Die jährliche Bescheinigung nach § 92 EStG ist für Riester-Sparer mehr als nur ein Stück Papier: Sie ist der Nachweis dafür, dass ihr Vertrag förderfähig ist und bildet damit die Grundlage für die staatliche Riester-Zulage. Doch was steht eigentlich drin? Warum ist die Bescheinigung so wichtig? Und was tun, wenn etwas nicht stimmt? Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten sollten und wie Sie Ihre Riester-Vorsorge optimal im Blick behalten.

Bescheinigung nach § 92 EStG: Das sollten Sie wissen
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Wichtiger Nachweis
Die Bescheinigung nach § 92 EStG bestätigt, dass Ihr Riester-Vertrag förderfähig ist und sichert so Ihre staatliche Zulage. Sie enthält zentrale Angaben rund um Ihren Riester-Vertrag, zum Beispiel Beiträge, Anbieterinformationen und Förderhöhe.
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Regelmäßig prüfen
Kontrollieren Sie die Bescheinigung auf Vollständigkeit und Richtigkeit, um mögliche Nachteile zu vermeiden.
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Riester allein reicht nicht
Die Riester-Förderung ist ein wichtiger Baustein der Altersvorsorge, reicht allein aber nicht aus. Es lohnt sich, auch weitere Möglichkeiten der Altersvorsorge zu prüfen.
Die Bescheinigung nach § 92 EStG ist ein wichtiges Dokument: Sie gibt Ihnen als Riester-Sparer einen Überblick über den aktuellen Stand Ihres Riester-Vertrags – also wie viel Sie bislang darin angespart haben. Außerdem informiert die Bescheinigung über die im vorangegangenen Kalenderjahr und während der Vertragslaufzeit insgesamt gezahlten Altersvorsorgebeiträge und Riester-Zulagen (Grundzulage und gegebenenfalls Kinderzulage).
Zweck und Nutzen der jährlichen Riester-Bescheinigung
Riester-Bescheinigungen immer prüfen
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Allgemeine Daten
Ihre persönlichen Daten (Name, Anschrift, Vertragsnummer und Sozialversicherungs- bzw. Zulagennummer) sowie die Daten des Riester-Anbieters (Anbieternummer, Zertifizierungsnummer).
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Beiträge
Die von Ihnen gezahlten Beiträge zu Ihrer Riester-Rente im abgelaufenen Beitragsjahr.
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Zulagenfluss im bescheinigten Jahr
Die gezahlten und gegebenenfalls auch von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zurückgeforderten Riester-Zulagen für das entsprechende Beitragsjahr. Die Zulagen werden aufgeschlüsselt in Grundzulage und Kinderzulage(n). Die Begründung der ZfA, wenn die Zulage gekürzt oder zurückgefordert wurde.
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Stand des Altersvermögens zum 31.12. des bescheinigten Jahres
Die Summe der insgesamt gutgeschriebenen Zulagen, die Summe der insgesamt von Ihnen gezahlten Beiträge, der Stand des Altersvorsorgevermögens, der Stand des Wohnförderkontos.
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Bestätigung der Datenübermittlung
Die Übermittlung der Daten für das bescheinigte Beitragsjahr durch den Riester-Anbieter an die ZfA.
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Hinweise
Wenn Sie Einwände gegen die ausgewiesene Zulagenberechnung haben, können Sie innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Bescheinigung einen Antrag auf Festsetzung zur Neuberechnung der Zulage stellen. Den Antrag müssen schriftlich bei Ihrem Riester-Anbieter stellen.
Die Beantragung der staatlichen Zulage erfolgt durch Sie bei Ihrem Riester-Anbieter, der die Daten dann an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt. Die ZfA führt wiederum die Berechnung und Auszahlung der Zulage durch. Dafür steht die ZfA im Datenaustausch mit der Deutschen Rentenversicherung.
Wenn Sie in einem rentenversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis tätig sind, fragt die ZfA zur Berechnung der Zulage Ihr Vorjahreseinkommen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ab. Auch Ihre sogenannte unmittelbare Zulageberechtigung wird von dort bestätigt. Falls die Deutsche Rentenversicherung Ihre Rentenversicherungspflicht nicht bestätigt, wird die zuvor gewährte Riester-Zulage von der ZfA zurückgefordert.
