Gut 16,5 Millionen Riester-Sparer erhalten einmal jährlich von ihrem Anbieter eine Riester-Bescheinigung nach § 92 Einkommensteuergesetz (EStG). Diese informiert Riester-Sparer über die Zulagen, die im vorherigen Kalenderjahr ausgezahlt oder entnommen wurden. Legen Sie die Bescheinigung nicht einfach nur zu den Akten, sondern prüfen Sie diese sorgfältig, sonst riskieren Sie finanzielle Einbußen.
Das sollten Sie zur Jahresbescheinigung Ihres Riester-Vertrags wissen
Was ist die Bescheinigung nach § 92 EStG?
Riester-Bescheinigung immer prüfen
Die Beantragung der staatlichen Zulage erfolgt durch Sie bei Ihrem Riester-Anbieter, der die Daten dann an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt. Die ZfA führt wiederum die Berechnung und Auszahlung der Zulage durch. Dafür steht die ZfA im Datenaustausch mit der Deutschen Rentenversicherung.
Sind Sie in einem rentenversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis tätig, fragt die ZfA zur Berechnung der Zulage Ihr Vorjahreseinkommen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ab. Auch Ihre so genannte unmittelbare Zulageberechtigung wird von dort bestätigt. Falls die Deutsche Rentenversicherung Ihre Rentenversicherungspflicht nicht bestätigt, wird die zuvor gewährte Riester-Zulage von der ZfA zurückgefordert.
Zulage nicht erhalten, gekürzt oder zurückgefordert?
Stellen Sie auf Grundlage der Riester-Bescheinigung fest, dass Ihr Anspruch auf Grund- oder Kinderzulage von der ZfA abgelehnt, gekürzt oder zurückgefordert wurde, sollten Sie zunächst unbedingt Ihre Daten zur Zulagebeantragung prüfen.
Zwischen der ZfA und der Deutschen Rentenversicherung erfolgt ein Datenaustausch.
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Keine Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis:
Bei diesem ZfA-Kürzungsgrund sollten Sie sich mit Ihrem Riester-Anbieter in Verbindung setzen. Klären Sie in einem Beratungsgespräch Ihre Zulageberechtigung.
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Mindesteigenbeitrag nicht erreicht:
Um die Riester-Zulage in voller Höhe zu erhalten, ist ein Eigenbeitrag von vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens (abzüglich der beantragten Zulage) zu zahlen. Möchten Sie zukünftig die volle Zulage erhalten, sollten Sie Ihren Beitrag noch im laufenden Kalenderjahr anpassen. Nachzahlungen für zurückliegende Jahre sind leider nicht mehr möglich. Bei diesem Kürzungsgrund kann bei der ZfA kein Einspruch (mittels Festsetzungsantrag) erhoben werden. Ausnahme: Personen, die ein so genanntes „tatsächliches Entgelt“ erhalten haben (z. B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Entgelt für behinderte Menschen in Werkstätten, Vorruhestandsgeld), können über einen Festsetzungsantrag Einspruch erheben. Gerne ist Ihr Riester-Anbieter bei der Beitragsberechnung behilflich.
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Wegfall der Kinderzulage:
Voraussetzung für die Zahlung der Kinderzulage ist, dass in dem bescheinigten Beitragsjahr mindestens ein Monat Kindergeld gezahlt wurde. Prüfen Sie, ob Sie für Ihr Kind bzw. Ihre Kinder noch Kindergeldanspruch haben. Dieser endet in der Regel spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres Ihres Kindes.
Der Festsetzungsantrag muss innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG für das darin ausgewiesene Beitragsjahr unterschrieben bei Ihrem Riester-Anbieter eingegangen sein. Gegebenenfalls sind Nachweise beizufügen, beispielsweise ein Bescheid über den Bezug von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft oder von „tatsächlichem Entgelt“ (z. B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Entgelt für behinderte Menschen in Werkstätten, Vorruhestandsgeld). Ihr Riester-Anbieter leitet die Anfrage dann an die ZfA weiter. Die ZfA prüft den Antrag und teilt Ihnen sowie dem Anbieter anschließend das Ergebnis mit. Die Prüfung durch die ZfA kann allerdings einige Zeit benötigen.
Aufgepasst
Wenn sich Ihre Daten für das aktuelle, noch nicht bescheinigte Jahr geändert haben, muss kein Festsetzungsantrag gestellt werden. In dem Fall können Sie sich direkt mit Ihrem Anbieter in Verbindung setzen, damit er die relevanten Daten ändern bzw. neu erfassen kann.
Bereits bei der Beantragung der Zulage auf vollständig ausgefüllte Zulageanträge achten.
Achten Sie bereits bei der Beantragung der Zulage auf vollständig ausgefüllte Zulageanträge.
Beantragt Ihr Riester-Anbieter für Sie die Zulagen jährlich im so genannten Dauerzulageverfahren bei der ZfA, dann ist es wichtig, ihm Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse mitzuteilen. Relevante Änderungen sind zum Beispiel die Änderung Ihres Einkommens, Ihrer Zulageberechtigung, Ihres Familienstandes oder der Daten Ihrer Kinder.
Die Änderungsmitteilung kann mit einem so genannten Datenkontrollblatt, einem Beitragsanpassungsbogen oder einem Riester-Änderungsantrag erfolgen. Das Datenkontrollblatt versendet Ihr Anbieter jedes Jahr im Laufe des ersten Quartals. Änderungen Ihrer persönlichen Daten können Sie dem Anbieter aber auch formlos mitteilen.
Als Kunde der R+V können Sie für Ihre Änderungsmitteilung den beschreibbaren R+V-Riester-Änderungsantrag nutzen.
Mit dem Antrag auf Beitragsanpassung können Sie als Kunde der R+V den notwendigen Mindesteigenbeitrag berechnen und gleichzeitig auch die Anpassung beantragen.
Zuletzt aktualisiert: Dezember 2018
R+V-Team
Mehr als nur die Versicherung! Das R+V-Team schreibt über Erfahrungen sowie Kenntnisse rund um die Produktpalette der R+V. So arbeitet ein bunt gemischtes Team daran, die Faszination und das Wissen für alles rund um das Thema Versicherungen zu teilen.