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    Rund ums Erben

    Pflichtteil am Erbe und gesetzliche Erbfolge

    Jeden (be)trifft es früher oder später: das Erbe. Wer selbst erbt oder beizeiten den eigenen Nachlass regeln möchte, stellt sich viele Fragen: Wen sieht die gesetzliche Erbfolge als Erben vor, braucht man ein Testament? Wer kann einen Pflichtteil am Erbe einfordern, wer die Erbschaft ausschlagen? Wen kann man enterben, wen nicht?

    Wem steht der Pflichtteil am Erbe zu?

    Witwe Leni steht mit ihren 62 Jahren mitten im Leben. Sie ist Mutter von drei Kindern. Leni hat sich nach dem Tod ihres Mannes endlich einen Traum erfüllt: Sie führt ein kleines Café am Stadtrand. Kürzlich stieß ihre Freundin und Anwältin Margot sie bei einem Espresso mit einer einfachen Frage auf ein nicht ganz so einfaches Thema: „Hast du eigentlich schon ein Testament gemacht?“ „Testament? Nein, aber muss ich das denn überhaupt?“

    Eine Frage, vor der viele Menschen stehen, wenn sie ein gewisses Alter erreicht haben. Grundsätzlich gilt: Wenn kein Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

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    Ideelle Werte können Sie nicht absichern – materielle schon

    Eine Nachfolgeregelung für das eigene materielle und ideelle Erbe zu finden, kann eine Herausforderung sein. Den ideellen Wert eines Erbstücks kann im Falle eines Verlustes durch Raub niemand ersetzen. Aber zumindest den materiellen Wert sollten Sie absichern – mit einer Hausratversicherung.

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    Regelung zum Pflichtteil Erbe

    Das deutsche Erbrecht ist kompliziert. Doch einfach erklärt gibt es im Wesentlichen zwei Dinge zum Thema Erben und Enterben zu berücksichtigen: die gesetzliche Erbfolge und die Regelungen zum Pflichtteil Erbe. Die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) klassifiziert im Erbfall alle möglichen gesetzlichen Erben innerhalb der Familie und bestimmt damit auch die Höhe des gesetzlichen Erbteils. Um die Frage zu klären: „Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?“, teilt das Gesetz potenzielle Erben in mindestens drei Ordnungen ein.

    Gesetzliche Erbfolge und Erbe ausschlagen

    Erben erster Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel. Zu den Erben zweiter Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und ihre Nachkommen: also die Geschwister des Erblassers sowie ihre Nachkommen, die Nichten und Neffen des Vererbenden. Zur dritten Erb-Ordnung zählen die Großeltern und ihre Abkömmlinge, also Großneffen und Großnichten. Gibt es einen Erben erster Ordnung, so erbt er oder sie den gesamten Nachlass. Nur wenn kein Erbe einer übergeordneten Ordnung am Leben ist, kommt die nächste Ordnung von Erben an die Reihe. Das Erbe kann nicht vorab ausgeschlagen werden, sondern erst mit dem Ableben des Erblassers.

    Enterben ist gar nicht so einfach

    Als Leni sich die Erbteilsquote nach dem Erbrecht erklären lässt, wird ihr klar, dass sie ein Testament verfassen muss. Denn so wie die gesetzliche Erbfolge die Aufteilung ihres Nachlasses vorsieht, widerspricht das ihrem Wunsch. Lenis Familiengeschichte weist einige Brüche auf, weshalb sie ihren Sohn Jens nicht bedenken möchte, ihrem Sohn Ingo hingegen möchte sie alles vererben. „Geht eine Enterbung denn überhaupt, wenn das Erbrecht es doch eigentlich anders vorsieht“, fragt sie sich.

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    Enterben – heißt nicht gleich leer ausgehen

    Prinzipiell gilt: Jeder darf selbst bestimmen, wen er als Erben einsetzt und wen er enterben möchte. Derjenige, der enterben möchte, muss die Enterbung nicht einmal begründen. Aber Achtung: Damit ist die (Ent-)Erbfrage noch längst nicht vom Tisch, denn bei einer Enterbung wird aus dem Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil nun ein Pflichtteilanspruch – und der bleibt prinzipiell bestehen. Außerdem fällt dem Enterbten der Pflichtteil Erbe nun nicht mehr automatisch zu, er muss ihn schriftlich bei den Erben einfordern. Wenn dieser Weg erfolglos ist, hilft nur noch eine Pflichtteilsklage bei Gericht. Die Frist hierfür beträgt drei Jahre, gerechnet ab dem Jahr nach Bekanntwerden der Erbschaft.

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    Das Erbe ausschlagen

    Zur Erbschaft zählt nicht nur Vermögen, auch Schulden des Verstorbenen werden dem Nachlass zugerechnet. Insofern ist es nicht in jedem Fall ratsam, das Erbe anzutreten. Manchmal ist es besser, das Erbe auszuschlagen. Beispielsweise, wenn das Antreten des Erbes zur Überschuldung und damit zur eigenen Insolvenz des Erben führen würde, ist es klüger, das Erbe auszuschlagen. Ein nur teilweises Antreten des Erbes (Vermögen ja, Schulden nein) ist prinzipiell ausgeschlossen.

    Schnellcheck, wie schlage ich ein Erbe aus:

    • Grundsätzlich: Wenn eine unübersichtliche Vermögenssituation vorliegt, sollte man sich erst einen Überblick verschaffen. Oft unterschätzt: Die Erbschaft, die an sich einen Vermögenswert darstellt, kann Folgekosten (wie etwa der Unterhalt einer Immobilie) nach sich ziehen, die den eigentlichen Wert gar nicht aufwiegen.

