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    Steuern sparen

    Sonder­ausgaben­abzug für Vorsorge­aufwendungen berechnen: So geht's

    Dass die gesetzliche Rente im Alter kaum zur Sicherung des Lebensstandards reichen wird, ist ein offenes Geheimnis. Umso wichtiger ist eine zusätzliche private Altersvorsorge. Entscheiden Sie sich für eine staatlich geförderte Basisversorgung wie die Rürup-Rente, profitieren Sie bereits heute. Denn jeder Euro, den Sie in eine Basisrente investieren, ist steuerlich bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgabe absetzbar. Wir zeigen Ihnen wie.

    Das Wichtigste zuerst

    Steuerliche Behandlung der Beiträge

    Wenn Sie freiwillig in eine Basisversorgung wie die Rürup-Rente einzahlen, können Sie ab dem Steuerjahr 2023 die Beiträge in voller Höhe als Sonderausgaben geltend machen – sofern Sie die Höchstbeträge nicht überschreiten:

    • Diese liegen im Steuerjahr 2023 bei 26.528 Euro für Alleinstehende und bei 53.056 Euro für Zusammenveranlagte.
    • Im Steuerjahr 2024 können Ledige 27.656 Euro steuerlich als Sonderausgaben geltend machen, bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind es 55.130 Euro. 

    Altersvorsorge mit staatlicher Förderung

    Nutzen Sie die staatliche Förderung der Altersvorsorge durch die fondsgebunde Rürup-Rente der R+V. Die Rürup-Rente ist eine Basisrente und als solche eine Rentenversicherung mit staatlicher Förderung. Für viele Berufsgruppen ist die Rürup-Rente eine lohnende Form der Altersvorsorge.

    Zur R+V-Rürup-Rente

    Gerne zeigen Ihnen die Expertinnen und Experten der R+V in einem persönlichen Gespräch, wie eine gute Absicherung auch schon mit kleinen Beiträgen funktionieren kann. 

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    Wer braucht eine zusätzliche Basisversorgung?

    Die Basisrente, nach ihrem Begründer Bert Rürup auch Rürup-Rente genannt, ist eine staatlich geförderte private Altersvorsorge. Sie eignet sich für alle, die zu 100 Prozent steuerlich gefördert und chancenorientiert fürs Alter vorsorgen wollen:

    • Selbstständige und Freiberufler

      Steuerpflichtige, die aufgrund ihrer Selbstständigkeit oder Freiberuflichkeit nicht in die gesetzliche Rentenversicherung oder ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlen.

    • Arbeitnehmer und Beamte

      Alle Arbeitnehmer und Beamte, die ihren Höchstbetrag an Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung noch nicht ausgeschöpft haben.

    Ein großer Vorteil der Rürup-Rente ist die steuerliche Absetzbarkeit der monatlichen Beiträge als Sonderausgaben während der Einzahlungsphase: Steuervorteile, die ebenfalls für die staatlich geförderte Riesterrente geltend gemacht werden können, nicht aber für andere Formen der privaten Altersvorsorge. 

    Auf der anderen Seite besteht – im Gegensatz zu privaten Rentenversicherungen – bei der Basisrente kein Kapitalwahlrecht. Ausgezahlt werden ausschließlich monatliche Renten, frühestens ab dem vollendeten 62. Lebensjahr. Das heißt, der Versicherungsnehmer kann am Ende der Laufzeit einer Basis-Rente nicht wählen, sich den angesparten Rentenbetrag auf einmal auszahlen zu lassen. Es erfolgt immer eine (lebenslange) monatliche Rentenzahlung.

    Ob sich eine Basisrente für Sie lohnt, lässt sich einfach berechnen. Das nachfolgende Beispiel erläutert die Vorgehensweise zur Berechnung der Beiträge, die als Sonderausgaben für die Altersvorsorge abzugsfähig sind.

    So wird der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen ermittelt

    • 1. Schritt

      Addieren Sie alle gezahlten Beiträge der Basisversorgung (z. B. gesetzliche Rente einschließlich Arbeitgeberanteil, R+V-BasisRente IndexInvest, VR-RürupRente).

