Die Aufwendungen für die Basisversorgung (Altersvorsorgeaufwendungen) sind als Sonderausgaben steuerlich bis zu einem bestimmten Höchstbetrag im Jahr absetzbar.

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Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen berechnen: so geht's
Für 2020 liegt der Höchstbetrag bei 90 Prozent der gezahlten Beiträge (von maximal 25.046 Euro jährlich bei Ledigen bzw. 50.092 Euro jährlich bei Verheirateten/eingetragenen Lebenspartnern). Das heißt, für 2020 können maximal 22.541 Euro (45.082 Euro bei Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartnern) als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Bis zum Jahr 2025 steigt der Sonderausgabenabzug um jährlich zwei Prozentpunkte.
Im Jahr 2025 können dann 100 Prozent der gezahlten Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Das nachfolgende Beispiel erläutert die Vorgehensweise zur Berechnung der Beiträge, die als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
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1. Schritt
Alle gezahlten Beiträge der Basisversorgung addieren (z. B. gesetzliche Rente einschließlich Arbeitgeberanteil, R+V-BasisRente, VR-RürupRente). Wenn die Summe größer als 25.046 Euro (50.092 Euro bei Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartnern) ist, wird mit dem Förderhöchstbetrag von 25.046 Euro (50.092 Euro bei Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartnern) weitergerechnet.
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2. Schritt
Den abzugsfähigen Prozentsatz für das aktuelle Jahr ermitteln und auf die gezahlten Beiträge anwenden.
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3. Schritt
Den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rente abziehen.
Das Beispiel basiert auf folgenden Grundlagen: Ein Angestellter (lediger Arbeitnehmer) hat ein Jahreseinkommen von 30.000 Euro. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) beträgt 18,6 Prozent (Stand 2020).
Im Jahr 2020 | Im Jahr 2024 | |
1. Schritt Jahresbeitrag zur GRV (18,6 % von 30.000 EUR; Beitragssatz 2020) 50 % Arbeitnehmeranteil GRV 50 % Arbeitgeberanteil GRV Jahresbeitrag R+V-BasisRente, R+V-BasisRente IndexInvest oder der VR-RürupRente |
2.790,00 EUR 2.790,00 EUR 1.800,00 EUR |
2.790,00 EUR 2.790,00 EUR 1.800,00 EUR |
Insgesamt | 7.380,00 EUR | 7.380,00 EUR |
2. Schritt Davon abzugsfähig (90 % in 2020, 98 % in 2024) |
6.642,00 EUR | 7.232,40 EUR |
3. Schritt Abzüglich Arbeitgeberanteil GRV (steuerfreier Anteil) |
-2.790,00 EUR |
-2.790,00 EUR |
Als Sonderausgaben (Alters- vorsorgeaufwendungen) abzugsfähig und damit steuerfrei |
3.852,00 EUR | 4.442,40 EUR |
Auf Grundlage des Bürgerentlastungsgesetzes sind seit dem Veranlagungszeitraum 2010 die Beiträge zur Krankenversicherung, soweit sie der Basisabsicherung dienen, und die Beiträge zur Pflegeversicherung im vollen Umfang abzugsfähig. In diesem Fall haben die oben genannten Höchstbeträge keine Bedeutung und können durch die steuerlich berücksichtigungsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge überschritten werden. Die Geltendmachung von anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist dann zwangsläufig ausgeschlossen.
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Zuletzt aktualisiert: Dezember 2019
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