Neuerungen seit 2025: Rückforderungen sollen künftig möglichst vermieden werden
Seit dem Jahr 2025 gilt ein neues Zulagenverfahren bei der Riester-Rente. Anträge auf staatliche Zulagen werden nun automatisiert vor der Auszahlung geprüft. Nur wenn eindeutig ein Förderanspruch besteht, wird die Zulage an den Anbieter ausgezahlt. Ziel dieser Reform ist es, Rückforderungen im Nachhinein möglichst zu vermeiden.
Trotz des neuen Verfahrens können Rückforderungen auch weiterhin nicht vollständig ausgeschlossen werden – insbesondere bei der Kinderzulage. Rückzahlungen können zum Beispiel notwendig werden, wenn sich nachträglich zeigt, dass die Zulage dem anderen Elternteil zusteht, sich die Anzahl der berücksichtigten Kinder ändert oder der Kindergeldanspruch rückwirkend entfällt. Auch wenn Kindererziehungszeiten nicht rechtzeitig beantragt oder nicht bewilligt werden, kann das die Höhe der Zulagen beeinträchtigen.
Riester-Zulage nicht erhalten, gekürzt oder zurückgefordert?
Wenn Sie auf Grundlage der Riester-Bescheinigung feststellen, dass Ihr Anspruch auf Grund- oder Kinderzulage von der ZfA abgelehnt, gekürzt oder zurückgefordert wurde, sollten Sie zunächst unbedingt Ihre Daten zur Zulagebeantragung prüfen.
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Keine Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis
Riester-Zulagen gibt es nur, wenn Sie zum förderberechtigten Personenkreis gehören. Beispiel: Wenn Sie keine Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, haben Sie in den meisten Fällen keinen Anspruch auf Riester-Zulagen.
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Vorgeschriebener Eigenanteil nicht erfüllt
Sie müssen jedes Jahr 4 % Ihres Bruttoeinkommens aus dem Vorjahr in den Vertrag einzahlen, ansonsten gibt es nicht die volle Zulage. Wichtig: Nachzahlen ist im Nachhinein nicht mehr möglich.
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Wegfall der Kinderzulage
Die Kinderzulage gibt es nur, wenn Sie im Beitragsjahr Kindergeld bekommen haben.
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Fehlerhafte Bearbeitung durch den Anbieter
Auch wenn Ihr Anbieter einen Fehler macht, können Riester-Zulagen zurückgefordert werden. Beispiel: Der Anbieter meldet falsche Daten an die Zulagenstelle.
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Unkorrekte Vertragsführung
Zulagen können auch zurückgefordert werden, wenn der Riester-Vertrag nicht ordnungsgemäß verwaltet wird. Beispiel: Eine Hausfrau, ohne eigenes Einkommen, ist mittelbar förderberechtigt – sie hat also nur dann Anspruch auf Zulagen, wenn ihr unmittelbar förderberechtigter Ehemann (zum Beispiel ein Angestellter) einen eigenen Riester-Vertrag hat. Wenn sie selbst einen Vertrag abschließt, ihr Mann aber keinen hat, gilt der Vertrag als falsch geführt. Die Zulagen werden dann zurückgefordert.
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Umzug ins Nicht-EU-Ausland
Wer außerhalb der EU oder des EWR lebt, verliert den Anspruch auf staatliche Förderung. Die Zulagen können dann zurückgefordert werden.
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Förderwidrige Verwendung
Riester-Guthaben muss für die Altersvorsorge verwendet werden. Beispiel: Wer sich mehr als 30 % des Kapitals auf einmal auszahlen lässt, verliert die Förderung. Ausnahme: Bei einer Kleinbetragsrente ist eine volle Auszahlung ohne Rückzahlung der Riester-Zulage möglich.
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Beendigung der Riester-Rente
Wer den Riester-Vertrag vorzeitig kündigt, muss Zulagen und Steuervorteile meist zurückzahlen. Oft kommen noch zusätzliche Kosten dazu – die Auszahlung fällt dann deutlich geringer aus.