      Wenn im Steuerjahr 2023 die Summe größer als 26.528 Euro für Alleinstehende und 53.056 Euro für Zusammenveranlagte ist, wird mit dem Förderhöchstbetrag von 26.528 Euro bzw. 53.056 Euro weitergerechnet.

      Im Steuerjahr 2024 rechnen Sie analog dazu mit 27.656 Euro für Ledige und 55.130 Euro für Ehepaare weiter.

    • 2. Schritt

      Ermitteln Sie den abzugsfähigen Betrag. Dieser entspricht der zuvor ausgerechneten Summe bzw. dem Höchstbetrag.

    • 3. Schritt

      Ziehen Sie den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rente hiervon ab.

    • 4. Schritt

      Dieser Betrag ist als Sonderausgabe abziehbar.

    Dazu ein Beispiel für gesetzlich Rentenversicherte

    Das Beispiel basiert auf folgenden Grundlagen:

    • Franziska H. aus Freiburg ist festangestellte Buchhalterin.
    • Sie ist ledig, hat keine Kinder und verfügt über ein Brutto-Jahreseinkommen von 30.000 Euro.
    • Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) beträgt 18,6 Prozent (Stand 2024). Zusätzlich hat sie eine Basisrente bei der R+V abgeschlossen, für die sie jährlich 1.800 Euro zahlt.
    Beispielrechnung für 2024
    1. Schritt
    Jahresbeitrag zur GRV (18,6 % von 30.000 EUR, Beitragssatz 2024). Davon:

    - 50 % Arbeitnehmeranteil GRV

    - 50 % Arbeitgeberanteil GRV

    Jahresbeitrag R+V-BasisRente (Rürup)




    2.790,00 EUR

    2.790,00 EUR

    1.800,00 EUR
    Insgesamt 7.380,00 EUR
    2. Schritt
    Davon abzugsfähig (100 % ab 2023)
    7.380,00 EUR
    3. Schritt
    Abzüglich Arbeitgeberanteil GRV (steuerfreier Anteil)
    -2.790,00 EUR
    Als Sonderausgaben (Altersvorsorgeaufwendungen) abzugsfähig und damit steuerfrei 4.590,00 EUR

     

    Franziska kann 4.590 Euro, also 100 Prozent der von ihr gezahlten Rentenversicherungsbeiträge, als Sonderausgabe geltend machen.

    Was sind „sonstige Vorsorgeaufwendungen“?

    Neben der Basisversorgung gehören auch die sonstigen Vorsorgeaufwendungen zu den abzugsfähigen Sonderausgaben. Hierzu gehören:

    • Arbeitslosigkeitsversicherung

    • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung

    • Kranken- und Pflegeversicherung

    • Risikoversicherung

    • Unfallversicherung

    • Haftpflichtversicherung

    • Beiträge zu steuerbegünstigten Kapitallebens- und Rentenversicherungen mit Abschluss vor dem 01.01.2005

    Der steuerliche Abzug dieser Vorsorgeaufwendungen ist ebenfalls im Rahmen bestimmter Höchstbeträge zulässig. Diese liegen bei 2.800 Euro für Steuerpflichtige, die Aufwendungen für die Krankenversicherung vollständig aus eigenen Mitteln tragen müssen, wie z. B. Selbstständige. Und bei höchstens 1.900 Euro, wenn die Krankenversicherung ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen bezahlt wird. Das ist beispielsweise bei gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmern der Fall.

    Auf Grundlage des Bürgerentlastungsgesetzes sind seit dem Veranlagungszeitraum 2010 die Beiträge zur Krankenversicherung, soweit sie der Basisabsicherung dienen, und die Beiträge zur Pflegeversicherung im vollen Umfang abzugsfähig. In diesem Fall haben die oben genannten Höchstbeträge keine Bedeutung und können durch die steuerlich berücksichtigungsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge überschritten werden. Die Geltendmachung von anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist dann zwangsläufig ausgeschlossen.

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    Zuletzt aktualisiert: Juli 2024

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