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    Rund um die Rente

    Das sollten Sie zur Jahres­bescheini­gung Ihres Riester-Vertrags wissen

    Gut 16,5 Millionen Riester-Sparer erhalten einmal jährlich von ihrem Anbieter eine Riester-Bescheinigung nach § 92 Einkommensteuergesetz (EStG). Diese informiert Riester-Sparer über die Zulagen, die im  vorherigen Kalenderjahr ausgezahlt oder entnommen wurden. Legen Sie die Bescheinigung nicht einfach nur zu den Akten, sondern prüfen Sie diese sorgfältig, sonst riskieren Sie finanzielle Einbußen.

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    Was ist die Bescheinigung nach § 92 EStG?

    Die Bescheinigung nach § 92 EStG ist ein wichtiges Dokument. Sie gibt Ihnen als Riester-Sparer einen Überblick über den Stand Ihres Altersvorsorgevermögens sowie über die im vorangegangenen Kalenderjahr und während der Vertragslaufzeit insgesamt gezahlten Altersvorsorgebeiträge und Riester-Zulagen (Grundzulage und gegebenenfalls Kinderzulage).

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    Riester-Bescheinigung immer prüfen

    Prüfen Sie nach Erhalt Ihrer Riester-Bescheinigung immer deren Inhalt – insbesondere, ob Ihnen alle beantragten Riester-Zulagen in voller Höhe gutgeschrieben wurden und ob die in der Bescheinigung angegebenen Daten korrekt sind.

    Riester: Die Bescheinigung nach § 92 EStG enthält diese Informationen

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    3. Zulagenfluss im bescheinigten Jahr

    Die gezahlten und gegebenenfalls auch von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zurückgeforderten Riester-Zulagen für das entsprechende Beitragsjahr. Die Zulagen werden aufgeschlüsselt in Grundzulage und Kinderzulage(n). Die Begründung der ZfA, wenn die Zulage gekürzt oder zurückgefordert wurde.

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    2. Beiträge

    Die von Ihnen gezahlten Beiträge zu Ihrer Riester-Rente im abgelaufenen Beitragsjahr.

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    1. Allgemeine Daten

    Ihre persönlichen Daten (Name, Anschrift, Vertragsnummer und Sozialversicherungs- bzw. Zulagennummer). Die Daten des Riester-Anbieters (Anbieternummer, Zertifizierungsnummer).

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    6. Hinweise

    Haben Sie Einwände gegen die ausgewiesene Zulagenberechnung, können Sie innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Bescheinigung einen Antrag auf Festsetzung zur Neuberechnung der Zulage stellen. Dieser Antrag ist schriftlich an Ihren Riester-Anbieter zu richten.

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    5. Bestätigung der Datenübermittlung

    Die Übermittlung der Daten für das bescheinigte Beitragsjahr durch den Riester-Anbieter an die ZfA.

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    4. Stand des Altersvorsorgevermögens zum 31.12. des bescheinigten Jahres

    Die Summe der insgesamt gutgeschriebenen Zulagen, die Summe der insgesamt von Ihnen gezahlten Beiträge, der Stand des Altersvorsorgevermögens, der Stand des Wohnförderkontos.

    Zulagenberechnung erfolgt durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen

    Die Beantragung der staatlichen Zulage erfolgt durch Sie bei Ihrem Riester-Anbieter, der die Daten dann an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt. Die ZfA führt wiederum die Berechnung und Auszahlung der Zulage durch. Dafür steht die ZfA im Datenaustausch mit der Deutschen Rentenversicherung.

    Sind Sie in einem rentenversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis tätig, fragt die ZfA zur Berechnung der Zulage Ihr Vorjahreseinkommen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ab. Auch Ihre so genannte unmittelbare Zulageberechtigung wird von dort bestätigt. Falls die Deutsche Rentenversicherung Ihre Rentenversicherungspflicht nicht bestätigt, wird die zuvor gewährte Riester-Zulage von der ZfA zurückgefordert.

    Zulage nicht erhalten, gekürzt oder zurückgefordert?

    Stellen Sie auf Grundlage der Riester-Bescheinigung fest, dass Ihr Anspruch auf Grund- oder Kinderzulage von der ZfA abgelehnt, gekürzt oder zurückgefordert wurde, sollten Sie zunächst unbedingt Ihre Daten zur Zulagebeantragung prüfen.

    Zwischen der ZfA und der Deutschen Rentenversicherung erfolgt ein Datenaustausch.

    Mögliche Gründe für Rück­forderungen oder Kürzungen von Zulagen

    Eine Auswertung der Deutschen Rentenversicherung zeigt: Die häufigsten Rückforderungen erfolgen aus einem der nachfolgenden Gründe.

    • Keine Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis:

      Bei diesem ZfA-Kürzungsgrund sollten Sie sich mit Ihrem Riester-Anbieter in Verbindung setzen. Klären Sie in einem Beratungsgespräch Ihre Zulageberechtigung.