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Geerbte Riester-Rente
Im Todesfall können Zulagen und Steuervergünstigungen vom Erbe abgezogen werden. Tipp: Wenn die Rückzahlung höher ist als das Guthaben, kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen.
Meistens lässt sich der Grund für die Ablehnung, Kürzung oder Rückforderung der Zulage einfach ermitteln. Wenn Sie bei der Prüfung Ihrer Daten beispielsweise feststellen, dass Sie einmal vergessen haben, dem Riester-Anbieter Datenänderungen oder für die Berechnung der Zulage erforderliche Einkommen zu melden, können Sie durch einen sogenannten Festsetzungsantrag eine Neuberechnung der Zulage durch die ZfA veranlassen.
Der Festsetzungsantrag muss innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG für das darin ausgewiesene Beitragsjahr schriftlich oder elektronisch bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) eingegangen sein. Gegebenenfalls sind Nachweise beizufügen, beispielsweise ein Bescheid über den Bezug von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft oder von „tatsächlichem Entgelt“ (z. B. Arbeitsentgelt aus einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung, Arbeitsentgelt bei Altersteilzeit-Arbeit oder Kurzarbeiter-Geld). Die ZfA prüft den Antrag und teilt Ihnen und Ihrem Riester-Anbieter anschließend das Ergebnis mit. Die Prüfung durch die ZfA kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Wenn sich Ihre Daten für das aktuelle, noch nicht bescheinigte Jahr geändert haben, müssen Sie keinen Festsetzungsantrag stellen. In dem Fall können Sie sich direkt mit Ihrem Riester-Anbieter in Verbindung setzen, damit er die relevanten Daten ändern bzw. neu erfassen kann.
Ausnahme: Wenn Sie für das aktuelle Jahr bereits einen Festsetzungsbescheid von der ZfA erhalten haben, müssen Sie innerhalb der Monatsfrist direkt Einspruch bei der ZfA einlegen. Die Frist entnehmen Sie dem Festsetzungsbescheid.
Achten Sie am besten bereits bei der Beantragung der Zulage auf vollständig ausgefüllte Zulageanträge und Datenkontroll-Blätter.
Sie haben bereits einen Riester-Vertrag, sind aber unzufrieden und denken über Alternativen zur Altersvorsorge nach? Dann gilt: Nicht vorschnell kündigen!
Wer seinen Riester-Vertrag nicht mehr weiter besparen möchte, hat mehrere Möglichkeiten. Am sinnvollsten ist es laut Verbraucherzentrale, den Vertrag beitragsfrei zu stellen – also „stillzulegen“. Das bedeutet: Sie zahlen nichts mehr ein, verlieren aber auch Ihre bisherigen Ansprüche nicht.
Wichtig: Eine Kündigung sollte nur im Ausnahmefall erfolgen. Denn dabei müssen nicht nur die Zulagen, sondern auch die Steuervorteile zurückgezahlt werden – und das schmälert das Guthaben deutlich.
Unser Tipp
Die Beiträge, die Sie sonst in den Riester-Vertrag eingezahlt hätten, können Sie in eine andere Form der privaten Altersvorsorge investieren. Nutzen Sie unseren Vorsorge-Check. Unsere Experten beraten Sie gern dazu, wie Sie Ihren Riester-Vertrag sinnvoll weiterführen oder ergänzen können – z. B. mit einer anderen Form der Altersvorsorge, die besser zu Ihrer Lebenssituation passt.
Achten Sie bereits bei der Beantragung der Zulage auf vollständig ausgefüllte Zulageanträge.
Wenn Ihr Riester-Anbieter für Sie die Zulagen jährlich im sogenannten Dauerzulageverfahren bei der ZfA beantragt, dann ist es wichtig, dass Sie ihm Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse mitteilen. Relevante Änderungen sind zum Beispiel die Änderung Ihres Einkommens, Ihrer Zulageberechtigung, Ihres Familienstandes oder der Daten Ihrer Kinder.
Die Änderungsmitteilung kann mit einem sogenannten Datenkontrollblatt, einem Beitragsanpassungsbogen oder einem Riester-Änderungsantrag erfolgen. Das Datenkontrollblatt versendet Ihr Anbieter jedes Jahr im Laufe des ersten Quartals. Änderungen Ihrer persönlichen Daten können Sie dem Anbieter aber auch formlos mitteilen.
