rente-mit-67-stage

    Rund um die Rente

    Rentenbesteuerung: Wann zahlen Rentner Steuern?

    Viele Rentenversicherte glauben, dass sie im Ruhestand nichts mehr mit dem Finanzamt zu tun haben werden. Das ist ein Irrtum: Je nach Höhe der Einkünfte im Rentenalter sind möglicherweise Steuern fällig – auch auf die Altersrente. Doch nicht jeder Rentner ist davon betroffen. Wir erläutern an Rechenbeispielen die verschiedenen Freibeträge und Möglichkeiten, Steuern zu sparen.

    Deshalb wird die Rentenbesteuerung fällig

    rentenbesteuerung-kajakfahren.jpg

    Bei Renten handelt es sich um Einkünfte und daher müssen Rentner sie grundsätzlich auch versteuern. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf in ihrer jährlich versendeten Renteninformation hin, in der sie die Rentenversicherten über die Höhe der zu erwartenden Altersrente oder Erwerbsminderungsrente informiert. Aus der errechneten und ausgezahlten Rente sind später Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Möglicherweise fallen auch Steuern auf die Rente an.

    Unser Tipp für Sie:

    Lesen Sie sich die Ihnen jährlich zugesendete Renteninformation gut durch. Was die Angaben genau bedeuten, erläutern wir in unserem Ratgeberartikel:

    Die Rentenbesteuerung gilt nicht nur für die Altersrente

    „Viele Versicherte überlesen, dass es sich in der Renteninformation um Bruttobeträge handelt. Das heißt, sie rechnen nicht die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von etwa 11 Prozent heraus. Steuerliche Abzüge können je nach Höhe ihrer gesamten Einkünfte ebenfalls hinzukommen“, erläutert Anke Voss, Präsidentin des Bundesverbands der Rentenberater.

    Steuern fallen nicht nur auf die Altersrente an, sondern auf alle Leistungen aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen. Erwerbsminderungsrenten, Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, Erziehungsrenten, aber auch einmalige Leistungen wie Sterbegeld oder eine Abfindung von Kleinbetragsrenten unterliegen der Besteuerung. Steuerfrei sind dagegen beispielsweise Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

    Steuern fallen auf alle Leistungen aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen an.

    Lebensstandard im Alter sichern

    Rechnen Sie mit Abzügen von Ihrer Rente – und bauen Sie vor. Mit einer privaten Altersvorsorge stocken Sie Ihre gesetzliche Altersrente auf, damit Sie Ihren Ruhestand genießen können. So bauen Sie beispielsweise mit der Privatrente von R+V eine lebenslange Zusatzrente auf.

    Lassen Sie sich beraten

    Ihre Ansprechpartner bei R+V beraten Sie gern bei der Planung Ihrer privaten Altersvorsorge.

    Vereinbaren Sie am besten gleich ein persönliches Gespräch. Wir sind ganz in Ihrer Nähe.

    Jetzt beraten lassen

    Gesamteinkünfte entscheiden bei der Renten­besteuerung

    Zu den steuerpflichtigen Gesamteinkünften zählen neben der gesetzlichen Rente unter anderem:

    • Betriebsrenten
    • Einkünfte aus der privaten Altersvorsorge
    • Mieteinnahmen
    • Kapitalerträge

    Die Höhe Ihrer gesamten Einkünfte entscheidet darüber, ob Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben.

    rentenbesteuerung-mann-tablet-buero.jpg

    Schrittweise Erhöhung des Besteuerungsanteils

    2005 beschloss der Gesetzgeber eine grundsätzliche Änderung bei der Rentenbesteuerung. Die Aufwendungen der Rentenversicherten für die Altersvorsorge werden schrittweise von der Steuer befreit. Dafür werden später Steuern auf ihre Renteneinkünfte fällig, die sogenannte nachgelagerte Besteuerung. Es gibt aber eine lange Übergangsphase: Wer eine Rente bezieht, die 2005 oder früher begann, muss lediglich 50 Prozent der Rente versteuern. Ab 2040 versteuern Neurentner ihre Rente zu 100 Prozent.

    rentenbesteuerung-alte-frau-strand.jpg

    Wie hoch ist mein Rentenfreibetrag?

