Für immer mehr Arbeitnehmer ist es normal geworden, zumindest eine bestimmte Zeit im Ausland zu arbeiten. Woran viele zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht denken: Mit ihrem Auslandsjob erwerben sie oft auch Rentenansprüche im Ausland. Das hängt von den Regelungen des Landes ab, in dem sie beschäftigt sind.
Arbeiten im Ausland: Rentenansprüche sichern
So unterschiedlich die Rentensysteme sind, eins haben sie gemeinsam: „Eine Rente kann nur gezahlt werden, wenn bestimmte Fristen eingehalten und Mindestversicherungszeiten erfüllt werden“, erläutert Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Dabei können in der Rentenversicherung zu berücksichtigende Zeiten aus verschiedenen Ländern zusammengerechnet werden, um die in den einzelnen Ländern jeweils vorgeschriebenen Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) zu erfüllen. „So erfüllt zum Beispiel ein Versicherter, der 15 Jahre in Deutschland und 20 Jahre in Frankreich gearbeitet hat, die Mindestversicherungszeit von insgesamt 35 Jahren für die deutsche Altersrente für langjährig Versicherte“, so Sennewald. Es werden also sämtliche Versicherungszeiten berücksichtigt.
Ob die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt sind, prüft jeweils der Versicherungsträger des Staates, in dem der Versicherte gearbeitet hat. Die Versicherungsträger in den verschiedenen Ländern zahlen auch die Renten. Es ist also möglich, mehrere Teilrenten aus unterschiedlichen Ländern zu erhalten. Die Höhe der Renten richtet sich allein nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes. Eine gemeinsame Altersrente von einem Land für andere Länder gibt es nicht. Es existiert auch keine „europäische Gesamtrente“.
Gut zu wissen
Gleichzeitig können bei einer Entsendung aber auch die deutschen Vorschriften zur Sozialversicherungspflicht weiterhin gelten.
Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Mitarbeiter zeitlich befristet ins Ausland entsandt wird, um dort für das Unternehmen tätig zu sein, zum Beispiel für ein Bauprojekt. Er bleibt Angestellter seines Arbeitgebers in Deutschland und wird nach seinem Auslandsaufenthalt wieder für diesen in Deutschland arbeiten. Die Sozialversicherungspflicht in Deutschland bleibt bestehen. Dies wird als „Ausstrahlung“ bezeichnet.
In solchen Fällen kann eine Doppelversicherung eintreten. Der Arbeitnehmer ist dann sowohl im Beschäftigungsland als auch in Deutschland sozialversicherungspflichtig: „Die Entscheidung über die Versicherungspflicht für die Dauer der Entsendung in das Ausland trifft die zuständige Einzugsstelle. Das ist regelmäßig die gesetzliche Krankenkasse für alle Zweige der deutschen Sozialversicherung“, erklärt Rentenexpertin Gundula Sennewald.
Das europäische Gemeinschaftsrecht hat in der Europäischen Union Vorrang vor dem jeweiligen nationalen Recht. Daraus dürfen dem Rentenberechtigten aber keine Nachteile entstehen. Bestehende Rentenansprüche nach nationalem Recht dürfen nicht aufgrund des Europarechts gemindert werden.
Innerstaatliche Rentenberechnung
Zwischenstaatliche Rentenberechnung
Für den Versicherten wirkt sich die zwischenstaatliche Berechnung meist positiv aus. Denn die berücksichtigten Versicherungszeiten im Ausland können Lücken im Versicherungsleben schließen. Der auf diese Weise ermittelte Betrag für die Rentenzahlung ist deshalb oft höher. Der auf die Versicherungszeiten der anderen Mitgliedsstaaten entfallende Anteil wird zwar anschließend wieder aus der ermittelten Rente herausgerechnet. Doch die in Deutschland ausgezahlte Rente bleibt höher als nach der innerstaatlichen Variante, weil Rentenlücken geschlossen und mehr Beitragszeiten anerkannt werden.
Besteht bereits allein aus deutschen Versicherungszeiten ein Rentenanspruch, wird die Rente zweimal berechnet: einmal innerstaatlich und einmal zwischenstaatlich.
Die Berechnung der Rente nach der innerstaatlichen und der zwischenstaatlichen Methode kann für den Versicherten nicht zum Nachteil werden. Denn jeder Versicherungsträger zahlt mindestens die nach der innerstaatlichen Berechnung ermittelte Rente, die sich aufgrund der Berücksichtigung der Versicherung im Ausland jeweils erhöhen kann.
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Wohnsitz in Deutschland:
Der Versicherte stellt seinen Rentenantrag direkt bei seinem Rentenversicherungsträger in Deutschland. Dort gibt er auch seine Versicherungszeiten im Ausland an. Die Deutsche Rentenversicherung Bund holt die notwendigen Daten aus den EU-Mitgliedsstaaten oder Abkommensstaaten ein. Bei Beschäftigungszeiten im vertragslosen Ausland muss der Versicherte sich direkt an die dortigen Rentenversicherungsträger wenden.
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Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat oder Abkommensstaat:
Der Versicherte stellt den Rentenantrag beim Rentenversicherungsträger des Wohnlandes und gibt dort auch seine Versicherungszeiten in Deutschland an. Der ausländische Rentenversicherungsträger leitet den Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter. Bei Beschäftigungszeiten im vertragslosen Ausland muss der Versicherte sich direkt an die dortigen Rentenversicherungsträger wenden.
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Wohnsitz im vertragslosen Ausland:
Der Versicherte stellt seinen deutschen Rentenantrag bei einem deutschen Konsulat, der deutschen Botschaft oder direkt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Für Beschäftigungszeiten im vertragslosen Ausland muss er sich direkt an die dortigen Rentenversicherungsträger wenden – also im Land, in dem er wohnt, und gegebenenfalls auch in den anderen Staaten, in denen er gearbeitet hat.
Wichtig beim Arbeiten im Ausland: Belege sammeln
„Antrag auf Kontenklärung“ stellen
Möchte der Arbeitnehmer sich im Ausland zur Ruhe setzen, sollte er sich ebenfalls mit seinem deutschen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Denn in bestimmten Fällen kann der Umzug zu einer Reduzierung der Rentenansprüche führen.
Bei einem Wohnsitz im Ausland zahlt die Deutsche Rentenversicherung Bund wahlweise auf ein deutsches oder ausländisches Konto. Für die Rentenversicherungsträger ist das Routine: Fast 1,8 Millionen deutsche Renten gehen derzeit ins Ausland – die Tendenz ist steigend.
Mehr Infos zu Rentenansprüchen nach Arbeiten im Ausland
Der Verein „Deutsche im Ausland“ (DIA) gibt auf seiner Internetseite detaillierte Tipps zum Thema Rente im Ausland.
Zuletzt aktualisiert: Oktober 2023
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