    • Wer gesetzlich erbberechtigt ist, wird nicht über die Erbschaft informiert, sondern wird automatisch zum Erben.

    • Fristen für die Ausschlagung: Sechs Wochen ab Bekanntwerden. Lebte der Verstorbene im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.

    • Die Ausschlagung erfolgt persönlich beim Nachlassgericht oder per notarieller Bekundung.

    • Rücktritt vom Rücktritt? Ist schwierig, aber möglich, beispielsweise wenn im Nachhinein Vermögenswerte auftauchen.

    Wussten Sie, dass man enge Verwandte kaum komplett enterben kann

    Den Pflichtteil vom Erbe zu entziehen, also eine tatsächliche Enterbung herbeizuführen, ist kaum möglich. Nur wenn der potenzielle gesetzliche Erbe beispielsweise versucht hat, dem Erblasser nach dem Leben zu trachten, kann er sich vom Pflichtteil verabschieden.

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    Enterben nur mit gültigem Testament

    Ein handschriftliches Testament gilt auch ohne Besuch beim Notar. Es muss jedoch durchweg handschriftlich verfasst sein, ein unterschriebener Ausdruck gilt nicht.

    Man kann ein Testament natürlich auch beim Notar hinterlegen, um sicherzugehen, dass es vollstreckt wird. Einen Testamentsvollstrecker kann man frei wählen und bestimmen.

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    Pflichtteil Erbe – wer hat einen Anspruch darauf?

    Das gesetzliche Erbrecht regelt nicht nur die Erbfolge ohne Testament, es spricht auch nahen Verwandten einen Pflichtteils-Anspruch auf ein Erbe zu. Der Pflichtteil umfasst grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, richtet sich also nach der Erbfolge und wird immer in Form von Geld ausgezahlt. Der Pflichtteils-Anspruch kommt immer dann zum Tragen, wenn der- oder diejenige nicht im Testament bedacht wurde.

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    Wie hoch ist der Anspruch auf den Pflichtteil am Erbe?

    Zur konkreten Berechnung des Pflichtteils muss je nach Familienkonstellation zunächst der gesetzliche Erbteil für Ehepartner, Kinder, Enkel oder Geschwister berechnet werden. Wenn nämlich beispielsweise ein gesetzlicher Erbe auf sein Erbe verzichtet, wird dieser bei der Ermittlung der Quote des Erbteils nicht mitgezählt. Um die konkrete Höhe zu berechnen, wer wieviel erben wird, muss darüber hinaus der konkrete Nachlasswert bekannt sein.

    Diese Familienmitglieder des Erblassers haben ein Anrecht auf einen Pflichtteil

    • Abkömmlinge – Kinder, Enkel, Urenkel (ehelich, außerehelich, mit Legitimierung und adoptiert)
    • der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
    • die Eltern, wenn der Erblasser kinderlos war

    Alle anderen Verwandten und Freunde kann man in seinem Testament nach eigenem Dafürhalten großzügig bedenken oder gar nicht erwähnen.

    Absicherung des Ehepartners: Berliner Testament

    In Deutschland ist die Erbregelung zwischen Ehepartnern mittels eines „Berliner Testaments“ weit verbreitet. Hierbei setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein. Der Vorteil: Das Vermögen geht ohne Erbauseinandersetzung auf den überlebenden Ehepartner über, der Lebensstandard des Ehepartners ist damit gesichert. Die Kinder werden faktisch also zunächst zugunsten des überlebenden Elternteils vom Erbe ausgeschlossen, aber mit dem Tod des zweiten Elternteils werden sie ohne weitere Verfügung wieder zu den gesetzlichen Erben. Somit können diese Partner nur testamentarisch zu Erben werden. Allerdings können auch beim Berliner Testament die Kinder ihren Pflichtteils-Anspruch schon nach dem Tod eines Elternteils geltend machen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteilanspruchs. Bei unverheirateten Lebensgefährten, die auch keine eingetragene Gemeinschaft sind, besteht kein gesetzliches Erbrecht.

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    Die Höhe des Pflichtteils-Anspruchs bei noch lebenden Ehepartnern

    Ehepartner und Lebenspartner nehmen beim Pflichtteil Erbe einen Sonderstatus ein. Grundsätzlich müssen für einen Erbanspruch des Lebenspartners die beiden Partner miteinander verheiratet sein oder in einer eingetragenen Gemeinschaft leben. Ist nichts von beidem der Fall, hat der Partner gesetzlich keinen Erbanspruch. Für die Ermittlung der Erbanteilshöhe bei Ehepartnern bzw. eingetragenen Partnern bildet der Güterstand die Berechnungsbasis.

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    Pflichtanteils-Anspruch des überlebenden Ehepartners bei Zugewinngemeinschaft

    Im Falle des gesetzlichen Güterstandes (Zugewinngemeinschaft) steht dem Partner neben den Erben erster Ordnung, also seinen Kindern oder Enkeln, zunächst einmal ein Viertel, gegenüber Verwandten zweiter Ordnung sowie Großeltern des Verstorbenen die Hälfte zu. Darüberhinaus steht dem Partner Zugewinnausgleich zu. Hierfür kann der Erbteil pauschal um ein Viertel erhöht werden. Alternativ kann die Summe anhand des während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögens ermittelt werden.

    Pflichtteils-Anspruch des überlebenden Ehepartners bei Gütertrennung

    Im Falle einer Gütertrennung wird gleich verfahren wie bei Paaren, die ohne Gütertrennung gelebt haben. Es entfällt lediglich der Zugewinnausgleich, also hat der hinterbliebene Ehepartner keinen Anspruch darauf, dass sein Anteil pauschal um ein Viertel erhöht wird. So sieht es die gesetzliche Regelung vor.

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