    Entscheidend für die Höhe des sogenannten Besteuerungsanteils der Rente und des Rentenfreibetrags ist immer das Jahr des Rentenbeginns. Wer seine Altersrente beispielsweise seit 2016 bezieht, muss zunächst 72 Prozent seiner Jahresbruttorente versteuern. Die Jahresbruttorente ist die volle Rente vor Abzug der Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Aus den 28 Prozent der ersten vollen Jahresbruttorente wird der künftige Rentenfreibetrag ermittelt.

    Persönlicher Rentenfreibetrag für Rentner bleibt unverändert

    Die meisten Rentner erhalten ihre Rente im ersten Rentenjahr nicht für das gesamte Kalenderjahr, etwa bei einem Rentenbeginn zum 1. Juli. Daher wird der endgültige Rentenfreibetrag immer aus der vollen Jahresbruttorente im Jahr nach Rentenbeginn ermittelt.

    Im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr wird die Rente jeweils mit dem fixen Besteuerungsanteil (siehe Tabelle unten auf der Seite) besteuert, zum Beispiel 72 Prozent bei einem Rentenbeginn im Jahr 2016. Der nicht versteuerte Restbetrag im zweiten Rentenjahr bildet von nun an den persönlichen Rentenfreibetrag.

    Aufgepasst!

    Dieser Steuerfreibetrag ist ein fester Eurobetrag, der in den Folgejahren unverändert bleibt. Auch wenn die Rente aufgrund von Rentenanpassungen steigt, ändert sich der einmal ermittelte persönliche Rentenfreibetrag zeitlebens nicht mehr. Der Freibetrag steigt also auch nicht, wenn sich die Rente nach dem zweiten Rentenjahr erhöht.

    Ein Beispiel: So wird der Rentenfreibetrag für Rentner ermittelt

    Ursula K. erhält seit dem 1. Juli 2016 ihre Regelaltersrente. 2016 und 2017 wurden jeweils 72 Prozent ihrer Rente besteuert (Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn im Jahr 2016).

    2017 erhielt Ursula K. eine Jahresbruttorente von 12.000 Euro. Daraus ergab sich für sie ein nicht zu versteuernder Rentenfreibetrag von 3.360 Euro (28 Prozent von 12.000 Euro). Diese 3.360 Euro bilden von nun an unverändert den persönlichen Rentenfreibetrag von Ursula K., auch bei einer später steigenden Rente.

    rentenbesteuerung-frau-fenster.jpg

    Rentenbesteuerung bei Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente

    Die Regelungen zum Besteuerungsanteil und zum Rentenfreibetrag gelten auch für Erwerbsminderungsrenten sowie Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Hier entscheidet ebenfalls das Jahr des Rentenbeginns über die Rentenbesteuerung. Dabei gibt es zwei Besonderheiten:

    rentenbesteuerung-senior-schachspiel.jpg

    1. Unmittelbar nachfolgende Rente (keine Unterbrechung im Rentenbezug)

    Löst eine Rente eine andere gesetzliche Rente unmittelbar ab, so wird für die neue Rente der Rentenfreibetrag neu berechnet. Der Besteuerungsanteil der unmittelbar nachfolgenden Rente richtet sich weiterhin nach dem Beginn der vorangegangenen Rente.

    Zwei Beispiele

    Beispiel 1: Eine Altersrente löst eine Erwerbsminderungsrente ab. Der Besteuerungsanteil der Altersrente richtet sich weiterhin nach dem Beginn der Erwerbsminderungsrente.

    Beispiel 2: Auch eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar auf eine Altersrente des Verstorbenen gezahlt wird, hängt vom Rentenbeginn des Verstorbenen ab.

    2. Nicht unmittelbar nachfolgende Rente (Unterbrechung im Rentenbezug)

    Auch in diesem Fall wird der Rentenfreibetrag neu berechnet. Bezüglich der Höhe des Besteuerungsanteils wird aber die Laufzeit der vorangegangenen Rente berücksichtigt und ein sogenanntes fiktives Jahr des Rentenbeginns ermittelt. Hierzu wird vom tatsächlichen Rentenbeginn der Folgerente die Laufzeit der vorhergehenden Rente abgezogen.

