Die sogenannte abstrakte Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) beschreibt, ob ein Versicherer im Fall der Berufsunfähigkeit den Versicherten auf eine andere Tätigkeit verweisen darf – auch dann, wenn dieser diese Tätigkeit tatsächlich nicht ausübt. Das bedeutet, dass der Versicherer dann auch keine Leistung zahlen muss. Beim Abschluss einer BU sollten Sie daher darauf achten, dass der Versicherer auf die abstrakte Verweisung verzichtet. Wir zeigen Ihnen, welche Auswirkungen eine Verweisbarkeit bei Berufsunfähigkeit hat und worauf Sie im Vertrag achten sollten.
Was bedeutet abstrakte Verweisung bei der Berufsunfähigkeitsversicherung?
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Abstrakte Verweisung kann BU-Leistungen ausschließen
Die abstrakte Verweisung erlaubt dem Versicherer, bei Berufsunfähigkeit auf eine andere theoretisch mögliche Tätigkeit zu verweisen. Der Versicherer muss dann nicht leisten.
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Art der Verweisung ist vertraglich geregelt
Ob eine abstrakte oder konkrete Verweisung greift, bestimmen Verweisungsklauseln im BU-Vertrag. Maßgeblich, ob eine Verweisung möglich ist, sind unter anderem Lebensstellung, Ausbildung und Fähigkeiten.
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Verzicht schafft Klarheit im Leistungsfall
Ein Verzicht auf die abstrakte Verweisung begrenzt das Verweisungsrecht der Berufsunfähigkeitsversicherung. Eine BU ohne abstrakte Verweisungsklausel ist daher besonders wichtig.
Eine Verweisung – abstrakt oder konkret – beschreibt in der Berufsunfähigkeitsversicherung, ob und unter welchen Bedingungen ein Versicherer Leistungen ablehnen darf, wenn eine andere Tätigkeit für Sie möglich ist oder Sie tatsächlich eine andere Tätigkeit ausüben. Grundlage für eine Verweisbarkeit ist die Frage, ob die andere Tätigkeit Ihren Kenntnissen, Fähigkeiten, Ausbildung und der bisherigen Lebensstellung entspricht. Die Regelungen zur Verweisung auf eine andere Tätigkeit im Rahmen der Berufsunfähigkeit sind in den Versicherungsbedingungen festgelegt.
Der Versicherer hat – soweit dies in den Versicherungsbedingungen vereinbart ist – zwei Möglichkeiten der Verweisung:
- Abstrakte Verweisung
- Konkrete Verweisung
Abstrakte Verweisung
Konkrete Verweisung
Der Versicherer darf nur abstrakt verweisen, wenn folgende Voraussetzungen oder vergleichbare Tätigkeiten vorliegen.
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Passende Ausbildung und Fähigkeiten: Ausbildung und Fähigkeiten müssen für den Verweisungsberuf geeignet sein.
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Wahrung der Lebensstellung: Einkommen und soziale Stellung dürfen nicht deutlich sinken.
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Vertragliche Regelung: Eine abstrakte Verweisungsklausel muss in den Versicherungsbedingungen stehen.
In der Praxis können Versicherer bei der abstrakten Verweisung auf Tätigkeiten verweisen, die noch nie von Ihnen ausgeübt wurden. Die Beispiele zeigen Konstellationen, bei denen es möglicherweise zu einer abstrakten Verweisung kommen kann.
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Handwerklicher Beruf: Ein Dachdecker kann seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben. Der Versicherer verweist im Rahmen der abstrakten Verweisbarkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung auf eine Tätigkeit als Bauleiter oder technischer Sachbearbeiter.
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Kaufmännischer Bereich: Ein Vertriebsmitarbeiter im Außendienst ist gesundheitlich eingeschränkt. Im Rahmen der Verweisung wird eine Tätigkeit im Vertriebsinnendienst als grundsätzlich passend angesehen.
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Akademischer Beruf: Bei einem Ingenieur führen gesundheitliche Einschränkungen dazu, dass komplexe Projektarbeit nicht mehr möglich ist. Der Versicherer nimmt an, dass die vorhandene Qualifikation auch außerhalb klassischer Ingenieurstätigkeiten eingesetzt werden kann, etwa in einer konzeptionellen oder beratenden Funktion.