Die Bescheinigung nach § 92 EStG gibt Ihnen als Riester-Sparer einen Überblick über den Stand Ihres Altersvorsorgevermögens sowie über die im vorangegangenen Kalenderjahr und während der Vertragslaufzeit insgesamt gezahlten Altersvorsorgebeiträge und Riester-Zulagen.
Wenn Sie eine Riester-Rente abgeschlossen haben, erhalten Sie jährlich vom Anbieter eine Bescheinigung nach § 92 EStG. Diese Bescheinigung ist für Ihre Unterlagen bestimmt und enthält wichtige Informationen für Ihre Steuererklärung.
So verwenden Sie die Bescheinigung nach § 92 EStG in Ihrer Steuererklärung:
- Anlage AV: Die Bescheinigung dient als Grundlage für die Anlage AV Ihrer Steuererklärung.
- Keine Beilage erforderlich: Die Bescheinigung muss nicht direkt beim Finanzamt eingereicht werden, da die Daten elektronisch übermittelt werden.
- Prüfung: Überprüfen Sie die Bescheinigung auf Richtigkeit, insbesondere auf die korrekte Höhe der Zulagen. Bei Unstimmigkeiten können Sie innerhalb eines Jahres nach Erhalt einen Antrag auf Festsetzung der Zulage stellen.
Tipp: Die Bescheinigung nach § 92 EStG ist ein wichtiges Dokument für Ihre Steuererklärung. Sie sollten Sie daher aufbewahren und sorgfältig prüfen.
Weitere Informationen sowie ein Musterformular der Bescheinigung finden Sie auf der offiziellen Seite der Deutschen Rentenversicherung.
§ 92 des Einkommensteuergesetzes (EStG) regelt die Bescheinigungspflicht von Altersvorsorgeverträgen wie der Riester-Rente. Diese Vorschrift schreibt vor, dass Anbieter von geförderten Altersvorsorgeverträgen dem Steuerpflichtigen eine Bescheinigung ausstellen müssen, die als Nachweis für das Finanzamt dient, um Zulagen und Steuervorteile zu gewähren.
Kurz gesagt: § 92 EStG sorgt dafür, dass Sie eine offizielle Bestätigung erhalten, mit der Ihre staatliche Förderung dokumentiert wird.
Sie benötigen die Riester-Bescheinigung nach § 92 EStG, um gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, dass Sie förderfähige Beiträge in einen Riester-Vertrag eingezahlt haben und somit Anspruch auf steuerliche Vorteile oder Zulagen geltend machen können.
Die Bescheinigung nach § 92 EStG wird vom Anbieter Ihres Riester-Altersvorsorgevertrages, beispielsweise einer Versicherungsgesellschaft oder Bank, erstellt und Ihnen jährlich zugesandt.
In der Riester-Bescheinigung nach § 92 EStG finden Sie Angaben zu Ihren gezahlten Beiträgen, erhaltenen Zulagen sowie weiteren relevanten Daten für Ihre Steuererklärung entsprechend den Vorgaben des § 92 EStG.
Die Ausstellung der Riester-Bescheinigung nach § 92 EStG erfolgt in der Regel spätestens zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres, damit Sie diese rechtzeitig für Ihre Steuererklärung verwenden können.
Eine Einreichung der Riester-Bescheinigung nach § 92 EStG beim Finanzamt ist meist nicht mehr notwendig, da viele Daten elektronisch übermittelt werden. Dennoch empfiehlt es sich, das Dokument aufzubewahren, falls Rückfragen seitens des Finanzamts entstehen.
Wenn Sie keine Riester-Bescheinigung nach § 92 EStG erhalten haben, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Anbieter. Ohne diese Bescheinigung kann Ihr Anspruch auf Förderung beziehungsweise steuerliche Berücksichtigung gefährdet sein.
Ja, sofern Ihr Vertrag als zertifizierter Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz gilt, erhalten auch Inhaber älterer Verträge eine entsprechende Bescheinigung gemäß § 92 EStG.
Zuletzt aktualisiert: Juli 2025
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