    Ein Beispiel

    Herr Steuerle bezieht von Januar 2010 bis Dezember 2012 drei Jahre lang eine Erwerbsminderungsrente. Im Januar 2017 tritt er in den Ruhestand.

    Der Besteuerungsanteil seiner Altersrente liegt laut nachfolgender Tabelle bei 68 Prozent. Dies ergibt sich aus dem Rentenbeginn seiner Altersrente (Januar 2017) abzüglich der dreijährigen Laufzeit seiner Erwerbsminderungsrente. Der Besteuerungsanteil für den fiktiven Rentenbeginn (Januar 2014) liegt laut Tabelle bei 68 Prozent.

    Rentenbesteuerung: Besteuerungsanteil und Steuerfreibetrag

    Übersicht für die Jahre 2014 bis 2027
    Rentenbeginn 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027
    Besteuerungsanteil 68% 70% 72% 74% 76% 78% 80% 81% 82% 83% 84% 85% 86% 87%
    Rentenfreibetrag* 32% 30% 28% 26% 24% 22% 20% 19% 18% 17% 16% 15% 14%
    13%

    * Prozentualer Anteil von der Jahresbruttorente.

    Übersicht für die Jahre 2028 bis 2040
    Rentenbeginn 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 2040
    Besteuerungsanteil 88% 89% 90% 91% 92% 93% 94% 95% 96% 97% 98% 99% 100%
    Rentenfreibetrag* 12% 11% 10% 9% 8% 7% 6% 5% 4% 3% 2% 1% 0%

    * Prozentualer Anteil von der Jahresbruttorente.

    Basisversorgung: Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben absetzen

    rentenbesteuerung-versicherungsvermittlerin.jpg

    Während des Aufbaus einer Altersvorsorge können Sie die Beiträge für die Basisversorgung in der Steuererklärung als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Zur Basisversorgung zählen die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, landwirtschaftliche Alterskassen sowie die BasisRente, auch Rürup-Rente genannt.

    Beiträge für die Basisversorgung können von der Steuer abgesetzt werden.

    Sonderausgaben: Höchstbeträge für abziehbare Vorsorgeaufwendungen

    Für das Jahr 2020 können Steuerpflichtige, die noch berufstätig sind, in ihrer Steuererklärung 90 Prozent der gezahlten Beiträge (Vorsorgeaufwendungen) geltend machen. Die Höchstbeträge sind für das Jahr 2020 mit 25.046 Euro bei Ledigen und 50.092 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnerschaften festgelegt. Ledige können 2020 also bis zu 22.541 Euro (90 Prozent von 25.046 Euro), Verheiratete bis zu 45.082 Euro als Sonderausgaben abziehen. Die Höchstbeträge sind variabel und werden jährlich angepasst. Sie sind seit 2015 an den Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt.

    Sonderausgabenabzug: Anrechenbarer Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen.
    Anrechenbarer Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen bis 2025.
    Sonderausgabenabzug: Anrechenbarer Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen

    Bis 2025 steigt der Anteil der jährlich abziehbaren Basisvorsorge-Aufwendungen schrittweise bis auf 100 Prozent.

    Wie Sie die Beiträge berechnen, die Sie als Sonderausgaben steuerlich absetzen können, zeigt Ihnen ein Beispiel in unserem Ratgeberartikel:

    Altersvorsorge aufbauen - aber wie?

    rentenbesteuerung-apfel-ernte.jpg

    Wissen Sie, welche Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge es gibt? Kennen Sie Ihren Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung? Es ist nie zu spät, für das Alter vorzusorgen. Lassen Sie sich beraten. Ihre R+V-Ansprechpartner vor Ort ermitteln gerne gemeinsam mit Ihnen anhand Ihrer Pläne und Wünsche, welcher private Versicherungsschutz für Sie passt.

    Vereinbaren Sie am besten gleich ein persönliches Gespräch.