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Gesundheitswesen: Ein Krankenpfleger ist aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht mehr in der direkten Pflege einsetzbar. Der Versicherer geht im Rahmen der abstrakten Verweisung in der BU-Versicherung davon aus, dass eine organisatorische oder koordinierende Tätigkeit im Gesundheitsbereich möglich ist.
Der Verzicht auf eine abstrakte Verweisung bedeutet, dass der Versicherer die versicherte Person nicht auf eine nur theoretisch mögliche Tätigkeit verweisen darf. Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung ohne abstrakte Verweisung zählt ausschließlich, ob Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf noch ausüben können.
Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung der R+V verzichten wir bewusst auf eine abstrakte Verweisung.
Zum Berufsbild eines Selbstständigen gehört laut BGH-Rechtsprechung die Möglichkeit zu delegieren und umzustrukturieren, d.h. es wird erwartet, dass Sie den Betrieb gegebenenfalls so umgestalten, dass eine Fortführung des Betriebs möglich ist.
Typisch bei der Prüfung einer Umorganisation bei Selbstständigen sind dabei folgende Besonderheiten:
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Umstrukturierung des Betriebs: Der Versicherer kann prüfen, ob sich der Betrieb so anpassen lässt, dass gesundheitlich belastende Tätigkeiten wegfallen.
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Verlagerung von Aufgaben: Tätigkeiten können organisatorisch oder kaufmännisch innerhalb des Unternehmens neu verteilt werden, etwa hin zu planerischen Aufgaben. Auch die Einstellung neuer Mitarbeiter oder die Anschaffung entsprechend unterstützenden Maschinen fällt hierunter, sofern sie wirtschaftlich zumutbar sind.
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Breites Tätigkeitsprofil: Selbstständige üben häufig mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, was die Abgrenzung der Berufsunfähigkeit erschwert.
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Wahrung der Lebensstellung: Auch nach einer Umorganisation muss die verbleibende Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entsprechen.
Die Prüfung ist für den Versicherer jederzeit möglich, es sei denn, sie wird durch eine Klausel eingeschränkt oder ausgeschlossen. Ob und in welchem Umfang eine solche Prüfung zulässig ist, hängt von den konkreten Regelungen in den Bedingungen ab. Gerade deshalb ist für Selbstständige eine klar geregelte Umorganisationsklausel innerhalb der BU besonders relevant. Die R+V Lebensversicherung AG verzichtet in ihren Versicherungsbedingungen ausdrücklich auf die Prüfung einer Umorganisation bei ALLEN Berufsbildern.
Der Verzicht auf eine abstrakte Verweisbarkeit ist ein hohes Qualitätsmerkmal in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Falle einer abstrakten Verweisung erzielt der Versicherte kein Arbeitseinkommen und bekommt nach der Verweisung auch keine Versicherungsleistung.
Anders sieht es hingegen bei der konkreten Verweisbarkeit aus. Der Versicherte erhält zwar keine Versicherungsleistung, erzielt aber ein Einkommen.
Die konkrete Tätigkeit muss der Ausbildung und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen und die Lebensstellung muss gewahrt sein. Die Lebensstellung ergibt sich aus dem beruflichen Einkommen und der sozialen Wertschätzung des Berufs und darf nicht spürbar unter dem Niveau des zuletzt ausgeübten Berufs liegen. Eine Verweisung ist also nur in engen Grenzen möglich.
Eine Verweisungstätigkeit bezeichnet in der Berufsunfähigkeitsversicherung eine andere berufliche Tätigkeit, auf die der Versicherer im Rahmen einer Verweisung bei Berufsunfähigkeit Bezug nimmt. Dabei kann es sich entweder um eine theoretisch mögliche Tätigkeit im Sinne eines abstrakten Verweises oder um eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bei konkreter Verweisbarkeit in der BU handeln.
Nein! Sollten die Versicherungsbedingungen einen Berufsgruppen-Check vorsehen, kann es aber sinnvoll sein. Bei einem Berufsgruppen-Check kann dabei ein weniger riskanter Beruf dem Vertrag zugrunde gelegt werden und die Versicherungsprämie kann sinken.
Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
R+V-Team
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