisiert: September 2025