    Besteuerung der Einkünfte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge

    Besteuert werden auch die Einkünfte aus privaten Rentenversicherungen, Riester-Renten, Betriebsrenten und anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Doch diese Formen der Altersvorsorge zählen nicht zur Basisversorgung.

    • Einkünfte aus einer privaten Rente: Im Gegensatz zur gesetzlichen Rente ist eine monatlich ausgezahlte Privatrente nur mit dem sogenannten Ertragsanteil zu versteuern, der sich nach dem Alter des Rentenempfängers ab Rentenbeginn richtet.

    • Einkünfte aus einer Riester-Rente: Durch die steuerlich geförderten Beiträge während der Ansparphase ist die Rentenzahlung aus einer Riester-Rente voll steuerpflichtig.

    • Einkünfte aus der bAV: Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt unter anderem vom jeweiligen Produkt ab, beispielsweise Direktversicherung, Pensionskasse oder Direktzusage (auch Pensionszusage). Die Höhe ist auch davon abhängig, ob die Beiträge überwiegend aus versteuertem oder aus unversteuertem Arbeitsentgelt gezahlt wurden. Wird eine bAV aus unversteuertem Arbeitsentgelt finanziert, so ist sie im Rentenbezug voll steuerpflichtig. Falls die bAV aus versteuertem Einkommen finanziert wird, fällt im Rentenbezug nur eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil an.

      Mehr zu den unterschiedlichen bAV-Varianten erfahren Sie im Ratgeberartikel „Fünf Wege zur betrieblichen Altersversorgung“.

    rentenbesteuerung-rentner-fahrrad-fahren.jpg

    Grundfreibetrag wird nicht besteuert

    Eine Steuererklärung müssen Rentner beim Finanzamt abgeben, wenn ihre Gesamteinkünfte über dem Grundfreibetrag liegen. Dieser soll das Existenzminimum der Steuerpflichtigen sichern. 2020 liegt der Grundfreibetrag bei 9.408 Euro für Ledige sowie bei 18.816 Euro für Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften. Auch wenn das Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt und eine Steuererklärung eingereicht werden muss, besteuert das Finanzamt diesen Teil des Einkommens nicht.

    rentenbesteuerung-paar-strandspaziergang.jpg

    Steuererklärung: Rentner können weitere Ausgaben steuerlich geltend machen

    Es bestehen noch andere Möglichkeiten, die Steuerlast zu reduzieren oder das zu versteuernde Einkommen so weit zu senken, dass gegebenenfalls gar keine Steuern auf die Rente anfallen.

    Wie jeder Arbeitnehmer können Rentner in ihrer Steuererklärung neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung weitere Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dazu zählen beispielsweise:

    • Spenden
    • Beiträge für eine Haftpflicht- oder Unfallversicherung
    • Gesundheitskosten
    • Kosten für Haushaltshilfen oder Pflegedienste
    • Rechnungen für Handwerker

    Steuerfreibetrag: Rentner können mit Altersentlastungsbetrag rechnen

    rentenbesteuerung-rentner-laptop-zu-hause.jpg

    Ab 65 Jahren steht Steuerpflichtigen der Altersentlastungsbetrag zu. Dieser Steuerfreibetrag gilt für weitere Einkünfte wie Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder Zinsen, die keine steuerbegünstigten Renten oder Pensionen sind. Von der Summe dieser Einkünfte wird ein bestimmter Prozentsatz als Altersentlastungsbetrag abgezogen.

    Maßgeblich für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrags ist das Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Für 2020 beträgt er 16 Prozent der weiteren Alterseinkünfte bei einem Höchstbetrag von 760 Euro. Dieser Steuerfreibetrag für Rentner wird bis zum Jahr 2040 schrittweise auf null Prozent abgesenkt.

    Rente und Steuern: So rechnet das Finanzamt

    Ein Beispiel

    Fallbespiel zur Rentenbesteuerung.
    Rentenbesteuerung am Bespiel des fiktiven Gereon B.

    Der 68-jährige alleinstehende Rentner Gereon B. (Rentenbeginn 1. Oktober 2017) erhält im Jahr 2020 eine gesetzliche Jahresbruttorente von 15.600 Euro.