    • Mindesteigenbeitrag nicht erreicht:

      Um die Riester-Zulage in voller Höhe zu erhalten, ist ein Eigenbeitrag von vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens (abzüglich der beantragten Zulage) zu zahlen. Möchten Sie zukünftig die volle Zulage erhalten, sollten Sie Ihren Beitrag noch im laufenden Kalenderjahr anpassen. Nachzahlungen für zurückliegende Jahre sind leider nicht mehr möglich. Bei diesem Kürzungsgrund kann bei der ZfA kein Einspruch (mittels Festsetzungsantrag) erhoben werden. Ausnahme: Personen, die ein so genanntes „tatsächliches Entgelt“ erhalten haben (z. B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Entgelt für behinderte Menschen in Werkstätten, Vorruhestandsgeld), können über einen Festsetzungsantrag Einspruch erheben. Gerne ist Ihr Riester-Anbieter bei der Beitragsberechnung behilflich.

    • Wegfall der Kinderzulage:

      Voraussetzung für die Zahlung der Kinderzulage ist, dass in dem bescheinigten Beitragsjahr mindestens ein Monat Kindergeld gezahlt wurde. Prüfen Sie, ob Sie für Ihr Kind bzw. Ihre Kinder noch Kindergeldanspruch haben. Dieser endet in der Regel spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres Ihres Kindes.

    Bei Rückforderung oder Kürzung der Zulage kann Einspruch erhoben werden

    Oftmals lässt sich der Grund für die Ablehnung, Kürzung oder Rückforderung der Zulage einfach ermitteln.

    Stellen Sie bei der Prüfung Ihrer Daten beispielsweise fest, dass Sie einmal vergessen haben, dem Riester-Anbieter Datenänderungen oder für die Berechnung der Zulage erforderliche Einkommen zu melden, können Sie durch einen so genannten Festsetzungsantrag eine Neuberechnung der Zulage durch die ZfA veranlassen.

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    Fristen beim Festsetzungsan­trag beachten

    Der Festsetzungsantrag muss innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG für das darin ausgewiesene Beitragsjahr unterschrieben bei Ihrem Riester-Anbieter eingegangen sein. Gegebenenfalls sind Nachweise beizufügen, beispielsweise ein Bescheid über den Bezug von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft oder von „tatsächlichem Entgelt“ (z. B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Entgelt für behinderte Menschen in Werkstätten, Vorruhestandsgeld). Ihr Riester-Anbieter leitet die Anfrage dann an die ZfA weiter. Die ZfA prüft den Antrag und teilt Ihnen sowie dem Anbieter anschließend das Ergebnis mit. Die Prüfung durch die ZfA kann allerdings einige Zeit benötigen.

    Aufgepasst

    Wenn sich Ihre Daten für das aktuelle, noch nicht bescheinigte Jahr geändert haben, muss kein Festsetzungsantrag gestellt werden. In dem Fall können Sie sich direkt mit Ihrem Anbieter in Verbindung setzen, damit er die relevanten Daten ändern bzw. neu erfassen kann.

    Bereits bei der Beantragung der Zulage auf vollständig ausgefüllte Zulageanträge achten.

    Service-Telefon für R+V-Kunden

    Haben Sie Fragen zu den ausgewiesenen Zulagen, möchten Sie eine Beitragsänderung vornehmen oder einen Festsetzungsantrag stellen?

    Als Kunde von R+V steht Ihnen montags bis freitags von 07:30 Uhr bis 20:00 Uhr und samstags von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr unser Service-Telefon zur Verfügung: 0800 533-1171*

    * Kostenfrei aus allen deutschen Fest- und Mobilfunknetzen.

    Änderungen dem Anbieter mitteilen

    Achten Sie bereits bei der Beantragung der Zulage auf vollständig ausgefüllte Zulageanträge.

    Beantragt Ihr Riester-Anbieter für Sie die Zulagen jährlich im so genannten Dauerzulageverfahren bei der ZfA, dann ist es wichtig, ihm Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse mitzuteilen. Relevante Änderungen sind zum Beispiel die Änderung Ihres Einkommens, Ihrer Zulageberechtigung, Ihres Familienstandes oder der Daten Ihrer Kinder.

    Die Änderungsmitteilung kann mit einem so genannten Datenkontrollblatt, einem Beitragsanpassungsbogen oder einem Riester-Änderungsantrag erfolgen. Das Datenkontrollblatt versendet Ihr Anbieter jedes Jahr im Laufe des ersten Quartals. Änderungen Ihrer persönlichen Daten können Sie dem Anbieter aber auch formlos mitteilen.

    Als Kunde der R+V können Sie für Ihre Änderungsmitteilung den beschreibbaren R+V-Riester-Änderungsantrag nutzen.

    Mit dem Antrag auf Beitragsanpassung können Sie als Kunde der R+V den notwendigen Mindesteigenbeitrag berechnen und gleichzeitig auch die Anpassung beantragen.

    Mehr Informationen zur Beantragung der Riester-Zulage

    Weitere Tipps und Hinweise zur Beantragung der Riester-Zulage erhalten Sie in unserer Kundeninformation.

    Als R+V-Kunde hilft Ihnen beim Ausfüllen der Anträge auch gerne unser kostenfreies Servicetelefon weiter, das Ihnen montags bis freitags von 07:30 Uhr bis 20:00 Uhr

    und samstags von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr zur Verfügung steht: 0800 533-1171*

    * Kostenfrei aus allen deutschen Fest- und Mobilfunknetzen.

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    Gerne steht Ihnen auch unser Ansprechpartner vor Ort für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

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    Zuletzt aktualisiert: Dezember 2018

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