    An die gesetzliche Krankenversicherung zahlt er jährliche Beiträge in Höhe von 1.209 Euro, an die gesetzliche Pflegeversicherung 476 Euro und für eine private Haftpflichtversicherung 100 Euro.

    Aus der Vermietung einer Wohnung erzielt er 4.800 Euro Mieteinnahmen jährlich bei Werbungskosten in Höhe von 1.000 Euro.

    Sein 64. Lebensjahr vollendete Gereon B. im Jahr 2016. Maßgeblich für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrags ist damit das Jahr 2017 (20,8 Prozent der weiteren Alterseinkünfte, Höchstbetrag 988 Euro).

    Fazit

    Das Einkommen von Gereon B. liegt über dem Grundfreibetrag in Höhe von 9.408 Euro für 2020. Das zu versteuernde Einkommen beträgt damit 12.631 Euro (der Grundfreibetrag wird vom Finanzamt jedoch nicht versteuert). Gereon B. muss eine Steuererklärung abgeben.

    ¹ Rentenbeginn 2017 (74 % Besteuerungsanteil, festgeschriebener steuerfreier Anteil von 26 %); 15.600 Euro; 26 % von 15.600 Euro (Jahresbruttorente im zweiten Rentenbezugsjahr 2017) entsprechen 4.056 Euro. Dies bleibt zeitlebens der fixe persönliche Rentenfreibetrag von Gereon B.

    ² Altersentlastungsbetrag für das Jahr 2016 (Jahr das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres von Gereon B. folgte); 20,8 % von 3.800 Euro Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsprechen 790,40 Euro; Höchstbetrag: 988 Euro.

    Rentenbesteuerung: Lassen Sie sich steuerlich beraten!

    Dieser Artikel enthält grundlegende Hinweise zur Besteuerung der Rente. Zur Ermittlung Ihrer persönlichen Steuerfreibeträge und zur weiteren steuerlichen Beratung empfehlen wir Ihnen, sich an einen Steuerberater, einen Lohnsteuerhilfeverein oder das Finanzamt zu wenden.

    Wie sieht es mit Ihrer Altersvorsorge aus?

    Haben Sie schon den Kassensturz gemacht und wissen Sie, ob Sie ausreichend für den Ruhestand vorgesorgt haben? Unsere Checkliste unterstützt Sie:

    Ihre Ansprechpartner bei R+V überprüfen gern mit Ihnen gemeinsam Ihren privaten Versicherungsschutz und unterstützen Sie dabei, Ihre private Altersvorsorge auf ein solides Fundament zu stellen. Vereinbaren Sie am besten gleich ein persönliches Gespräch.

    Jetzt beraten lassen

    Mehr zum Thema Rente

    Im R+V-Ratgeber finden Sie weitere Artikel zum Thema Rente.

    Mitten im Leben, aber die Rente im Blick?

    Dann haben Sie sich sicher über viele Jahre hinweg etwas aufgebaut und genaue Vorstellungen, wie Sie Ihr Leben im Ruhestand gestalten möchten.

    Lassen Sie sich von den R+V-Vorsorge-Vorbildern inspirieren und entdecken Sie viele spannende Informationen rund um das Thema Altersvorsorge.

    Mehr zum Thema Rentenbesteuerung

    Mit der Broschüre „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“ bietet die Deutsche Rentenversicherung Bund einen umfassenden Überblick, auch zum Thema Besteuerung, Stand 01.09.2019.

    Ausführliche Hinweise zur „Besteuerung von Alterseinkünften“ beinhaltet die Broschüre des Bundesministeriums für Finanzen von 31.05.2019.

    Produkte zu diesem Ratgeber-Artikel

    Das könnte Sie auch interessieren

    Zuletzt aktualisiert: Januar 2020

    R+V-Team

    Mehr als nur die Versicherung! Das R+V-Team schreibt über Erfahrungen sowie Kenntnisse rund um die Produktpalette der R+V. So arbeitet ein bunt gemischtes Team daran, die Faszination und das Wissen für alles rund um das Thema Versicherungen zu teilen.